NAMEN Verkündet : 6 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung § Abs. Mißbrauchsregelung § Abs. findet nur Fällen Anwendung Anspruchsberechtigung Gläubigers § Abs. ergibt auch dann Gläubiger betroffener Wettbewerber unmittelbar verletzten Norm vorgehen kann . Hinweis mißbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegt konzernmäßig verbundene selben Rechtsanwalt vertretene Gläubiger Möglichkeit nutzen Ansprüche selben Gericht Streitgenossen geltend machen vielmehr jeweils getrennte Verfahren Schuldner einleiten . Auch gleichzeitige Einleitung Hauptsacheverfahren kann Mißbrauch Klagebefugnis hindeuten . Gehen konzernmäßig verbundene Gläubiger wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestimmte bundesweit tätige Wettbewerber Vorgehen koordinierenden Rechtsanwalt geltend machen Verstoßes Weise Wettbewerber jeweils eigenen Sitz Begehungsort einstweilige Verfügungen -2tragen und/oder Klagen erheben hier : Klageverfahren deutet mißbräuchliche Geltendmachung Unterlassungsansprüche . ist zuzumuten Sitz Wettbewerbers gemeinsam klagen Vorgehen Weise konzentrieren nur Partei sei Gläubiger sei ermächtigte Holdinggesellschaft sei Interessen wahrnehmender Verband Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt . Urteil 6 . April OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Raebel Recht erkannt : Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien betreiben Einzelhandel Computern . Klägerin hat Sitz ; gehört MediaMarkt/Saturn-Gruppe . Beklagte ist bundesweit tätiges Unternehmen zahlreichen Städten auch Filialen unterhält . bundesweit verbreiteten Werbefaltblatt bewarb Beklagte Computer-Paket PC Bildschirm PC Abbildung erkennbar CD-ROM-Laufwerk ausgerüstet war . Abbildung PC war Preisangabe gedruckt : " Monitor " . kleiner gedruckten Aufstellung entnehmen ließ verfügte DM angebotene Gerät Wirklichkeit CD-ROM-Laufwerk . Lediglich Gerät Preis DM enthielt auch CD-ROM-Laufwerk . Abmahnungen Klägerin verschiedener Schwesterfirmen verpflichtete Beklagte 30 . August selben Konzern Klägerin gehörenden Saturn Elektrohandelsgesellschaft mbH unterlassen Letztverbraucher bezüglich Computerartikeln Power CD-ROM-Laufwerk abzubilden CD-ROM-Laufwerk Preis DM enthalten somit so abgebildete Artikel angegebenen Preis abgegeben wird . Fall begangenen Zuwiderhandlung verpflichtete Beklagte Zahlung Vertragsstrafe DM . Klägerin hat strafbewehrte Unterlassungserklärung unzureichend beanstandet konkrete Verletzungsform beschränke ähnliche Verstöße erfasse . hat Beklagte Unterlassung Feststellung Verpflichtung Leistung Schadensersatz Anspruch genommen Klage ergänzend Werbung Februar gestützt Beklagte Mustek-Flachbettscanner Preis DM angeboten jedoch wesentlich teureren HP-Scanner abgebildet hatte . Beklagte ist Einwand entgegengetreten Klägerin handele rechtsmißbräuchlich . hat vorgetragen Klägerin Schwestergesellschaften weitere Tochtergesellschaften Metro-Konzerns hätten hier Rede stehenden Werbung einstweilige Verfügungen erwirkt entsprechende Hauptsacheverfahren betrieben . Verfahren würden Rechtsanwaltskanzlei betreut . geschäftsinternen Anweisungen entnehmen lasse würden Wettbewerbsverstöße Mitbewerbern Metro-Konzern generell zentral erfaßt koordiniert verfolgt . Landgericht hat Beklagte verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Wirtschaftsraum Abbildung Computergeräten werben angegebenen Preis abgebildet abgegeben werden hierbei Abbildung E.-Festival-Paketes Power Preis DM CD-ROM-Laufwerk handelt beworbenen Preis nur Ausstattung abgegeben wird . Feststellung Schadensersatzverpflichtung gerichtete weitergehende Klage hat Landgericht abgewiesen . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage insgesamt also auch Unterlassungsantrag abgewiesen OLG . zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Unterlassungsantrag . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage Unterlassungsantrag unzulässig abgewiesen . hat ausgeführt : Geltendmachung Unterlassungsanspruchs stehe Einwand Rechtsmißbrauchs zwar auch insoweit Klägerin Anspruch § Abs. Nr. betroffene Mitbewerberin unmittelbar § ableite . mißbräuchliche Rechtsverfolgung sei bejahen Vorgehen Klägerin Schwesterfirmen ausschließlich überwiegend diene Anspruch genommenen Mitbewerber erkennbare sachliche Notwendigkeit Gebühren belasten schädigen . Voraussetzungen seien vorliegend bejahen . Klägerin habe Beklagte gemeinsam rechtlich selbständigen Konzernverbund zusammengeschlossenen Schwestergesellschaften bundesweit verbreiteten Werbung gleichzeitig abgemahnt Reihe gerichtlicher Verfahren Hauptsacheverfahren überzogen . Klägerin Schwestergesellschaften Holding GmbH jeweils Geschäftsanteil % beteiligt sei seien außergerichtlich stets Rechtsanwalt vertreten worden auch gerichtlichen Auseinandersetzungen Verkehrsanwalt fungiert habe . einheitliche Vorgehen belegte Konzernstrategie werde Rundschreiben Holding SaturnGeschäftsführer 13 . März beigefügten " Verhaltensregeln wettbewerbsrechtlichen Verstößen Konkurrenzunternehmen " 21 . März bekräftigt . zeige Holdinggesellschaft einzelnen Saturn-Märkten intensiver Informationsaustausch gepflegt werde hier vorliegende Mehrfachverfolgung Konzernspitze koordinierten Verhalten beruhe . Zwar sei Mehrfachverfolgung Unterlassungsgläubiger grundsätzlich beanstanden . Streitfall gehe jedoch massive koordinierte prozessuale Vorgehen konzernverbundenen Gesellschaften weit Maß berechtigten Interessenwahrnehmung . Vorgehensweise werde vielmehr Zweck verfolgt Beklagte wirtschaftlichen Betätigung Beanspruchung Zeit Arbeitskraft Vorbereitung Durchführung Verfahren Verursachung Kosten behindern . beanstandete Werbeverhalten Beklagten bundesweit unterbinden hätte so Berufungsgericht mehrfachen Vorgehens rechtlich selbständigen Konzernverbund stehenden Einzelgesellschaften bedurft . beanstandete Wettbewerbsverstoß sei einheitlich Inhalts Werbung festzustellen Ermittlungen Ort ankomme regionale Umstände Rolle spielten . hätte ausgereicht nur Konzerngesellschaften Beklagte vorgegangen wäre . festgestellten Informationsflusses Konzerns sei gewährleistet Inhaber Titels Verstößen auch dann erfahre nur eigenen regionalen Tätigkeitsbereichs aufträten . hätte so Berufungsgericht auch Möglichkeit einheitlichen Vorgehens Muttergesellschaft Wege gewillkürten Prozeßstandschaft bestanden Angelegenheit bundesweit klagebefugten Verband anvertraut werde . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat Klage Recht mißbräuchlicher Rechtsverfolgung abgewiesen . 1 . Klägerin ist unabhängig Anspruch § Abs. Nr. § betroffene Mitbewerberin unmittelbar § stützt Adressatin Mißbrauchsregelung § Abs. . Bestimmung kann Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden Geltendmachung Berücksichtigung gesamten Umstände mißbräuchlich wäre . Zwar stand Einführung Norm Jahre Bekämpfung Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine Vordergrund Entstehungsgeschichte Großkomm . UWG/Erdmann § Rdn . . ; Festschrift S. . . Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt aber Mißbrauchsfälle verwehrt Wortlaut Unterlassungsgläubiger Falle Mißbrauchs Geltendmachung Anspruchs so auch KG ; Rdn . . Auch Regelungen Absätzen § betreffen wettbewerbsrechtliche Ansprüche allgemeinen sind Anwendungsbereich Fälle erweiterten Klagebefugnis § Abs. beschränkt ; Schadensersatzanspruch Abs. betrifft sogar nur unmittelbar verletzten Norm Berechtigten . kommt Regelung § Abs. Aufgabe Bekämpfung Mißbräuchen Wettbewerbsverbänden Funktion Korrektivs weitgefaßten Anspruchsberechtigung Mitbewerber möglichen Klagebefugnis § Abs. Nr. auch konkrete Wettbewerber geltend machen können dartun müssen Stellung konkrete Wettbewerber beanstandete Werbung besonderem Maße beeinträchtigt werden vgl. . 5.3.1998 -9- Fotovergrößerungen . Wettbewerbsverstoß Vielzahl Anspruchsberechtigten verfolgt werden kann wird zwar auch Interesse Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung erleichtert . Fülle Anspruchsberechtigten birgt Anspruchsgegner Risiko Verstoß Gegenstand gerichtlicher Verfahren gemacht wird . Erhebung Unterlassungsklage Berechtigten schließt grundsätzlich auch anderen Gläubiger Anspruch gerichtlich durchzusetzen versuchen vgl. f. Anwaltswerbung ; . ; Großkomm . UWG/Erdmann § Rdn . . wird Anspruchsgegner Risiko aufgebürdet nur entziehen kann Gläubiger unterwirft Weise Gläubiger klaglos stellt vgl. . 13.5.1987 Wiederholte Unterwerfung . so wichtiger ist Regelung § Abs. immer dann Handhabe bietet wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird insbesondere sachfremde Ziele Interesse Gegner möglichst hohe Prozeßkosten belasten eigentliche Triebfeder beherrschende Motiv Verfahrenseinleitung erscheinen vgl. Hefermehl f. ; Scholz . 2 . Annahme derartigen Rechtsmißbrauchs Interesse möglichst lückenlosen Rechtsschutzes Kauf genommene Möglichkeit Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird erfordert sorgfältige Prüfung Abwägung maßgeblichen Einzelumstände vgl. Wettbewerbsprozeß 4 . Aufl . Kap . Rdn . 14 ; . zählen zwar auch Art Schwere Wettbewerbsverstoßes Verhalten Schuldners Verstoß . ist aber Verhalten Gläubigers Verfolgung anderer Verstöße abzustellen ; auch Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter ist Betrachtung einzubeziehen vgl. Köhler § Rdn . ; Scholz . Mehrfachverfolgung Wettbewerbsverstoßes kann insbesondere dann mißbräuchlich erweisen abgestimmten Vorgehen Unterlassungsgläubiger beruht vernünftiger Grund ersichtlich wäre Vervielfachung Rechtsverteidigung verbundenen Bindung personeller finanzieller Kräfte unangemessene Belastung Anspruchsgegners Folge hat vgl. OLG ; OLG ; 153 ; Großkomm . UWG/Erdmann § Rdn . ; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 21 . Aufl . § Rdn . ; aaO . Rdn . 15 ; Melullis Handbuch Wettbewerbsprozesses 2 . Aufl . Rdn . . Anhaltspunkte mißbräuchliches Verhalten können grundsätzlich verschiedene prozessuale Situationen bieten : So kann mißbräuchlich erweisen Unterlassungsgläubiger etwa Blick drohenden andere Weise verhindernden Eintritt Verjährung genötigt sein Verfahren einstweiligen Verfügung gleichzeitig Hauptsacheverfahren anstrengt abzuwarten beantragte Verfügung erlassen wird Schuldner Abschlußerklärung endgültige Regelung akzeptiert . Ferner kann Mißbrauch naheliegen konzernmäßig verbundene Unternehmen Rechtsanwalt sei Prozeßbevollmächtigtem Verkehrsanwalt vertreten werden gemeinsam Streitgenossen klagen getrennte Klageverfahren anstrengen Unterlassungsschuldner Verfahren jeweils gesondert Anspruch genommen werden subjektive Klagehäufung Passivseite Kläger Antragsteller Nachteilen etwa Wahl Gerichtsstandes verbunden wäre . Schließlich ist Fällen prozessuale Vorgehen verschiedener Konzernunternehmen Wettbewerbsverstöße zentral gesteuert wird fragen ausgereicht hätte Konzernunternehmen Titel erstritten hätte Zuwiderhandlungen bundesweit auch Interesse Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werden könnte schon Konzernunternehmen eigener Titel notwendig gehalten wurde streitgenössisches Vorgehen zumutbar gewesen wäre . beschriebenen Fällen kann prozessuale Vorgehen je Umständen Einzelfalls Schluß rechtfertigen klagende Gläubiger Interesse Untersagung Wettbewerbsverstoßes Absicht verfolgt Schuldner Sache unnötige Belastung Kosten Gebühren schädigen Wettbewerb behindern . 3 . Berufungsgericht hat Streitfall Vorliegen Rechtsmißbrauchs Gesichtspunkt unzulässigen Mehrfachverfolgung Wettbewerbsverstoßes Vielzahl Klageparteien bejaht . hat angenommen prozessuale Vorgehen Klägerin Schwestergesellschaften diene Beklagte sachliche Notwendigkeit Gebühren belasten schädigen . zeige Klägerin Schwestergesellschaften koordiniert gemeinsame Hauptgesellschafterin Holding Mitwirkung immer Rechtsanwalts Vielzahl Fällen Werbemaßnahme Beklagte vorgegangen seien Titel ausgereicht hätte fragliche Werbeverhalten Beklagten bundesweit unterbinden . getroffenen Feststellungen getragene Beurteilung ist rechtlich beanstanden . Berufungsgericht rechtsmißbräuchlich beurteilte Mehrfachverfolgung ist gekennzeichnet konzernverbundene Unternehmen Schwestergesellschaften Beklagte bundesweit identischen Werbung Abbildung Computers angegebenen Preis enthaltenen CD-ROM-Laufwerk nahezu zeitgleich abgemahnt Mitwirkung jeweils Verkehrsanwalts insgesamt Hauptsacheverfahren irreführender Werbung gerichtlich Anspruch genommen haben . Vorgehen beruht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entsprechenden Koordinierung Verhaltens jeweils Kläger auftretenden Gesellschaften . sind untereinander Konzernmutter Holding eng verbunden . Berufungsgericht hat Hinblick konzernmäßige Verbindung jeweils zeitgleich Rechtsanwalt erfolgte Abmahnung Verfahrenseinleitung angenommen beschriebenen Vorgehensweise Konzernstrategie zugrunde liegt . Annahme hat Berufungsgericht Rechtsstreit vorgelegte Rundschreiben 13 . März Bezug genommenen " Verhaltensregeln wettbewerbsrechtlichen Verstößen Konkurrenzunternehmen " 21 . März bestätigt gesehen . beruht Mehrfachverfolgung Streitfall intensiven Informationsaustausch Koordinierung Prozeßverhaltens verschiedenen Konzerngesellschaften . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Rechtsverstoß hat Berufungsgericht Schreiben 13 . März beigefügten Anlage Weisung Konzernleitung entnommen einzelnen Saturn-Märkte Verhalten konzernfremden Mitbewerber schon bislang praktizierten Verfahren genau beobachten Verfolgung Verstoßes erforderlichen Informationen bestimmten Rechtsanwalt weiterzuleiten haben Unternehmenspolitik Konzerns Betreuung Vorgänge obliegt . Revision macht geltend Schreiben 13 . März beigefügten " Verhaltensregeln 21 . März authentisch seien . verweist lediglich Klägerin Berufungsverfahren bestritten habe grundsätzliche Verhaltensregeln überhaupt gebe . vorgelegten authentischen Unterlagen läßt jedoch Existenz Verhaltensregeln Erfolg stellen . Gibt Kopie vorgelegten schriftlichen Weisungen so läßt weitergehende Folgerung Berufungsgerichts Verfolgung Wettbewerbsverstößen Unternehmen Media-Markt/Saturn-Gruppe liege koordiniertes Vorgehen Rechtsfehler erkennen . Allerdings läßt Bündelung Informationen Stelle Koordinierung gewonnenen Erkenntnisse Verfolgung Wettbewerbsverstößen Schluß ziehen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen seien Holdinggesellschaft Einleitung bestimmter Gerichtsverfahren angewiesen worden . derartige Verlagerung einzelnen Konzernunternehmen zustehenden Entscheidungskompetenz hat Berufungsgericht Revision zutreffend hinweist festgestellt . hat ausdrücklich offengelassen einzelnen Konzernunternehmen Zusammenführung Informationen Koordinierung gewonnenen Erkenntnisse Holdinggesellschaft fremdbestimmt gewesen seien . steht jedoch Annahme Rechtsmißbrauchs . genügt Berufungsgericht beanstandungsfrei getroffene Feststellung Kenntnisse bundesweit begangenen Wettbewerbsverstößen Weisung Konzernspitze Stelle notwendig Konzernleitung selbst zusammengetragen werden so Berufungsgericht Streitfall Recht ausgehen durfte Klägerin anhängige Verfahren Kenntnis anderen Verfahren eingeleitet hat betreibt . Mag auch Klägerin selbständig Beeinflussung Konzernleitung entschieden haben beanstandete Wettbewerbsverhalten Beklagten verfolgt ändert Umstand bewußten gewollten Mehrfachverfolgung auch Mehrbelastung Mitbewerbers . kommt so sehr bestimmter Rechtsanwalt Parallelprozessen Verkehrsanwalt mitwirkt . Berufungsgericht angenommene Koordinierung Verfolgung Wettbewerbsverstößen ist vielmehr charakteristisch bundesweit Erscheinung tretende Wettbewerbsverhalten konzernfremden Mitbewerbern Willen Weisung tung zentral gesammelt wird Falle Verfolgung Wettbewerbsverstößen konzernangehörigen Unternehmen präsent verfügbar ist . ist bloße Sammlung Informationen zentralen Stelle hier Rechtsanwalt genommen noch beanstanden ; entscheidend ist gesammelten Informationen benutzt werden vgl. OLG . Wird aber Mitbewerber Streitfall Wettbewerbsverstoßes Schwestergesellschaften abgemahnt teilweise etwa Klägerinnen vorliegenden Parallelverfahren Sitz Stadt haben werden Verfügungsverfahren Hauptsacheverfahren eingeleitet so ist festgestellten Konzernstruktur auszugehen Konzernunternehmen gleichzeitigen Rechtsverfolgung anderen Konzernunternehmen weiß beteiligten Konzerngesellschaften gezielte Mehrfachverfolgung billigen eigenen Beitrag fördern wollen . Rechtsverstoß hat Berufungsgericht auch hohen Zahl insgesamt Beklagte angestrengten Verfahren Hauptsacheverfahren Hinweis gesehen Klägerin Schwesterunternehmen auch ging Beklagte besonders hohe Prozeßkosten belasten . Anzahl identischen Verstoßes versandten Abmahnungen eingeleiteten Gerichtsverfahren besagt zwar genommen noch Redlichkeit Mißbräuchlichkeit Rechtsverfolgung . trägt aber Zusammenhang zusätzlichen Anhaltspunkten weiteres Indiz Klägerin rechtlichen Schritten übermäßigen zeitlichen finanziellen administrativen Belastung Beklagten beitragen schädigen wollte . derart gehäuftes Vorgehen erscheint Blick gerügten leicht festzustellenden letztlich besonders schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß ungewöhnlich rücksichtslos . kommt Beklagte bezug konkret beanstandete Verletzungsform bereits Münchener Schwesterunternehmen unterworfen hatte . Unabhängig Unterwerfungserklärung geeignet war Wiederholungsgefahr auch kerngleiche Handlungen entfallen lassen vgl. . 9.11.1995 Wegfall Wiederholungsgefahr ; . Wegfall Wiederholungsgefahr ; . M.-Markt packt zeigt jedenfalls Beklagte vorgeworfene Werbeverhalten Abrede gestellt hat generell bereit war künftiges Werbeverhalten entsprechend ändern . festgestellte Mehrfachverfolgung war erforderlich legitime Ziel bundesweiten Verbots irreführend beanstandeten Werbung erreichen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen objektiv betrachtet einziger Titel genügt hätte angegriffene Werbeverhalten Beklagten bundesweit verhindern . hätte verschiedene Möglichkeiten gegeben übermäßige unverhältnismäßíge Belastung Beklagten vermieden worden wäre . Annahme Berufungsgerichts Rechtsschutzziel sämtlicher Schwestergesellschaften Einleitung Verfolgung einzigen Verfahrens einziges Unternehmen Mitte hätte erreicht werden können ist revisionsrechtlich beanstanden . Recht hat Berufungsgericht Umstand Beklagten Einwand Rechtsmißbrauchs bekämpfte Mehrfachverfolgung Wettbewerbsverstößen Fällen identische Werbemaßnahme betrifft Gewicht beigemessen . gleichzeitiges sukzessives Vorgehen Kläger Beklagten mag bedarf vorliegend Entscheidung anders beurteilen sein identische Werbemaßnahme lediglich gleichartigen ähnlich gelagerten Verstoß geht verschiedenen Konzernunternehmen verfolgt wird . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht habe Umstand Beachtung geschenkt bundesweiten Vollstreckung erwirkten Unterlassungstitels selbst nur regional tätige Konzerngesellschaft erhebliche zeitliche finanzielle personelle administrative verbunden seien Übernahmebereitschaft Interesse anderen Konzernunternehmen ausgegangen werden könne vgl. OLG . Zutreffend ist allerdings grundsätzlich unternehmerischen Entscheidungsfreiheit Werbung betroffenen Unternehmens überlassen ist gegebenenfalls Maßnahmen unlauter erachtete Wettbewerbshandlung Dritten ergreift . bedeutet Klägerin auswärtige Schwestergesellschaft Inhaberin Unterlassungstitels ist anhalten könnte Titel Gebrauch machen Wettbewerber begangenen Verletzungshandlung Ordnungsmittel beantragen . Ebensowenig kann Klägerin erzwingen Holding GmbH Einfluß geltend macht jeweilige Konzern gehörende Schwestergesellschaft bestimmt Klägerin Interesse tätig werden . Besorgnis anderes Konzernunternehmen werde weigern Titel Vollstreckung Interesse Schwestergesellschaften einzusetzen auch Streitfall begründet ist getroffenen Feststellungen Koordinierung Mehrfachverfolgung auch Annahme rechtfertigen könnten Holding werde derartigen Fall Einfluß Gebrauch machen bedarf Entscheidung . Interessen einzelnen Konzerngesellschaften eigenen Titel hätte Hinblick erfolgte Koordinierung Rechtsverfolgung einziges Rechtsanwaltsbüro auch Rechnung getragen werden können Konzerngesellschaften gemeinsam Streitgenossen Beklagte vorgehen . Abgesehen vorliegend bestehenden Möglichkeit gemeinsame Klage zusammen ebenfalls ansässigen Konzernunternehmen anzustrengen hätte jedenfalls allgemeinen Gerichtsstand Beklagten Zuständigkeit gemeinsame Klage Konzerngesellschaften bestanden . hätten Berufungsgericht zutreffend hervorhebt auch noch andere Möglichkeiten bestanden Rechtsschutzziel bundesweiten Unterbindung beanstandeten Werbeverhaltens erreichen Beklagte weit weniger belasten . hätte Angelegenheit bundesweit klagebefugten Verband . S. § Abs. Nr. anvertraut werden können Prozeßstandschaft vgl. . 9.10.1997 417 Verbandsklage Prozeßstandschaft eigenem Recht Beklagte hätte vorgehen können . wäre Klägerin möglich gewesen zusammen anderen Konzernunternehmen Holding ermächtigen Unterlassungsanspruch eigenen Namen geltend machen . erforderliche eigene schutzwürdige Interesse Holding vgl. . Kronenthaler ; . 54 Nicoline ; Festschrift Gamm S. . ; . jeweils m.w . hätte Streitfall verneint werden können . ist Gesellschafter GmbH grundsätzlich dann bejahen Gesellschaft Maße beteiligt ist wirtschaftlichen Interessen wesentlichen Gesellschaft decken vgl. Nicoline ; . Auch Möglichkeit Vorgehens Holding gewillkürter Prozeßstandschaft Rechtsschutzbedürfnis einzelnen Konzernunternehmen eigenes Vorgehen entfallen läßt kann doch Indiz herangezogen werden Klägerin Schwestergesellschaften Unterlassungsansprüche jeweils gesonderte Geltendmachung mißbräuchlich einsetzen . Streitfall steht Erwägungen Zeitpunkt Erhebung Klage Oberlandesgerichte noch ausgingen Verurteilung wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs dürfe nur räumlichen Markt ausgesprochen werden Kläger tätig sei ; nur regional tätiger Mitbewerber könne uneingeschränkt ausgesprochenen Verbot nur Verstöße vorgehen räumlich beschränkten Tätigkeitsbereich beträfen . Bundesgerichtshof hat Zwischenzeit ausdrücklich klargestellt vgl. . ZR Vorratslücken wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch einzelnen wettbewerbswidrigen Handlung Vielzahl Wettbewerbern zustehen