Berichtigt Beschluss Vondrasek Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle NAMEN ZR Verkündet : 20 . September Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richterin Richter Sunder Recht erkannt : Revision Klägerin werden Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 9 . April aufgehoben Urteil Amtsgerichts 6 November abgeändert folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Klägerin Betrag Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszins 23 November zahlen . Kosten Rechtsstreits Kosten Revisionsverfahrens werden Beklagten auferlegt . Tatbestand : Beklagte beteiligte Beitrittserklärung 6 . Dezember AG Rechtsnachfolgerin Beklagte GmbH Co. ist . wählte Beteiligungsprogramm " " Einmaleinlage Höhe € Agios ; Beträge hat vollem Umfang eingezahlt . atypisch stille Gesellschaftsvertrag Folgenden : enthält u.a. folgende Regelungen : " Konten atypisch stillen Gesellschafters 2 . Gesellschafter wird Geschäftsinhaber Einlage gesondertes Kapitalkonto geführt folgenden Unterkonten zusammensetzt :   Verlustkonto  Privatkonto . Einlagekonto Verlustkonto Privatkonto sind jeweils 31 . Dezember Jahres miteinander verrechnen ergeben zusammen Kapitalkonto Gesellschafters . 3 . Einlagekonto werden Einlagen einzelnen Gesellschafters verbucht . Konto ist maßgeblich Verlustbeteiligung einzelnen Gesellschafters . 4 . Verlustkonto werden einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteile gebucht . 5 . Privatkonto werden Agioforderungen Agiozahlungen Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen gemäß § Vertrags gebucht . Gesellschaftsbeschlüsse 3 . Ist Gegenstand Beschlussfassung Auflösung Gesellschaft … so bedarf Gesellschafterbeschluss Mehrheit % abgegebenen Stimmen . Beteiligung Vermögen 1 . Gesellschafter erhalten Falle Ausscheidens Liquidation Unternehmens Geschäftsinhabers Verhältnis erbrachten Einlagen Gesamtbetrag Einlagen Gesellschafter Zeitpunkt eingezahlten Grundkapital Geschäftsinhabers Anteil Beitritt Unternehmen Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen stillen Reserven bilanzierten Wirtschaftsgüter Berücksichtigung etwaigen Geschäftswerts . Einzelheiten ergeben Regelungen § Vertrags . 2 . gemäß § Vertrags geführten Konten einzelnen Gesellschafters Ausscheiden auch Berücksichtigung zuzuordnenden stillen Reserven Negativsaldo so ist ausscheidende Gesellschafter verpflichtet § erhaltenen Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen Höhe Negativsaldos Gesellschaft zurückzuzahlen . Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen 1 . Gesellschafter Einlagen Form Einmaleinlage erbringen erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen Lasten Privatkontos . handelt Garantieverzinsung . Abfindungsguthaben Beendigung atypisch stillen Gesellschaft 1 . Beendigung atypisch stillen Gesellschaft steht Gesellschaftern Abfindungsguthaben . errechnet Maßgabe § Vertrags nachstehenden Buchstaben folgt : Übersteigen Auseinandersetzungsstichtag vgl. Buchstabe Paragraphen Verlustanteile Entnahmen Gesellschafter gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben eingezahlten Einlagebetrag Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen wird insoweit ergebende negative Betrag Falle vertragsgemäßen Austritts Gesellschafter zunächst Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe Höhe anteiligen Auseinandersetzungswerts verrechnet . Sollte Einmalanlegern negativer Betrag verbleiben kann Gesellschaft ausstehenden Betrag maximal Höhe empfangenen Auszahlungen Entnahmen/Ausschüttungen zurückfordern . " Jahren erhielt Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen Höhe € . 11 . Dezember beschlossen stillen Gesellschafter Umlaufverfahren § Nr. erforderliche Mehrheit stille Gesellschaft 15 . Dezember " liquidieren " . 31 . Dezember wies Kapitalkonto Beklagten Verrechnung Gewinngutschrift Verlustbeteiligung Einlage Ausschüttungen Negativsaldo Höhe € Klägerin enthaltenen Ausschüttungsbetrag € gemäß § Nr. Klage geltend macht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin Zahlungsanspruch Zinsen jedoch Anspruch Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Umfang Anfechtung Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Abänderung Urteils Amtsgerichts Verurteilung Beklagten Zahlung € Zinsen . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin könne Rückzahlung Ausschüttungen Gesellschaftsvertrags verlangen . Anspruch könne § Nr. gestützt werden Beklagte habe gezeichnete Einmaleinlage vollständig geleistet . gewinnunabhängigen Auszahlungen § erbrachte Einlage wieder verringert hätten sei Gesellschaftsvertrag entnehmen . Rückzahlungsanspruch ergebe auch § Nr. . Nr. Anteil Gesellschafters behandele Fall Ausscheidens Liquidation Unternehmens Geschäftsinhabers erhalte regele § Nr. Pflicht Rückgewähr Auszahlungen nur ausscheidenden Gesellschafters . beschlossene Liquidation atypisch stillen Gesellschaft sei Ausscheiden Sinne . Nr. berechtige ebenfalls Zurückforderung Ausschüttungen . Bestimmung gehe Fall " vertragsgemäßen Austritts " Gesellschaftern hier vorliege . Auch dispositive Gesetzesrecht begründe Rückforderungsrecht . Mangels Einlage ergebe Anspruch § Abs. . Auch § Abs. sei einschlägig ; Vorschrift sei nur Insolvenz Geschäftsinhabers anzuwenden ; sei Einlage " rückständig " Gesetzessinne . Rückzahlungsanspruch lasse auch Wege ergänzenden Vertragsauslegung begründen . hier Gesellschaftsvertrag Publikumsgesellschaft handele sei objektiv auszulegen . Verlustausgleichpflichten müssten hinreichend klar formuliert sein ; Zweifel Auslegung gingen Lasten Verwenders . Gesellschaftsvertrag lasse erforderlichen Deutlichkeit Rückzahlungspflicht Ausschüttungen Falle Liquidation atypisch stillen Gesellschaft entnehmen . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Beklagte ist gemäß § Nr. . V.m . § Nr. Rückzahlung gemäß Nr. erhaltenen Ausschüttungen Höhe € verpflichtet . 1 . erkennende Senat hat Erlass angefochtenen Entscheidung Urteil 8 . Dezember . Rahmen Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung . . s. nur Beschluss 22 . September ZR . 8 ; Beschluss 23 . September . jeweils mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags auch hier auszulegenden Bestimmungen auch schon wortgleichen Regelungen anderen stillen Gesellschaftsverträgen Gegenstand Prospekthaftungsklagen vergleichbare Gesellschaften waren Beschlüsse 3 . Februar ZR ZR jeweils juris entschieden Berechnung Abfindungsbetrags stillen Gesellschafter Beschluss 11 . Dezember Wirkung 15 . Dezember eingetretenen Vollbeendigung mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft § richtet . Urteil 8 . Dezember . hat Senat insoweit ausgeführt : " stille Gesellschaft ist Beschluss Gesellschafter 11 . Dezember Wirkung 15 . Dezember Sinne § Nr. beendet worden . Beendigung stillen Gesellschaft steht Gesellschaftern § Nr. Satz Abfindungsguthaben Berechnung § § näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt . stillen Gesellschaftern Innenverhältnis Kommanditisten eingeräumten Rechte sind Auflösung stillen Gesellschaft überhaupt entfallen sind jedenfalls Durchsetzung Auflösung Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt . vermögensmäßigen Beteiligung Unternehmen sind stillen Gesellschafter Maßgabe § . V.m . abzufinden . " Beschlüssen 3 . Februar ZR ZR jeweils . heißt insoweit : " Rückzahlungspflicht Rahmen Auseinandersetzung atypischen stillen Gesellschaft Ausscheidens atypischen stillen Gesellschafters ergibt § Abs. Buchst . wortgleich : Nr. Buchst . siehe Urteil 24 . Januar juris . Vorinstanz ZR Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags Rückzahlungspflicht Gesellschaft dann besteht Entnahmen Verlustanteile Einlagesumme Gewinnanteile ermittelte -9- ben übersteigen Verrechnung Deckung negativen Kapitalkontos ausreicht . " 2 . Senat sieht Veranlassung Auslegung Regelungen § abzuweichen . § verweist Überschrift Formulierung Nr. Satz Form Beendigung mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft § nachstehenden Buchstaben " Maßstab Berechnung Abfindungsguthabens stillen Gesellschafter . Beendet wird atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft jedenfalls Beschluss Gesellschafter aufzulösen Urteil 8 . Dezember . . . Hingegen wird stille Gesellschaft vertragsgemäßen Austritt Gesellschafters § Nr. Abs. folgt aufgelöst wird Fall fortgesetzt . rechtfertigt § GV Verbindung § Nr. ausdrücklich klarzustellen Pflicht Rückzahlung gewinnunabhängigen Ausschüttungen auch Austritt besteht . Regelung § Nr. betreffend Pflicht Rückzahlung gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt Umstand Rechnung stillen Gesellschafter hier vorliegenden vertraglichen Konstruktion wirtschaftliche Risiko Unternehmens Geschäftsinhabers tragen . Verhältnisses Geschäftsherrn eingelegten Kapitals € Höhe stillen Einlagen Höhe Mio. € Umstands stillen Gesellschafter Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte haben weitreichende Befugnisse Einflussnahme Geschäftsführung Gestaltung Kommanditgesellschaft einräumen § Nr. § Nr. haben Einlagen stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter vgl. nur Urteil 17 . Dezember . stillen Gesellschafter treten gemäß § Nr. u.a. Abfindungsansprüchen Rang Erfüllung Forderungen Gläubigern Geschäftsinhabers . Insolvenz Geschäftsinhabers stehen Forderungen § Abs. Nr. InsO Gesellschafterdarlehen Nachrang gleich Urteil 28 . Juni IX ZR . . Auszahlungen können Falle Insolvenz Geschäftsherrn anfechtbar sein vgl. Urteil 28 . Juni IX ZR . ; Haas/Vogel ; Mylich . Fall Beendigung stillen Gesellschaft regelt § Nr. umfassend bestehende Pflicht stillen Gesellschafter Schulden Geschäftsinhabers Unternehmen entfallen beteiligt sind möglichst auszugleichen . stillen Gesellschafter sollen Geschäftsherrn Schuldentilgung Rückzahlung Gelder ermöglichen Gewinn Lasten Vermögens Unternehmens erhalten haben . Nr. stellt Pflicht schon Gründen Gleichbehandlung stillen Gesellschafter trifft derartige Zahlungen Vermögen Unternehmens Geschäftsinhabers erhalten hat unabhängig Beendigung Gesellschafterstellung Kündigung Gesellschafters Ausschließung Auflösung stillen Gesellschaft beruht . Ebenso verweist Form Ausscheidens stillen Gesellschafters Einzelheiten Berechnung § Bezeichnung " Abfindungsguthaben Beendigung atypisch stillen Gesellschaft " regelt . Nur ergänzend weist Senat Auslegung Nr. Verständnis Vielzahl stillen Gesellschaftern entspricht Klägerin vergleichbaren Gesellschaften beteiligt haben . haben Senat anhängigen Verfahren bekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. gestützt Verständnis § . V.m . § Nr. wortgleichen Regelungen ergebende Pflicht Rückzahlung gewinnunabhängigen Auszahlungen Falle Beendigung stillen Gesellschaft ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien . . Senat kann Sache abschließend selbst entscheiden § Abs. . Berufungsgericht hat festgestellt Kapitalkonto Beklagten 31 . Dezember negativen Saldo € ausgewiesen hat Betrag negative Abfindungsguthaben Beklagten darstellt Betrag Umfang € Beklagten erfolgte Auszahlungen enthalten sind . sind Voraussetzungen Rückzahlungspflicht Beklagten § Nr. Nr. Ausnahme Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneinten Anwendbarkeit hier vorliegenden Fall Ausscheidens Beendigung Gesellschaft erfüllt . Revisionserwiderung hat ordnungsgemäßen Berechnung negativen Kapitalkontos negativen Auseinandersetzungsguthabens durchgreifenden Gegenrügen erhoben . mündlichen Verhandlung Fehlen Liquidationsbilanz hingewiesen hat ist rechtlich unerheblich . Liquidation mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft bedarf Berechnung Abfindungsguthabens einzelnen stillen Gesellschafters Liquidationsbilanz vielmehr ist Abfindungsguthaben § Nr. Klägerin stellenden Wirtschaftsprüfer ermitteln . Berechnung Klage zugrunde liegenden Abfindungsguthabens gemäß § Nr. erfolgt sei wird Revisionserwiderung geltend gemacht . Sunder Vorinstanzen : AG Euskirchen Entscheidung Entscheidung BESCHLUSS ZR 20 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Richter Prof. Dr. Richterin Richter Sunder beschlossen : Urteil 20 . September wird offenbarer Unrichtigkeit gemäß § Abs. Tatbestand Seite Randnummer folgt berichtigt : Beklagte beteiligte 6 . Dezember Beitrittserklärung AG folgerin Klägerin GmbH Co. ist . ECLI : : Sunder