NAMEN Verkündet : 11 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Tauschbörse UrhG § Abs. Satz § ; § Abs. A § § Abs. Inhaber Internetanschlusses Rechtsverletzung begangen wird genügt sekundären Darlegungslast Hinblick andere Personen selbständigen Zugang Internetanschluss hatten lediglich pauschal theoretische Möglichkeit Zugriffs Haushalt lebenden Dritten Internetanschluss behauptet Fortführung Urteil 8 . Januar ZR BearShare . Urteil 11 . Juni OLG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller . verfügen ausschließliche Verwertungsrechte zahlreichen Musikaufnahmen . Klägerin ist Verlaufe Revisionsverfahrens Klägerin verschmolzen worden . Beklagte ist Inhaber Internetzugangs . Haushalt lebten fraglichen Zeit Ehefrau seinerzeit Jahre alten Söhne . Klägerinnen ließen Beklagten Anwaltsschreiben 24 . September abmahnen ; behaupteten Klägerinnen beauftragte Unternehmen 19 . Juni GmbH sei festgestellt worden Uhr IP-Adresse Audiodateien Herunterladen verfügbar gehalten worden seien . eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden IP-Adresse genannten Zeitpunkt Internetanschluss Beklagten zugewiesen gewesen sei . angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen Klägerinnen originär rechtsgeschäftlichen Erwerbs ausschließlichen Verwertungsrechte Tonträgerhersteller abgeleiteten Erwerbs Rechte ausübenden Künstler Gebiet Bundesrepublik besäßen . Beklagte gab strafbewehrte Unterlassungserklärung . Klägerinnen haben Beklagten Erstattung Abmahnkosten Höhe € Anspruch genommen . Betrag haben Klägerinnen Basis Gegenstandswerts € berechnet . haben Klägerinnen Schadensersatz öffentlichen Zugänglichmachens insgesamt Einzelnen Künstler Titel benannten Musikaufnahmen verlangt . sind Titel fiktiven Lizenzgebühr € ausgegangen . haben beantragt Beklagten verurteilen Klägerin Betrag € Klägerin Betrag € Klägerin Betrag € Klägerinnen gleichen Teilen Betrag Höhe € jeweils Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Rechtshängigkeit zahlen . Beklagte hat bestritten Internetanschluss maßgeblichen Zeitpunkt streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei angeblichen Tatzeit selbst Familienangehörigen Dritter Internetanschluss fraglichen Audiodateien Download angeboten hätten . hat behauptet sei gesamten Familie 18 . 25 . Juni Urlaub gewesen . seien technischen Geräte Router Computer Stromnetz getrennt worden . Landgericht hat Klage abgewiesen Urteil 24 . Oktober juris . Berufung Klägerinnen hat Berufungsgericht Vernehmung Ehefrau Söhne Beklagten Ermittlungsleiters GmbH Zeugen liche Urteil abgeändert Beklagten antragsgemäß verurteilt Urteil 14 . März juris . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerinnen beantragen verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerinnen stünden geltend gemachten Schadensersatzansprüche Gesichtspunkt Lizenzanalogie voller Höhe geltend gemachte Anspruch Erstattung Abmahnkosten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag Höhe € . Begründung hat ausgeführt : Klägerinnen könnten Tonträgerhersteller Sinne Abs. UrhG jeweils Schadensersatz § UrhG verlangen . seien vorgelegten Ausdrucken Katalogdatenbank . .de Ph . GmbH Lieferantinnen Musikalben ausgewiesen fraglichen Musikaufnahmen enthielten . Beklagte habe Indizwirkung Einträge Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet konkreten Fall Zweifel Richtigkeit Eintragungen ergeben könnten . Schadensersatzantrag zugrunde gelegten Musikaufnahmen seien Internetanschluss Beklagten Sinne UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden . Grundlage eingereichten Screenshots erläuternden Bekundungen Zeugen vernommenen Mitarbeiters Klägerinnen beauftragten Unternehmens GmbH sei erwiesen streitgegenständlichen teien 19 . Juni Uhr IP-Adresse Internet bereitgestellt worden seien . Grundlage Rahmen Ermittlungsverfahrens Staatsanwaltschaft Deutsche AG erteilten Auskunft stehe fragliche IP-Adresse maßgeblichen Zeitpunkt Internetanschluss Beklagten zugeordnet gewesen sei . Beklagte habe Abrede gestellt Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei . habe konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt Tatzeit erfolgte Vergabe IP-Adresse Internetanschluss sprächen . Ergebnis Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme Vernehmung Ehefrau Söhne Beklagten stehe stationäre Computer Beklagten Nachmittag 19 . Juni Internet verbunden gewesen sei . Behauptung Beklagten gesamte Familie habe Zeitpunkt einwöchigen Urlaubsreise befunden sei Aussagen Beklagten Zeugen benannten Ehefrau Söhne Überzeugung Gerichts bestätigt worden . Beklagte habe Internetanschluss erfolgten Verletzungen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte Klägerinnen Täter einzustehen . Andere Personen schieden Verantwortliche Verletzungshandlung . Benutzung Computers Haushalt lebenden Familienangehörigen sei Vortrag Beklagten gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen Router Stromnetz getrennt worden sei technisch unmöglich gewesen . Ebenso wenig erscheine ernsthaft möglich außenstehende Dritte Zugang Beklagten verschafft Rechtsverletzungen begangen haben könnten . Klägerinnen könnten insgesamt Berechnung einbezogenen Musiktitel Wege Lizenzanalogie Betrag Höhe € verlangen . Anspruch Erstattung Abmahnkosten sei Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag ebenfalls gegeben . B. hiergegen gerichtete Revision Beklagten ist unbegründet . Klägerinnen stehen geltend gemachten Ansprüche Schadensersatz gemäß § Abs. Satz UrhG aF Erstattung Abmahnkosten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz Berufungsgericht angenommenen Höhe . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerinnen § Abs. Satz UrhG Schadensersatzansprüche Höhe € Grundlage Antrags gemachten Dateien Musikaufnahmen zustehen . 1 . Zeitpunkt behaupteten Verletzung Juni maßgeblichen Fassung § Abs. Satz UrhG 23 . Juni kann Schadensersatz Anspruch genommen werden Urheberrecht Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich vorsätzlich fahrlässig verletzt . Klägerinnen haben Klage Verletzung Hersteller Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte § Abs. Satz UrhG Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt . Bestimmung hat Hersteller Tonträgers ausschließliche Recht Tonträger vervielfältigen verbreiten öffentlich zugänglich machen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Anbieten Tonaufnahmen FilesharingProgramms sogenannten Peer-to-Peer“-Netzwerken Internet Recht öffentliche Zugänglichmachung Herstellers Tonträgers Tonaufnahme aufgezeichnet ist verletzt vgl. Urteil 11 . Juni . Tauschbörse ; Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . 47 ; Boddien Urheberrecht 11 . Aufl . § UrhG . 56 ; Schaefer Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . . erhebt Revision . 2 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Klägerinnen Bezug Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Musiktitel Inhaber Tonträgerherstellerrechte Sinne § Abs. Satz UrhG sind . Berufungsgericht hat angenommen Klägerinnen seien vorgelegten Ausdrucken Katalogdatenbank . . .de GmbH Lieferantinnen Musikalben ausgewiesen Vortrag Klägerinnen Beklagten Tauschbörsenprogramm 19 . Juni öffentlich zugänglich gemachten insgesamt enthielten . tatrichterliche Feststellung hat Revision erhoben . Berufungsgericht hat ferner angenommen Eintragungen Datenbank erhebliches Indiz Inhaberschaft Tonträgerherstellerrechte sind Beklagte Indizwirkung entkräftet Aktivlegitimation Klägerinnen auch Übrigen Zweifel gezogen hat . Beurteilung ist rechtsfehlerfrei vgl. Urteil 11 . Juni . . Tauschbörse wird Revision ebenfalls angegriffen . 