NAMEN Verkündet : 21 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Kraemer Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilsenats 18 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz . Beklagte unterzeichnete 24 . Januar Namen folgenden : Aktiva Passiva Auflösung Klägerin übergegangen sind Mietkaufvertrag Firma Maschinen Herstellung kosmetischer Artikel . Maschinen befanden Zeitpunkt bereits Betriebsräumen . monatliche Mietzins sollte DM Mehrwertsteuer betragen . Mietzahlungen wurden erbracht . Urteil Landgerichts 9 . Februar wurde Klägerin hiesigen Verfahrens rechtskräftig Mietzinszahlung Höhe DM Mehrwertsteuer verurteilt . Klägerin behauptet Maschinen seien KG unverwendbar gewesen Beklagte gewußt habe . zuletzt Zahlung . . € Schadensersatz Höhe Urteilsbetrages Erstattung Verfahren angefallenen Gerichtskosten gerichtete Klage ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsantrag vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Zurückweisung Berufung wesentlichen begründet Schadensersatzanspruch § Abs. GmbHG gestützt sei gemäß § Abs. GmbHG verjährt sei . Anspruch § Abs. . V.m . § StGB scheitere erforderliche Vorsatz Beklagten genügend dargelegt sei . hält revisionsrechtlicher Überprüfung vollem Umfang stand . II . 1 . Erfolg wendet Revision allerdings Urteil Berufungsgericht Verjährungseinrede Beklagten § Abs. GmbHG gestützten Schadensersatzanspruch Klägerin hat durchgreifen lassen . § Abs. GmbHG verjährt Schadensersatzanspruch Verletzung Geschäftsführerpflichten § Abs. GmbHG Jahren Entstehung Anspruchs . Lauf Verjährungsfrist beginnt Entstehung Anspruchs Eintritt Schadens Grunde . Schaden braucht Phase noch bezifferbar sein ; genügt Anspruch Wege Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte Sen . . 23 . März f. ; 14 November ZR ; ebenso . 17 . März 199 ; Urt . 15 . Oktober XI . folgt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Schadensersatzansprüche Klägerin Zeitpunkt Abschlusses Mietvertrages entstanden waren . handelte Mietvertrag festen Laufzeit Jahren anschließender Kaufoption . Abschluß stand KG verbundene Belastung nur Grunde nach sogar betragsmäßig weitgehend jedenfalls Erhebung Feststellungsklage war somit möglich . Ansicht Revision war auch Anspruch Ersatz Prozeßkosten Zeitpunkt bereits entstanden . handelt hierbei Folge-)Schaden Entstehung verständiger Würdigung gerechnet werden konnte . 15 . Oktober XI m.w . . . Kenntnis Gesellschafter anspruchsbegründenden Tatsachen kommt Fall . Koppensteiner 4 . Aufl . § Rdn . ; Lutter/Hommelhoff/Kleindieck GmbHG 16 . Aufl . § Rdn . ; 8 . Aufl . Rdn . Verweis Sen . . 14 November ZR ; ebenso § Abs. AktG ; Scholz/ 9 . Aufl . § Rdn . . Revision Hinweis 8 . Aufl . § Rdn . Ansicht vertritt Beklagte Gesellschaftern Abschluß Vertrages verheimlicht Verheimlichen fortgesetzt habe Mietzins geleistet habe sei Verjährungsbeginn Abschluß Vertrages Beendigung Verheimlichens anzunehmen kann gefolgt werden . Gesetzeszweck Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Ablauf Jahren abgeschnitten sein soll würde verfehlt Verheimlichen schädigenden Handlung pflichtwidrigen Handlung selbst zugerechnet würde Verjährung erst Ende Verschweigens beginnen würde . käme dann Ergebnis Gesetzeswortlaut Entstehen Anspruchs doch Kenntnis Gesellschaft/der Gesellschafter . Ansicht Revision zutreffend hat Berufungsgericht auch Rechtsmißbräuchlichkeit Berufens Beklagten Verjährung verneint . Berufen Verjährung wäre Beklagten rechtsmißbräuchliches Verhalten nur dann versagt Vorgehen derartigen Maß Treu Glauben verstieße Verjährungseinrede Gesichtspunkt unzulässigen Rechtsausübung Wirksamkeit abzusprechen wäre . liegen konkreten Fall Anhaltspunkte . 2 . Berufungsurteil hat jedoch Bestand Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Beklagten § Abs. . V.m . § StGB verneint hat . Recht rügt Revision Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags Berufungsgericht . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts Anspruch § Abs. . V.m . § StGB Anspruch § Abs. GmbHG prüfen Ansprüchen Gesetzeskonkurrenz besteht Sen . . 10 . Februar ; . 17 . März . . Revisionsrechtlicher Prüfung stand hält jedoch Begründung Berufungsgerichts mangelnden Darlegung Feststellung Schädigungsvorsatzes erforderlichen Tatsachen . Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat ist revisionsrechtlich Klägerin auszugehen Beklagte Abschluß Mietvertrages objektiv Vermögensinteressen KG verstoßen hat . Noch Zutreffend hat Berufungsgericht erkannt subjektiver Hinsicht Verwirklichung Untreuetatbestandes bedingter Vorsatz ausreicht . ist gegeben anzusehen Geschäftsführer Vermögensgefährdung weiß billigend Kauf nimmt BGHSt m.w . . . Berufungsgericht hat gemeint Vortrag Klägerin sei lediglich entnehmen Beklagte Vorgehen Geschäftsführer gebotene Sorgfalt lassen habe insbesondere finanzielle Leistungsfähigkeit Verwendbarkeit Maschinen Produktion geprüft habe . bestünden jedoch Anhaltspunkte Beklagte Fall gebilligt hätte Maschinen Produktion eingesetzt Mietzins gezahlt werden konnten . hat Berufungsgericht Revision Recht rügt entscheidungserheblichen Vortrag Klägerin übergangen . hat nämlich Beweisantritt vorgetragen frühere Geschäftsführer . Beklagten Abschluß Mietvertrages mitgeteilt habe KG Maschinen Verwendung habe dringend Kauf Maschinen abgeraten habe . Beklagte Hinweises vorausgehende Überprüfung Verwendbarkeit Maschinen sodann Mietkaufvertrag abgeschlossen hat hat Nutzlosigkeit Maschinen Verpflichtung Mietzinszahlung verbundene Vermögensgefährdung KG billigend Kauf genommen . . Berufungsurteil war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht hat nunmehr Gelegenheit bislang Rechtsstandpunkt folgerichtig unterbliebenen Feststellungen treffen Anmietung Maschinen Beklagte Beweisantritt behauptet Produktion benötigt wurde Anmietung Einverständnis Gesellschafter erfolgte Weg Mietkaufvertrag gewählt worden sei Liquidität KG schonen . Zusammenhang wird Berufungsgericht Schreiben ehemaligen Geschäftsführers . 6 . Januar Abtransport Maschinen riskiert werden dürfe so bewerten haben Umstand Kaufoptionsteil Mietkaufvertrages 24 . Januar nur ehemaligen Geschäftsführer . jedoch Beklagten unterschrieben worden ist . Berufungsgericht wird Entscheidung auch Gegenrüge Beklagten zugrundeliegenden Vortrag Fehlen Beschlusses § Nr. GmbHG berücksichtigen haben . Röhricht Kraemer