BESCHLUSS ZB 13 . März Verfahren Nachschlagewerk : ja : ja : ja AktG Abs. Satz Abs. Satz ; § . Fassung 31 . August ; § Spruchverfahren § § Abs. Satz AktG . § . richten ist Antragsfrist hier : § Abs. Satz AktG . entsprechend § auch dann gewahrt Einleitungsantrag rechtzeitig unzuständigen Gericht eingereicht worden jedoch Sache erst Fristablauf Verweisungsbeschlusses zuständigen Gericht eingegangen ist . Beschluss 13 . März ZB II . Zivilsenat hat 13 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Beteiligten wird Beschluss . Kammer Handelssachen Landgerichts 4 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten sofortigen Beschwerde Landgericht zurückverwiesen . Gründe : Beteiligten waren Minderheitsaktionäre Beteiligten Hauptversammlung Verlangen Hauptaktionärin Beteiligten 17 . Juni Übertragung Aktien übrigen Aktionäre Minderheitsaktionäre Hauptaktionärin Abfindung € Stückaktie beschloss . Übertragungsbeschluss wurde 2 . August Handelsregister eingetragen . Bekanntmachung Eintragung erfolgte 20 . August B. Nachrichten 7 . September erschienenen gisterbeilage Bundesanzeigers . 8 . Oktober stellten Beteiligten Landgericht gerichtliche Bestimmung angemessenen Barabfindung § Abs. Satz AktG i.d . Art . 22 . Dezember S. f. ; Folgenden : AktG . . zugleich vorsorglich gestellten Verweisungsantrag hat Landgericht Beschluss 13 . Februar unzuständig erklärt Verfahren Landgericht Kammer Handelssachen zuständiges Gericht " abgegeben " Akten 28 . Februar eingegangen sind . Landgericht hat Beschluss 4 . März Antrag Beteiligten unzulässig abgewiesen Antragstellung örtlich unzuständigen Landgericht fristwahrend . S. § Abs. Satz AktG . angesehen hat . haben Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt . Beschwerdegericht möchte sofortigen Beschwerde stattgeben Eingang Antrags Beteiligten 8 . Oktober unzuständigen Landgericht entsprechender Anwendung § fristgerecht hält . Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht jedoch Beschluss Kammergerichts 22 November gehindert Befolgung dort inhaltlich gleichlautenden Vorschrift § . 31 . August geltenden Fassung ; Folgenden : . geäußerten Rechtsansicht Antragstellung örtlich unzuständigen Gericht werde Antragsfrist umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren gewahrt sofortige Beschwerde zurückweisen müsste . hat Sache § § Abs. Satz Abs. Satz . V.m . § Abs. Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Voraussetzungen Vorlage § Abs. sind Beschwerdegericht Vorlagebeschluss angeführten Gründen gegeben . vorlegende Gericht hält Antragsfrist gemäß § Abs. Satz AktG . Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung unzuständigen Gerichts auch späterer Verweisung Sache zuständige Gericht gewahrt Kammergericht Entscheidung 22 November inhaltlich vergleichbare Vorschrift § UmwG . gegenteiligen Standpunkt gestellt hat . Vorlagepflicht entfällt Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat Entscheidung Kammergerichts Gesetzesnorm ergangen ist . beabsichtigte Abweichung . S. § Abs. liegt auch dann lediglich Beurteilung gleichen Rechtsfrage handelt Entscheidung abgewichen werden soll Tatbestand gesetzlichen Vorschrift ergangen ist ; maßgeblich ist Gleichheit Rechtsfrage Gesetzes . . vgl. : 134 ; ; vgl. auch 15 . Aufl . § Rdn . m.w . . . Voraussetzung liegt hier bereits Wesentlichen gleiche Gesetzeswortlaut Fristbestimmung entsprechenden Anträge erkennen lässt ersichtlich ; Rechtsfrage Einhaltung Antragsfrist kann Spruchverfahren unterschiedlich beantwortet werden . Vorlagepflicht steht schließlich auch Spruchverfahrensgesetzes 12 . Juni S. Spruchverfahren § § auch Barabfindung Anteilsinhabern anlässlich Umwandlung Rechtsträgern betreffenden Verfahren Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich Bestimmungen Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden vgl. § Nr. SpruchG ; Übergangsvorschrift § Abs. Satz SpruchG sind Verfahren hier Antrag gerichtliche Entscheidung 1 . September gestellt worden ist weiter entsprechenden Tag geltenden Vorschriften Aktiengesetzes Umwandlungsgesetzes anzuwenden . . sofortigen Beschwerden Beteiligten sind auch Einlegung 1 . September Beschwerdeverfahren Vorschriften neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind § Abs. Satz SpruchG zulässig ; insbesondere sind fristgerecht Einreichung Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden vgl. § Abs. Satz . Rechtsmittel haben auch Sache Erfolg führen Aufhebung angefochtenen Entscheidung Landgerichts Zurückverweisung Sache neuer Verhandlung Entscheidung § Abs. Satz SpruchG . V.m . § Abs. . Landgericht hat Antrag Beteiligten gerichtliche Nachprüfung Abfindung Unrecht verfristet zurückgewiesen . Ansicht Landgerichts wurde analog § Eingang Antrags Beteiligten Einleitung Spruchverfahrens örtlich unzuständigen Landgericht 8 . Oktober erst 7 November ablaufende Antragsfrist § Abs. Satz AktG . gewahrt auch Sache Abgabebeschlusses 13 . Februar erst Ablauf Ausschlussfrist 28 . Februar zuständigen Landgericht anhängig geworden ist . 1 . Falle hier vorliegenden Squeeze-Out Minderheitsaktionäre einschlägige aktienrechtliche Spruchverfahren Abs. Satz § AktG . enthielt allerdings besondere noch Verweisung § AktG . anwendbaren Vorschriften allgemeine Regelungsnorm Frage Wahrung materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist Abs. Satz AktG . derartigen Fällen Antrag zwar Frist unzuständigen Gericht eingeht jedoch erst Fristablauf Verweisung zuständige Gericht gelangt . 2 . Auffassung Senats ist Konstellation aktienrechtlichen Spruchverfahrens § Abs. Satz § AktG . freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen Zivilprozess geltende Vorschrift Verweisung Rechtsstreits Anrufung unzuständigen Gerichts entsprechend anzuwenden analogen Anwendung § echte Streitsachen : vgl. allgemein aaO Rdn . § Rdn . . . . . ; : ; gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist § Abs. Satz AktG : 609 ; OLG zust . Anm . Schnorbus EWiR § AktG S. f. ; ; Kubis . AktG 2 . Aufl . § Rdn . 17 ; Hüffer AktG . Aufl . § Rdn . 5 ; Antragsfrist § Abs. Satz AktG . : Bilda . AktG aaO Rdn . ; a.M. § . § Betracht ziehen : KG 500 ; Lutter/Krieger 2 . Aufl . § Rdn . 11 ; Dehmer 2 . Aufl . § Rdn . 6 ; Kallmeyer/ 2 . Aufl . § Rdn . 9 ; 3 . Aufl . § Rdn . ; § Rdn . . § Abs. Satz wird Rechtsstreit Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses Eingang Akten bezeichneten Gericht anhängig . Verfahrenseinheit bleibt gewahrt bisherigen Prozesshandlungen wirken . wird ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Ausschlussfrist gewahrt Klage Fristablauf örtlich sachlich unzuständigen Gericht erhoben Antrag Klägers zuständige Gericht mag auch ausschließlich zuständig sein verwiesen wird vgl. nur m.w . . ; . : vgl. Zöller/Greger 25 . Aufl . § Rdn . m.w . . ; ebenso materiellrechtlichen Anfechtungsfrist § Abs. AktG : Hüffer aaO Rdn . ; . AktG 4 . Aufl . Rdn . 18 ; Zöllner Kölner Komm.z . AktG 1 . Aufl . § Rdn . . Selbst falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht Wahrung Ausschlussfrist : Verweisung derartigen Rechtsstreits anderen Gerichtszweig tritt dann Erhebung Klage Frist gewahrt werden soll Wirkung bereits Zeitpunkt Klage erhoben worden ist vgl. § Abs. § Abs. ; 161 ; . Bereich vorliegenden Fall einschlägigen streitigen Verfahrens freiwilligen Gerichtsbarkeit hat Bundesgerichtshof entsprechende Anwendbarkeit § bereits bejaht ; bezogen Wohnungseigentumsverfahren hat entschieden Frist Anfechtung Wohnungseigentümerbeschlusses § Abs. Satz ebenfalls materielle Ausschlussfrist handelt auch Anrufung örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird . erscheint analoge Anwendung Zivilrechtsstreit geltenden Norm § auch Spruchverfahren § AktG . § . Streitverfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorhandenseins entsprechenden Spezialregelung geboten . § soll auch Bereich Einheit Verfahrens Verweisung gewahrt werden ; Bestimmung dient Rechtssicherheit Verfahrensbeschleunigung vgl. Zöller/Greger aaO § Rdn . . Allein Umstand möglicherweise auch noch geraume Zeit Ablauf Antragsfrist zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten Wege Verweisung Verfahren zuständige Gericht gelangen können rechtfertigt anders offenbar bislang herrschenden Meinung § . vertreten worden ist vgl. KG aaO S. ; Lutter/Krieger aaO § Rdn . 11 ; Dehmer aaO Rdn . ; aaO Rdn . 9 ; aaO § Rdn . 6 ; -9- Rdn . Anrufung unzuständigen Gerichts Hinblick Wahrung Ausschlussfrist § wirkungslos erachten . Zweck Antragsfrist Verfahren beschleunigen wird nämlich schon entsprechende Anwendung entscheidend beeinträchtigt Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat unzuständige Gericht Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist möglichst zeitnah fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen dann Streitverfahren entsprechenden Antrag verweisen . können Antragsgegner streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften selbst Verfahrensbeschleunigung beitragen alsbald Unzuständigkeit ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hinweisen . Tatsache 1 . September Kraft getretenen Spruchgesetz neuen Rechtslage beurteilenden Fälle neue dreimonatige Frist Antrag gerichtliche Entscheidung Fällen § Abs. Satz SpruchG abgesehen Anrufung zuständigen Gerichts allenfalls noch " Einreichung zunächst zuständigen Gericht gewahrt wird Abs. Satz SpruchG rechtfertigt Absehen analogen Anwendung § alten Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle hier schon sicher ist auch Verfahren SpruchG kontradiktorischen Verfahren noch näher steht § entsprechend angewendet werden muss . 3 . Landgericht bislang lediglich verfahrensrechtlichen Zulässigkeit Antrags befasst hat ist Zurückverweisung Verfahrens Gericht erstmaligen sachlichen Prüfung geboten ; Verweisung vorlegende Oberlandesgericht erstmaligen Sachentscheidung kommt Betracht Verlust Instanz gleichkäme . Vorinstanzen : Entscheidung AktE OLG Entscheidung 28.10.2004