BESCHLUSS ZR 20 . April Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 20 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Dr. Caliebe Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Mai wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . verfehlte Ansicht Berufungsgerichts Schadensersatzforderung Klägers handele negative Werbungskosten Einkommenssteuer unterworfen seien so Vorteilsausgleich ausscheide ist entscheidungserheblich . Anrechnung Steuervorteile Wege Vorteilsausgleichs kommt Betracht Kläger unwidersprochenen Vortrag richtiger Belehrung andere Beteiligung gezeichnet hätte Steuervorteile verschafft hätte . Übrigen läuft Argumentation Nichtzulassungsbeschwerde Verjährung Mitverschulden Kläger selbst zurechnen lassen müsse Beklagten hat täuschen lassen . Senat hat Verfahrensrügen geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Beklagten tragen Kosten Beschwerdeverfahrens § . Streitwert : 379.482,53 € Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung