NAMEN Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . April wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögen F. Geschäftshaus Hotel KG Folgenden : Schuldnerin Gesellschaftszweck Vermietung zweier Eigentum stehender Immobilien war . Beklagte erklärte 20 . Dezember Treuhandgesellschaft mbH Beitritt Schuldnerin Beteiligungssumme DM % . Treuhänderin übernahm § Treuhandvertrages Beklagten förmliche Stellung Kommanditistin Handelsregister ; § Treuhandvertrages hatte Treugeber Treuhänderin persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen . Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise : " Vermögen Gewinn Verlust Gesellschaft sind Gesellschafter 31 . Dezember jeweiligen Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis festen Kapitalkonten beteiligt also Verhältnis geleisteten Einlage . Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet Kommanditeinlage übersteigen . Ausgleich Verlustvortragskontos sind Gesellschafter Gesellschaft noch untereinander verpflichtet . Gesellschaft hat Mietzinsüberschüsse Leistung Kapitaldienstes Abdeckung sonstigen Kosten Aufrechterhaltung Liquiditätsreserve Höhe Liquiditätsprognose Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben halbjährlich jeweils 31.1 . . Jahres erstmals 31.7.1998 Gesellschafter Verhältnis festen Kapitalkonten auszuschütten . gilt auch dann Kapitalkonten vorangegangene Verluste Stand Kapitalanlage gesunken sind . Ausschüttungen Gesellschaft Kommanditisten handelsrechtlichen Vorschriften Rückzahlung Treuhänder Rechnung Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind entsteht Treuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft § Abs. . Haftung haben Treugeber Kommanditisten Treuhänder Kommanditbeteiligung eigenen Namen hält Treuhänder Maßgabe Treuhandvertrages freizustellen . Jahren erhielt Beklagte halbjährlichen Zahlungen Ausschüttungen Höhe insgesamt € . lanzen Schuldnerin wiesen Anfangsjahren erhebliche Anlaufverluste nur Jahre jeweils Gewinn . Schuldnerin stellte 12 . Juni Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Zahlungsunfähigkeit ; Verfahren wurde 1 . eröffnet . Vereinbarung 24./31 . Oktober ließ Kläger Treuhandkommanditistin Freistellungsansprüche Anleger abtreten . Kläger verlangt Beklagten Rückzahlung Ausschüttungen ; hat Anspruch § Abs. § Abs. hilfsweise abgetretenes Recht § InsO gestützt . Landgericht hat Klage abgetretenem Recht stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe abgetretenem Recht Anspruch Erstattung Beklagten ausgeschütteten € . Abtretung sei wirksam Abtretungsverbot § noch Treuhandvertrag folge . Treuhandvertrag sei Verstoßes Rechtsberatungsgesetz gemäß § nichtig . Kapitalkonto anfänglicher umfangreicher Verluste Beklagte substantiiert bestritten habe Hafteinlage gesunken sei auch spätere Jahresüberschüsse nie wieder Stand Hafteinlage erreicht habe hafte Treuhandkommanditistin Kläger § § Abs. Erstattung Ausschüttungen . Hafteinlagen Befriedigung Gläubigerforderungen benötigt würden habe Kläger Vorlage Insolvenztabelle hinreichend dargelegt . Anspruch stehe Abs. noch sei verjährt . Beklagten eventuell Schadensersatzansprüche Treuhandkommanditistin zustehen sollten sei Aufrechnung Anspruch Klägers gemäß § unzulässig . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Senat hat Rüge mangelnden Zulässigkeit Berufung geprüft durchgreifend erachtet § . 2 . Zutreffend hat Berufungsgericht unmittelbaren Anspruch Klägers beklagten Treugeber § Abs. § Abs. formeller Kommanditisteneigenschaft verneint vgl. Urteil 28 . Januar ZR 130 ; Urteil 11 November XI . 21 ; Urteil 12 . Februar . 35 ; Urteil 21 . April XI ZR . . 