NAMEN ZR Verkündet : 12 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Annahme Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert Beteiligten gesellschaftsrechtlicher Bindung Förderung gemeinsamen Zwecks verpflichten . anderen Rechtsverhältnis hier : Kaufvertrag Erbanteil beruhender Anspruch Gesellschafters Mitgesellschafter unterliegt Auseinandersetzung Gesellschaft Durchsetzungssperre . Urteil 12 November ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 12 November Richter Dr. Caliebe Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats 12 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Ausnahme Gerichtskosten Revisionsverfahren erhoben werden 6 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war Anteil verstorbenen . notariellem Vertrag 26 . vember verkaufte übertrug Erbanteil ausschließlich Grundstück Flur Nr. bestehenden Nachlass Beklagte . Kaufpreis Höhe DM war 31 . Dezember fällig Tage Vertragsschlusses Darlehen % sen. Nr. . notariellen Urkunde verpflichtete Beklagte Erbanteil Kläger zurück übertragen Urkunde übernommenen Verpflichtung ganz teilweise nachkomme . Beklagte gleicher Urkunde Vater Klägers benachbarte Grundstück Flur Nr. erwarb ließ Grundstücken Mehrfamilienwohnhaus errichten . Leitung Überwachung Bauarbeiten betraute Beklagte Vater Klägers auch finanziellen Mittel andauernden Bauphase Verfügung stellte . Kosten Bauvorhabens ursprünglichen Planung wesentlich erhöhten Beklagte finanzielle Schwierigkeiten geriet teilte Objekt Eigentumswohnungen . notariellem Vertrag 15 . Dezember veräußerte zunächst Eigentumswohnung Schwester Mutter Klägers Kaufpreis 400.000,00 DM . handschriftlichen Zusatzabrede selben Tag wurde Parteien Kaufvertrages vereinbart Kaufpreis tatsächlichen Baukosten unten oben nachverhandelt wird " . weiterer finanzieller Probleme verkaufte Beklagte notariellem Vertrag 15 . August weitere Eigentumswohnung gleicher Größe Kläger Kaufpreis 400.000,00 DM . Kläger trat handschriftlichen Zusatz 15 . Mutter Beklagten getroffenen Notizzettel niedergelegten Vereinbarung 15 . Dezember . Kläger hat 28 . Januar Beklagten Kaufpreis Erbanteil voller Höhe schuldig geblieben ist vereinbarten Zinsen nur teilweise entrichtet hat Rückübertragung Erbanteils verlangt . Beklagte hat 23 . März Aufrechnung gestiegener Baukosten Verkauf Eigentumswohnung angeblich henden weiteren Kaufpreisanspruch DM erklärt . Landgericht hat Rückübertragung Erbanteils Abgabe Eintragung Klägers Grundbuch erforderlichen Erklärungen gerichteten Klage stattgegeben Berufungsgericht Einzelrichter hat Klage " Zeit unbegründet " abgewiesen . Hiergegen richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist begründet führt Aufhebung gefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache anderen Senat Berufungsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : geforderten Rückübertragung Erbanteils stehe Durchsetzungssperre § . spätestens Auftreten Finanzierungsproblemen hätten Parteien Eltern Klägers zumindest schlüssiges Verhalten BGB-Innengesellschaft gegründet Zweck Bauvorhaben fertig stellen . Gesellschaft sei noch auseinandergesetzt . Rückforderung Erbanteils verstoße Kläger jedenfalls Auseinandersetzung Gesellschaft Pflicht Gesellschaftszweck fördern . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Ansicht Berufungsgerichts geltend gemachte Anspruch Rückübertragung veräußerten Erbanteils unterliege gesellschaft bürgerlichen Rechts beruhenden Durchsetzungssperre ist mehrfacher Hinsicht verfehlt . 1 . Schon Annahme Berufungsgerichts Parteien Eltern Klägers habe BGB-Innengesellschaft bestanden stellt Rechtskonstruktion hinreichende Tatsachengrundlage . beruht Berufungsgericht Gründung BGBInnengesellschaft stellenden Anforderungen grundlegend verkannt Verletzung Rechts Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Parteivortrag unrichtig eingeordnet hat . Berufungsgericht hat gemeint Vorbringen Parteien vorgelegten weiteren Unterlagen " ergebe ausreichender Sicherheit " Parteien zusammen Eltern Klägers jedenfalls schlüssiges Verhalten Innengesellschaft Ziel Fortsetzung Bauprojektes gegründet unterschiedliche Beiträge geleistet hätten . Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt Annahme . hat Kläger erst August Überwindung finanziellen Engpässe Beklagten Bauherrin beigetragen August Eigentumswohnung gekauft selben Tag Mutter Beklagten getroffenen Zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlossen hat Kaufpreis Berücksichtigung tatsächlichen Baukosten noch einmal nachverhandelt werden sollte . Tatsachen rechtfertigen Schluss Kläger zugleich weitere Kaufvertrag unterscheidende gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung eingehen Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten wollte zusammen Beklagten Eltern Fertigstellung Bauobjektes gemeinsamen Zweck fördern vgl. KommBGB/Ulmer 4 . Aufl . § Rdn . . Kauf Eigentumswohnung Erfüllung Kaufvertrags geleisteten Kaufpreiszahlung verfolgte Kläger Käufer lediglich eigenen Interesse liegenden Zweck Kaufobjekt Eigentum erwerben . Zusatzvereinbarung sollte lediglich Nachverhandlung etwaigen Anpassung Kaufpreises Vertragsschluss noch endgültig ermittelten tatsächlichen Baukosten ermöglicht werden . Kläger nur Käufer Eigentumswohnung war Innenverhältnis schuldrechtlicher Absprachen