3 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen streitbefangenen Musiktitel 19 . Juni Uhr IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden . Berufungsgericht hat insoweit angenommen Anlage eingereichten Screenshots Klägerinnen beauftragten Unternehmens GmbH erläuternden Bekundungen Zeugen Ermittlungsleiter GmbH sei Umstand erwiesen anzusehen . Ausdrucke Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage abweichende Uhrzeit Uhr auswiesen habe Zeuge nachvollziehbar erklären können Screenshots regelmäßig erst Ende Ermittlungstätigkeit gefertigt würden . Konkrete Zweifel Richtigkeit Ermittlungen seien ersichtlich Beklagten auch aufgezeigt worden . Zeuge habe Aufgabe Ermittlungsleiter dahingehend geschildert Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar noch einmal inhaltliche Richtigkeit zeitliche Schlüssigkeit Übereinstimmung Daten überprüfe . überprüfenden Tätigkeit komme selten einmal etwas -9- beanstanden habe . Mitarbeiter Ermittlungen Streitfall geführt habe habe sehr vernünftigen zuverlässigen Ermittler geschildert Vergangenheit Beanstandungen gekommen sei . ergänzenden Vernehmung Klägerinnen benannten zunächst geladenen K. Berufungsverhandlung Krankheitsgründen habe erscheinen können habe umfassenden glaubhaften Aussage Zeugen bedurft . Beurteilung erhobenen Rügen Revision haben Erfolg . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Feststellungen ist Revisionsgericht gemäß § Abs. gebunden . Revisionsgericht kann lediglich überprüfen Tatrichter Gebot § Abs. Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Urteil 22 . Mai TranspR . . Beweiswürdigung Berufungsgerichts entspricht Anforderungen . Ansicht Revision stellt Verfahrensfehler Nachteil Beklagten Berufungsgericht Ermittler Zeugen vernommen hat . Zeuge ist Beklagten Klägerinnen benannt worden . Klägerinnen haben Beweisführende Vernehmung konkludent verzichtet Berufungsgericht mitgeteilt haben Zeuge Schlaganfalls Termin habe erscheinen können . Revision macht ferner Erfolg geltend unterlassenen Vernehmung Zeugen sei offengeblieben vorgenommene Hörvergleich tatsächlich Identität Musiktitel bestätigt habe genau abgelaufen sei Ermittler genügend geschult gewesen sei Identität gehörten Versionen festzustellen Hörproben jeweils parallel jedenfalls engem zeitlichen Zusammenhang Aufnahmen Klägerinnen gehört habe . Berufungsgericht hat Überzeugung eingereichten Screenshots auch Bekundung Zeugen gestützt . hat nur ausgesagt Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar noch einmal inhaltliche Richtigkeit zeitliche Schlüssigkeit Übereinstimmung Daten überprüfe überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme einmal etwas beanstanden habe . Zeuge hat Ermittler sehr vernünftigen zuverlässigen Mitarbeiter geschildert Vergangenheit Beanstandungen gekommen sei . tatrichterliche Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . ist ersichtlich wird Revision auch geltend gemacht Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen Zweifel Fähigkeiten Ermittlers Vorgehensweise begründen könnten . Ansicht Revision sind unterbliebenen Vernehmung Ermittlers auch widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben . Berufungsgericht hat angenommen Umstand Ausdrucke Datenaufzeichnungsprogramms Anlage abweichende Uhrzeit Uhr auswiesen habe Zeuge vollziehbar erklären können Screenshots regelmäßig erst Ende Ermittlungstätigkeit gefertigt würden . hat Revision konkret ausgeführten erhoben . Revision macht geltend IP-Adresse gebe zuverlässige Auskunft Person bestimmten Zeitpunkt Internetanschluss benutzt habe bestimmten Nutzer zugeordnet sei bereits halbe Stunde später anderen Nutzer zugeordnet sein könne . Berufungsgericht hätte genauen Daten behaupteten Rechtsverletzung insbesondere exakte Uhrzeit Zeitspanne feststellen müssen . Angriff dringt Revision . Berufungsgericht hat genaue Datum genaue Uhrzeit Verletzungshandlung Vorlage Screenshots Anlage Begutachtung Berufungsverhandlung festgestellt . hat angenommen konkrete Zweifel Richtigkeit ersichtlich noch Beklagten aufgezeigt worden sind . Begründung lässt Rechtsfehler erkennen . Ansicht Revision ergibt Ermittlungszeitraum auch Berufungsverhandlung allseits Augenschein genommenen Fassung Anlage . Ansicht Revision ist Berufungsgericht hinreichende Tatsachengrundlage -feststellung ausgegangen Musiktitel Klägerinnen Grundlage