BESCHLUSS 19 . Oktober Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Wahrnehmung Rechte gemäß § Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt . Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . April wird Kosten Beklagten verworfen . Streitwert : € . Gründe : Voraussetzungen Beiordnung Notanwalts gemäß Abs. sind erfüllt . genannten Vorschrift kann Partei Rechtsanwalt beigeordnet werden Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . Voraussetzung ist zunächst Partei zumutbarer Anstrengungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden diesbezüglichen Bemühungen Gericht substantiiert dargelegt nachgewiesen hat Beschluss 22 . August . . Derartige Nachweise fehlen hier . Beklagte hatte zunächst Rechtsanwältin Bundesgerichtshof Dr. Erhebung Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt . hat mittlerweile Mandat niedergelegt . Gründe Mandatsniederlegung hat Beklagte mitgeteilt . hat Einzelnen dargelegt zumutbarer Anstrengungen Übernahme Mandats bereiten Anwalt gefunden hat . Erklärungen Schreiben 19 . August genügen Beklagte bereits Schreiben 23 . August hingewiesen worden ist . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist Kosten Beklagten unzulässig verwerfen § Abs. Frist Abs. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Abs. Satz begründet worden ist . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung