NAMEN Verkündet : 1 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Kommittent genügt Falle Verkaufskommission Darlegungsund Beweislast Verlust Kommissionsgut Verwahrungszeit Kommissionärs eingetreten ist darlegt beweist verkaufenden Waren Kommissionär übergeben hat Waren mehr herausgeben kann Kommission ausgeführt hat . . 1 . März I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . März Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte betreibt verschiedenen deutschen Städten angemieteten Räumen Bezeichnung " " großflächige Einzelhandelsmärkte Sonderposten Art angeboten werden . Kläger führte Januar Vertrags 13 . Dezember Sonderpostenmarkt Beklagten . trag wurden Kläger genaue Vorgaben Art Weise Geschäftsbetriebs gemacht . Beklagte stellte Kläger Namen Geschäftsbezeichnung Ladeneinrichtung Know-how Gebiet Vertriebs Marketings Werbung Verfügung . Kläger verpflichtete Beklagten Verkaufsware beziehen andere Waren nur Genehmigung Beklagten Sortiment nehmen . § vorformulierten Vertrags hieß Nr. u.a. : " Unternehmer wird Bestandsaufnahme Bestandsaufnahme Schwund % Verkaufserlös eingeräumt Fehlmengen % Umsatz sind Unternehmer ersetzen . ist berechtigt Fehlbetrag nächstfolgenden Provision Abzug bringen . " Übernahme Führung Geschäfts Kläger wurde dort 9 . 10 . Januar Inventur vorgenommen . Beklagte hat Vertragsverhältnis Kläger Schreiben 4 . Januar wichtigem Grund gekündigt . Kläger hat erster Instanz Feststellung begehrt Kündigung 4 . Januar unwirksam Beklagte verpflichtet ist Kündigung entstandenen Schaden ersetzen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat behauptet sei erheblicher Warenschwund eingetreten . Fehlbetrag habe Kläger einzustehen . Berücksichtigung weiterer Forderungen Abzug anderen Ansprüchen Klägers hat Beklagte Forderungsbetrag € Zinsen errechnet Widerklage geltend gemacht hat . Landgericht hat Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Berufung hat Kläger Verurteilung Widerklage angegriffen . Ferner hat Saldo Gunsten errechnet Beklagten Zahlung € Zinsen begehrt . Berufungsgericht hat Widerklage abgewiesen Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt ; weitergehende Berufung hat zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte angefochtene Urteil aufzuheben Berufung Klägers insgesamt zurückzuweisen . Kläger beantragt Revision Beklagten zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Saldierung gegenseitigen Forderungen Zahlungsanspruch Klägers Beklagte Höhe € errechnet . Begründung hat ausgeführt : Erweiterung Klage Berufungsinstanz sei zulässig Kläger Wege bestrittene Gegenforderungen geltend mache . habe unstreitig Anspruch Zahlung € restliche Provisionen andere Forderungen . seien Ansprüche Beklagten Höhe insgesamt € verschiedener Unkostenforderungen begründet . Weitere Ansprüche stünden Beklagten . Insbesondere könne Ersatz Inventurdifferenzen verlangen . habe Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs hinreichend dargelegt . wäre erforderlich gewesen Verlust geratenen beschädigten Gegenstände konkret bezeichnen . genüge Vortrag Beklagten beschränke Wertdifferenzen Summe Verkaufspreise Waren anzugeben einzelnen Inventuren ergeben hätten . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision Beklagten haben Erfolg . führen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Grundlage bislang getroffenen Feststellungen kann angenommen werden Beklagten Anspruch Ersatz Schadens zusteht Verlust Waren entstanden ist Verwahrung Klägers gegeben hat . Ansicht Berufungsgerichts Beklagte habe Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs ausreichend dargelegt beruht Verkennung Beweislast Beklagten . Vertragsverhältnis Vertrag Parteien 13 . Dezember begründet worden ist handelt Kommissions(agentur)verhältnis . S. § . vgl. . NJW-RR . Bestimmung § Nr. Vertrags Verantwortlichkeit Warenschwund weicht einschlägigen dispositiven Gesetzesbestimmungen § Abs. § Abs. . § . Nachteil Klägers Nachweis geringeren Schadens ausschließt vgl. . Mithin hält Regelung § Nr. Inhaltskontrolle AGB-Gesetz stand ; ist gemäß § AGB-Gesetz nunmehr : Abs. Satz unwirksam . Stelle § Nr. Vertrags treten genannten dispositiven Gesetzesbestimmungen vgl. . § Abs. ist Kommissionär Verlust Beschädigung Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich sei denn Verlust Beschädigung beruht Umständen Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns abgewendet werden konnten . Regelung ist Abweichung allgemeinen Regel Rechtsfolge behauptet Tatsachen beweisen hat Gesetz Rechtsfolge knüpft Anwendungsfall Rechtsgrundsatzes Vertragsverletzungen Schuldner Schuldlosigkeit beweisen hat vgl. § Abs. Satz § . ; ; . hat Kommittent nur darzulegen beweisen Verlust Beschädigung Verwahrungszeit eingetreten ist ; Kommissionär hat Entlastungsbeweis erbringen Verlust Beschädigung Umständen beruhen Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns § Abs. abgewandt werden konnten vgl. 153 ; Baumbach/Hopt 32 . Aufl . Rdn . 1 ; Krüger § Rdn . 