BESCHLUSS ZB 9 . Dezember Handelsregistersache Nachschlagewerk : ja : ja : ja GmbHG § Abs. 3 ; § Abs. ; Verwendung Mantels " Vorrat gegründeten Gesellschaft beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich Neugründung . wirtschaftliche Neugründung Ausstattung Vorratsgesellschaft Unternehmen erstmalige Aufnahme Geschäftsbetriebes sind Gewährleistung Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften GmbHG registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden . Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § Abs. GmbHG versichern § Abs. GmbHG bezeichneten Leistungen Stammeinlagen bewirkt sind Gegenstand Leistungen weiterhin freien Verfügung befindet . Beschluß 9 . Dezember ZB II . Zivilsenat hat 9 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin beschlossen : weitere Beschwerde Beschluß 4 . Zivilkammer Landgerichts 22 . März wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . : Gründe : Gesellschaftsvertrag 14 . Juni wurde Fünfundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH sog. Vorratsgesellschaft Sitz Anmeldeversicherung eingezahlten Stammkapital       Juni Handelsregister Amtsgerichts eingetragen . Gegenstand Unternehmens war ausschließlich Verwaltung eigener Vermögenswerte . notariellen Abtretungsvertrag 30 . August teilte Alleingesellschafter gehaltenen Geschäftsanteil Anteile   ; 31  ; . ? sicherte Kaufvertrag Gesellschaft noch Geschäftstätigkeit ausgeübt habe . noch selben Tag durchgeführten Gesellschafterversammlung beriefen neuen Gesellschafter bisherigen Geschäftsführer bestellten Do. neuen rechtigten Geschäftsführerin änderten Sitz Firma Unternehmensgegenstand Gesellschaft weitere Bestimmungen Gesellschaftsvertrages . sieht unverändertem Stammkapital nunmehr Unternehmensgegenstand u.a. Betrieb Partyservice . 3 . September meldete Geschäftsführerin Änderungen Amtsgericht Versicherung § Abs. GmbHG verbinden . Amtsgericht Sache abgegeben worden war beanstandete u.a. fehlenden Nachweis Vorhandensein Stammkapitals . legte Antragstellerin beglaubigte Ablichtungen verschiedener Kontoauszüge 31 . August Guthaben Gesellschaft E "FHGJI+ 31 . Oktober wies Amtsgericht Eintragungsantrag u.a. Begründung handele Mantelkauf Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien so § Abs. GmbHG erforderliche Versicherung fehle . Beschwerde behob Antragstellerin zunächst weitergehende Beanstandungen Amtsgerichts vertrat aber übrigen Ansicht offene Vorratsgründung anknüpfende " Invollzugsetzung " Gesellschaft könne erneute Versicherung § Abs. GmbHG verlangt werden . Landgericht hat Beschwerde Beschluß 22 . März zurückgewiesen . erhobene weitere Beschwerde möchte Oberlandesgericht ebenfalls zurückweisen sieht jedoch Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts 24 . März . 24 . März GmbHR Oberlandesgerichts 14 . Mai GmbHR gehindert Befolgung dort geäußerten Rechtsansicht Rechtsmittel stattgeben müßte . hat Sache Bundesgerichtshof § Abs. Entscheidung vorgelegt . II . Voraussetzungen Vorlage § Abs. sind Oberlandesgericht Vorlagebeschluß angeführten Gründen gegeben . Bayerische Oberste Landesgericht 20 . Zivilsenat Oberlandesgerichts verneinen generell analoge Anwendung Gründungsvorschriften GmbHG sog. Mantelverwendung insbesondere lehnen Verpflichtung Verwender GmbH erneuten Versicherung § Abs. GmbHG Unversehrtheit Stammkapitals diesbezügliche Kontrollbefugnis Registergerichts so vorlegende Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung Divergenz befinden würde . . weitere Beschwerde Antragstellerin ist unbegründet . 1 . Verwendung Mantels zunächst " Vorrat gegründeten Gesellschaft beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich Neugründung . wirtschaftliche Neugründung Ausstattung Vorratsgesellschaft Unternehmen erstmalige Aufnahme Geschäftsbetriebes sind Gewährleistung Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften GmbHG registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden . findet insbesondere registergerichtliche Prüfung analog § Mantelverwender Anmeldung wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Änderungen vgl. § § § Abs. Abs. GmbHG abzugebenden Versicherung . Senat hat bereits Beschluß 16 . März vergleichbaren Fall Vorratsgründung Aktiengesellschaft ausgesprochen Bedenken Zulassung derartiger Gründungen erster Linie Befürchtung beruhen späteren Verwendung Mantels Gründungsvorschriften umgangen werden könnten . Umgehung Gründungsvorschriften könne Folge haben gesetzliche gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung Aufnahme wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleistet sei . rechtfertige zwar generelles präventiv wirkendes Verbot Gründung Vorratsgesellschaften ; Interesse wirksamen Schutzes Gläubiger sei aber späteren Verwendung Mantels wirtschaftliche Neugründung anzusehen sei sinngemäße Anwendung Gründungsvorschriften geboten aaO . Offengelassen hat Senat seinerzeit lediglich damals entscheidungserheblichen Einzelheiten rechtlichen Ausgestaltung Analogie registergerichtlichen Kontrolle aaO S. . Vorratsaktiengesellschaft aufgestellten unmißverständlichen vgl. zutreffend Ammon Anm . aaO Grundsätze sind vorliegenden Fall Verwendung Vorrat gegründeten GmbH uneingeschränkt übertragbar . vgl. nur Baumbach/ Hueck/Fastrich 17 . Aufl . § Rdn . umfangreichen Literaturnachweisen Meinungsstandes . Vorratsgründung späteren wirtschaftlichen Neugründung Mantelverwendung verbundenen Probleme wirksamen stellen GmbH gleicher Weise ; ist auch gesellschaft vornehmlichen Zweck Gründungsvorschriften reale Kapitalaufbringung gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung Gesellschaft Zeitpunkt Entstehens Voraussetzung Beschränkung Haftung Gesellschaftsvermögen sicherzustellen aaO analoge Anwendung späteren wirtschaftlichen Neugründung Rechnung tragen . Entscheidung offengelassene Frage Gläubigerschutz Anlaß Mantelverwendung Vorratsgründung Wege analogen Anwendung Gründungsvorschriften einzelnen auszugestalten ist betrifft formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz auch weitergehenden Schutz materiell-rechtlichen Haftungsebene etwa Handelndenhaftung § Abs. Senat entwickelten Unterbilanzhaftung vgl. ; ; . vorliegenden Fall ist allein Art Umfang registerrechtlichen Präventivschutzes befinden . Verwendung Mantels Vorrat gegründeten GmbH wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist ist vollem Umfang Gründungsvorschriften verfolgte Regelungsabsicht Gesetzgebers einzubeziehen Ausstattung Gesellschaft gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsfonds sicherzustellen . Registergericht hat entsprechend § . V.m . § Gründungsprüfung einzutreten jedenfalls Erbringung Mindeststammeinlagen Falle Sacheinlagen Werthaltigkeit beziehen hat § Abs. Abs. . Entscheidender verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt Kontrolle Registergericht ist auch Verwendung Mantels Vorrats-GmbH wirtschaftlichen Neugründung abzugebende Anmeldeversicherung § Abs. GmbHG . ist versichern § Abs. GmbHG bezeichneten Leistungen Stammeinlagen bewirkt sind Gegenstand Leistungen endgültig freien Verfügung Geschäftsführer befindet . Geschäftsführer § Abs. GmbHG obliegende Versicherung geleisteten Mindesteinlagen freien Verfügung stehen beinhaltet Gesetzes Anmeldezeitpunkt derartige Mindesteinlagen schon entstandene Verluste ganz teilweise aufgezehrt sind . Nur zureichende Anhaltspunkte bestehen Versicherung Fall ist darf muß Registergericht Prüfung auch Frage erstrecken GmbH Zeitpunkt Anmeldung Mantelverwendung bereits Unterbilanz aufweist vgl. . derartige registergerichtliche Kontrolle wirtschaftlichen Neugründung Verwendung Vorrat gegründeten GmbHMantels vorgebrachten Bedenken vgl. vornehmlich aaO . Begrenztheit Erkenntnismöglichkeiten Schwierigkeiten Abgrenzung wirtschaftlichen Neugründung beanstandenden Umorganisation bereits vorhandenen GmbH beziehen hält Senat durchgreifend . Registergericht vorzunehmende Prüfung ist wirtschaftlichen Neugründung Vorrats-GmbH grundsätzlich schwieriger normalen " Neugründung . Mantelverwendung Anschluß offene Vorratsgründung regelmäßig einhergehenden gemäß § eintragungspflichtigen Änderungen Unternehmensgegenstandes Neufassung Firma Verlegung Gesellschaftssitzes und/oder mung Organmitglieder liefern Registerrichter sei kumulativ sei auch nur einzeln hinreichendes Indiz Verwendung bisher " unternehmenslosen " vollziehen soll . Abgrenzungsschwierigkeiten Verwendung sog. gebrauchter leerer GmbH-Mäntel auftreten können sind gerade Übernahme offene Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH Geschäftstätigkeit aufgenommen hat Unternehmensgegenstand offen " Verwaltung eigener Vermögenswerte " bezeichnet ist vgl. Erfordernis : aaO Registerrichter typischerweise erwarten . registergerichtliche Nachprüfung Mindestkapitalaufbringung wird auch überflüssig Regel Verwendung Mantels Vorratsgesellschaft satzungsmäßige Stammkapital bar eingezahlt worden ist noch unversehrt allenfalls geringfügig vermindert Verwaltungskosten Steuern vorhanden sein wird . ist nämlich gerade Umgehungsgesichtspunkten auszuschließen Gesellschaft insbesondere vorzeitiger Geschäftsaufnahme neuen Unternehmensgegenstand bereits Zeitpunkt Anmeldung Verluste erlitten hat ursprünglich eingezahlte Kapital wieder entnommen worden ist . muß andere neu gegründete GmbH Auffüllung Vermögens gesetzlich Anmeldeversicherung gemäß Abs. GmbHG vorgeschriebene Mindestziffer gewährleisten . Schließlich unterläuft registergerichtliche Kontrolle Kapitalausstattung Verwendung Vorratsgesellschaften auch berechtigt anerkannte Motiv Dauer Eintragungsvorgangs Neugründung " normalerweise verbundenen Zeitverlust vermeiden . neuen Geschäftsführer ist Abgabe Versicherung § Abs. -9- GmbHG Regel unschwer möglich offenen Vorratsgesellschaft Beachtung bisherigen " " Kapitalabfluß abgesehen nennenswerten Gebühren sonstigen Kosten stattgefunden haben sollte ; zeitliche Verzögerungen sind insoweit befürchten . Kann Versicherung hingegen abgegeben werden Gründen auch immer Mindestkapital mehr gedeckt ist so ist ohnehin geboten Eintragung abzulehnen . 2 . Ausgehend hat weitere Beschwerde Antragstellerin Erfolg Registergericht Recht geforderte Erklärung Abs. GmbHG abgegeben wurde . Antragstellerin vorgelegten Kontoauszüge Bankguthaben OFHG vorgeschriebene Versicherung § Abs. GmbHG entbehrlich . Versicherung § Abs. GmbHG hat vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat nämlich Funktion abschließende Erklärung außen dokumentieren Stammkapital gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe Gesellschaft freien Verfügung steht . werden auch Umstände abgedeckt negativ Vermögensbestand GmbH auswirken indes gerade Kontoauszug ersichtlich sind . Keinesfalls ist neue Geschäftsführer wirtschaftlichen Neugründung Verfügung Registergerichts Abgabe Versicherung Fall unbillig benachteiligt . Handelt nämlich Antragstellerin meint tatsächlich lediglich " Formalie " Registergericht beurteilen kann so ist Grund ersichtlich Erklärung umgehend abgegeben wird . Antragstellerin wird Gelegenheit haben neuen Antrag Anforderungen § Abs. GmbHG entsprechen ; würde beabsichtigten Eintragung zumindest insoweit Hinderungsgrund mehr entgegenstehen . Röhricht Henze Münke