BESCHLUSS ZB 24 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. Ist Zulassung Rechtsbeschwerde Beschluß Beschwerdegerichts Berufungsgerichts Oberlandesgerichts ausgesprochen worden kann Ergänzungsentscheidung entsprechend § nachgeholt werden . Grundsätze Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unzulässigkeit Ergänzungsentscheidung führen Zulassung Revision Berufungsurteil unterblieben ist vgl. § . gelten hier entsprechend . Beschluß 24 November ZB II . Zivilsenat hat 24 November Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Münke Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschlüsse 19 . Zivilsenats 4 . September 4 November wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . Gerichtskosten werden Rechtsbeschwerdeverfahren erhoben . Rechtsbeschwerdewert : Gründe : Beklagten sind Urteil Landgerichts 14 November rechtskräftig Zahlung jeweils DM Zinsen Klägerin verurteilt worden . Klägerin Sitz hat hatte Landgericht ansässigen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen . Landgericht hat nur Höhe Kostenfestsetzungsantrag entsprochen Reisekosten senheitsgeld Prozeßbevollmächtigten Klägerin Höhe insgesamt  *% hiergegen fristgemäß eingelegten Recht sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung Klägerin hat Landgericht abgeholfen . Oberlandesgericht Einzelrichterin hat sofortige Beschwerde Beschluß 4 . September Klägerin zugestellt 11 . September zurückgewiesen Beschluß 26 . September eingegangene Gegenvorstellung Klägerin jedoch Beschluß 4 November ergänzt Rechtsbeschwerde Gründen Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde . gesetzlichen Form Frist eingelegten begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt Klägerin Begehren auch Fahrtkosten Abwesenheitsgeld Prozeßbevollmächtigten Beklagten festzusetzen weiter . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . 1 . Kostensachen ist Rechtsbeschwerde eröffnet . Auch Voraussetzungen § Abs. Nr. sind gegeben . muß Rechtsbeschwerde Beschluß sofortige Beschwerde entschieden wurde sei Tenor Gründen ausdrücklich zugelassen sein vgl. 23 . Aufl . § Rdn . . 2 . Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt fehlenden Zulassungsbefugnis Einzelrichterin vgl. . 11 . September . . ; 13 . März ZB . Beschluß 4 November handelt Tenor Gründen Ergänzungsentscheidung § jedoch unzulässig ist . Bundesgerichtshof hat § . entschieden Berufungsurteil unterbliebene Zulassung Revision Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne . Enthalte Urteil Ausspruch Zulassung sei ausgesprochen Revision zugelassen werde zwar auch dann Berufungsgericht Zulassung Revision " Gedanken gemacht " habe grundsätzliche Bedeutung Sache Abweichung Entscheidung Bundesgerichtshofs erkannt habe . nachträgliche Zulassung würde § vorausgesetzt sei unterbliebene Entscheidung nachholen § bereits getroffenen Entscheidung widersprechen abändern . Erwägungen gelten auch § . vgl. Zöller/Gummer aaO § Rdn . 18 ; . aaO § Rdn . vergleichbaren Fall Zulassung Rechtsbeschwerde Ergänzungsbeschluß . unabhängig ist Gegenvorstellung Grund Beschluß gefaßt wurde auch entsprechend heranzuziehenden Frist Wochen Zustellung angefochtenen Entscheidung eingelegt worden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zulassung Revision § . kann allerdings Berichtigung Urteils beschlossene Zulassung versehentlich aufgenommen wurde § erfolgen . Voraussetzung ist Tatsache Zulassung Revision beschlossen nur versehentlich Urteil ausgesprochen war Zusammenhang Urteils selbst mindestens Vorgängen Erlaß Verkündung außen getreten sind nur dann offenbare " Unrichtigkeit vorliegen kann vgl. 22 ; . Grundsätzen ist Umdeutung Beschlusses 4 November Entscheidung § Ansicht Klägerin möglich . Beschluß Beschwerdegerichts 4 . September Vorgänge Erlaß bieten Anhalt Annahme Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen Zulassung lediglich Versehen unterblieben war . Beschluß 4 November ist sogar Gegenteil entnehmen Entscheidung Zulassung seinerzeit gerade getroffen worden war . Röhricht Münke