3 . Kläger steht jedoch Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat Anspruch Rückzahlung ausgeschütteten Beträge abgetretenem Recht Treuhandkommanditistin . Treuhandkommanditistin hat Freistellungsanspruch § Treuhandvertrages Geschäftsbesorgungsverhältnis tistin Beklagtem folgt § wirksam Kläger abgetreten ; Anspruch ist verjährt Aufrechnung Schadensersatzansprüchen Beklagten erloschen . Treuhandvertrag enthaltene Freistellungsverpflichtung ist Ansicht Revision Verstoßes Art . § nichtig . Frage Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Sinne Art . § vorliegt ist entscheidend Schwerpunkt geschuldeten Tätigkeit überwiegend wirtschaftlichem rechtlichem Gebiet liegt . . vgl. nur Urteil 16 . Dezember ZR 218 ; Urteil 25 . April XI . . Nur Rahmen Immobilienfondsprojekts nur wirtschaftlichen Belange Anleger wahrzunehmen auch erforderlichen Verträge abzuschließen hatte bedurfte Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz . . vgl. nur Urteil 14 . Juni ZR 299 ; Urteil 8 . Mai ZR . . Vollmacht beklagten Treugeber Verträge schließen selbst verpflichteten enthält Treuhandvertrag hier jedoch . § Abs. Treuhandvertrags genannten Verträge sind Fondsgesellschaft Objektgesellschaften Dritten . Freistellungsanspruch ist Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat wirksam Kläger abgetreten worden . Abtretung ist Auffassung Revision gemäß Fall ausgeschlossen . Zwar verändert Freistellungsanspruch Abtretung Inhalt Zahlungsanspruch umwandelt . Veränderung Leistungsinhalts hindert Abtretung aber Freistellungsanspruch gerade Gläubiger tilgenden Schuld abgetreten wird vgl. Urteil 22 . Januar f. ; Urteil 5 . Mai . ; 70 . Aufl . . m.w . . ist Kommanditistenhaftung gemäß Abs. § Abs. ergebenden Ansprüche Insolvenzverfahren Vermögen Kommanditgesellschaft Insolvenzverwalter anzusehen vgl. auch 544 ; OLG f. . . Abs. ist Durchsetzung Ansprüche Kommanditisten ermächtigt Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben gehindert sind Ansprüche selbst geltend machen . Berechtigte Interessen Schuldners Schutz Abtretungsverbot § Fall bezweckt werden Abtretung Insolvenzverwalter Gesellschaftsgläubigers beeinträchtigt . Parteien haben Abtretung auch vertraglich ausgeschlossen Fall . Abrede ergibt insbesondere § Treuhandvertrages Freistellungsanspruch Treuhandkommanditistin regelt . Anhaltspunkte konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen sind ersichtlich . Abtretung ist ferner sittenwidrig noch stellt unzulässige Rechtsausübung § . Abtretung verwirklicht vielmehr nur Treuhandvertrag verbundene Ziel wirtschaftlichen Folgen Kommanditbeteiligung selbst treffen . § Abs. steht Anspruch Klägers Berufungsgericht zutreffend entschieden hat . Gutglaubensschutz Vorschrift setzt Bezug Gewinn unrichtigen Bilanz tatsächlich vorhandene Gewinne ausweist vgl. Urteil 20 . April -II . m.w . . Ausschüttungen beruhten hier Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen waren gemäß § Abs. Gesellschaftsvertrages unabhängig Gewinn Gesellschaft Liquiditätsüberschüssen zahlen . Abtretung Freistellungsanspruchs steht Kläger Beklagten Zahlungsanspruch Höhe € . kann Höhe Freistellung begründeten Anspruch § Abs. § Abs. beklagten Treugeber verlangen . Ausschüttungen Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat Schuldnerin Einlage Sinne § Abs. teilweise zurückbezahlt vgl. Urteil 20 . Oktober 131 ; Urteil 28 . Januar ZR ; Strohn 2 . Aufl . . . Anspruch § Abs. § Abs. ist zwar begründet Haftsumme Befriedigung Gesellschaftsgläubiger benötigt wird vgl. Urteil 20 . März 2/57 f. ; Urteil 11 . Dezember ; Strohn 2 . Aufl . . . Voraussetzung ist hier indes erfüllt . Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Insolvenzmasse befriedigt werden können übersteigen Feststellungen Berufungsgerichts Summe Ausschüttungen . Rückzahlungsanspruch Klägers erfasst Ausschüttungen ; waren haftungsbegründend § Abs. . -9- Umfang Haftung Kommanditisten § Abs. wieder auflebt ist dreifacher Hinsicht nämlich Haftsumme Höhe ausgezahlten Betrags Ausmaß gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt vgl. 2 . Aufl . . . Ausschüttungen Höhe € sind niedrigste Position . Haftsumme Beklagten beträgt € ; Haftsummenunterdeckung übersteigt noch . Kläger hat Beispielsberechnung Beteiligungssumme DM dargelegt Kapitalkonto Anlegers Ausschüttungen Zuschreibungen handelsbilanziell ausgewiesenen Gewinne Verluste entwickelt hat . Übertragen Beteiligungssumme Beklagten bedeutet Kapitalkonto Ausschüttungen zugeschriebenen Verluste rechnerisch sogar negativ ist . Schuldnerin ersten Geschäftsjahr handelsbilanzielle Verluste über Mio. € zweiten Geschäftsjahr über Mio. € ausgewiesen hat gemäß § Abs. Gesellschaftsvertrages Kapitalkonten Treugeber Verhältnis Anteile zugewiesen worden sind lag bereits ersten Ausschüttung 12 . August Höhe € erhebliche Haftsummenunterdeckung Stand Beklagten 31 . Dezember : € 235.194,26 € . hat Kapitalkonto zugewiesenen Verluste jährlichen Ausschüttungen noch weiter vertieft . Gewinne knapp Mio. € € € anteilig zugewiesen wurden haben ansatzweise Stand 163.460,01 € Haftsumme ./. Ausschüttungen gar Stand Haftsumme aufzufüllen vermocht . Berufungsgericht hat Ansicht Revision weiter zutreffend angenommen Kläger abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt ist . Verjährungsfrist Befreiungsanspruch Treuhänders § Satz beginnt neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs frühestens Schluss Jahres laufen Forderungen fällig werden befreien ist Urteil 5 . Mai . f. ; Urteil 12 November . . gesetzliche Befreiungsanspruch § Satz wird zwar allgemeiner Auffassung sofort Eingehung Verbindlichkeit freizustellen ist fällig unabhängig Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist Urteil 5 . Mai aaO . m.w . . allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre Zeitpunkt Befreiungsanspruch entsteht fällig wird auch maßgeblich Zeitpunkt Verjährungsfrist Freistellungsanspruchs beginnt § . widerspräche indes Interessen Vertragsparteien Treuhandvertrags hier vorliegenden Art . Wäre Lauf Verjährungsfrist Fälligkeit Freistellungsanspruchs abzustellen wäre Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits Zeitpunkt Geltendmachung Freistellungsanspruchs Treugebern gezwungen Fälligkeit Drittforderung freizustellen ist absehbar ist noch feststeht Erfüllung überhaupt Mittel Treugeber zurückgegriffen werden muss . Befreiungsanspruch Treuhänderin ist verjährt . ist dargetan noch sonst ersichtlich eingegangenen Verbindlichkeiten Sinne § Satz Treuhänderin § § Abs. § Abs. § Abs. Höhe € haftet Hinblick dreijährige Verjährungsfrist § Abs. Klageerhebung Ende Dezember § Abs. Nr. unverjährter Zeit fällig geworden ist . Ebenfalls zutreffend hält Berufungsgericht Aufrechnung Beklagten Kläger abgetretenen Rückzahlungsanspruch etwaigen Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen . Aufrechnung ist schon unzulässig . gesetzlich vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle ist Aufrechnung verboten besonderen Inhalt Parteien begründeten Schuldverhältnisses Ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen werden muss § Natur Rechtsbeziehung Zweck geschuldeten Leistung Erfüllung Wege Aufrechnung Treu Glauben unvereinbar § erscheinen lassen Urteil 24 . Juni ZR m.w . . So liegt Fall hier . Treuhandkommanditistin hat Beteiligung treuhänderisch Rechnung Treugeber übernommen gehalten . Gestaltung Anlegerbeteiligung vorliegenden darf Anleger zwar grundsätzlich Zwischenschaltung unvermeidbar ergibt schlechter stehen selbst Kommanditist wäre ; darf aber auch besser gestellt werden unmittelbar beteiligt hätte . trifft besonderen Verhältnisse vorliegen auch Anlagerisiko so unmittelbar Kommanditist beteiligt hätte vgl. Urteil 17 . Dezember 278 ; Urteil 21 . März ZR . Einbindung Anleger Treuhandverhältnis erfasst auch Haftung Treuhandkommanditistin schaftsgläubigern Einlagen erbracht wieder zurückbezahlt worden sind . Grund kann Anleger mittelbar Inanspruchnahme Treuhandkommanditistin treffenden Haftung Gesellschaftsgläubigern § § Abs. Aufrechnung Ansprüchen Treuhandkommanditistin entziehen vgl. OLG ; OLG ; Henze Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . . ; Heymann/Horn 2 . Aufl . . . Aufrechnung Beklagten würde Übrigen auch durchgreifen Aufklärungspflichtverletzung ausreichend dargelegt hat . Ausschüttungen Gewinnen gleichzusetzen waren ergab hinreichend deutlich Fondsprospekt Gesellschaftsvertrag hingewiesen wird Ausschüttungen Liquidität/den Mietzinsüberschüssen Gesellschaft erfolgen auch dann ausgeschüttet wird Kapitalkonten Verluste Haftsumme gesunken sind . Ebenso wird Nennung § Abs. hingewiesen Handelsregister eingetragenen Kommanditisten Beteiligungstreuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft entsteht Einlagen Kapitalanleger schüssen Gesellschaft zurückgezahlt werden . weitergehenden Erläuterung Haftungsvorschrift § Abs. war Treuhandkommanditistin verpflichtet vgl. Beschluss 9 November ZR . eingeschränkte Handelbarkeit Anteile weist Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 02.04.2009