BESCHLUSS ZB 21 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 November wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . : € Gründe : Klägerin nimmt Beklagten gemäß § Herausgabe Kraftfahrzeugs hilfsweise Schadensersatz Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Klägerin hat 19 . April zugestellte Urteil Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt . Schriftsatz 3 Juli hat Klägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt hat Berufung begründet . Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs hat Klägerin vorgetragen : Berufungsbegründungsfrist Vorfrist sei zuständigen Kanzleimitarbeiterinnen Kanzlei bestehenden schriftlichen " Organisationsanweisung " ordnungsgemäß schriftlichen Fristenkalender auch EDV-gestützten Fristenkalender notiert worden . Fristen seien jeweiligen Wochenfristzetteln eingetragen gewesen auch Bearbeitung Sache zuständige Anwaltssekretärin erhalten habe . Organisationsanweisung " Fristenkontrolle " habe erfahrene ansonsten überaus zuverlässige bisher fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte Einhaltung fungsbegründungsfrist Einsichtnahme Papierform geführten Akten nur Hand Sache elektronisch gespeicherten Schriftstücke überprüft . Sache 5 . Juni geschriebenes " Berufungsbegründung " bezeichnetes Dokument vorgefunden habe sei irrtümlich ausgegangen Berufungsbegründung abgeschickt worden sei . Frau habe Vorfrist auch Berufungsbegründungsfrist Wochenfristzetteln erledigt gekennzeichnet habe erster Instanz zuständigen Rechtsanwalt Dr. Besprechung Woche 18 . Juni fenden Fristen mitgeteilt Berufungsbegründungsfrist erledigt sei persönlich überzeugt habe . Kanzlei Berufungsverfahren zuständige Rechtsanwalt Dr. habe Akte 28 . Juni zufällig Aktenschrank aufgefunden Überarbeitung Entwurfs Berufungsbegründung Fristablauf bemerkt . II . 1 . angefochtenen Beschluss hat Oberlandesgericht Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Klägerin unzulässig verworfen . Begründung Entscheidung hat Wesentlichen ausgeführt : Auch Klägerin glaubhaft gemacht habe Kanzlei Prozessbevollmächtigten Fristsachen grundsätzlich ordnungsgemäß bearbeitet würden Fristen mehrfach zuständigen Mitarbeiterinnen kontrolliert würden könne Klägerin zuzurechnendes Verschulden erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Versäumung Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen werden . erstinstanzlich Sache befasste Rechtsanwalt Dr. habe Mitteilung tätigen Anwaltssekretärin Frau verlassen dürfen Berufungsbegründungsfrist erledigt sei erinnern müssen lediglich Entwurf Berufungsbegründung gefertigt habe . auszuschließen sei Verbleib Akte Fertigung Entwurfs 5 . Juni Auffinden Aktenschrank ungeklärt sei geschriebene Entwurf vorgelegt worden sei habe eigene Frist Wiedervorlage verfügen gegebenenfalls Änderung Titels Datei Computer hinwirken müssen Missverständnissen Fristenkontrolle vorzubeugen . Hiergegen wendet Klägerin Rechtsbeschwerde . . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. unzulässig verwerfen . ist zwar statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz Abs. Satz unzulässig Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Auffassung Klägerin erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Wahrung Rechtsstaatsprinzips Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung liegt Entscheidung Berufungsgerichts Ergebnis Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Einklang steht . Entscheidung Berufungsgerichts beruht auch Verletzung Verfahrensgrundrechten Klägerin insbesondere Rechts Gewährung rechtlichen Gehörs . Klägerin konnte Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt werden Verschulden gehindert war Berufungsbegründungsfrist einzuhalten § Abs. . muss § Abs. Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen . " Organisationsanweisung " Büro Prozessbevollmächtigten Klägerin sichergestellt war Fristen Vorfristen ordnungsgemäß notiert Ablauf kontrolliert wurde kann dahinstehen . fehlt jedoch Berufungsgericht übersehen hat schon eigenen glaubhaft gemachten Vortrag Klägerin effektiven Ausgangskontrolle gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofes erforderlich ist vgl. nur Sen . . 26 . Juni ZB f. ; . 5 . März ZB FamRZ ; 4 November f. ; 2 . März ; 9 . Juni . Prozessbevollmächtigten Bearbeitung Fristsachen erteilten schriftlichen Anweisungen sind Gesichtspunkt völlig unzureichend . wird Weise gewährleistet Frist Kalender Wochenfristzettel erst dann erledigt gekennzeichnet wird fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht weitere Beförderung ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist . Ebenso enthält schriftliche Organisationsanweisung Sicherstellung wirksamen Ausgangskontrolle erforderliche Anordnung Erledigung fristgebundenen Sachen Abend Arbeitstages Fristenkalenders beauftragten Bürokraft überprüft wird Sen . . 26 . Juni ZB aaO ; . 9 November FamRZ . vorliegenden Fall hat gerade Gefahr verwirklicht genannten organisatorischen Vorkehrungen begegnet werden soll nämlich Mitarbeiter Kanzlei Fristen löschen erledigenden Aufgaben erfüllt sind . Vorinstanzen : Entscheidung 30.03.2007 Entscheidung 08.11.2007