NAMEN Verkündet : 8 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : grundsätzlich anzuerkennende Recht Mitgesellschafter Vorhandensein sachlichen Grundes Gesellschaft ausschließen dürfen kann ausnahmsweise dann sittenwidrig angesehen werden neuer Gesellschafter langer Zeit bestehende Sozietät Freiberuflern hier : Gemeinschaftspraxis Laborärzten aufgenommen wird Ausschließungsrecht allein dient Altgesellschaftern angemessenen Frist Prüfung ermöglichen neuen Partner notwendige Vertrauen hergestellt werden kann Gesellschafter Dauer gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können ; Prüfungsfrist Jahren überschreitet anzuerkennenden Rahmen weitem . Urteil 8 . März II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 8 . März Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Münke Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3A. Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . April wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagten folgenden : Beklagte gründeten Jahr Gemeinschaftspraxis Gegenstand Ausübung laborärztlicher Tätigkeit ist . Kläger Neffe Beklagten absolvierte Praxis zunächst Chemielaborantenlehre war Abschluß Medizinstudiums zunächst Arzt Praktikum später Arzt Facharzt Gemeinschaftspraxis tätig . 1 . Januar wurde Gesellschafter Gemeinschaftspraxis aufgenommen . Einlageleistung hatte erbringen wurde auch Gesellschaftsvermögen beteiligt Gesellschaftsanteil zunächst % Oktober % % war vielmehr Grundlage Verlustbeteiligung Ermittlung Stimmrechts . Altverbindlichkeiten Gesellschaft wurde freigestellt neue Verbindlichkeiten hatte Innenverhältnis grober Fahrlässigkeit Vorsatz nur Maßgabe Beteiligungsquote einzustehen . Beklagten waren Oktober . . % % Gesellschaft beteiligt ; restlichen Gesellschaftsanteile entfielen andere Gesellschafter . § § Gesellschaftsvertrages kann Gesellschafter Gesellschaftsverhältnis sechsmonatiger Frist Jahresende kündigen scheidet dann übrigen Mitgliedern fortgesetzten Gesellschaft . Unterbleibt Kündigung wird Gesellschaft jeweils Jahr verlängert . Kläger anderen Gesellschafter Ausnahme Beklagten endete Mitgliedschaft Fall Erreichen 65 . Lebensjahres . § Nr. Gesellschaftsvertrages haben Gesellschafter Kläger Gesellschaftsvermögen beteiligt sind lediglich Anspruch Auszahlung Gewinnanteils Ende Mitgliedschaft weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen . Ausscheidende unterliegt Wettbewerbsverbot darf aber bestimmte Beklagten entwickelte Analyseverfahren verwenden § . Auflösung Gesellschaft erfordert einstimmigen Beschluß § ; übrigen bedürfen Beschlüsse Änderung Gesellschaftsvertrages 25 . Oktober Dreiviertelmehrheit . Ausschließung Gesellschafters trifft § folgende Bestimmung : " Ausschließung 1 . Gesellschafter kann abzugebende Erklärung Gesellschaft ausgeschlossen werden berufsunfähig ist Krankheit länger Jahr Mitarbeit Gesellschaft eingestellt hat sonstiger wichtiger Grund Person vorliegt . 2 . Hinblick erheblichen Vorleistungen Altgesellschafter kommen Vertragsschließenden Ausschließung Vertragsschließenden Ziff . Kläger Gesellschaft Frist Monaten Ende Kalenderjahres auch Vorliegen wichtigen Grundes frühestens aber zulässig ist . 3 . Ausschließung erfolgt Mehrheitsbeschluß betroffenen Gesellschafter 4 . Ausschließung Vertragsschließenden Ziff . Beklagte unterliegt vorstehenden Bestimmungen kann nur Gerichtsbeschluß erfolgen . " Ferner ist § Nr. folgendes geregelt : " 7 . Vertragsschließenden Ziff . haben Recht Gemeinschaftspraxis insgesamt Dritten veräußern . bedarf Gesellschafterbeschlusses einfacher Mehrheit gefaßt werden kann . Fall scheiden Vertragsschließenden Ziff . Ablauf dritten Monats Beschlußfassung Gesellschaft . Fall hat Vertragsschließende Ziff . abweichend vorstehenden Bestimmungen Vergütungsanspruch Höhe Gewinnquote entsprechenden Anteils Kaufpreis Gleiches gilt Vertragsschließenden Ziff . Kläger Zugehörigkeit Gesellschaft Jahren . " 20 . Juni