NAMEN Verkündet : 2 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. Nr. Abs. § Abs. § Nr. ; § Abs. Interesse Wettbewerbern Benutzung beschreibenden Begriffs ist Bemessung Kennzeichnungskraft Klagekennzeichens Schutzschranke § Nr. Schutz bekannter Kennzeichen Rahmen Merkmals " rechtfertigenden Grund unlauterer Weise " berücksichtigen . Marke " " ist Dienstleistungen Gebiet Transportwesens glatt beschreibender Begriff Durchsetzungsgrad über % überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig . Wortmarke " Wort-/Bildmarke " " besteht Zeichenähnlichkeit . S. § Abs. Nr. Ansprüche § kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr Ansprüche Verstoßes Irreführungsverbot § Abs. Hinblick Verwechslungsgefahr Kennzeichen Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände . . 2 . April I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 4 . April wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Deutsche Post AG ist weltweit größten Kurierdienstleistungsunternehmen . ist Inhaberin Priorität 22 . Februar Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke Nr. " " Dienstleistungen Kurierdienstleistungen ; Beförderung Zustellung Gütern Briefen Paketen Päckchen ; Einsammeln Weiterleiten Ausliefern Sendungen schriftlichen Mitteilungen sonstigen Nachrichten insbesondere Briefen Drucksachen Warensendungen Wurfsendungen adressierten unadressierten Werbesendungen Büchersendungen Blindensendungen Zeitungen Zeitschriften Druckschriften Schutz genießt . ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken Bestandteil Post " gebildet sind . Klägerin sind Wortmarken Nr. " Priorität 14 . Januar Nr. " Priorität 31 . August eingetragen Transport Beförderung Gütern Paketen Postgut Päckchen Sendungen schriftlichen Mitteilungen sonstigen Nachrichten Einsammeln Weiterleiten Ausliefern vorgenannten Sendungen Kurierdienstleistungen . Beklagte nachfolgend auch Beklagte persönlich haftender Gesellschafter Beklagte ist ist Logistikunternehmen . Beklagte ist Inhaberin 16 . Januar angemeldeten Wort-/Bildmarken Nr. " private Postdienst Norden " Nr. " " Klageantrag abgebildet dort angeführten Waren Dienstleistungen eingetragen sind . Klägerin hat geltend gemacht Wortmarken Unternehmenskennzeichen würden Verwendung Marken Beklagten verletzt . hat beantragt Beklagte verurteilen 1 . unterlassen geschäftlichen Verkehr Zeichen und/oder Waren und/oder Dienstleistungen Papier Pappe Karton Waren Materialien Klasse enthalten ; Papiererzeugnisse nämlich Packpapier Papiertüten Papierumschläge ; Pappe Papperzeugnisse nämlich Verpackungspappe Papp-Umschläge Transport Gütern Art ; Druckereierzeugnisse Zeitungen Broschüren Zeitschriften Bücher ; Etiketten Textilstoffen ; ; Schreibwaren Klebstoffe Schreibwaren ; Schreibmaschinen ; Unterrichtsbücher Transport Paketen Briefsendungen ; Drucklettern Druckstöcke ; Verpackungsmaterialien nämlich luftgepolsterte Plastikverpackungen Plastiktüten -umschläge -verpackungsbeutel ; Verpackungsmaterial Plastik Klasse enthalten ; Werbung ; Beratung Fragen Geschäftsführung ; Unternehmensverwaltung ; Geschäftsführung ; Büroarbeiten computergestützte Verfolgung Transportweges Paketen Dokumenten und/oder Unterlagen ; Verteilung Warenproben Werbezwecken ; Unterstützung Managements nämlich Planungen Hilfe Geschäftsführung ; Management-Beratung Hinsicht ; Sponsoring Form Werbung ; Vermittlung Abschluss Handelsgeschäften ; Wirtschaftsberatung ; Marketing insbesondere Direktmarketing ; Telekommunikation ; Übermittlung Nachrichten Briefen Dokumenten Daten Informationen Art auch Bild Ton Telefon elektronische Medien Internet weltweiter Computernetzwerke anderer Medien ; Online-Dienste nämlich Bereitstellung Übermittlung Informationen Nachrichten Art Bild Ton ; Sammeln Bereitstellen Übermitteln Informationen Texten Zeichnungen Bildern ; Betrieb Vermietung Einrichtungen Telekommunikation ; Durchführung Telefondiensten Teletext ; computergestützte Übertragung Nachrichten Bildern Waren Dienstleistungen ; E-Mail-Datendienste elektronischer Postversand ; Pagingdienste Personenrufdienste ; Bereitstellung Hotline ; Dienstleistungen nämlich Vermittlung Bearbeitung Warenoder Dienstleistungsbestellungen Weiterleitung Datennetze ; Servicebetreuung nämlich Bestellannahme Auskunftserteilung Beförderung Zustellung Gütern Paketen Postgut Päckchen Sendungen schriftlichen Mitteilungen sonstigen Nachrichten insbesondere Briefen Postkarten Drucksachen Warensendungen Wurfsendungen adressierten unadressierten Werbesendungen Büchersendungen Blindensendungen Zeitungen Zeitschriften Druckschriften Fahrrädern Kraftfahrzeugen Schienenfahrzeugen Schiffen Flugzeugen Verfolgung Ermittlung Klasse enthalten ; Bereitstellung elektronischen Marktplatzes Computernetzwerken ; Einstellung Daten digitale Netze Klasse enthalten ; internetbezogene Dienstleistungen nämlich Bereitstellen Zugangs Texten Grafiken audiovisuellen Multimedia-Informationen Dokumenten Datenbanken Computerprogrammen ; Betrieb Foren ; Transportwesen Verpackung Lagerung Waren ; Kurierdienstleistungen ; Beförderung Zustellung Gütern Paketen Postgut Päckchen Sendungen schriftlichen Mitteilungen sonstigen Nachrichten insbesondere Briefen Postkarten Drucksachen Warensendungen Wurfsendungen adressierte unadressierten Werbesendungen Büchersendungen Blindensendungen Zeitungen Zeitschriften Druckschriften Fahrrädern Kraftfahrzeugen Schienenfahrzeugen Schiffen Flugzeugen ; Einsammeln Weiterleiten Lagerung Aufbewahrung Verpackung Lieferung vorgenannten Sendungen ; Logistikdienstleistungen Transportsektor nämlich Sendungsverfolgung -ermittlung Paketen Ermittlung Verfolgung Transportweges Einzelund Sammelgutsendungen Paketangaben aktuellem Auslieferungsstatus Statusaktualisierung Abrechnungen Paketankunftsdaten Lieferbenachrichtungen vorgenannten Dienstleistungen auch Internet benutzen und/oder benutzen lassen . Klägerin hat Beklagte Auskunftserteilung Einwilligung Löschung Marken Anspruch genommen . hat weiterhin Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten Beklagten begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Klägerin auch Feststellungsantrag nur noch Beklagte weiterverfolgt . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben OLG . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren Beklagte . Beklagten gerichtete Revision hat Klägerin zurückgenommen . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin geltend gemachten Ansprüche Beklagte Marken Abs. Nr. Nr. Abs. Abs. Unternehmenskennzeichen § Abs. Abs. verneint . Begründung hat ausgeführt : Wortmarke " Klägerin Wort-/Bildmarken Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. MarkenG. Dienstleistungen Bereiche Frachtdienst Kurierdienst kollidierenden Zeichen geschützt seien bestehe Dienstleistungsidentität . Übrigen könne hochgradige Warenähnlichkeit unterstellt werden . Klagemarke verfüge auch Berücksichtigung vorgelegten demoskopischen Gutachten nur schwache Kennzeichnungskraft . Gegenteiliges folge auch intensiven Benutzung Marke Klägerin behaupteten hohen Werbeaufwendungen . Klagemarke " angegriffenen Marken fehle erforderliche Zeichenähnlichkeit . Marken Beklagten würden Wortbestandteil " geprägt . komme Kollisionszeichen auch selbständig kennzeichnende Stellung . bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr noch Verwechslungsgefahr weiteren Sinn . Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens sei ebenfalls gegeben . Haus rein beschreibende Begriff " " habe wiederholter Verwendung Stammbestandteil Zeichenserie durchgesetzt . Übrigen stehe geltend gemachten Unterlassungsanspruch Klagemarke " " Vorschrift § Nr. . Begriff " " sei Waren Dienstleistungen Kollisionszeichen geschützt seien beschreibend weise stark beschreibende Anklänge . Verwendung angegriffenen Zeichen sei Hinblick Öffnung staatlichen Postmonopols gemeinschaftsrechtlich erwünschten Wettbewerbs unlauter . vorstehenden Ausführungen ergebe auch Unternehmenskennzeichen Klägerin Unterlassungsanspruch § Abs. herleiten lasse . Unterlassungsanträge seien weiterhin heitsschutzes Klagemarke " " Unternehmenskennzeichens Klägerin § Abs. Nr. § Abs. begründet . Ausführungen § Nr. folge Ausnutzung Beeinträchtigung Unterscheidungskraft Wertschätzung bekannten Zeichen " " rechtfertigenden Grund unlauterer Weise erfolge . Unterlassungsanspruch ergebe auch chen " " " " . Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. scheide Zeichenähnlichkeit . B. Revision wendet Beklagte gerichteten Klageanträge abgewiesen worden sind hat Sache Erfolg . Annahme Berufungsgerichts Unterlassungsanspruch Klägerin § Abs. Beklagte Klagemarke Nr. " " Verwendung Zeichen " " " private Postdienst Norden " scheide hält rechtlichen Nachprüfung stand . -9- 1 . vorliegenden Verletzungsprozess ist Bestand Klagemarke " " auszugehen . Marke steht nach vor Kraft . Marke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch abgeschlossen . Senat hat Beschwerdeentscheidungen aufgehoben Bundespatentgericht Löschungsanträge Deutschen Markenamts bestätigt hat vgl. . . Löschungsanordnung § § rechtskräftig ist besteht Verletzungsverfahren Änderung Schutzrechtslage ist Verletzungsrichter Eintragung Marke gebunden . . . 2 . Klagemarke " Kollisionszeichen besteht jedoch Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. MarkenG. Berufungsgericht hat Prüfung zutreffend angenommen Dienstleistungen Klagemarke geschützt ist Dienstleistungen Bereiche Briefdienst Frachtdienst Kurierdienst angegriffenen Marken Dienstleistungsidentität besteht . hat Verhältnis sämtlicher übrigen Waren Dienstleistungen Kollisionszeichen hochgradige Warenähnlichkeit angenommen . ist Hinblick Waren Dienstleistungen Klassen angegriffenen Marken ebenfalls geschützt sind zumindest zweifelhaft . Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen Dienstleistungsähnlichkeit getroffen hochgradige Ähnlichkeit nur unterstellt . obliegt jedoch tatrichterliche Beurteilung Waren Dienstleistungen ähnlich sind . 20.9.2007 . Kinderzeit . ist rechtliche Beurteilung Revisionsinstanz Klägerin hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen Berufungsgericht Dienstleistungsidentität festgestellt hat . Berufungsgericht hat angenommen Klagemarke " verfüge allenfalls schwache Kennzeichnungskraft . rein beschreibende Bezeichnung komme eingetragenen Dienstleistungen originäre Unterscheidungskraft . Marke sei nur Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden . Verkehrsdurchsetzung habe Klagemarke normale gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt . berücksichtigen sei Bezeichnung " " Rahmen staatlichen Monopols benutzt worden sei Klägerin Zeitpunkt Entscheidung Berufungsinstanz immer noch gesetzliche Exklusivlizenz verfüge . Zeichennutzung staatlicher Monopole beruhe andere Wettbewerber ausschließenden Gesetzeslage . begründe wettbewerbliche Leistung rechtfertige Zuerkennung normaler gesteigerter Kennzeichnungskraft . berücksichtigen sei auch gemeinschaftsrechtliche Ziel Liberalisierung Postmarktes . Beschränkung Schutzumfangs Klagemarke werde Wettbewerbern versagt Kennzeichen ähnliche Weise bilden . übrigen Klägerin vorgetragenen Umstände könnten Steigerung Kennzeichnungskraft ebenfalls bewirken . behaupteten Werbeaufwendungen seien Hinblick Klagemarke " " substantiiert . vorgelegten Verkehrsbefragungen seien ebenfalls geeignet Steigerung Kennzeichnungskraft belegen . Beurteilung kann beigetreten werden . Revisionsverfahren ist vielmehr normaler Kennzeichnungskraft Klagemarke " " auszugehen . Bestimmung Kennzeichnungskraft sind relevanten Umstände berücksichtigen insbesondere Eigenschaften Marke Haus besitzt Marke gehaltene Marktanteil Intensität geographische Verbreitung Dauer Benutzung Marke Werbeaufwand Unternehmens Marke Teil beteiligten Verkehrskreise gehören Waren Dienstleistungen Marke bestimmten Unternehmen stammend erkennen . Slg . Int . . ; . 14.9.1999 Slg . Int . . Chevy ; . Slg . . Nestlé/Mars . Berufungsgericht ist allerdings Ergebnis zutreffend ausgegangen Klagemarke " " Verkehrsdurchsetzung . S. § Abs. schutzfähig ist Eintragung beschreibende Angabe Schutzhindernis § Abs. Nr. entgegensteht . Vorschrift sind Marken Eintragung ausgeschlossen ausschließlich Angaben bestehen Verkehr Bezeichnung Art Beschaffenheit Bestimmung sonstiger Merkmale Waren Dienstleistungen dienen können . Waren Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein Markenwort verschiedene Bedeutungen hat nur möglichen Bedeutungen Waren Dienstleistungen beschreibt vgl. . Slg . . ; . 12.2.2004 C-363/99 Slg . I-1619 . . . . Berufungsgericht hat Recht angenommen Begriff " " deutschen Sprache einerseits Einrichtung Briefe Pakete Päckchen andere Waren befördert zustellt andererseits beförderten zugestellten Güter selbst Briefe Karten Pakete Päckchen bezeichnet . letztgenannten Bedeutung beschreibt " " Gegenstand Dienstleistungen beziehen Marke eingetragen ist . Begriff ist Angabe Merkmal Rede stehenden Dienstleistungen § Nr. . . ; . ; § Abs. Nr. . . Ausführungen Berufungsgerichts nur allenfalls schwache Kennzeichnungskraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke angenommen hat halten rechtlichen Nachprüfung stand . Revisionsverfahren ist vielmehr normalen Kennzeichnungskraft Klagemarke auszugehen . Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen regelmäßig durchschnittliche Kennzeichnungskraft vgl. . 5.4.2001 f. ; . Kinderzeit . Kennzeichnungsschwäche kann derartige Zeichen nur angenommen werden besondere tatsächliche Umstände vorliegen Kinder . Ansicht Berufungsgerichts können besonderen stände gesehen werden Rechtsvorgängerin Klägerin Deutsche Bundespost früheres Monopolunternehmen ausschließlich Postbeförderung betraut war teilweisen Öffnung Marktes Postdienstleistungen auch private Anbieter 90erJahren vorigen Jahrhunderts besonderes Interesse Unternehmen Verwendung fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Wortes " Kennzeichnung Dienstleistungen besteht . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften verbietet Rahmen Art . Abs. Satz MarkenRL § Abs. umgesetzt wird Differenzierung Unterscheidungskraft festgestellten Interesse Bezeichnung Benutzung andere Unternehmen freizuhalten vgl. . Slg . . . Maßstab ist auch Beurteilung Kennzeichnungskraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke auszugehen . Kennzeichnungskraft ist Rechtsgründen geringer bemessen Wettbewerbern markenmäßige Benutzung Klagemarke identischer ähnlicher Form ermöglichen vgl. Ingerl/Rohnke Markengesetz 2 . Aufl . Rdn . ; Büscher Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht . . Vielmehr ist Bedürfnis Wettbewerbern abweichende ähnliche Weise gebildete Kennzeichen Dienstleistungen verwenden Schutzschranke § Nr. Schutz bekannter Kennzeichen Rahmen Merkmals " rechtfertigenden Grund unlauterer Weise " Rechnung tragen § Nr. . ; . ; § Abs. . Tagesreport ; . Allerdings kann Umstand Markeninhaber Monopolstellung verfügt nur Vorliegen Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung § Abs. vgl. Art . Abs. . 18.6.2002 C-299/99 Slg . I-5475 . auch Beurteilung Kennzeichnungskraft Klagemarke haben . derartigen Situation Anbieter Monopolstellung bestimmte Leistung anbietet ist achten Verkehr Haus beschreibende Angabe angebotenen Leistung Angebot Monopolisten identifiziert Bezeichnung nunmehr Hinweis betriebliche Herkunft angebotenen Leistung betrachtet . Fall liegt Verkehr Gattungsbegriff Inhaber Verbindung bringt zugleich Herkunftshinweis erblicken vgl. Nährbier ; . 19.1.2006 . . Entsprechendes gilt Markeninhaber Vergangenheit Monopolstellung verfügte gegenwärtige Verkehrsauffassung nach vor beeinflusst . Maßstäben ist auch Berufungsgericht ausgegangen . hat unterstellt Klägerin Rechtsvorgängerin Deutsche Bezeichnung " " Jahrzehnte Zusammenhang Erbringung Dienstleistungen Werbung intensiv benutzt haben Benutzung Deutsche Bundespost Rechtsvorgängerin Klägerin zeichenrechtlich zuzuordnen ist . Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen getroffen angesprochenen Verkehrskreise beschreibenden Begriff " " Klägerin nur früheren Monopolstellung Verbindung bringen Zeichen Herkunftshinweis auffassen . Revisionsverfahren ist Klägerin auszugehen Umstand Publikum Rede stehenden Bezeichnung " gekennzeichneten Dienstleistungen Klägerin stammend erkennt Benutzung Bezeichnung " " Marke Klägerin Rechtsvorgängerin beruht . besteht aber Anhalt unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Klagemarke . Ansicht Revision besteht allerdings auch Veranlassung überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft Klagemarke " " anzunehmen . Berufungsgericht hat Werbeaufwendungen Klägerin Zeitraum jährlich zwischen Millionen € Millionen € Begründung gesteigerten Kennzeichnungskraft Klagemarke herangezogen Klägerin angegeben hat Anteile Werbeaufwendungen Klagemarke " entfallen . erinnert Revision . Rechtsfehler sind auch ersichtlich . Entsprechendes gilt Klägerin vorgelegten Benutzungsbeispiele Verwendung Klagemarke " " . Feststellungen Berufungsgerichts wird Klagemarke überwiegend nur gemeinsam Farbe Unternehmenskennzeichen " Deutsche Post AG " teilweise zusammen stilisierten Posthorn verwandt . Schluss überdurchschnittliche Steigerung Kennzeichnungskraft Klagemarke " " Verwendungsbeispiele hat Berufungsgericht Recht gezogen . Berufungsgericht hat Steigerung Kennzeichnungskraft Klagemarke " " Verkehrsdurchsetzung erforderliche Maß hinaus auch Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen entnommen . hat ausgeführt -Gutachten Mai weise Anteil % Gesamtbevölkerung Bezeichnung " " Markeninhaberin zuordneten . Verkehrsgutachten November/ Dezember Ergänzungsgutachten folge Zuordnungsgrad % Gesamtbevölkerung . höheren Grad Verkehrsdurchsetzung geht auch Revision . meint jedoch Durchsetzungsgrad folge gesteigerte Kennzeichnungskraft Klagemarke . kann zugestimmt werden . Durchsetzungsgrad % % Klägerin ebenfalls geltend gemacht hat folgt gesteigerte Kennzeichnungskraft nur Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke " " . Feststellung Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrades kann festen Prozentsätzen ausgegangen werden auch besondere Umstände abweichende Beurteilung rechtfertigen untere Grenze Annahme Verkehrsdurchsetzung % angesetzt werden kann vgl. . 1.3.2001 ; . . Milchschnitte . Handelt jedoch Begriff fraglichen Dienstleistungen Gattung glatt beschreibt kommen Verkehrsdurchsetzung erst deutlich höheren Durchsetzungsgrad Betracht . . sehr bekannter beschreibender Begriff kann nur langen intensiven Benutzung Marke . S. § Abs. erlangen sehr bekannte geographische Herkunftsangabe . Art . Abs. MarkenRL ; Fezer Markenrecht 3 . Aufl . § Rdn . 436d . Dementsprechend hat Senat auch Inkrafttreten Markengesetzes Einzelfall sehr hohe nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl. Kinder ; . ; . Kinderzeit ; ebenso Ströbele Markengesetz 8 . Aufl . § Rdn . ; Gamm aaO . ; wohl auch Lange Kennzeichenrecht . ; . Markenrecht 2 . Aufl . § Rdn . . ist auch glatt beschreibenden Begriff " " auszugehen so Durchsetzungsgrad deutlich über % Anforderungen Verkehrsdurchsetzung Bezeichnung " " Rede stehenden Dienstleistungen § Abs. genügt vgl. . jedoch überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft Klagemarke führt . Gegenteiliges folgt auch -Gutachten Januar . Gutachten hat Klägerin erst Abschluss Tatsacheninstanzen vorgelegt . neuer Tatsachenvortrag kann Revisionsinstanz Berücksichtigung finden . Berufungsgericht ist Zeichenunähnlichkeit Klagemarke " " angegriffenen Marken " " " private Postdienst Norden " ausgegangen hat Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. verneint . ist Rechtsgründen beanstanden . Beurteilung Zeichenähnlichkeit ist jeweilige Gesamteindruck gegenüberstehenden Zeichen berücksichtigen . schließt Umständen Bestandteile komplexen Marke Marke Gedächtnis angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können . 6.10.2005 Slg . I-8551 . ; . . . Weiter ist ausgeschlossen Zeichen Bestandteil zusammengesetzte Marke komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird selbständig kennzeichnende Stellung behält Erscheinungsbild zusammengesetzten Marke komplexen Kennzeichnung dominiert prägt . ; Marlboro-Dach . 22.7.2004 Mustang . Identität Ähnlichkeit selbständig kennzeichnenden Bestandteils angemeldeten eingetragenen Marke älterem Zeitrang kann Vorliegen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. bejahen sein angesprochenen Verkehrskreisen Eindruck hervorgerufen werden kann fraglichen Waren Dienstleistungen zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen . ; . Malteserkreuz . Berufungsgericht ist ausgegangen angegriffenen Zeichen Bestandteil " geprägt werden weiteren Bestandteile zusammengesetzten Zeichen Hintergrund treten . Verkehr habe Anlass angegriffenen Zeichen zergliedernd betrachten Frage Herkunftshinweises allein jeweiligen Bestandteil " " orientieren . Verkehr werde vielmehr Bestandteil Sachangabe auffassen . lässt Rechtsfehler erkennen wird Revision auch angegriffen . Revision wendet vielmehr Annahme Berufungsgerichts marke " " behalte zusammengesetzten Kollisionsmarken auch selbständig kennzeichnende Stellung . Angriff hat Revision Erfolg . Beurteilung Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt grundsätzlich tatrichterlichem Gebiet . Revisionsverfahren kann nur eingeschränkt überprüft werden unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt Erfahrungssätze Denkgesetze verstößt wesentliche Umstände berücksichtigt sind vgl. . . Berufungsgericht ist ausgegangen Bestandteil " " angegriffenen Zeichen eigenständige kennzeichnende Stellung zukommt . hat Recht gefolgert Verkehr Begriff " " zusammengesetzten Zeichen beschreibend auffasst . Erkennt Verkehr Kollisionszeichen aber Klagemarke bekannte zumindest erkennbare Firmenschlagwort " " Klägerin besteht Streitfall Anhalt Wortbestandteil " " zusammengesetzten Kollisionsmarken selbständig kennzeichnende Stellung behält . Mangels Zeichenähnlichkeit sind unmittelbare Verwechslungsgefahr Verwechslungsgefahr weiteren Sinne ausgeschlossen . Berufungsgericht hat Verwechslungsgefahr Klagemarke " " angegriffenen Marken auch Aspekt Serienzeichens angenommen . wendet Revision Erfolg . Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens hat Begriff gedanklichen Inverbindungbringens Eingang Markenrechtsrichtlinie Markengesetz gefunden vgl. . 13.9.2007 C-234/06 Slg . Int . . Ponte Finanziaria/HABM ; . . . Art Verwechslungsgefahr erst prüfen ist gegenüberstehenden Zeichen Streitfall unmittelbar miteinander verwechselbar sind greift dann Zeichen Bestandteil übereinstimmen Verkehr Stamm Zeichen Unternehmens sieht nachfolgenden Bezeichnungen wesensgleichen Stamm aufweisen Inhaber zuordnet . 20.9.2007 6/05 . Kinder m.w . . Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens scheidet Streitfall schon Erkennbarkeit " " Serienzeichen Klägerin angegriffenen Marken fehlt . Berufungsgericht hat Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt Publikum Kollisionszeichen Gesamtbegriff zergliedernd versteht Bestandteil " angegriffenen Marken nur Sachangabe ansieht Vielzahl Unternehmen Marken Unternehmenskennzeichen Bestandteil " nutzen . 3 . Berufungsgericht hat angenommen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch Klägerin stünde Schutzschranke Nr. . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand identische Dienstleistungen Rede stehen . ist Bereiche Kurierdienstleistungen angegriffenen Marken Fall . Vorschrift § Nr. Art . Abs. lit . umsetzt gewährt Marke Inhaber Recht Dritten verbieten Marke identisches ähnliches Zeichen Angabe Merkmale Dienstleistungen insbesondere Art Beschaffenheit geschäftlichen Verkehr benutzen Benutzung guten Sitten verstößt . Voraussetzungen Schutzschranke § Nr. sind Streitfall erfüllt . Beklagte benutzt Klagemarke übereinstimmenden Bestandteil " Kollisionszeichen Bezeichnung Dienstleistungen . Dienstleistungen Beförderung Zustellung Briefen Paketen beschreibt Bestandteil " " angegriffenen Zeichen Gegenstand Dienstleistungen Beklagten beziehen . ist Angabe Merkmal Dienstleistungen Beklagten . S. Nr. . ; . . Senat hat vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fällen Klägerin Klagemarke Zeichen " " " Neue Post " vorgegangen war Verstoß anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel verneint ; . hat maßgeblich Umstand abgestellt Rechtsvorgängerin Klägerin früheres Monopolunternehmen ausschließlich Postbeförderung betraut war teilweisen Öffnung Marktes Postdienstleistungen auch private Anbieter 90er-Jahren vorigen Jahrhunderts besonderes Interesse Unternehmen Verwendung Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts " " Kennzeichnung Dienstleistungen besteht . entsprechende Beschränkung Schutzumfangs Klagemarke würden erst später Markt eintretenden privaten Wettbewerber vornherein Benutzung Wortes " ausgeschlossen ausschließlich andere Phantasie-)Bezeichnungen verwiesen . Art . MarkenRL § dienen Interessen Markenschutzes freien Warenverkehrs Dienstleistungsfreiheit Weise Einklang bringen Markenrecht Rolle wesentlicher Teil Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann . Gerolsteiner Brunnen ; . Gillette ; . Slg . . ist Wettbewerbern neu bisher Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten Benutzung beschreibenden Begriffs " auch dann gestatten Verwechslungsgefahr gleichlautenden Rechtsnachfolgerin bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht . tritt zwar Beschränkung Schutzumfangs Klagemarke . Beschränkung ist Schutzschranke Nr. vorliegenden Fall aber Kern bereits angelegt beschreibende Angabe Marke verwendet wird . Ansicht Revision kommt entscheidend Beklagte Kennzeichnung Dienstleistungen Unternehmens zwingend Begriff " " angewiesen ist auch andere nungen wählen könnte . Beschränkung Schutzumfangs ist allerdings angemessenes Maß verringern neu hinzutretenden Wettbewerber Zusätze Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen Anlehnung weitere Kennzeichen Markeninhaberin Posthorn Farbe Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen . Erwägungen wendet Revision Erfolg . Begründung wird Entscheidungen Senats heutigen Tag verwiesen Urt . 2.4.2009 ZR jeweils Abschnitt . Erwägungen gelten Streitfall entsprechend Dienstleistungsidentität Rede steht . Berufungsgericht hat angenommen Schutzschranke § Nr. auch Waren Dienstleistungen Kollisionszeichen gegeben ist Identität Dienstleistungen besteht Klagemarke eingetragen ist . Hiergegen bestehen allerdings Bedenken Berufungsgericht Einzelnen festgestellt auch ersichtlich ist Begriff " " Vielzahl Waren Dienstleistungen angegriffenen Marken eingetragen sind Merkmalsangabe ist . Frage kann Streitfall jedoch offenbleiben . Klägerin steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch unabhängig Vorliegen Voraussetzungen § Nr. schon Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. Abschnitt . 4 . Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch Verwendung Marken " " Postdienst Norden " hier Rede stehenden Waren Dienstleistungen auch Bekanntheitsschutzes Klagemarke " " begründet erachtet § Abs. Nr. Abs. . gerichteten Angriffe Revision greifen . Berufungsgericht hat Rahmen Prüfung Verwechslungsgefahr Zeichenähnlichkeit Klagemarke " angegriffenen Zeichen Recht verneint . Beurteilung Zeichenähnlichkeit . S. § Abs. Nr. sind anderen Maßstäbe anzulegen Prüfung Tatbestandsmerkmals Rahmen § Abs. Nr. . Ferrari-Pferd ; . Kinder . Mangels Ähnlichkeit kollidierenden Marken kommt Schutz bekannten Marke § Abs. Nr. Abs. gestützter Unterlassungsanspruch Betracht . II . Klägerin kann Unterlassungsanspruch Erfolg Unternehmenskennzeichen " Deutsche Post AG " Firmenschlagwort " " vollständigen Firmenbezeichnung stützen . § Abs. abgeleiteten Ansprüche scheiden Verwechslungsgefahr . fehlt Zeichenähnlichkeit kollidierenden Zeichen vorstehend . Grund scheidet auch Unterlassungsanspruch § Abs. Schutzes bekannten Unternehmenskennzeichens Klägerin . . Klägerin steht begehrte Unterlassungsanspruch auch Wortmarken Nr. " " Nr. " " gemäß § Abs. Nr. Abs. . 1 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klagemarke " " angegriffenen Zeichen " " " private Postdienst Norden " Verwechslungsgefahr Zeichenähnlichkeit ausscheidet . ist ausgegangen Zeichen " " Zeichenbestandteil geprägt wird noch Buchstabenkombination zusammengesetzten Zeichen selbständig kennzeichnende Stellung innehat . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . tragen Verneinung Unterlassungsanspruchs Klagemarke " " selbständig . kommt Klagemarke " angegriffenen Zeichen " " auch dann verwechselbar wäre angegriffene Zeichen Buchstabenkombination " " geprägt würde Berufungsgericht zusätzlichen Begründung verneint hat Revision Zusammenhang allein angegriffen wird . 2 . Unterlassungsanspruch ist schließlich auch Klagemarke " " angegriffene Zeichen " private Postdienst Norden " Klagemarke " " gegeben . Insoweit gelten vorstehenden Ausführungen entsprechend . IV . Klageanträge Einwilligung Löschung Marken Nr. Nr. Auskunftserteilung Klageantrag Feststellung Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls unbegründet . angegriffenen Marken Beklagten verletzen Schutzbereich sämtlicher Klagekennzeichen . V. Erfolg stützt Klägerin geltend gemachten Ansprüche nunmehr wettbewerbsrechtliche Ansprüche § Abs. § i.V. Abs. . Schutzrechtsverletzungen wird Streitgegenstand prozessuale Anspruch Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt bestimmt Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet . Markenparfümverkäufe ; . Kinder . Vortrag Entstehung Bestand Schutzrechts Teil Lebenssachverhalts bestimmt Kläger Streitgegenstand . Werden Ansprüchen Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche Gesichtspunkt Irreführung geltend gemacht handelt grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände Kern jeweiligen Sachverhalts unverändert ist vgl. . Telefonkarte . ist auch auszugehen Irreführungsgefahr § Abs. geltend gemacht wird . Vorschrift Art . Abs. lit . Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken umsetzt ist geschäftliche Handlung irreführend Verwechslungsgefahr Marke anderen Kennzeichen Mitbewerbers hervorruft . Anders Kennzeichenverletzungen Markengesetz setzt Irreführungstatbestand gestütztes Verbot Fehlvorstellung geeignet ist Marktverhalten Gegenseite beeinflussen . . Regenwaldprojekt ; . 20.9.2007 . Saugeinlagen . ist auch Aktivlegitimation unterschiedlich staltet . Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich § Abs. angeführten Beteiligten aktivlegitimiert sind stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche Inhaber Schutzrechts . Maßstäben sind Klägerin geltend gemachten Ansprüche irreführender Werbung Verwechslungsgefahr Klagemarken . S. § Abs. kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand . neuen Streitgegenstand kann Klägerin Revisionsverfahren einführen . Kinderzeit ; . Kinder . Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche irreführender Werbung übergangen hat hat Revision Revisionsbegründungsfrist gerügt . . Klägerin angeregten Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften bedarf vorliegend . Grundsätze Streitfall Frage beurteilt Schutzschranke Art . Abs. lit . eingreift sind Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften geklärt . Gesamtwürdigung Gewichtung relevanten Umstände konkreten Einzelfall ist Sache nationalen Gerichte vgl. . Gerolsteiner Brunnen ; . Anheuser . Auch Übrigen stellen vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Satz . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 16.12.2004 OLG Entscheidung