NAMEN Verkündet : 31 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : GmbHG § Abs. Geschäftsführer GmbH verletzt Pflicht Gesellschaftsvermögen ranggerechten gleichmäßigen Befriedigung künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten auch dann Insolvenzreife Gesellschaft Mittel Dritten Zweck erhält bestimmte Schuld tilgen kurze Zeit später dementsprechend Zahlung Gesellschaftsgläubiger bewirkt . Urteil 31 . März ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 31 . März Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Münke Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 10 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter 15 . September eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen sellschaft Beklagten waren Geschäftsführer Gesellschaft . Gegenstand Unternehmens war Erwerb Geschäftsanteilen Bau GmbH Bau GmbH Gründung gleichartiger Unternehmen . Bau GmbH befindet 11 . Juni Insolvenz . Gemeinschuldnerin Bau GmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses hatte erstere Gewerbesteuern entrichten . geschah Weise Bau GmbH Organgesellschaft Tage Fälligkeitstermin Gutschrift Höhe geschuldeten Steuerbetrages Konto Gemeinschuldnerin sorgte sodann Mitarbeiter Bau GmbH ausgestellten genannte Konto bezogenen Scheck Weiterleitung zuständige Steuerbehörde aushändigte . Einlösung Schecks Steuerbehörden war somit sichergestellt Konto Gemeinschuldnerin gedeckt war . Weise veranlaßten Beklagten 20 . Januar 21 . April Zahlungen insgesamt DM . Erstattung Teilbetrages 330.000,00 DM ist Gegenstand Kläger erhobenen § Abs. GmbHG gestützten Klage . hat behauptet Gemeinschuldnerin sei bereits Jahresende überschuldet gewesen . beklagten Geschäftsführer haben Abrede gestellt übrigen berufen 12 . April Streithelferin erstellte vorläufige Bilanz Eigenkapital Mio. DM ausgewiesen habe hätten verlassen dürfen jedenfalls Verschulden Zahlungen Steuerbehörden bewirkt hätten . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Rechtsmittel Beklagten abgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Revision Klägers Klageanspruch weiter verfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . hat angenommen selbst Gemeinschuldnerin bereits Ende Jahres insolvent gewesen sein sollte hätten Beklagten bewirkten Zahlungen Ersatzanspruch § Abs. GmbHG auslösen können gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Leistungen Steuerbehörden Masseschmälerung geführt hätten . Zeitgleich Auszahlungen seien nämlich Gesellschaftsvermögen zweckgebundenen Einzahlungen Bau GmbH zugeflossen Organschaftsverhältnisses bestehenden Aufwendungsersatzanspruch Gemeinschuldnerin vorab befriedigt habe . beruht Revision Recht geltend macht Rechtsirrtum . 2 . Berufungsgericht Vorhandensein Insolvenzsituation Gemeinschuldnerin bereits erste Zahlung Januar unterstellt auch Frage geprüft hat Beklagten bewirkten Zahlungen ausnahmsweise Sorgfalt ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren § Abs. Satz GmbHG s. Sen . . . ist Klägers revisionsrechtlich unterstellen tatbestandlichen Voraussetzungen Entstehen Erstattungspflicht § Abs. GmbHG auch vollen geltend gemachten Höhe Lasten Beklagten erfüllt sind . 3 . war Beklagten Geschäftsführern Gemeinschuldnerin veranlaßte Zahlung Gewerbesteuern § Abs. GmbHG verboten hat Ersatzanspruch geltend gemachten Höhe ausgelöst . auch Berufungsgericht verkannt hat hat genannte Vorschrift ständigen Rechtsprechung Senats zuletzt . ; . . Ziel Masseverkürzungen Vorfeld Insolvenzverfahrens verhindern Fall Geschäftsführer Massesicherungspflicht nachkommt sicherzustellen Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird Insolvenzverfahren ranggerechten gleichmäßigen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger Verfügung steht . Zielsetzung Gesetzes widerspricht Berufungsgericht Zusammenhang Unrecht formaler " Betrachtung sprechend Masseverkürzung Begründung verneinen will Gemeinschuldnerin zeitgleich Zahlung Organgesellschaft entsprechend hohe Einzahlung erhalten hat Aufwendungsersatzanspruch Organträgerin vorab hat erfüllen wollen . Hätten Beklagten Geschäftsführer Gemeinschuldnerin normgerecht verhalten dann wäre Vorleistung Bau GmbH Konto Gemeinschuldnerin gutgeschriebene Betrag Vermögen verblieben hätte Eröffnung Insolvenzverfahrens ranggerechten gleichmäßigen Befriedigung Gläubiger Verfügung gestanden ; Steuerbehörden hätten Quote rund % Forderung zufriedengeben müssen Lasten anderen Gesellschaftsgläubiger volle Befriedigung erhalten auch Bau GmbH hätte Vorauszahlung künftig entstehenden Aufwendungsersatzanspruch Gläubiger Insolvenzverfahren beteiligen müssen . Allenfalls dann Geschäftsführer bewirkten Zahlungen Gegenwert Gesellschaftsvermögen gelangt dort verblieben ist kann erwogen werden Masseverkürzung Erstattungsanspruch Organmitglied verneinen Sen . . 11 . September ; ebenso Altmeppen Roth/Altmeppen 4 . Aufl . § Rdn . f. . ; Nr. § GmbHG ; 9 . Aufl . Rdn . f. dann Sache lediglich Aktiventausch vorliegt . handelt indessen oben ausgeführt vorliegenden Fall ; vielmehr hat Bezahlung Steuerschulden Gesellschaftskonto vorhandenen Mitteln masseverkürzenden vorrangigen Befriedigung Steuergläubiger geführt Gesellschaftsvermögen verbliebener Gegenwert gegenübersteht . Zahlung Steuerbehörden obendrein anfechtbar war Anfechtung Anwendung § InsO ausscheidet spielt Zusammenhang Auffassung Revisionsbeklagten Streithelferin Rolle . Abgesehen Ersatzpflicht § Abs. GmbHG unabhängig insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen besteht vgl. Sen . . . handelt Voraberfüllung Aufwendungsersatzanspruchs Gemeinschuldnerin Bau GmbH Zahlung Steuerbehörden Bargeschäft Sinne § InsO noch ist Gemeinschuldnerin Zahlungsvorgänge Art Bank eingeschaltet worden ; vielmehr hat eigene Verbindlichkeit Organträgerin Steuerbehörden erfüllt . II . abweichenden Standpunkt hat Berufungsgericht folgerichtig geprüft Gemeinschuldnerin Zeit hier Rede stehenden Zahlungen insolvent war Leistungen Finanzamt Sorgfalt ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren Ersatzanspruch vollen geltend gemachten Höhe besteht Vorinstanzen angesprochen bereits Erstattung nur Wege Vorauszahlung entrichteten Umsatzsteuern Verkürzung Masse jedenfalls teilweise behoben ist . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht ggfs. Ergänzung Sachvortrages Parteien Gelegenheit fehlenden Feststellungen treffen . Röhricht Münke