unterbreiteten Beklagten Anlaß Ausscheidens bisherigen Mitgesellschafters Dr. Kläger Angebot Änderung Gesellschaftsvertrages u.a. Verlustbeteiligung auch Wegfall Kassenzulassung Beklagten festschreiben sollte § Nr. folgenden Text vorsah : " Gesellschafter Kläger stehen Ansprüche § Ziff . Abs. nur Abschluß und/oder Erfüllung § Ziff . Abs. vorgesehenen Veräußerungsgeschäfts Gesellschaftsverhältnis digt fortbesteht Beschluß Ausschließung Gesellschafters § Ziff . beantragt gefaßt worden ist . " Kläger einging beriefen Beklagten 24 . Juni 27 . Juni Gesellschafterversammlung einstimmig beschlossen Kläger " gemäß § Abs. Gesellschaftsvertrages " 31 . Dezember Gesellschaft auszuschließen . Hiergegen hat Kläger negativen Feststellungsklage gewandt . erstinstanzlichen Verfahrens hat Gesellschafterversammlung Stimme Klägers Veräußerung Gesellschaft beschlossen ; entsprechenden Vertragsverhandlungen sind später gescheitert . Gesellschaft wird Beklagten weiteren Gesellschaftern fortgeführt . Kläger ist unstreitig wirksamer fristloser Kündigung 22 . Februar Gemeinschaftspraxis ausgeschieden . Landgericht hat Revisionsverfahren noch Interesse negativen Feststellungsklage entsprochen . Berufungsgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Beklagten zurückgewiesen Revision zugelassen . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Ergebnis Recht entschieden Kläger bereits 31 . Dezember Gesellschafter Gemeinschaftspraxis ausgeschieden ist . 27 . Juni beschlossene Ausschließung Klägers ist unwirksam . 1 . Recht haben Landgericht Oberlandesgericht negative Feststellungsklage zulässig gehalten . Kläger 22 . Februar eigene Kündigung Gesellschaft ausgeschieden ist läßt Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse entfallen auch Kläger nunmehr möglicherweise Gewinnauszahlungsanspruch Zeit Ausscheiden beziffern könnte vgl. . 15 November ZR insofern abgedruckt ; Urt . 4 . Juni f. Wortlaut systematischen Stellung § Nr. Vertrages 1 . Januar gegebene Anspruch Teilhabe Erlös etwaigen Verkaufs Gemeinschaftspraxis Beendigung Gesellschafterstellung entfallen unabhängiger Abfindungsanspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist vgl. Sen . . 8 . Mai II . 1 . m.w . . 2 . bisherigen Rechtsprechung Senats m.w . ; vgl. ferner Meinungsstand Schrifttum . Ulmer 4 . Aufl . Rdn . kann gesellschaftsvertragliche Regelung anerkannt werden einzelnen Gesellschafter Recht einräumt Mitgesellschafter Vorliegen sachlichen Grundes Personengesellschaft GmbH . auszuschließen . Tragende Erwägung ist Ausschließung Kündigung bedrohten Gesellschafter schützen . freie Kündigungsrecht anderen Teils kann Disziplinierungsmittel empfunden werden so Sorge Willkür ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert sein frei Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht Gesellschafterpflichten nachkommt Vorstellungen anderen Seite beugt " " vgl. ; . Gerade Vorgehen Beklagten Weigerung Klägers Position Gesellschaft schlechternde Vertragsänderung einzulassen Ankündigung entsprechend sofort ausgesprochenen Ausschließung reagiert haben belegt Gefahr eindrucksvoll . Allerdings gilt Grundsatz ausnahmslos auch Berufungsgericht verkannt hat . Durchbrechungen hat Senat auch zunächst Anlaß hatte Voraussetzungen festzulegen vgl. ; möglich erörtert später Fall Ausschlusses Erben Mitgesellschafters . Fall ausdrücklich anerkannt ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter Rücksicht enge persönliche Beziehung Mitgesellschafterin volle Finanzierung Gesellschaft übernommen Partnerin Mehrheitsbeteiligung Geschäftsführung eingeräumt hatte . . Auch Aufnahme neuen Gesellschafters Jahren bestehende Sozietät Freiberuflern können Gründe vorliegen Abwägung beiderseits beteiligten Interessen gerechtfertigt erscheinen lassen Altgesellschafter auch Vorhandensein Person anderen Teils liegenden wichtigen Grundes Gesellschafterstellung einseitig beenden . gilt erst recht Sozietät Zusammenschluß