kann grundsätzlich regional begrenzt gesamte Bundesgebiet gegeben ist ; ebenso ist auch unbegrenzt ausgesprochenes Verbot gesamten Bundesgebiet durchsetzbar regionalen Geschäftsbereich Unterlassungsgläubigers ankommt . Unmittelbar betroffenen Mitbewerbern Klägerin Schwestergesellschaften steht Unterlassungsanspruch bundesweites Verbot gerichtet ist . hat entscheidenden Grund Anspruch Wettbewerber nur Schutz Individualinteressen auch Interesse anderen Marktbeteiligten Allgemeinheit zuerkannt wird . hat UWG-Novelle geändert vgl. Fotovergrößerungen . gewissen Berechtigung beruft Revision allerdings Klägerin Zeitpunkt Klageerhebung Jahre Möglichkeit rechnen mußte bundesweiten Rechtsschutz nachgesuchtes Gericht lediglich räumlich beschränkten Unterlassungstitel ausspricht Vollstreckungsverfahren nur Zuwiderhandlungen berücksichtigt räumlichen Tätigkeitsbereich Unterlassungsgläubigers begangen worden sind . Maß gerichtlichen Inanspruchnahme Beklagten läßt jedoch Streitfall Weise erklären . auch Klägerin Schwestergesellschaften Möglichkeit räumlich beschränkt wirkender Unterlassungstitel rechnen mußten wäre Fall erforderlich gewesen Beklagte Stadt ansässigen Konzernunternehmen Klägerin ist ebenfalls ansässige tätige Klägerin Parallelverfahren verklagt wird . Jedenfalls ansässigen Konzernunternehmen hätte vielmehr angeboten Weise abzusprechen nur Konzernunternehmen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzt Unternehmen eigenen Unterlassungstitel verzichtet werden sollte gemeinsam Beklagte vorgehen Weise Kosten Rechtsverfolgung möglichst niedrig halten . Einleitung jeweils getrennter Hauptsacheverfahren lassen vernünftige Gründe erkennen . kann Hinweis mißbräuchliches Vorgehen auch ergeben Kläger Verfügungsverfahren Hauptsacheverfahren eingeleitet hat abzuwarten Antragsgegner Erlaß einstweiligen Verfügung noch streitig stellt . Streitfall läßt jedoch Feststellungen entnehmen Hauptsacheklagen Sinne verfrüht erhoben worden wären so hier Parallelität Hauptsacheverfahren mißbräuchliches Vorgehen aussagt . 4 . Anwendung § Abs. begegnet vorliegend auch Gesichtspunkt Rechtssicherheit durchgreifenden Bedenken vgl. insofern OLG . Einwand Rechtsmißbrauchs sind grundsätzlich Verfahren betroffen angenommen werden muß Kläger nur Untersagung beanstandeten Verhaltens auch übermäßigen unnötigen wirtschaftlichen Belastung gelegen ist . Erhebt Kläger Streitfall ausgegangen werden kann laufenden Verfügungsverfahren Not Hauptsacheklage bezieht Einwand allein Klage ; kann angenommen werden auch Verfügungsverfahren mißbräuchlichen Geltendmachung Unterlassungsanspruchs beruht . Fällen aufdrängenden Möglichkeiten subjektiven Klagehäufung sei Passivseite genutzt werden wird weniger gleichzeitig erhobenen Klagen geschlossen werden können Klagen mißbräuchlich erhoben sind . Schluß verbietet Erhebung Klagen gewisse Zeitspanne liegt dann gesonderten Erhebung zweiten Klage mißbräuchliches Vorgehen schon Erhebung ersten Klage geschlossen werden kann . hier vorliegenden Konstellation kommt Mißbrauch nur zweiten Klage Betracht . Streitfall reicht bereits Hinweis parallel Landgericht erhobene Klage Schwestergesellschaft Klägerin Berufungsgericht Unzulässigkeit Klage bejahen . Umfang auch Erhebung weiterer Klagen Stellung weiterer Verfügungsanträge mißbräuchlich war kann nur Rahmen jeweiligen beurteilt werden . . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Art Weise prozessualen Geltendmachung betreffender Mißbrauch Prozeßführungsbefugnis entfallen läßt . Unterlassungsklage ist Prozeßurteil unzulässig abzuweisen vgl. Vorratslücken m.w . . Revision ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Büscher Bornkamm Raebel