BESCHLUSS ZB 17 . Dezember Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Kraemer Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Rechtsbeschwerde Beschluß 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 Juli gewährt . Rechtsbeschwerde Beschluß 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 Juli wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen . Gerichtskosten werden Verfahren Rechtsbeschwerde erhoben . : Gründe : Beschluß 26 . März hat Landgericht Ausgangsverfahren Beklagten beabsichtigte gung Prozeßkostenhilfe bewilligt Rechtsbeschwerdeführer folgenden : Beschwerdeführer " Bedingungen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts " beigeordnet . Hinblick Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde Prozeßbevollmächtigten Beklagten hat Oberlandesgericht Beschluß 18 Juli zurückgewiesen ; Rechtsbeschwerde wurde zugelassen . Zustellung Beschlusses 25 Juli hat Beschwerdeführer Schriftsatz 8 . August Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben Oberlandesgericht Beschluß 8 . Oktober abhalf Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ . Ergänzungsbeschluß wurde Beschwerdeführer 14 . Oktober zugestellt . fristgemäß beantragt nunmehr Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Rechtsbeschwerde ; zugleich verfolgt gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde Begehren Einschränkung Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden weiter . II . 1 . Rechtsbeschwerdeführer ist Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Grund erst nachhinein erfolgten Zulassung Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war fristgemäß Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß einzulegen . Wiedereinsetzungsantrag ist auch Frist Abs. gestellt worden : Weggefallen ist Hindernis Zustellung Ergänzungsbeschlusses 14 . Oktober so 23 . Oktober Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist . 2 . Rechtsbeschwerde ist § § Abs. Ziff . Abs. unzulässig verwerfen Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung vorliegt . Beschluß 8 . Oktober handelt unzulässige Ergänzungsentscheidung § . Ebenso Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § . Berufungsurteil unterbliebene Zulassung Revision Ergänzungsurteil nachgeholt werden kann kann auch Zulassung Rechtsbeschwerde nachträglich Ergänzungsbeschluß erfolgen . nachträgliche Zulassung würde gegebenen Fall vorausgesetzt unterbliebene Entscheidung nachholen § bereits getroffenen Entscheidung widersprechen abändern Beschwerdegericht Ausgangsbeschluß Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat Sen . . 24 November ZB z . . . ergibt Gesetzessystematik nachträgliche Zulassung Rechtsbeschwerde Gegenvorstellung beschwerten Partei unzulässig ist . Gesetzgeber hat Rechtsbeschwerde Unterschied Revision ausdrücklich Einführung Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet vgl. Zöller-Gummer 24 . Aufl . § Rdn . m.w . ; nachträgliche Zulassung widerspricht eindeutigen gesetzgeberischen Willen Nichtzulassung Rechtsmittel vorzusehen . Umdeutung Beschlusses 8 . Oktober Entscheidung § ist möglich . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zulassung Revision § . kann Berichtigung Urteils beschlossene Zulassung versehentlich aufgenommen wurde § erfolgen versehentliche Nichtaufnahme Revisionszulassung Zusammenhang Urteils selbst Verkündung außen getreten ist so offenbare Unrichtigkeit vorliegt ; . kann ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung Beschwerdegerichts Ausgangsbeschluß Rede sein . 3 . Mangels Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung kommt Aufhebung Zurückverweisung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung Rechtsbeschwerde Einzelrichter Sachen hier grundsätzliche Bedeutung zumißt Sen . . 10 November ZB Anschluß . 13 . März IX ZB Betracht . Röhricht Kraemer