BESCHLUSS Verkündet : 28 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Parfumflakon Gemeinschaftsmarkenverordnung Art . Abs. ; . Nr. Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Art . Abs. Verordnung 40/1994 Rates 20 . Dezember Gemeinschaftsmarke . Nr. 14 . Januar S. Auslegung Art . Nr. Verordnung Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen . Nr. 16 . Januar S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Art . Abs. Verordnung auszulegen Verletzungshandlung Mitgliedstaat Mitgliedstaat Sinne Art . Abs. Verordnung begangen worden ist Handlung anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat Teilnahme erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat begangenen Rechtsverletzung erfolgt ? 2 . Ist Art . Nr. Verordnung auszulegen schädigende Ereignis Mitgliedstaat Mitgliedstaat eingetreten ist unerlaubte Handlung Gegenstand Verfahrens ist Ansprüche abgeleitet werden anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat begangen ist Teilnahme erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat erfolgten unerlaubten Handlung Haupttat besteht ? Beschluss 28 . Juni I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Art . Abs. Verordnung 40/1994 Rates 20 . Dezember Gemeinschaftsmarke . Nr. 14 . Januar S. Auslegung Art . Nr. Verordnung Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen . Nr. 16 . Januar S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Art . Abs. Verordnung auszulegen Verletzungshandlung Mitgliedstaat Mitgliedstaat Sinne Art . Abs. Verordnung begangen worden ist Handlung anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat Teilnahme erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat begangenen Rechtsverletzung erfolgt ? 2 . Ist Art . Nr. Verordnung auszulegen schädigende Ereignis Mitgliedstaat Mitgliedstaat eingetreten ist unerlaubte Handlung Gegenstand Verfahrens ist Ansprüche abgeleitet werden anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat begangen ist Teilnahme erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat erfolgten unerlaubten Handlung Haupttat besteht ? Gründe : Klägerin produziert vertreibt Kosmetikerzeugnisse . leitet Rechte nachfolgend abgebildeten Parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke Nr. : Klägerin vertreibt Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten Flakon Damenparfüm Water . Beklagte ansässige Gesellschaft betreibt Großhandel Parfüms . Produktpalette gehört Damenparfüm Bezeichnung anbietet . Januar verkaufte Parfüm geschäftsansässigen Klägerin hat Vertrieb Parfümerzeugnisses Beklagte Klageantrag abgebildeten Parfümflakon Markenverletzung unzulässige vergleichende Werbung unlautere Nachahmung gesehen . hat behauptet Markeninhaberin Geltendmachung Ansprüche Gemeinschaftsmarke ermächtigt sein . Beklagten sei bekannt gewesen beabsichtigt habe erworbene Parfüm weiterzuverkaufen . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen 1 . Auskunft erteilen Namen Anschrift desjenigen Beklagte Kunden veräußerten Parfüms Bezeichnung nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat Vorlage Lieferbelege : hilfsweise : Namen Anschrift desjenigen Beklagte Kunden veräußerten Parfüms Bezeichnung nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat Vorlage Lieferbelege Verkäufer geschäftsansässig ist : folgt vorstehend wiedergegebene Abbildung ; 2 . Klägerin € Prozentpunkten Zinsen Basiszinssatz 12 . September zahlen hilfsweise : Klägerin Kostenforderungen Verfahrensbevollmächtigten außergerichtliche Vertretung Abmahnverfahren Betrag Höhe € freizustellen ; II . festzustellen Beklagte Klägerin Schaden ersetzen hat Vertrieb Parfüms Bezeichnung Women Ziffer bezeichneten Ausstattung entstanden ist noch entstehen wird . Landgericht hat Klage abgewiesen . gerichtete Berufung hat Berufungsgericht Maßgabe zurückgewiesen Klage unzulässig abgewiesen hat . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . II . Erfolg Revision hängt Auslegung Art . Abs. Verordnung 40/1994 Rates 20 . Dezember Gemeinschaftsmarke . Nr. 14 . Januar S. nachfolgend Art . Nr. Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember . Nr. 16 . Januar S. nachfolgend . Entscheidung Rechtsmittel ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchst . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union einzuholen . 1 . Berufungsgericht hat Klage ansässige Beklagte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Gemeinschaftsmarkenverordnung Art . Nr. Brüssel-I-VO verneint . Begründung hat ausgeführt : Beklagte selbst habe Rechtsverletzung begangen . Klägerin habe obliegenden Beweis geführt Beklagte Parfümflakons geliefert habe . Vielmehr dürfte Gegenteil auszugehen sein Käufer Waren Beklagten erworben abgeholt habe . Dort seien Handlungsort Ort Primärschaden eingetreten sei . Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe auch Beihilfe Beklagten etwaigen Verletzungshandlung deutschen Käufers . Vertrieb Parfümflakons Gemeinschaftsmarke verletze sei Beklagte Täterin . könne auch Teilnehmerin etwaigen Verletzungshandlung deutschen Käufers sein . 2 . Klägerin hat Klagebegehren Revisionsinstanz kumulativ Gemeinschaftsmarke Nr. wettbewerbsrechtliche Tatbestände hilfsweise kumulative Klagehäufung ausscheidet erster Linie Gemeinschaftsmarke zweiter Linie Wettbewerbsrecht gestützt . Beurteilung Streitfalls kommt Frage deutschen Gerichte Entscheidung Ansprüche Auskunft Schadensersatz Erstattung vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Verletzung Klagemarke Verstoßes wettbewerbsrechtliche Tatbestände international zuständig sind . 3 . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Verletzung Gemeinschaftsmarke kann Streitfall nur Art . Abs. ergeben . Vorschrift entspricht Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 26 . Februar Gemeinschaftsmarke . Nr. 24 . März S. Stelle Verordnung getreten ist . vorliegenden Rechtsstreit findet jedoch Hinblick Beurteilung Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum Inkrafttreten Verordnung Nr. 13 . April liegt Verordnung Anwendung vgl. Urteil 22 . September . . Handlung Auslöser Rechtsstreits ist fand Januar Verkauf Parfümflakons Beklagte . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Abs. scheidet Beklagte anderen Mitgliedstaat geschäftsansässig ist . internationale Zuständigkeit ist Ansicht Revision auch Art . Abs. Buchst . begründet worden . Vorschrift ist Art . Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden Beklagte Verfahren anderen Gemeinschaftsgericht einlässt . Inkrafttreten 1 . März ist Art . Abs. Stelle Art . Vollstreckungsübereinkommens . Abs. Buchst . Art . Brüssel-I-VO getreten . wird Gericht zuständig Beklagte Verfahren einlässt Mangel Zuständigkeit geltend machen . kann vorliegend ausgegangen werden Beklagte Unzuständigkeit angerufenen Gerichts bereits ersten Verteidigungsvorbringen Schriftsatz 13 . Mai gerügt hat . Beklagte hat dort zwar ausdrücklich Fehlen internationalen Zuständigkeit beanstandet mangelnde örtliche Zuständigkeit zunächst angerufenen Landgerichts berufen . reicht jedoch Rüge . Fehlen internationalen Zuständigkeit muss ausdrücklich geltend gemacht werden . Rüge kann vielmehr Zweifel auszugehen ist auch Rüge örtlichen Unzuständigkeit enthalten sein vgl. Urteil 1 . Juni . konkludenten Rüge auch Fehlens internationalen Zuständigkeit ist Streitfall auszugehen . Beklagte hat örtliche Unzuständigkeit angerufenen Gerichts Hinweis geltend gemacht Abnehmer Rede stehenden Erzeugnisse abgeholt hat . liegt zugleich schlüssige Rüge Hinblick internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte . Art . Abs. können Verfahren Art . genannten Klagen Widerklagen ausgenommen Klagen Feststellung Nichtverletzung Gemeinschaftsmarke anhängig gemacht werden auch Gerichten Mitgliedstaats anhängig gemacht werden Verletzungshandlung begangen worden ist droht Handlung Art . Abs. Satz begangen worden ist . Klagen Sinne zählen Klagen Verletzung Gemeinschaftsmarke Art . Buchst . . rechnet vorliegende Klage Klägerin Schadensersatzansprüche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten Verletzung Gemeinschaftsmarke geltend macht . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte kommt grundsätzlich Klägerin Inland begangene Verletzungshandlung Beklagten Sinne Art . Abs. schlüssig vorgetragen hat vgl. Art . Nr. Brüssel-I-VO Urteil 19 . April . 4U ; Urteil 13 Juli XI . . Streitfall kann Verletzung Klagemarke Beklagte Inland nur ergeben beanstandeten Parfümflakons Abnehmer veräußert Inland Markenverletzung Sinne Art . Abs. Satz Buchst . begangen hat . Klägerin hat behauptet Beklagte habe Parfümflakons geliefert Beklagte vorgetragen hat Parfümflakons übergeben haben . ist Parteien Ort Verletzungshandlung Anknüpfungspunkt internationale Zuständigkeit ist streitig . Fall trifft Klägerin Beweislast Beklagte Parfümflakons geliefert hat . -9- obliegenden Nachweis Lieferung hat Klägerin Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts aber geführt . ist Vortrag Beklagten Klägerin hilfsweise eigen gemacht hat auszugehen Abnehmer Parfümflakons erworben transportiert hat . Beklagte hat geltend gemacht habe Parfümflaschen Art . Abs. Satz Buchst . Inland vertrieben Beklagte habe Verkauf Markenverletzung geholfen . sei bekannt gewesen erworbene Parfüm habe weiterverkaufen wollen . Beklagte sei Gehilfin begangenen Markenverletzung ebenfalls Verwirklichung Verletzungstatbestandes verantwortlich . reicht schlüssiges Vorbringen Haftung Beklagten Gehilfin Markenverletzung . Einfuhr Vertrieb Parfümflakons Verletzung Gemeinschaftsmarke Sinne Art . Abs. Satz Buchst . darstellen Beklagte Beihilfe geleistet hat erfordert allerdings tatrichterliche Feststellungen . rechnen Bestimmung Kennzeichnungskraft Klagemarke Ähnlichkeit Kollisionszeichen erfassten Waren . Weiter zählen Feststellungen Beklagte objektiven subjektiven Voraussetzungen Beihilfe Markenverletzung verwirklicht hat . tatrichterlichen Feststellungen fehlen bislang . ist jedoch unschädlich Beurteilung Begründetheit Klage gehören Klärung schon Prüfung Verletzungshandlung Sinne Art . Abs. erforderlich ist . Folglich ist Prüfung internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Abs. GMV Vortrag Klägerin zugrunde legen Parfümflakons Art . Abs. Satz Buchst . Inland eingeführt hier vertrieben hat Beklagte Verkauf Hilfe geleistet hat . geklärt angesehen werden kann Verletzungshandlung Mitgliedstaat Mitgliedstaat hier Sinne Art . Abs. begangen worden ist Handlung anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat vorliegend Verkauf Vertrieb Parfümflakons Beklagte Beihilfe erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat begangenen Rechtsverletzung hier Einfuhr Vertrieb Parfümflakons geleistet wird . Überwiegend wird angenommen Frage Mitgliedstaat Verletzungshandlung Sinne Art . Abs. begangen worden ist Ort ursächlichen Geschehens Handlungsort auch Ort Schaden eingetreten ist Erfolgsort abzustellen ist . Bestimmung Erfolgsorts soll Maßstäben richten Ort Sinne Art . Nr. Brüssel-I-VO bestimmt schädigende Ereignis eingetreten ist vgl. Eisenführ Eisenführ/Schennen Gemeinschaftsmarkenverordnung 3 . Aufl . Art . . 11 ; Bumiller Durchsetzung Gemeinschaftsmarke Europäischen Union 17 ; Schaper Durchsetzung Gemeinschaftsmarke S. . insbes . S. f. ; Int . ; Schulte-Beckhausen f. ; Mitt . ; 49 ; Fayaz Int . ; Beschränkung Handlungsort : Festschrift S. f. ; Kreuzer/Klötgen 95 ; inhaltsgleichen Art . Abs. auch Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung 2 . Aufl . Art . . 27 ; offengelassen österr. Int . 75 ; kung Marktort Verletzungshandlungen Sinne Art . Abs. Int . . Senat neigt ebenfalls Ergebnis . sprechen Sinn Zweck Art . Nr. Brüssel-I-VO Art . Abs. . Zuständigkeitsregel Art . Nr. Brüssel-I-VO beruht Streitigkeit Gerichten Ortes schädigende Ereignis eingetreten ist besonders enge Beziehung besteht Gründen geordneten Rechtspflege sachgerechten Gestaltung Prozesses Zuständigkeit Gerichte rechtfertigt Urteil 25 . Oktober . eDate ; . 4U . Überlegung liegt ersichtlich auch Bestimmung Art . Abs. zugrunde Art . Abs. abweichende internationale Zuständigkeit Ort Verletzungshandlung begründet . Übertragung Maßstäbe Art . Nr. Brüssel-I-VO Art . Abs. spricht Systematik Bestimmungen Gemeinschaftsmarkenverordnung . nimmt zwar Art . Abs. Buchst . Vorschrift Art . Nr. nunmehr Art . Nr. Brüssel-I-VO Anwendung regelt Zuständigkeit Art . Abs. gesondert . folgt aber zwangsläufig Art . Abs. Art . Nr. Brüssel-I-VO abweichenden Regelungsgehalt hat . Vorschriften internationale Zuständigkeit Art . Abs. bestimmen gerichtliche Zuständigkeit teilweise abweichend Vorschriften Brüssel-I-Verordnung . Zuständigkeitsbestimmung Art . hat Verordnungsgeber insgesamt eigenständige Regelung internationalen Zuständigkeit Gemeinschaftsmarkenverordnung geschaffen Rückschlüsse fehlende inhaltliche Parallelität Art . Nr. Brüssel-I-VO Art . Abs. erlaubt . Auch unterschiedliche Wortlaut Art . Nr. Brüssel-I-VO Ort schädigende Ereignis eingetreten ist Art . Abs. Verletzungshandlung begangen worden ist zwingt Annahme Vorschriften hätten unterschiedlichen Inhalt vgl. Schaper aaO S. . Ergebnis spricht Vergleich Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 27 Juli gemeinschaftlichen Sortenschutz . Nr. 1 . September S. . Vorschrift können Verfahren Klagen Ansprüche Verletzungshandlungen betreffen auch Gericht Ortes anhängig gemacht werden schädigende Ereignis eingetreten ist . Fall ist Gericht nur Verletzungshandlungen zuständig Mitgliedstaat begangen worden sind gehört . Bestimmung hat Verordnungsgeber Begriff Verletzungshandlung kurz zuvor erlassenen Art . Abs. Ort schädigenden Ereignisses Art . Nr. kombiniert . Umfasst Ort schädigende Ereignis eingetreten ist Art . Abs. Satz Verordnung Nr. auch Erfolgsort Art . Nr. Art . Nr. Brüssel-I-VO angenommen wird vgl. Urteil 30 November Slg . . potasse ; Urteil 16 Juli . I-6917 . Zuid-Chemie kann Art . Abs. Satz Verordnung bestimmte Entscheidungsbefugnis Gerichts Verletzungshandlungen Mitgliedstaat begangen worden sind gehört sinnvollerweise Handlungsort beschränkt sein vgl. Schaper aaO S. . naheliegenden Sinn ergibt Bestimmung Verletzungshandlung Mitgliedstaat begangen worden ist Ort schädigenden Ereignisses entsprechen . Dann ist Gerichtsstand Ort ursächlichen Geschehens Handlungsort Ort Verwirklichung Schadenserfolgs Erfolgsort begründet angerufene Gericht kann Verletzungshandlungen entscheiden begründen . Hat Verordnungsgeber Art . Abs. Verordnung Nr. Rede stehenden Begriffe aber gleichgesetzt spricht unterschiedliche Wortlaut Art . Abs. Art . Nr. Brüssel-I-VO parallele Auslegung . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Art . Nr. Brüssel-I-VO bezeichnet Ort schädigende Ereignis eingetreten ist Ort ursächlichen Geschehens auch Ort Verwirklichung Schadenserfolgs vgl. Urteil 7 . März Slg . I-415 Int . . f. ; . eDate . vorliegenden Revisionsverfahren ist Vortrag Klägerin auszugehen beanstandeten Parfümflakons eingeführt dort weitervertrieben hat Erfolgsort insoweit liegen . Kommt Anwendung Art . Abs. Erfolgsort ist erwägen Erfolgsort Haupttat zugleich auch Erfolgsort Verletzungshandlung Teilnehmers Sinne Art . Abs. begründet ist vgl. Art . Nr. Brüssel-I-VO 8 Juli ZfRV ; OLG f. ; Zöller/Geimer 29 . Aufl . Art . EuGVVO . 22 ; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . EuGVVO . ; Kropholler/v . Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVVO . ; Stein/Jonas/Wagner 22 . Aufl . Art . EuGVVO . ; Kommentar Zivilprozessgesetzen Art . EuGVVO . ; Heinze weiliger Rechtsschutz europäischen Immaterialgüterrecht S. ; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3 . Aufl . Art . EuGVVO . ; Europäisches Kollisionsrecht Art . Brüssel-I-VO . f. ; Weller 205 ; vgl. Art . Nr. Brüssel-I-VO auch Vorabentscheidungsersuchen 29 . April anhängig . Teilnehmer Verletzungshandlungen Haupttäters zuzurechnen sind könnte Frage Verletzungshandlung Teilnehmers Sinne Art . Abs. begangen ist auch Handlungsort Haupttat maßgeblich sein . Dementsprechend hat österreichische Oberste Gerichtshof internationale Zuständigkeit österreichischen Gerichte Klage italienisches Unternehmen bejaht Verkauf markenrechtsverletzender Waren österreichische Händler Beihilfe Markenrechtseingriff Händler geleistet hat . vorliegenden Fall ist Klagemarke Vortrag Klägerin verletzt worden . Erfolgsort liegen insoweit Inland . Ist Beklagten Teilnehmerin Verletzungshandlung auch Rahmen Art . Abs. zuzurechnen wäre internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend begründet . Kommt Anwendung Art . Abs. auch Ort Verwirklichung Schadenserfolgs Erfolgsort kommt Betracht Ort Verwirklichung Schadenserfolgs Haupttäter zugleich auch Ort anzusehen Schadenserfolg Teilnahmehandlung eingetreten ist vgl. Art . Nr. Brüssel-I-VO auch Urteil 15 November XI . . . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union liegt Art . Nr. Gleiches gilt Art . Nr. Brüssel-I-VO Ziel Verwirklichung ordneten Rechtspflege zugrunde . ist Gericht Mitgliedstaates Verletzungshandlung erfolgt ist örtlich besten geeignet Staat erfolgte Handlung beurteilen Umfang entsprechenden Schadens bestimmen vgl. . Shevill . Gedanke ist Ansicht Senats auch Zuständigkeit Gemeinschaftsmarkengerichte Art . Abs. Verletzung Gemeinschaftsmarke übertragbar . Hintergrund besteht Sicht Senats auch beachtenswertes Interesse Zuständigkeit Gemeinschaftsmarkengerichts Art . Abs. Ansprüche Haupttäter beschränken auch Handlungen Gehilfen erfassen Tatbeitrag Verwirklichung Schadenserfolgs Inland beigetragen hat . Annahme internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Abs. spricht Berufungsgericht herangezogene Rechtsinstitut Konsumtion . Berufungsgericht hat ausgeführt Haftung Beklagten Täterin etwaigen Markenverletzung schließe Haftung Teilnehmerin Markenverletzung leichtere Begehungsform Beihilfe schwerere Haupttat konsumiert werde . Überlegung möchte Senat folgen . Rechtsinstitut Konsumtion entstammt Strafrecht stellt Unterfall Gesetzeseinheit . Konsumtion unterfallen abgegoltene Nachtaten Schuldgehalt Bestrafung Haupttat ausgeglichen ist etwa Tatbestandsverwirklichung Begleittat regelmäßige Folge Haupttat ist vgl. Urteil 8 Juli StR BGHSt 54 ; Beschluss 23 . April 235 ; Stree/Sternberg-Lieben StGB 28 . Aufl . Vorbem . . . . . Schuldausspruch Strafzumessung bedeutsame Rechtsinstitut Konsumtion ist Frage Ortes Verletzungshandlung Sinne Art . Abs. sinngemäß übertragbar . Konsumtion beruht Erwägungen Schuldgehalt verschiedener Straftatbestände . liegt verallgemeinerungsfähiges Prinzip zivilrechtlichen Deliktsrechts zugrunde . Teilnahme Beklagten Markenverletzung Markenverletzung zurücktritt sprechen auch unterschiedlichen Rechtsfolgen Markenverletzung Teilnahme Markenverletzung ergeben . Beteiligt Beklagte Markenverletzung ist Markenverletzung entstandenen Schaden mitverantwortlich . wird häufig deckungsgleich sein Markenverletzung verursachten Schaden . Anwendung Art . Abs. Beihilfe Inland begangenen Markenverletzung geleistet hat steht Sicht Senats Vorschrift Art . Abs. . Bestimmung ist Art . Abs. zuständiges Gemeinschaftsmarkengericht nur Handlungen zuständig Mitgliedstaat begangen worden sind drohen Gericht Sitz hat . Art . Abs. beschränkt Entscheidungsbefugnis angerufenen Gerichts Verletzungshandlungen Mitgliedstaat angerufenen Gerichts begangen worden sind . Beschränkung Entscheidungsbefugnis entspricht Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Art . Nr. Art . Nr. Brüssel-I-VO Gerichte regelmäßig nur Entscheidung Schäden zuständig sind Staat entstanden sind vgl. . Shevill ; . eDate . lässt Ansicht Senats aber Schluss ziehen internationale Zuständigkeit Gemeinschaftsmarkengerichts Art . Abs. anderen Mitgliedstaat begangene Unterstützungshandlung Gehilfen Staat Sitzes Gerichts Haupttäter begangenen Markenverletzung besteht . spricht Gehilfen § Tatbeitrag Täters zuzurechnen ist Folge auch Gehilfe gesamten Inland entstandenen Schaden verantwortlich ist . steht Überlegung Gehilfe Tatbeitrag Verwirklichung Schadenserfolgs Inland gefördert hat . 4 . Klägerin hat Klagebegehren auch unlauteren Werbevergleich Sinne § Abs. Nr. Grundsätze wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes § Nr. Buchst . gestützt . Begründung internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt insoweit nur Art . Nr. Brüssel-I-VO Betracht . Hier stellen . . angeführten Fragen sinngemäß vgl. auch 29 . April Vorabentscheidungsersuchen anhängig . geklärt angesehen werden kann insoweit schädigendes Ereignis Sinne Art . Nr. Brüssel-I-VO Mitgliedstaat Mitgliedstaat eingetreten ist unerlaubte Handlung Gegenstand Verfahrens ist Ansprüche hergeleitet werden anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat begangen worden ist vorliegend Verkauf Vertrieb Parfümflakons Beklagte Teilnahme erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat erfolgten unerlaubten Handlung Haupttäters hier : Einfuhr Vertrieb Parfümflakons besteht . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 17.09.2009 OLG Entscheidung