BESCHLUSS ZB 13 . März Verfahren II . Zivilsenat hat 13 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Beteiligten wird Beschluss I. Kammer Handelssachen Landgerichts 12 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten sofortigen Beschwerde Landgericht zurückverwiesen . Gründe : Beteiligte war Minderheitsaktionär Beteiligten Hauptversammlung Verlangen Hauptaktionärin Beteiligten 17 . Juni Übertragung Aktien übrigen Aktionäre Minderheitsaktionäre Hauptaktionärin Abfindung € Stückaktie beschloss . Übertragungsbeschluss wurde 2 . August Handelsregister eingetragen . Bekanntmachung Eintragung erfolgte 20 . August B. Nachrichten 7 . September erschienenen Zentralhandelsregisterbeilage Bundesanzeigers . Bereits 20 . August stellte Beteiligte Landgericht Antrag gerichtliche Bestimmung angemessenen Barabfindung § Abs. Satz AktG i.d . Art . 22 . Dezember S. f. ; Folgenden : AktG . nochmals 5 November bekräftigte . Beschluss 13 . Februar hat Landgericht unzuständig erklärt Verfahren Landgericht Kammer Handelssachen zuständiges Gericht " abgegeben " Akten 28 . Februar eingegangen sind . Landgericht hat Beschluss 12 . März Antrag Beteiligten unzulässig abgewiesen Antragstellung örtlich unzuständigen Landgericht fristwahrend . S. § Abs. Satz AktG . angesehen hat . hat Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt . Beschwerdegericht möchte sofortigen schwerde stattgeben jedenfalls Eingang bekräftigten Antrags Beteiligten 5 November unzuständigen Landgericht entsprechender Anwendung § fristgerecht hält . Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht jedoch 22 November gehindert Befolgung dort inhaltlich gleichlautenden Vorschrift § . 31 . August geltenden Fassung ; Folgenden : . geäußerten Rechtsansicht Antragstellung örtlich unzuständigen Gericht werde Antragsfrist umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren gewahrt sofortige Beschwerde zurückweisen müsste . hat Sache § § Abs. Satz Abs. Satz SpruchG . V.m . § Abs. Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Voraussetzungen Vorlage § Abs. sind Beschwerdegericht Vorlagebeschluss angeführten Gründen gegeben . vorlegende Gericht hält Antragsfrist gemäß § Abs. Satz AktG . Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung unzuständigen Gerichts auch späterer Verweisung Sache zuständige Gericht gewahrt Kammergericht Entscheidung 22 November inhaltlich vergleichbare Vorschrift § UmwG . gegenteiligen Standpunkt gestellt hat . Vorlagepflicht entfällt Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat Entscheidung Kammergerichts Gesetzesnorm ergangen ist . beabsichtigte Abweichung . S. § Abs. liegt auch dann lediglich Beurteilung gleichen Rechtsfrage handelt Entscheidung abgewichen werden soll Tatbestand gesetzlichen Vorschrift ergangen ist ; maßgeblich ist Gleichheit Rechtsfrage Gesetzes . . vgl. : 134 ; ; vgl. auch 15 . Aufl . § Rdn . m.w . . . Voraussetzung liegt hier bereits Wesentlichen gleiche Gesetzeswortlaut Fristbestimmung entsprechenden Anträge erkennen lässt ersichtlich ; Rechtsfrage Einhaltung Antragsfrist kann Spruchverfahren unterschiedlich beantwortet werden . Vorlagepflicht steht schließlich auch Spruchverfahrensgesetzes 12 . Juni S. Spruchverfahren § § auch Barabfindung Anteilsinhabern anlässlich Umwandlung Rechtsträgern betreffenden Verfahren Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich Bestimmungen Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden vgl. § Nr. SpruchG ; Übergangsvorschrift § Abs. Satz SpruchG sind Verfahren hier Antrag gerichtliche Entscheidung 1 . September gestellt worden ist weiter entsprechenden Tag geltenden Vorschriften Aktiengesetzes Umwandlungsgesetzes anzuwenden . . sofortige Beschwerde Beteiligten ist auch soweit Einlegung 1 . September Beschwerdeverfahren Vorschriften neuen Spruchverfahrensgesetzes anwendbar sind § Abs. Satz SpruchG zulässig ; insbesondere ist fristgerecht Einreichung Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden vgl. § Abs. Satz SpruchG . Rechtsmittel hat auch Sache Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Landgerichts Zurückverweisung Sache neuer Verhandlung Entscheidung § Abs. Satz . V.m . § Abs. . Landgericht hat Antrag Beteiligten gerichtliche Nachprüfung Abfindung Unrecht verfristet zurückgewiesen . Ansicht Landgerichts wurde analog § jedenfalls Eingang wiederholten Antrags Einleitung rens örtlich unzuständigen Landgericht 5 November erst 7 November ablaufende Antragsfrist § Abs. Satz AktG . gewahrt auch Sache Abgabebeschlusses Landgerichts 13 . Februar erst Ablauf Ausschlussfrist 28 . Februar zuständigen Landgericht anhängig geworden ist . 1 . Falle hier vorliegenden Squeeze-Out Minderheitsaktionäre einschlägige aktienrechtliche Spruchverfahren Abs. Satz § AktG . enthielt allerdings besondere noch Verweisung § AktG . anwendbaren Vorschriften allgemeine Regelungsnorm Frage Wahrung materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist Abs. Satz AktG . derartigen Fällen Antrag zwar Frist unzuständigen Gericht eingeht jedoch erst Fristablauf Verweisung zuständige Gericht gelangt . 2 . Auffassung Senats ist Konstellation aktienrechtlichen Spruchverfahrens § Abs. Satz § AktG . freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen Zivilprozess geltende Vorschrift Verweisung Rechtsstreits Anrufung unzuständigen Gerichts entsprechend anzuwenden analogen Anwendung § echte Streitsachen : vgl. allgemein aaO Rdn . § Rdn . . . . . ; : ; gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist § Abs. Satz AktG : 609 ; OLG zust . Anm . Schnorbus EWiR § AktG S. f. ; ; Kubis . AktG 2 . Aufl . § Rdn . 17 ; Hüffer AktG . Aufl . Rdn . 5 ; Antragsfrist § Abs. Satz AktG . : Bilda MünchKomm.z . AktG aaO Rdn . ; a.M. § . Betracht ziehen : KG 500 ; UmwG 2 . Aufl . § Rdn . 11 ; Dehmer 2 . Aufl . § Rdn . 6 ; Kallmeyer/ 2 . Aufl . § Rdn . 9 ; 3 . Aufl . § Rdn . ; § Rdn . . § Abs. Satz wird Rechtsstreit Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses Eingang Akten bezeichneten Gericht anhängig . Verfahrenseinheit bleibt gewahrt bisherigen Prozesshandlungen wirken . wird ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Ausschlussfrist gewahrt Klage Fristablauf örtlich sachlich unzuständigen Gericht erhoben Antrag Klägers zuständige Gericht mag auch ausschließlich zuständig sein verwiesen wird vgl. nur m.w . . ; . : vgl. Zöller/Greger 25 . Aufl . § Rdn . m.w . . ; ebenso materiellrechtlichen Anfechtungsfrist § Abs. AktG : Hüffer aaO Rdn . ; . AktG 4 . Aufl . Rdn . 18 ; Zöllner Kölner Komm.z . AktG 1 . Aufl . § Rdn . . Selbst falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht Wahrung Ausschlussfrist : Verweisung derartigen Rechtsstreits anderen Gerichtszweig tritt dann Erhebung Klage Frist gewahrt werden soll Wirkung bereits Zeitpunkt Klage erhoben worden ist vgl. § Abs. § Abs. ; 161 ; . Bereich vorliegenden Fall einschlägigen streitigen Verfahrens freiwilligen Gerichtsbarkeit hat Bundesgerichtshof entsprechende Anwendbarkeit § bereits bejaht ; bezogen Wohnungseigentumsverfahren hat entschieden Frist Anfechtung Wohnungseigentümerbeschlusses § Abs. Satz ebenfalls materielle Ausschlussfrist handelt auch Anrufung örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird . erscheint analoge Anwendung Zivilrechtsstreit geltenden Norm § auch Spruchverfahren § AktG . § . Streitverfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorhandenseins entsprechenden Spezialregelung geboten . § soll auch Bereich Einheit Verfahrens Verweisung gewahrt werden ; Bestimmung dient Rechtssicherheit Verfahrensbeschleunigung vgl. Zöller/Greger aaO § Rdn . . Allein Umstand möglicherweise auch noch geraume Zeit Ablauf Antragsfrist zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten Wege Verweisung Verfahren zuständige Gericht gelangen können rechtfertigt anders offenbar bislang herrschenden Meinung § . vertreten worden ist vgl. KG aaO S. ; Lutter/Krieger aaO § Rdn . 11 ; Dehmer aaO Rdn . ; aaO Rdn . 9 ; aaO § Rdn . 6 ; Rdn . Anrufung unzuständigen Gerichts Hinblick Wahrung Ausschlussfrist § wirkungslos erachten . Zweck Antragsfrist Verfahren -9- nigen wird nämlich schon entsprechende Anwendung entscheidend beeinträchtigt Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat unzuständige Gericht Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist möglichst zeitnah fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen dann Streitverfahren entsprechenden Antrag verweisen . können Antragsgegner streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften selbst Verfahrensbeschleunigung beitragen alsbald Unzuständigkeit ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hinweisen . Tatsache 1 . September Kraft getretenen Spruchgesetz neuen Rechtslage beurteilenden Fälle neue dreimonatige Frist Antrag gerichtliche Entscheidung Fällen § Abs. Satz SpruchG abgesehen Anrufung zuständigen Gerichts allenfalls noch " Einreichung zunächst zuständigen Gericht gewahrt wird Abs. Satz SpruchG rechtfertigt Absehen analogen Anwendung § alten Spruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle hier schon sicher ist auch Verfahren SpruchG kontradiktorischen Verfahren noch näher steht § entsprechend angewendet werden muss . 3 . Landgericht bislang lediglich verfahrensrechtlichen Zulässigkeit Antrags befasst hat ist Zurückverweisung Verfahrens Gericht erstmaligen sachlichen Prüfung geboten ; Verweisung vorlegende Oberlandesgericht erstmaligen Sachentscheidung kommt Betracht Verlust Instanz gleichkäme . Vorinstanzen : Entscheidung AktE OLG Entscheidung 28.10.2004