BESCHLUSS 2 . Juni Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 2 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . April wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Senat hat Verfahrensrügen geprüft durchgreifend erachtet . Berufungsgericht hat Ergebnis Recht angenommen Beklagte bereits März Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung getroffen hat . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § . Streitwert : € Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Kraemer