gesellschaftsrechtlicher Bindung noch restliche kurz bevorstehende Fertigstellung Gesamtobjekts einbezogen werden sollte vgl. f. ; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn . lässt Feststellungen Berufungsgerichts entnehmen . Konstruktion Gründung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Parteien Eltern Klägers Fertigstellung Mehrfamilienhauses lässt Auffassung Berufungsgerichts Kläger vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag Notars S. entnehmen . Vergleichsentwurf kommt schon weiswert Vergleich Inhalts gekommen ist . datiert maßgebliche Vergleichsentwurf Jahr mithin Zeit Bauprojekt Verwirklichung Gesellschaft Meinung Berufungsgerichts gegründet wurde bereits Jahre fertig gestellt war . Abgesehen sah Entwurf lediglich Beklagte Anwesen Kläger % Eltern je % Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen sollte Weise bestehenden Streitigkeiten beenden . rechtfertigt Weise Annahme etwa Erstellung Entwurfes Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einschluss Beklagten bestanden hätte . Überdies lässt Berufungsgericht Verletzung Anspruchs Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs völlig Acht Würdigung Vortrag Klägers ebenso Erteilung entsprechenden Hinweises Berufungsgericht gehaltenen Vortrag Beklagten Widerspruch steht . Vorbringen Klägers haben Beklagte Vater Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mehrfamilienhaus errichtet . hatte Beklagte stets Gründung derartigen Gesellschaft ausdrücklichem Leugnen gemeinsamen Zwecks Abrede gestellt behauptet Bauherrin Vater Klägers Verwirklichung Bauvorhabens beauftragt haben . Dementsprechend hat Beklagte Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat auch Vater Klägers weiteren Prozess etwa Auseinandersetzung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Auskunft Rückzahlung überschüssigen Betrags Anspruch genommen . Schließlich wird Auffassung Kläger habe Beklagten Eltern Zwecke Fertigstellung Bauvorhabens schlüssiges Verhalten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet auch Hilfserwägung Berufungsgerichts getragen Feststellung entspreche eigenen Vortrag Klägers weiteren Beklagten geführten Rechtsstreit gehalten habe . Anders Berufungsgericht offenbar meint lässt angeführten Schriftsätzen Bezug genommen Verfahrens keineswegs entnehmen Kläger sei zusammen Eltern Beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen Bauvorhaben fertig stellen . Vielmehr hat Kläger auch dortigen Verfahren lediglich berufen Bauvorhaben sei Vater Beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden . 2 . Revision Recht rügt stünde Annahme gesellschaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre Anspruch Rückübertragung Erbanteils Grundlage Berufungsgericht Unrecht angenommenen Gesellschaftsvertrag Kaufvertrag Parteien Erbanteil findet . Ebenso andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen kann Durchsetzungssperre Ansprüchen Gesellschafters nur entgegengehalten werden Ansprüche gesellschafterlichen Verhältnis beruhen Sen . . 3 . April . . ; Sen . . 16 . September . Macht Gesellschafter indessen Mitgesellschafter Forderung anderen Rechtsverhältnis Gesellschaft geltend steht Mitgesellschafter Bezug Forderung dritter Gläubiger fehlt Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden gesellschafterlichen Bindung . So aber läge Fall wollte verfehlte Annahme Berufungsgerichts Bestehen Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde legen hier . Ansicht Berufungsgerichts kam frühestens Entstehung Innengesellschaft . haben Parteien Vertrag Kläger Erbanteil Beklagte veräußerte Rückübertragungsanspruch herleitet bereits Jahr mithin unabhängig Gründung Gesellschaft geschlossen . Vorstellung Parteien Erwerb Erbanteils auch Bebauung Vater Klägers erworbenen Grundstücks gesichert werden sollte Berufungsgericht angenommen später gegründete Gesellschaft gleichgerichteten Zweck verfolgte begonnenen Bau Mehrfamilienhauses fertig stellen rechtfertigt Meinung Berufungsgerichts anderen Rechtsverhältnis -9- beruhenden Anspruch gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre unterwerfen . . aufgezeigten Rechtsfehler kann Berufungsurteil gegebenen Begründung aufrechterhalten werden . Endentscheidungsreife ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. nunmehr bisherigen Rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen streitigen Parteivorbringen befassen erforderlichen Feststellungen treffen kann . Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist Senat Folgendes : Anwendung § Klageanspruch rechtfertigende Aufrechnungslage lässt allein privatschriftlichen Zusatzabrede " Nachverhandlung Kaufpreises tatsächlichen Baukosten unten oben " unabhängig Frage Formbedürftigkeit § Abs. § . ; vgl. MünchKommBGB/Kanzleiter 5 . Aufl . § Rdn . ableiten . Besteht nur Recht Nachverhandlung verlangen so stand Beklagten Zeitpunkt " Rücktritts " Klägers eigenen Aufrechnungserklärung fälliger aufrechenbarer Gegenanspruch Zahlung höheren Kaufpreises noch . Zurückverweisung hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Nichterhebung Gerichtskosten Revisionsverfahren § Abs. Satz Gebrauch gemacht . erneute Übertragung Rechtsstreits Einzelrichter dürfte Hinblick § Abs. Nr. Betracht kommen . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung