BESCHLUSS ZR 27 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AktG § ; § Fall Nichtigkeit Geschäftsbesorgungsvertrags Aufsichtsratsmitglied verbundenen Gesellschaft Verstoßes § § AktG kommt Bereicherungsanspruch Aktiengesellschaft grundsätzlich nur Tätigkeiten Betracht bereits organschaftlichen Pflichtenkreis Aufsichtsrats gehören . Beschluss 27 . April ZR OLG II . Zivilsenat hat 27 . April Richter Dr. Dr. Dr. Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Klägerin Beschluss gemäß § zurückzuweisen bereits unzulässig ist . Gründe : Revision zulässig ist hat Aussicht Erfolg liegen Voraussetzungen Zulassung § . Revision ist unzulässig Berufungsgericht Klage Wertersatz Einrichtung Buchführung Beklagten Tochtergesellschaften € Beratung betreffend Umsatzsteuerfreiheit Gesundheitsbetriebe 5.380,00 € abgewiesen hat . hier Klage Ansprüche geltend gemacht werden muss Revisionsbegründung Ansprüche erstrecken Abänderung beantragt ist ; andernfalls ist Rechtsmittel begründeten Teil unzulässig § Abs. Nr. . genannten Ansprüchen befasst Revisionsbegründung . II . Zulassungsgrund besteht Revision hat Übrigen auch Aussicht Erfolg . 1 . Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen näher begründeten Zulassungsentscheidung Berufungsgerichts . Rechtsprechung Senats ist geklärt Aufsichtsratsmitglied § § AktG . V.m . unwirksamen Beratungsvertrages Leistungen Gesellschaft erbringt Bereicherungsanspruch Anspruch Aufwendungsersatz Geschäftsführung Auftrag § § zustehen kann Sen . . 2 . April . . genannten Senatsurteil lässt entnehmen Ansprüche auch Gesellschaft zustehen Aufsichtsratsmitglied mittelbar Dienstleistungen erbringen ließ Vergütung erlangt hat . Voraussetzungen Wertersatzanspruchs Abs. nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages rechtsgrundlos geleistete Dienste sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ebenfalls geklärt vgl. . 26 . Januar ; Urt . 17 . Februar IX ZR . 2 . Revision hat auch Sache Aussicht Erfolg . Klägerin steht Anspruch verlangte Vergütung . Beklagte hat Leistungen Klägerin nur vergüten Aufsichtsratstätigkeit Gesellschafter-Geschäftsführers erbracht hat . Bereicherungsanspruch Anspruch Geschäftsführung Auftrag Aufsichtsratsmitglieds verbundenen Gesellschaft AG kommt nur Dienstleistungen Betracht Tätigkeitsbereichs Aufsichtsratsmitglieds Aufsichtsrat liegen § Abs. AktG . Fall Nichtigkeit Geschäftsbesorgungsvertrages Verstoßes § § AktG ist Wert rechtsgrundlos erlangten Dienstleistungen ersetzen § Abs. . nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages empfangene Dienstleistung ist wertlos Leistungsempfänger andere Person beauftragt hätte entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen 17 ; Urt . 26 . Januar ; Urt . 17 . Februar IX ZR . Aufsichtsratsmitglied verbundene Gesellschaft Beratungsleistungen erbringt Erfüllung organschaftlichen Pflichten Aufsichtsrats gehören erspart Gesellschaft Aufwendungen Dritten beauftragt hätte . Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet Leistungen Rahmen Organstellung erbringen auch aufwändig sind spezielle Kenntnisse voraussetzen . Vergütung kann nur verlangen Satzung Hauptversammlung Vergütung vorgesehen haben § AktG . Auch Sondervergütungen müssen Hauptversammlung gebilligt werden . Gewährung besteht Anspruch . Risiko bewilligte normale " Vergütung unzulänglich erweist trägt Aufsichtsrat . AktG 4 . Aufl . Rdn . ; MünchKommAktG/Habersack 3 . Aufl . § Rdn . . Klägerin hat Teilnahme steuerlichen Außenprüfung Beratungsleistungen erbracht Tätigkeiten liegen bereits Überwachungsaufgabe Aufsichtsrats gehören . " mitwirkende Beratung " Jahresabschluss auch soweit Konzerntöchter betroffen sind ist grundsätzlich Teil Prüfungsaufgabe Aufsichtsrats § Abs. AktG. Rat Vorstand ausländische Vermarktungsgesellschaft gründen gehört Beratung Abschluss Beteiligungskaufverträgen Organtätigkeit Aufsichtsratsmitglieds vgl. . . Konsultation Bearbeitung Bemessungsgrundlage Zusammenhang staatlichen Investitionszuschüssen zählt allgemeine Beratungsleistung betriebswirtschaftlicher Art Pflichten Aufsichtsratsmitglieds vgl. aaO . . Vortrag Klägerin lässt Tätigkeit allgemeine Beratungsleistung hinausgeht entnehmen . gilt auch Verhandlungen Banken Börsen anlässlich Börseneinführung . geltend gemachten Leistungen Erstellung Gutachtens Wert Beklagten Tätigkeit Erwerb GmbH sind berücksichtigen vorrangig geltend gemachten Ansprüche insgesamt 4.190.166,37 € Berufungsbegründung erläuterten Reihenfolge bereits Teilklage verlangten € überschreiten . Auch Anwesenheit steuerlichen Außenprüfungen kann Klägerin Wertersatz verlangen . Teilnahme Klägerin war steuerlichen Beratung Beklagten überflüssig ersparte Aufwendungen . Außenprüfungen waren bereits Steuerberater Beklagten anwesend . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung