BESCHLUSS ZB 20 November Zwischenstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Nr. Vernehmung Zeugen müssen Voraussetzungen § Abs. Nr. bewiesen unstreitig sein . reicht insoweit schlüssige Vortrag Beweisführers . vollmachtslose Vertreter unterfällt Anwendungsbereich § Abs. Nr. . Prozess Gläubigers Feststellung Forderung Insolvenztabelle ist Insolvenzschuldner Rechtsvorgänger beklagten Insolvenzverwalters Sinne § Abs. Nr. . Vorschrift ist auch analog Insolvenzschuldner anwendbar . Beschluss 20 November ZB AG ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Sunder Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Zeugen wird Beschluss 34 . Zivilkammer Landgerichts 28 Juli aufgehoben neu gefasst . sofortige Beschwerde Zeugen wird Zwischenurteil Amtsgerichts 2 . Januar abgeändert . Zeuge ist berechtigt § Nr. Zeugnis verweigern . Kosten Zwischenstreits trägt Klägerin . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin ist Betreiberin Unternehmensverbund klinik gehört Gruppe Leitung GmbH Kliniken Rehabilitationseinrichtungen betreibt . Vermögen Zeugen wurde Insolvenzverfahren eröffnet Beklagte Hauptsacheverfahrens Insolvenzverwalter bestellt . Klägerin hat Forderung Höhe € Insolvenztabelle angemeldet Beklagten bestritten worden ist . Klägerin hat Hauptsacheverfahren behauptet Beschwerdeführer habe Gruppe faktischer Geschäftsführer Gruppe beteiligten Gesellschaften auch Klägerin gehandelt . Veranlassung seien Jahren Vermögen Klägerin Beträge Höhe angemeldeten Forderung unberechtigt abgeflossen . Zeuge habe obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt Verletzung angestiftet Beihilfe geleistet . Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen beruhten Anspruch unerlaubter Handlung Abs. § 26 StGB . Beschwerdeführer gerichtetes Strafverfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen . Klägerin hat Beweis Behauptung Zeuge Anweisungen Ausführung bargeldloser Zahlungen Vermögen u.a. Klägerin Verwendungszweck " bekannt " geschäftliche Veranlassung erteilt habe Vernehmung beantragt . hat Abschluss Strafverfahrens Zeugnisverweigerungsrecht § Nr. berufen . Klägerin hat Auffassung vertreten Zeuge Zeugnisverweigerungsrecht § Nr. berufen könne unmittelbarer Schaden drohe . Ausnahmevorschrift § Abs. Nr. greife Zeuge faktischer Geschäftsführer gehandelt habe . Amtsgericht hat Zeugnisverweigerung Zeugen unrechtmäßig erklärt . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Zeugen ist Landgericht zurückgewiesen worden . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Zeuge Begehren Feststellung Rechtmäßigkeit Zeugnisverweigerung . II . Rechtsbeschwerde Zeugen hat Erfolg . 1 . Landgericht hat Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung ausgeführt Zeugen Zeugnisverweigerungsrecht § Nr. Grunde nach zustehe . Vorschrift müsse Folge Aussage unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden drohen . Voraussetzungen lägen . Fragen streitgegenständlichen Vermögensverschiebungen ermöglichten Klägerin Ansprüche Zeugen § Abs. . V.m . § StGB geltend machen . komme Forderung Restschuldbefreiung ausgeschlossen wäre zusätzlich festgestellt würde unerlaubter Handlung resultiere . greife jedoch hier Ausnahmevorschrift § Abs. Nr. . Vertreter Sinne § Abs. Nr. sei Vertreter Rechtssinne verstehen . Vorschrift sei Ausnahmevorschrift eng auszulegen dürfe nur dann angewendet werden Voraussetzungen Sinn Wortlaut eindeutig gegeben seien . Hier sei jedoch Bedeutung Vortrag Klägerin Schadensersatzansprüche gerade folgen sollten Zeuge Grenzen etwaigen Vertretungsmacht veruntreuend tätig geworden sein solle . Wortlaut Sinn Zweck Vorschrift folge auch vollmachtlose Vertreter Zeugnis verpflichtet sei . Vertreter Vorschrift sei grundsätzlich auch Rechtsverkehr eigene Willenserklärung fremden Namen abgebe . rechtsgeschäftlicher gesetzlicher Vertretungsmacht geschehe sei erst zweiten Schritt prüfen entscheidend Eigenschaft Vertreter . spreche Wortlaut § . Entscheidend sei Zweck § Abs. Nr. weitgehend leerliefe würde nur Vertreter Vertretungsmacht anwenden Vertreter Vertretungsmacht Zeugnisverweigerungsrecht zubilligen . Abs. Nr. erfasse auch Fall Vertreter Grenzen Vertretungsmacht tätig geworden sei . Zeuge Sinne tätig geworden sei habe Klägerin schlüssig dargelegt Zeuge Mitarbeiter angewiesen haben solle bestimmte Beträge Konto Klägerin andere Konten überweisen eigene Willenserklärung Namen Klägerin Rechtsverkehr Absicht abgegeben habe Wirkung Klägerin handeln . reiche beweisführende Partei Voraussetzungen § Abs. Nr. schlüssig vortrage . 2 . Entscheidung Landgerichts hält Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Zeugen steht Zeugnisverweigerungsrecht § Nr. Hinblick Klägerin vorgetragenen beweisbedürftigen Behauptungen Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat . rechtlichen Nachprüfung stand hält jedoch Auffassung Landgerichts Zeuge könne § Abs. Nr. Zeugnisverweigerungsrecht § Nr. berufen vollmachtloser Vertreter Partei streitige Rechtsverhältnis beziehende Handlungen vorgenommen haben soll . Rechtsfehlerfrei ist Landgericht noch ausgegangen ankommt Voraussetzungen § Abs. Nr. Vernehmung Zeugen bereits bewiesen unstreitig sein müssen . reicht insoweit schlüssige Vortrag Beweisführers ; Nr. ; SeuffA Nr. ; MünchKommZPO/Damrau 5 . Aufl . . 5 ; Stein/Jonas/Berger 23 . Aufl . . . ergibt Wortlaut § Abs. Nr. " vorgenommen sein sollen " . Macht Zeuge jedoch Vernehmung geltend Vertreter Klägers Rechtsvorgängers gehandelt haben wird andere Umstände belegt kann dann ablehnen weiter Sache vernehmen lassen SeuffA Nr. ; Stein/Jonas/Berger 23 . Aufl . . 7 ; MünchKommZPO/Damrau 5 . Aufl . . 5 ; . 4 . Aufl . . . Klägerin schlüssig vollmachtloses Handeln Zeugen behauptet hat stellt Rechtsbeschwerde Frage . rechtlichen Nachprüfung stand hält jedoch Auffassung Landgerichts auch vollmachtlose Vertreter unterfalle Begriff Vertreters Sinne § Abs. Nr. . Vertreter Norm ist nur Namen Partei Partei gehandelt hat so Handlung ihrige gelten lässt gelten lassen muss . Auslegung entspricht Willen historischen Gesetzgebers 357 ; ; Nr. ; OLG ; OLG ; 4 . Aufl . . ; Zöller/Greger 32 . Aufl . . 5 ; weitergehend Musielak/Voit/Huber 15 . Aufl . . 5 ; Stein/Jonas/Berger 23 . Aufl . . ; MünchKommZPO/Damrau 5 . Aufl . . 5 ; offengelassen OLGRspr . S. . Materialien Erlass Zivilprozessordnung ergibt historische Gesetzgeber heutigen Abs. Nr. verwendeten Begriff Vertreters Partei § Abs. Nr. so gebraucht hat Vorschriften bürgerlichen Rechts beurteilen sei . " Vertreter " sei nur verstehen Handlung Partei hafte Hahn gesamten Materialen Reichsjustizgesetzen 2 . Bd. S. 332 ; vgl. . Willen historischen Gesetzgebers wird vollmachtlose Vertreter § Abs. Nr. erfasst vgl. Nr. ; . entspricht auch Sinn Zweck Regelung . Vertreter soll Handlungen aussagen streitige Rechtsverhältnis beziehen Vertreter Partei vorgenommen hat . vollmachtloser Vertreter gehandelt hat auch später Genehmigung Vertretung erklärt wurde verpflichten Rechtshandlungen vertretene Partei . Regelmäßig werden aber dann entscheidungserheblicher Bedeutung Rechtsstreit streitige Rechtsverhältnis sein . Entscheidung Landgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § Abs. . Abs. Nr. ist auch anwendbar Zeuge Rechtsvorgänger beklagten Partei sei . Landgericht hat Rechtsstandpunkt Frage geprüft . ist jedoch verneinen . beklagte Partei Hauptsacheverfahrens ist Insolvenzverwalter Insolvenzverfahren Vermögen Zeugen bestellt worden ist . ist beklagte Partei Hauptsacheverfahrens Partei kraft Amtes tätig . Insolvenzschuldner ist Rechtsvorgänger Insolvenzverwalters . Begriff Rechtsvorgängers § Abs. Nr. ist Willen Gesetzgebers Vorschriften bürgerlichen Rechts beurteilen Hahn gesamten Materialien Reichsjustizgesetzen 2 . Bd. S. ; . Zwar ist Insolvenzeröffnung Bestellung Insolvenzverwalters Übergang Verfügungsbefugnis Insolvenzschuldner Insolvenzverwalter verbunden . stellt jedoch Übergang Verwaltungsbefugnis Insolvenzverwalter Beschluss 30 . August . 9 ; OLG 265 ; . 8 noch Wegfall Aufhebung Insolvenzverfahrens Freigabe Insolvenzverwalter . 9 ; 30 . August 14 . April f. ; Urteil 15 . Juni Rechtsnachfolge . analoge Anwendung § Abs. Nr. 1 . Fall Insolvenzschuldner Zeuge Prozess Gläubigers Insolvenzverwalter kommt auch Betracht . Zwar wird analoge Anwendung Vorschriften Zivilprozessordnung Rechtsnachfolge Stellung Rechtsvorgänger Rolle spielt Insolvenzverwalter Erwägung gezogen analoge Anwendung § : Beschluss 30 . August . 9 ; -9- Beschluss 3 . Februar . 8 ; Beschluss 14 . April f. ; § analog : 5 . Aufl . . 25 ; HK-ZPO/Saenger 7 . Aufl . . 13 ; 23 . Aufl . . ; ablehnend § Abs. Satz : Urteil 7 . Januar ZR . 9 ; Urteil 15 . Juni . analoge Anwendung § Abs. Nr. 1 . Fall erforderliche planwidrige Regelungslücke fehlt jedoch . Gesetzgeber hat Materialien Verabschiedung Zivilprozessordnung Rechtsvorgänger nur Sinne Bürgerlichen Rechts verstanden . Übergang Verwaltungsbefugnisse Insolvenzverwalter macht Insolvenzverwalter Rechtsnachfolger Insolvenzschuldners umgekehrt Rechtsvorgänger Insolvenzverwalters . Zivilprozessordnung gehörte auch Konkursordnung Reichsjustizgesetzen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang miteinander verabschiedet Kraft getreten sind Reichsgesetzblatt S. [ S. . Gleichwohl hat Gesetzgeber Übergang Verwaltungsbefugnisse Konkursverwalter Konkursordnung ausdrücklich Regelungen § Abs. Nr. jetzt § Abs. Nr. einbezogen . analoge Anwendung spricht § Abs. Nr. Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist 357 ; OLG ; OLG ; . 5 . Aufl . . 5 ; Stein/Jonas/Berger 23 . Aufl . . . spricht weiterhin Zweck § Nr. . besteht Zeugen nachteiligen Folgen eigenen mäßen Aussage schützen . soll Zeugnispflicht selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden . Zeuge muss vermögensrechtlichen Interessen beweisführenden Partei unterordnen . Selbst Prozessparteien sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich gehalten Gegner Prozesssieg Material verschaffen verfügt ; allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht beweisbelasteten Partei besteht Beschluss 26 . Oktober ZB . . Schutz Zeugen Zeugenstand strafbewehrten Pflicht Selbstbelastung muss auch Gründen materieller Gerechtigkeit zurücktreten Prozessgegner Insolvenzverwalters Beweisführer Zeugnisverweigerungsrechts sonst geriete . Insolvenzverwalter unterliegt Partei Wahrheitspflicht § Abs. . gehört bekannten Tatsachen erkundigt Recht Nichtwissen berufen ist Pflicht Partei eingeschränkt möglichen Informationen bestimmten anderen Personen einzuholen vgl. Urteil 24 Juli . nötigen Informationen kann Insolvenzverwalter Insolvenzschuldner einholen § Abs. InsO Insolvenzverwalter Auskunft geben muss selbst Tatsachen offenbaren sind geeignet sind Verfolgung Straftat Ordnungswidrigkeit herbeizuführen . Prozessgegner kann Parteivernehmung Insolvenzverwalters § Abs. beantragen . Insolvenzverwalter Parteivernehmung verweigert kann Prozessgericht § bewertet werden . 3 . Bundesgerichtshof konnte Sache selbst entscheiden Aufhebung Entscheidung Landgerichts nur Rechtsverletzung Anwendung Rechts festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist § Abs. Satz . Sunder B. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung