NAMEN ZR Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 22 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Bender Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 18 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger beteiligte Jahr 100.000,00 DM % Grundstücksgesellschaft . Beklagte damals noch firmierend -AG dann umbenannt -Fonds AG schließlich umgewandelt GmbH ist Gründungsgesellschafterin noch weiterer gleichartiger Fonds . Anteile wurden mehrheitlich Land gehalten . Fonds waren gegründet worden Wohnanlagen größtenteils sozialen Wohnungsbau errichten vermieten . Differenz Kostenmiete niedrigeren Sozialmiete wurde teilweise Aufwendungshilfen Landes ausgeglichen sog. 1 . Förderungsweg . Hilfen wurden ersten Förderphase Jahre Bezugsfertigkeit bewilligt . Üblicherweise schloss ebenfalls 15-jährige " Anschlussförderung " . Abweichend Verwaltungsübung beschloss Berliner Senat 4 . Februar Verzicht Anschlussförderung Bauvorhaben Grundförderung 30 . Dezember endete . fiel auch -Fonds . Seither ist Fonds dürftig . Kläger macht verschiedene Prospektmängel geltend . hat zuletzt beantragt festzustellen Beklagte verpflichtet sei Verbindlichkeiten Beteiligung Fonds insbesondere quotalen Haftung Gesellschaft aufgenommenen Bankdarlehen freizustellen entstandenen Steuervorteile erfolgten Ausschüttungen geleisteten Einlage überstiegen Zug Zug Übertragung Gesellschaftsanteils . Ferner hat Feststellung begehrt Beklagte Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei . Landgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Prospekt stelle zwar Anschlussförderung unzutreffend sicher tatsächlich Rechtsanspruch bestanden habe . Beitrittsentscheidung Klägers beruhe Fehler . Vortrag Klägers sei insoweit unsubstanziiert . Kausalität werde auch vermutet . Kläger habe Prospekt offen gelegte Risiken Kauf genommen so möglich sei auch vergleichbar geringe Risiko Ausbleibens Anschlussförderung Anlage hätte abhalten lassen . anderer liege insbesondere sei Darstellung quotalen Haftung Prospekt beanstanden . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Recht angenommen Kläger Beklagten Vertragsschluss zutreffend Risiken Anlage unterrichtet worden ist . ständigen Rechtsprechung Senats muss Anleger Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können insbesondere angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt werden ; Sen . . 7 . April ZR ; 7 . Dezember ZR . . ist hier Berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat verwendeten Prospekt geschehen . Prospektfehler liegt noch Angabe Gesellschafter würden Verbindlichkeiten Gesellschaft entsprechend Beteiligungsquote haften . wird Eindruck erweckt Umfang quotalen Haftung werde Leistungen Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl. Sen . . 30 . März ZR juris . Ebenso führt Angabe Höchstbeträgen einzelnen Gesellschafter abgeschlossenen Darlehensverträgen Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsquoten Haftung Verschuldens . Revision zeigt schon vornherein geplant gewesen sei Haftung Gesellschafter jeweilige Quote Quote entsprechenden absoluten Betrag jeweiligen Anfangsschuld begrenzen . Übrigen hat Berufungsgericht vertretbarer tatrichterlicher Würdigung angenommen Betragsangaben Darlehensverträgen hätten nur deklaratorische Bedeutung tatsächlich sei quotale Haftung vereinbart . Prospekt ist Berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat insoweit fehlerhaft Eindruck erweckt wird Anschlussförderung bestehe Rechtsanspruch vgl. Sen . . 30 . März juris . Prospekthinweis Ablauf ersten Förderungszeitraumes Jahren wird gemäß 14 . April Anschlussförderung Wohnungen Wohnungsbauprogramme gewährt . Details Anschlussförderung Zuschüsse Darlehensregelung liegen noch . kann Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat so verstanden werden sei Anschlussförderung Grunde schon bewilligt müsse nur noch Wie Förderung entschieden werden . ist unzutreffend wird Hinweis S. Prospekts Wegfall Mittel wäre Verletzung Förderungsbestimmungen denkbar Zahlungsunfähigkeit Staates vgl. Anschlussförderung . ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen Hinweis S. Prospekts : Auch können prospektierte Ergebnisse richtig : Änderungen Verwaltungspraxis beeinflusst werden . Anschlussförderung war Rentabilität Fonds wesentlicher Umstand . ändert Tatsache nur insgesamt Wohnungen betroffen waren . Beklagte hat selbst vorgetragen Anschlussförderung " Investor Welt auch nur einzige Wohnung Marktsegment gebaut hätte Ablauf 15-jährigen Grundförderung dann noch verbleibende Kostenmiete Wohnungen Marktsegments erzielen gewesen wäre . 2 . Annahme Berufungsgerichts Prospektfehler sei Beitrittsentscheidung Klägers ursächlich geworden hält revisionsrechtlichen Prüfung aber stand . Berufungsgericht verkennt Ansatz fehlerhafte Aufklärung schon Lebenserfahrung ursächlich Anlageentscheidung ist . . ; ; Tz . 19 ; Sen . . 1 . März ; 7 . Dezember aaO . . Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert Recht Anlegers eigener Entscheidung Abwägung Für befinden bestimmtes Projekt investieren will Senat . . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch angenommen Kausalitätsvermutung greife hier Kläger zutreffenden Aufklärung Entscheidungskonflikt gekommen wäre ; habe nur Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben . Immobilien Regel vordringlich Sicherheit Rentabilität Inflationsschutz geht ist Bestehen Handlungsvarianten ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geeignet Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen Anlageentscheidung entkräften . Immobilienfonds erwartet durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit . verbietet derartigen Anlageform Regelfall Annahme gehörige Aufklärung wichtige werthaltige Anlage abträgliche Umstände hätte Anlageinteressenten allein schon erheblichen Steuervorteilen geworben wurde vernünftigerweise Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet also nur " Entscheidungskonflikt " begründet Sen . . 2 . März . ; Urt . 9 . Februar . . Vielmehr ist regelmäßig auszugehen Anleger richtiger Aufklärung Fonds beigetreten wäre . Ausnahme Grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen Geschäften Betracht f. ; s. aber . 12 . Mai XI ZR . grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung Investition Immobilienfonds jedoch Regel gehört . 9 . Februar aaO . . wird hier Kausalität Prospektfehlers Anlageentscheidung vermutet . zutreffenden Hinweis rechtliche Ungewissheit Anschlussförderung wäre durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen Vorhaben investieren . Unabhängig Anschlussförderung konnte Anleger Anlage zwar Steuern sparen . riskierte aber Fonds Ausbleiben Anschlussförderung Jahren insolvent würde investierte Kapital verloren wäre . standen adäquaten Gewinnchancen . " Prognoserechnung " Prospekts konnte Anleger normaler Förderung jährlich Ausschüttung . . DM 100.000,00 DM Anlagesumme rechnen sind % eingesetzten Kapitals Agios . hätte zwar Hinzurechnung Steuervorteile Einlage verdient gehabt . außergewöhnlich hohen Gewinnchancen vgl. kann indes Rede sein . Risiko Anschlussförderung werde bewilligt Zeitpunkt Anlageentscheidung gering einzustufen war Berufungsgericht angenommen hat ist Bedeutung . Umstand Anschlussförderung Rechtsanspruch bestand stellte Überlebensfähigkeit Fonds grundsätzlich Frage . Recht Anlegers Für Wider selbst abzuwägen Anlageentscheidung eigener Verantwortung treffen wird Fällen auch unzutreffende Informationen Umstände Eintritt nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht beeinträchtigt . -9- Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat Beklagte widerlegt . Kausalitätsvermutung widerlegen muss Aufklärungspflichtige darlegen beweisen Anleger unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte . Annahme Berufungsgerichts Kläger habe auch andere Risiken hingenommen so auch weitere Risiko Zeichnung Anlage abgehalten hätte genügt . Schluss ist tragfähig . Vielmehr kann Anleger schon zahlreiche Risiken übernommen hat ebenso gut mehr bereit sein noch weitere Risiken übernehmen . . angefochtene Entscheidung ist auch anderen Gründen Ergebnis richtig § . 1 . Revisionsverfahren zugrunde legenden Sachverhalt trifft Beklagte unrichtigen Darstellung Prospekt Verschulden . Verschulden wird Fällen Haftung Verschulden Vertragsschluss § Abs. Satz vermutet . Frage Vermutung widerlegt ist hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . würde Rechtsirrtum Geschäftsführer Beklagten Verbindlichkeit Anschlussförderung ausreichen . Rechtsirrtum entschuldigt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur dann Irrende Anwendung Verkehr erforderlichen Sorgfalt anderen Beurteilung Gerichte rechnen brauchte . 25 . Oktober ZR . m.w . . . Insoweit kann Beklagte berufen Oberverwaltungsgericht Beschluss 24 Juli . Land Wege einstweiligen Anordnung aufgegeben hat Beklagten Entscheidung Hauptsacheverfahrens Anschlussförderung entsprechende finanzielle Hilfe gewähren . Entscheidung beruhte bloß summarischen Prüfung Rechtslage . hat Bundesverwaltungsgericht Urteil 11 . Mai streitigen Anschlussförderung ausgeführt Subventionsempfänger müsse grundsätzlich rechnen Eintritt grundlegender Änderungen allgemeinen Rahmenbedingungen Subventionen gekürzt würden ganz wegfielen NVwZ . . 2 . Anspruch ist auch verjährt . Neufassung § § 1 . Januar Jahre Ablauf Jahres Berechtigte Kenntnis Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners erlangt hat grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte längstens Jahre verkürzte Verjährungsfrist Art . § Abs. war Klageeinreichung Jahr alsbaldiger Zustellung . S. § abgelaufen . Entscheidung Berliner Senats Anschlussförderung einzustellen datiert Februar . Anhaltspunkte frühere Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Klägers Prospektfehler hat Beklagte dargetan . IV . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können . Beklagte hat Behauptung Prospektmangel sei ursächlich Anlageentscheidung gewesen Beweis Parteivernehmung Klägers angetreten . Beweisantritt wird Berufungsgericht nachzugehen haben . Vorsitzender Richter Prof. Dr. ist Urlaubs Unterschrift verhindert Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung Bender