5 ; . HGB/Häuser § Rdn . m.w . . haftungsbegründender Verlust . S. § Abs. liegt Kommissionär mehr Lage ist Herausgabepflicht § Abs. Aushändigung Gutes Kommittenten erfüllen vgl. . HGB/Häuser § Rdn . . pflicht § Abs. erstreckt Verkaufskommission auch Kommissionär Verkauf übergebenen aber verkauften Waren . folgt Kommissionsvertrag Geschäftsbesorgungsvertrag anwendbaren Vorschriften § § Abs. vgl. Baumbach/Hopt Rdn . 9 ; . HGB/Häuser § Rdn . ; 2 . Aufl . Rdn . . § Altern . Herausgabe verpflichtet ist trägt Beweislast Ausführung Auftrags übergebene Gegenstände bestimmungsgemäß verwendet hat vgl. . 47 48 ; Urt . ; Urt . . Hat Kommittent Falle Verkaufskommission bewiesen verkaufenden Waren Kommissionär übergeben hat Waren mehr herausgeben kann Kommission ausgeführt hat so ist bewiesen Verlust Verwahrungszeit eingetreten ist . Grundsätze gelten auch Auftragnehmer Kommissionär Streitfall positiver Vertragsverletzung Schadensersatz Anspruch genommen wird vgl. . . . kann angenommen werden Beklagte habe Anforderungen Beweislast genügt . ist vielmehr jedenfalls ausreichend Beklagte angeboten hat Vorlage Inventurberichte jeweiligen Anfangsbestand Lieferscheine auch Warenzugang Inventuren darlegt gegebenenfalls beweist . Feststellung Anfangsbestand Neuanlieferungen übereinstimmenden Endbestands ist Verlust Kommissionsgut Verwahrungszeit . S. § chend dargelegt . Beweislast Umfang angelieferte Waren mehr Beklagte herausgegeben werden können ordentlichen Geschäftsgang verkauft worden sind liegt Auffassung Berufungsgerichts Beklagten ausgeführt § Abs. § Abs. i.V. § Abs. . Kläger . vertraglichen Vereinbarungen Parteien ergibt abweichende Verteilung Beweislast . Schwundklausel § Nr. Vertrags betraf Frage Beweislast tragen sollte überhaupt über % hinausgehende Fehlmenge aufgetreten ist . kann Auffassung Berufungsgerichts Unwirksamkeit beruhen Kläger nunmehr Darlegung Umfang Waren verkauft hat mehr möglich sein sollte . Übrigen war Kläger spätestens Vertragsbeendigung Herausgabe Warenbestands verpflichtet vgl. § Nr. Vertrags musste bereits rechnen Nachweis Veränderungen Warenbestands erforderlich werden konnte . Parteien Kassensystem vereinbart hatten Waren nur einzelnen Warengruppen aber einzeln Artikelnummern erfasst wurden folgt lediglich Erleichterung Rechenschaftspflicht Klägers vgl. § Abs. . ist anders sonst Kommissionär verpflichtet einzelne Ware nachzuweisen noch vorhanden verkauft worden ist . oben aufgezeigten Verteilung Beweislast Warenbestands Ganzen ändert jedoch . Auch tatsächliche Handhabung Vertrags führt anderen Beurteilung . Kassensystem Beklagte Kläger -9- Verfügung gestellt hatte möglich war etwa Warennummern tatsächlich verkauften Gegenstände erfassen ist Belang . Kläger war bereits Verfügung stehenden Unterlagen Lieferscheine Gutschriften Inventurblätter Abrechnungen Tageseinnahmen vgl. § Nr. Vertrags möglich überprüfen Betrieb bestimmten Zeitraums Warenschwund eingetreten war . Unterlagen ließ zwar feststellen konkreten Waren betroffen waren Gründen Fall war . Kassenführung Kläger oblag vgl. § Nr. Vertrags ordnungsgemäß war war aber jedenfalls sichergestellt ordentlichen Geschäftsgang verkauften Waren Erfassung Veränderungen Warenbestands Rahmen vierteljährlichen Inventuren vollständig berücksichtigt wurden . Warenfehlbestand Kläger Verfügung stehenden Unterlagen ermitteln ließ handelte folglich Verwahrung eingetretenen Warenverlust § Abs. grundsätzlich verantwortlich war . oblag auch vertraglichen Vereinbarungen allein Kläger Verhinderung Verantwortungsbereich eintretenden Warenschwunds geeigneten Maßnahmen treffen . 2 . rechtliche Beurteilung Revisionsinstanz ist somit auszugehen Beklagte Beweislast behauptete Verlust Kläger übergebenen Waren . S. § Abs. Halbs . Verwahrung eingetreten ist genügen kann . Feststellungen Verlust Umständen beruht Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns abgewendet werden konnten § Abs. Halbs . hat Berufungsgericht rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig noch getroffen . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren wird hingewiesen Feststellung Umfangs Warenverlusts Bestandsvergleich Einbeziehung Abgänge berücksichtigt werden kann Parteien Zusammenhang vierteljährlich durchgeführten Inventuren laufenden Geschäftsverbindung Weise abgerechnet haben Wirkung Schuldanerkenntnis Kontokorrent vgl. § gleichkommt vgl. . 24.10.1985 . Unabhängig kann Vertragspartei unterzeichnete Übernahmebestätigung Umkehr Beweislast zumindest Beweiserleichterungen beweisbelastete Partei Folge haben vgl. . . Anforderungen Erklärungslast Parteien ist schließlich beachten abhängt substantiiert jeweils andere Partei vorgetragen bestritten hat vgl. . m.w . . gilt vorliegenden Fall Anspruch geltend gemacht wird Saldo laufenden Geschäftsbeziehung ergibt auch einzelnen Positionen Saldo errechnet vgl. . XI . Weiter wird Berufungsgericht wiedereröffneten Berufungsrechtszug gegebenenfalls prüfen haben Beklagten mündlichen Verhandlung Landgericht erhobene Einrede Verjährung auch Kläger Berufungsinstanz neu eingeführten Ansprüche bezieht Revision geltend macht . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung