BESCHLUSS 21 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Sunder beschlossen : Beschwerde Streithelfer Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . April wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € Gründe : Beschwerde Streithelfer Klägers Nichtzulassung Revision ist verwerfen unzulässig ist . Kläger hat Nichtigkeitsfeststellungsklage Gesellschafterbeschlüsse beklagten GmbH 22 . September 20 . Februar gewandt jeweils wichtigem Grund Gesellschaft ausgeschlossen Gesellschaftsanteil eingezogen wurde . Landgericht hat Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bedeutung nur ersten 22 . September Unwirksamkeit ausgesprochen weitergehende Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen Urteil Landgerichts nur insoweit korrigiert Beschluss 22 . September nichtig erklärt hat . Berufungsgericht stützt Entscheidung bereits Landgericht ausreichenden Gründe Ausschluss vorgelegen hätten . Anfechtungsklage 20 . Februar gefassten weiteren Ausschließungsbeschluss sei jedoch zurückzuweisen Kläger Anfechtungsfrist versäumt habe . Berufungsverfahren sind erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Seiten Klägers Streithelfer Sozietät Partner beigetreten . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen nur Streithelfer Nichtigerklärung auch Beschlusses 20 . Februar weiter ; Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt . hat Prozessbevollmächtigten Streithelfer gerichteten auch erkennenden Senat vorgelegten Schriftsatz neuen Instanzanwalts 17 . Dezember Weiterführung Nichtzulassungsbeschwerde widersprochen . Vermögen Beklagten wurde Beschluss zuständigen Amtsgerichts 30 . Januar 1 . Februar Insolvenzverfahren eröffnet Eigenverwaltung angeordnet . II . Nichtzulassungsbeschwerde Streithelfer ist unzulässig verwerfen . ist Schriftsatz Instanzanwalts Klägers 17 . Dezember erklärten Widerspruch Weiterführung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens noch Eröffnung Insolvenzverfahrens 30 . Januar unzulässig geworden . 1 . Instanzanwalt Klägers ausgesprochene Widerspruch Klägers Weiterführung Nichtzulassungsbeschwerde führt Unzulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde Weiterführung Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklichen Erklärung Hauptpartei widerspricht § . Widerspricht Hauptpartei zweifelsfrei Fortführung Prozesses so ist Rechtsmittel hier streitgenössischen Streithelfers unzulässig Beschluss 1 Juli ; Beschluss 20 . Dezember ZB juris . . 8 ; 10 November ; Beschluss 10 . Oktober . . Widerspruch Hauptpartei ist Ansicht Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann berücksichtigen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt wird . Widerspruch unterliegt Anwaltszwang Beschluss 20 . Dezember ZB juris . . muss noch einmal ausdrücklich erklärt werden ; schlüssiges Verhalten reicht zweifelsfrei Wille Hauptpartei ergibt fortführen wollen Urteil 14 . Dezember ; Beschluss 10 November 13 58 ; Urteil 29 . Oktober ZR ; Beschluss 10 . Januar ZB . ; 216 ; ; 12 . Aufl . . 9 ; MünchKommZPO/Schultes 4 . Aufl . . . So wurde etwa ausreichende Verlautbarung Widerspruchs Hauptpartei angesehen außergerichtlichen Vergleich Nichtfortführung Verfahrens Rechtsmittelverzicht verpflichtet hat Vergleich Gericht Gegner Hauptpartei Kenntnis gebracht wurde vgl. Beschluss 10 November 13 58 ; Beschluss 20 . Dezember ZB juris . 5 ; OLG ; ebenso 12 . Aufl . . . 2 . spätere Eröffnung Insolvenzverfahrens vorliegenden Fall Unterbrechung Verfahrens gem. § geführt hat kann offenbleiben . Rechtsmittel bereits Unterbrechung Verfahrens unzulässig war kann entsprechender Anwendung § Abs. auch Unterbrechung Verfahrens verworfen werden Beschluss 10 . Oktober . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung 30.01.2013 OLG Entscheidung 11.04.2014