Ärzten handelt regelmäßig Zulassung Kassenärzte angewiesen Eigenschaft besonderen öffentlich-rechtlichen Restriktionen Gestaltung beruflichen Zusammenwirkens ausgesetzt sind . Zulassungsrecht bestehen Tätigkeit angestellter Arzt enge zeitliche Beschränkungen jeweilige Zulassungsausschuß achtet derzeit geltenden Regeln Ärzte nur Form BGB-Gesellschaft schaftsgesellschaft Beruf gemeinsam ausüben dürfen nur formellen Sinn eingehalten werden . bisherigen Gesellschafter u.U. weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen können erhebliche Gefahren entstehen allgemeinen erst gewissen Zeit Zusammenarbeit herausstellen wird Gesellschaftern notwendige Vertrauen besteht besondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren . Gesichtspunkt kann vornherein sittenwidrig angesehen werden Altgesellschaftern zumal allein Träger Gesellschaftsvermögens sind neue Partner Leistung Einlage aufgenommen wird angemessene Prüfungszeit jedenfalls hier Teilhaberecht Klägers etwaigen Veräußerungserlös bestimmten Zeitraum Jahren weitem erreichen darf Recht eingeräumt wird Neugesellschafter auszuschließen auch Gründe vorliegen Altgesellschaftern unzumutbar machen Gesellschaftsverhältnis fortzusetzen . Anderenfalls bliebe aufnehmenden Gesellschaftern allein Auflösungskündigung Gemeinschaftspraxis Zerschlagung Jahren Aufgebauten aber eigene Ausscheiden . 3 . Auffassung Berufungsgerichts bedarf hier jedoch abschließenden Festlegung Grenzen ausnahmsweise gerechtfertigten Hinauskündigungsrechts . selbst Beklagten annehmen wollte Regelung § Nr. Gesellschaftsvertrages sittenwidrig nichtig ist ist Ausschließungsentscheidung unwirksam Beklagten Bestimmung § verstoßenden Weise Gebrauch gemacht haben Ausübungskontrolle vgl. 5 . Aufl . § Rdn . . -9- Ausschließung zielten Beklagten geschilderten Besonderheiten Aufnahme jungen Partners langer Zeit bestehende Altgesellschaftern aufgebaute persönlichen Einsatz Ansehen geprägte Sozietät Rechnung tragen ; wollten vielmehr Kläger nachteilige Vertragsänderung hinnehmen wollte allein rund Jahren eingegangenen inzwischen lästig gewordenen vertraglichen Verpflichtungen lösen . Jahre geschlossenen Gesellschaftsvertrag war selbstverständlich Falle Auslaufens Kassenzulassung beklagten Altgesellschafter bisher verabredete Verlustverteilung unverändert weitergeführt neuen Verhältnissen angepaßt werden mußte . Ausnutzung Gunsten anderen Gründen eingeräumten nur unterstellt wirksamen Hinauskündigungsrechts sollte angestrebte Befreiung vertraglichen Bindungen Wege erreicht werden . Noch deutlicher wird Fehlgebrauch Ausschließungsrechts Hinblick Recht Klägers Erlös etwaigen Verkauf Gemeinschaftspraxis beteiligt werden . Vertrag erwarb entsprechenden Anspruch Ablauf Jahren Zugehörigkeit Gesellschaft also 1 . Januar . letzte Zeitpunkt Beklagten erreichen konnten Kläger keinesfalls Genuß Eintritt Gemeinschaftspraxis versprochenen langjährige Tätigkeit Praxis honorierenden Rechtsstellung kam war 30 . Juni Ausschließungskündigung § Nr. trages nur Jahresende Auslauffrist Monaten ausgesprochen werden konnte . Beklagten erst Tage Kündigungszeitpunkt Vertragsänderungsangebot Hinweis zustehende Ausschließungsrecht abgegeben dann Kläger Wünschen unterworfen hatte außerordentlich kurzer Einladungsfrist Tage genannten letzt möglichen Zeitpunkt Ausschließungsbeschluß gefaßt haben dann zeigt deutlich Beklagten nur Durchsetzung sachlich gerechtfertigten Wunsches Lösung früher übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gegangen ist . berechtigten Interesse allein Gesellschaftsvermögen beteiligten Gründungsgesellschafter Gemeinschaftspraxis Ergebnisse jahrelangen Aufbauarbeit auch Vorfeld Endes Kassenarzttätigkeit zunutze machen war allein zustehende Recht auch Willen Mitgesellschafter Praxis veräußern erzielten Erlös weitgehend vereinnahmen dürfen hinreichend Rechnung getragen . Streitwert Revisionsverfahren wird 766.937,82 setzt . Röhricht Münke