BESCHLUSS 24 . Januar Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 24 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Henze Kraemer Richterin beschlossen : Gegenvorstellung Beklagten Senatsbeschluß 16 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : Kläger Konkursverwalter Vermögen GmbH verlangt Beklagten ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter Wege Konkursanfechtung § Erstattung Darlehensrückzahlungen Gemeinschuldnerin Beklagten . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Beklagte hat Revision eingelegt Antrag Prozeßkostenhilfe gestellt Senat Beschluß 16 Juli hinreichender Erfolgsaussicht beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat . hat Beklagte Gegenvorstellung erhoben . Frist Begründung Revision wurde Antrag Prozeßbevollmächtigten Schriftsatz 12 . September Mandat niedergelegt hat letztmals 17 . Oktober verlängert . Revisionsbegründung ist eingegangen . II . Ausführungen Beklagten Gegenvorstellung sind geeignet Änderung Senatsbeschlusses 16 Juli führen . 1 . tatrichterlichen Feststellungen sachverständig beratenen Berufungsgerichts wirtschaftlichen Lage Gemeinschuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter Darlehens sind Rechtsgründen beanstanden . Beklagten selbst unterzeichnete Bilanz 30 . Juni stellt zumindest " Zeugnis selbst " Berufungsgericht Rechtsfehler widerlegt erachtet hat . Überschuldet kreditunwürdig war Gemeinschuldnerin maßgebenden Zeitraum Gewährung und/oder Belassung Gesellschafterdarlehens ersten Teilrückzahlung 11 November überdies erst recht Hinblick Bilanz ersichtlich ausgewiesenen Konkursantrag Beklagten genannten zusätzlichen Verbindlichkeiten Steuernachforderung Höhe ca. 435.000,00 DM Bescheid Zollamts 28 . Juni Verbindlichkeit Sponsorenvertrag Höhe DM Konkursantrag beigefügten " Versäumungsurteil " Landgerichts 14 November schon Mitte rückständig war . Gemeinschuldnerin gewährten Bankkredite kann Beklagte Kreditwürdigkeit schon stützen Angaben Konkursantrag zumindest Sicherheiten Gemeinschuldnerin abgedeckten Teil Kredits persönliche Haftung nommen hat Gewährung Bankkredit bestimmter Höhe besagt Gesellschaft auch gewährte Gesellschafterdarlehen hier 500.000,00 DM noch kreditwürdig war Berufungsgericht insoweit gebotenen objektiven Beurteilung tatsächlich vorhandenen kreditrelevanten Umstände rechtsfehlerfrei verneint hat . 2 . Beklagte Ergebnisse Beweisaufnahme 19 Juli gerichteten gemäß § eingestellten Strafverfahren beruft ist neuer Sachvortrag Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann . 3 . Bewilligung Prozeßkostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht Revision § fehlt übrigen inzwischen auch bereits letztmals 17 . Oktober verlängerten Frist Revisionsbegründung eingegangen Revision unzulässig geworden ist . Beklagten persönlich gestellte weitere Fristverlängerungsantrag 2 . Oktober ist gemäß § Abs. unwirksam . Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke