BESCHLUSS 19 . Oktober Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 24 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist begründet . Klägerin macht Erfolg geltend Senat habe Verletzung Art . Abs. GG berücksichtigt Revisionsbegründung gerügt habe Unterlassens Schnittstellenkontrollen Beklagten müsse Beweislastumkehr Lasten eingreifen ; nur fehlenden Schnittstellenkontrollen Lagerausgang sei sicher feststellbar Sendung Center Anschlusstransport Empfängerin Verlust geraten sei . Vortrag Klägerin hat Senat Entscheidung berücksichtigt . ist nur Klägerin geäußerten Rechtsauffassung beigetreten hat angenommen Beklagte Hinblick Ort Verlustes feststeht sekundäre Darlegungslast trifft Beklagte Ansicht Revision Maße nachgekommen ist . . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 12.11.2009 Entscheidung 21.04.2010 I-18