BESCHLUSS ZB 30 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Kostengrundentscheidung kann Eintritt Rechtskraft entsprechender Anwendung § Abs. geändert werden Streitwert Verfahrens § Abs. abgeändert wird rechnerischen Unrichtigkeit Kostenquoten führt . planwidrige Regelungslücke analoge Anwendung § Abs. Fall rechtfertigen könnte liegt . Beschluss 30 Juli ZB AG Montabaur II . Zivilsenat hat 30 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 12 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Oktober Kostenpunkt Umfang Anfechtung aufgehoben . sofortige Beschwerde Beklagten wird Beschluss Amtsgerichts 30 . August abgeändert : Antrag Klägers Kostenentscheidung Urteil 18 . Januar Tenor . abzuändern wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren werden Kläger auferlegt . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens : € Gründe : Klage begehrte Kläger Antrag festzustellen Beschluss Beklagten Vereinsausschluss unwirksam sei . Antrag machte Zahlungsanspruch Höhe € geltend . Urteil 18 . Januar hat Amtsgericht Feststellungsantrag stattgegeben Zahlungsantrag abgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Kläger % Beklagten % auferlegt . lag zugrunde Streitwert Antrag Betrag € ansetzte . Schriftsatz 27 . Januar beantragte Beklagte Tenor Urteils ergänzen Berufung zugelassen werde ; hilfsweise legte Streitwertentscheidung Antrags Beschwerde . Auch Kläger erhob Schriftsatz 29 . Januar Bewertung Antrags Streitwertbeschwerde . Amtsgericht half Beschluss 13 . Februar wertbeschwerde Klägers erhöhte Gegenstandswert Klageantrag € . Beklagte legte Schriftsatz 19 . Februar Urteil Amtsgerichts Berufung Schriftsatz 19 . Juni zurücknahm . Bereits 15 . Februar hatte Kläger Hinblick wertänderung 13 . Februar beantragt Urteil nunmehr rechnerisch unzutreffenden Kostenentscheidung korrigieren % Beklagte % Kosten Rechtsstreits tragen habe . Amtsgericht kam Antrag Rückkehr Akten Berufungsinstanz Beschluss 30 . August änderte Kostenentscheidung Urteils 18 . Januar entsprechender Anwendung § Abs. dergestalt nunmehr folgt lautete : " Kosten Rechtsstreits tragen Kläger % beklagte Verein % . " hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Beklagten wies Landgericht ließ insoweit Rechtsbeschwerde . wurde hilfsweise erhobene Beschwerde Beklagten Änderung Streitwertfestsetzung Gegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens ist zurückgewiesen . II . statthafte § Abs. Nr. auch Übrigen zulässige § Rechtsbeschwerde Beklagten hat Sache Erfolg . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Berichtigung Kostenentscheidung sei Anwendung § Abs. zulässig nur Weise Widerspruch Verbot Kostenentscheidung isoliert anzufechten § Abs. Zulässigkeit nachträglichen Änderung Streitwertfestsetzung § Abs. gelöst werden könne . sei Aufgabe Gerichte gebotene Streitwertänderung nachträglich fehlerhaft gewordene Grundlage Kostenentscheidung zutreffende Kostengrundentscheidung umzuwandeln . unmittelbar anwendbare Vorschrift etwa § Abs. Satz Kostenfestsetzungsverfahren hier maßgeblichen Fall vorhanden sei biete sinngemäße Anwendung § Abs. Gesetzeslücke angemessener Weise schließen . 2 . Hiergegen wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . Streitwertänderung rechnerisch unrichtig gewordene Kostengrundentscheidung kann Eintritt Rechtskraft Urteils unmittelbarer noch analoger Anwendung § Abs. abgeändert werden . Rechtsprechung Literatur besteht ganz überwiegend Einigkeit § Abs. Fall vorliegenden unmittelbar anwendbar ist Schreibfehler Rechnungsfehler auch ähnliche offenbare Unrichtigkeit Urteils vorliegt siehe nur OLG 211 ; OLG FamRZ 56 ; Stein/Jonas/Leipold 21 . Aufl . Rdn . 9 ; Musielak 6 . Aufl . Rdn . 8 ; Zöller/ Vollkommer 26 . Aufl . Rdn . 18 ; . 437 : " Weitherzige Auslegung § " ; ebenso . ist zuzustimmen . Selbst Hinblick § Abs. genannten " Rechnungsfehler " annehmen wollte nur auch offensichtliche Fehler gerichtlichen Willensbildung Vorschrift korrigierbar wären vgl. etwa ; OLG ; offen gelassen f. ; . Rdn . m.w . . ; Wieczorek/Schütze/Rensen . 3 . Aufl . Rdn . wäre vorliegende Fallkonstellation Tatbestandsmerkmal " Rechnungsfehler " noch ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit " subsumieren . Kostengrundentscheidung lag Fehler Willensbildung Gerichts Streitwertfestsetzung erst Zeitpunkt geändert wurde Willensbildung betreffend Kostengrundentscheidung Zugrundelegung ursprünglichen Streitwertfestsetzung bereits zutreffend abgeschlossen amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden waren . Maßgeblicher Zeitpunkt Beurteilung Vorliegens ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit " ist jedoch Zeitpunkt Entscheidung vgl. nur OLG . § Abs. Fällen nachträglicher rechnerischer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung § § Abs. zulässigerweise geänderten Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist ist Rechtsprechung Literatur umstritten . Teil Rechtsprechung Literatur wird entsprechende Anwendbarkeit § Abs. vorliegende Fallkonstellation zulässig gehalten . wird Bedürfnis Auflösung angeblichen Widerspruchs § Abs. § Abs. begründet OLG ; f. . wird Begründung allgemeine Gerechtigkeitserwägungen abgestellt ; OLG 761 762 ; Baumbach/ . Aufl . Rdn . 5 ; Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . Rdn . : aaO " Gesamtanalogie Rdn . 9 ; § aaO ; " ; ZPO/Saenger 2 . Aufl . Rdn . 12 ; Hartmann Kostengesetz . Aufl . Rdn . . anderer Auffassung kommt analoge Anwendung Abs. Fall vorliegenden Betracht . wird u.a. begründet ansonsten § Abs. vereinbarende Anfechtbarkeit Kostenentscheidung ermöglicht würde ; OLG ; weitherzige Auslegung § Abs. Gesetz mehr gedeckten Durchbrechung Rechtskraft gerichtlichen Entscheidung führe FamRZ 56 ; OLG ; f. ; ablehnend auch KG ; Rdn . 8 ; ders . MünchKommZPO 3 . Aufl . Rdn . 10 ; Wieczorek/ aaO § Rdn . ; Wiesemann Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen S. f. ; Wolter ; Urteilsberichtigung § S. . . Senat schließt letztgenannten Meinung . planwidrige Regelungslücke analoge Anwendung § Abs. vorliegenden Fall rechtfertigen würde liegt . Zwar kann Prozessgericht gemäß § Abs. längstens Ablauf Monaten rechtskräftiger Entscheidung Hauptsache Streitwert ändern Antrag entsprechenden Änderung Kostenfestsetzung § Abs. Satz führt . kann jedoch Ansicht Klägers Schluss gezogen werden Gesetzgeber " Kostengerechtigkeit " Vorrang Rechtskraft Kostenentscheidung eingeräumt habe . § Abs. Satz entsprechende Bestimmung Bezug nachträgliche Änderung Kosten(grund)entscheidung Urteils Streitwertänderung fehlt Gesetz . sieht § Abs. ausdrücklich Anfechtung Kostenentscheidung unzulässig ist Entscheidung Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird . Isolierte Kostenrechtsmittel sind lediglich Gesetz ausdrücklich genannten Fällen etwa § Abs. § Abs. § Abs. vorgesehen jedoch Ausnahmefälle handelt vgl. Musielak/Wolst aaO § Rdn . . folgt § Gericht Entscheidung erlassenen Zwischenurteilen enthalten ist gebunden ist Kostenentscheidung § Abs. zwingender Bestandteil Endurteils ist . Nur dann Kostenpunkt Endentscheidung ganz teilweise übergangen worden ist ist Antrag Urteil nachträgliche Entscheidung ergänzen § Abs. . Recht weist Rechtsbeschwerdebegründung Vorschrift § Ausnahmevorschrift § niedergelegten Grundsatz innerprozessualen Bindung Gerichts handelt Anwendungsbereich Interesse Rechtsklarheit Rechtssicherheit entsprechend eng Wortlaut orientieren ist . folgt analoge Anwendung § Abs. Gesetz ausdrücklich vorgesehenen isolierten " Anfechtbarkeit " Kostengrundentscheidung führen würde . Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch Abänderbarkeit Streitwerts mangelnden Möglichkeit Kostengrundentscheidung geänderten Streitwert anzupassen kann mithin nur Eingreifen Gesetzgebers Problematik langem bekannt ist beseitigt werden . Entscheidung ist Senat Hinblick Beschluss Bundesfinanzhofs 13 . Dezember BFH/NV gehindert . Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hat Bundesfinanzhof ten(grund)entscheidung anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mithin Rechtskraft Urteils abgeändert . -9- . Rechtsmittel Beklagten war ursprüngliche Kostengrundentscheidung Urteil Amtsgerichts 18 . Januar wieder herzustellen . IV . Kostenentscheidung folgt § . Kraemer Vorinstanzen : AG Montabaur Entscheidung 30.08.2007 Entscheidung