BESCHLUSS 9 . Mai Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 9 . Mai Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Münke Caliebe beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluß 21 . Februar wird zurückgewiesen . Gründe : Senatsbeschluß 21 . Februar verletzt Anspruch Klägers rechtliches Gehör . " Aspekten " Senat geprüft hat Revision zuzulassen war ergibt unmittelbar Beschluß : handelt gesetzlichen Zulassungskriterien § Abs. Senat selbstverständlich Auslegung anderen Zivilsenate Bundesgerichtshofs berücksichtigen pflegt auch vorliegenden Fall berücksichtigt hat . Grundlage hat Senat stets Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe eingehend geprüft ist Beschluß niedergelegten Ergebnis gelangt gesetzlichen Voraussetzungen Zulassung Revision vorliegen . einzelne gehende Begründung leitenden Erwägungen ist Verfassungs grundsätzlich geboten . . . 8 . Januar m.w . . . Auch Gesetzesbegründung rungsrügengesetz kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen vgl. auch . 24 . Februar Umdr . S. . Ausnahmefall eindeutiger Abweichung Wortlaut Norm ersichtlichen Grund vgl. BVerfG aaO ; . 5 November BVerfGE liegt hier war Ansicht Klägers auch " überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage gegeben . Darlehen Rückforderung Beklagte " Gegenleistung " Grundstücksübertragungen verzichtet hat Sondervorschrift § Abs. kapitalersetzenden Charakter hatten Berufungsurteil " unrichtiger Obersatz " zugrunde liegt konnte kann Kläger bereits Erwiderung Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung Senats entnehmen ; Wegfall Sonderprivilegierung Beklagten § Abs. Satz fehlt förmlichen Feststellung Einreichung Eröffnungsbilanz Handelsregister vgl. ; Sen . . 27 . März Senatsbeschluß 7 . Februar Anhörungsrüge Klägers Parallelsache ZR ausgeführt . Auch übrigen war Zulassung Revision Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch unrichtiger Entscheidung veranlaßt . ohnehin gemäß § verfristeten Begründung Nichtzulassungsbeschwerde S. . so enthaltenen Ausführungen Klägers 5 . April Entscheidung Hilfsanträge Gesichtspunkt § Abs. Nr. GesO ändern . Münke Kraemer