Schadensersatzantrags gemacht haben Streitfall maßgeblichen IP-Adresse angeboten worden seien . Berufungsgericht hat angenommen Ergebnis Beweisaufnahme stehe Ermittler akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch weiteren Anlage aufgeführten genannten IP-Adresse Download angeboten worden seien . Ermittler kontrollierten habe Bezeichnung zutreffend herausgestellt . könne hinreichender Sicherheit Schluss gezogen werden auch weiteren Gesamtangebot erfassten Dateien ausgewiesenen Musikwerke enthielten . Übrigen habe Zeuge geschildert weiteren fahren verletzt geltend gemachten Titel sogenannten Hash-Wert identifiziert würden sogenannten digitalen Fingerabdruck Datei entspreche . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . Vorbringen sei unwahrscheinlich angehörten Titeln Versionen handele jeweiligen Klägerin Tonträgerherstellerrechte zustünden ganz andere Musikaufnahmen Titeln finden seien nur falsch bezeichnet seien Dateien beschädigt unvollständig seien ist Revision Revisionsinstanz ausgeschlossen § Abs. . Revision legt Berufungsgericht entsprechenden substantiierten Vortrag Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat . gleichen Grund kommt Vortrag Revision Angabe Titel Interpret sei frei wählbar Hash-Wert sei manipulierbar . Revision macht auch geltend Streitfall konkrete Anhaltspunkte Vorliegen aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben . Funktion Dateibezeichnungen Teilnehmern Internet-Tauschbörse gegenseitig Auffinden Download gesuchten Musiktitels ermöglichen ist Ansicht Revision Lebenserfahrung fernliegend Interpret Titelbezeichnung Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind . Revision geltend macht Berufungsgericht habe Annahme öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft HashWert gestützt ist Rüge bereits entscheidungserheblich . Berufungsgericht hat lediglich Wege Hilfsbegründung Übrigen führt Zeuge habe geschildert weiteren Verfahren verletzt geltend gemachten Titel sogenannten Hash-Wert identifiziert würden sogenannten digitalen Fingerabdruck Datei entspreche . Rüge ist unzulässig § Abs. . Revision macht geltend aufgestellte Behauptung Hash-Wert könne doppelt vergeben sein Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben Hash-Wert könne manipuliert werden so Hash-Wert Funktion digitalen Fingerabdrucks zukomme Beklagten Vorinstanzen vorgetragen worden ist . 4 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Deutsche AG zeitlichem Abstand verschiedene Nutzer dynamisch vergebene IP-Adresse 19 . Juni Uhr Internetanschluss Beklagten zugeordnet war . Richtigkeit Deutsche AG gegebenen Auskunft hat Revision erhoben . 5 . Berufungsgericht hat angenommen Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit Ermittlungen GmbH Deutsche AG stehe stationäre Computer Beklagten Nachmittag 19 . Juni Internet verbunden gewesen sei . gegenteilige Vorbringen Beklagten Familie seien bereits 18 . Juni Urlaub gefahren hätten Urlaubsantritt technischen Geräte Router Computer Stromnetz getrennt habe Vernehmung Söhne Beklagten Ehefrau bewiesen werden können . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Richtigkeit Vortrags Beklagten spreche bereits Prozessverhalten . sei verkennen Vortrag Beklagten deutliche Parallelen Entscheidung Sommer Lebens Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt aufweise Beklagte Klageerwiderung zunächst beschränkt habe Richtigkeit Ermittlungen GmbH Nichtwissen bestreiten Fehlen sekundären Darlegungslast berufen nahegelegen hätte vermeintliche Fehlerhaftigkeit Datenermittlung Vortrag Internetverbindung sei Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen untermauern . Erwägungen Rechtsfehler erkennen lassen vgl. grundsätzlichen Zulässigkeit Berücksichtigung Modifizierung Prozessvortrags Laufe Prozesses Rahmen Beurteilung gemäß § Urteil 5 Juli NJW-RR ; Zöller/Greger 30 . Aufl . . wendet Revision . Ansicht Revision ist Berufungsgericht höchst willkürlich vorgegangen noch hat sachfremden Erwägungen leiten lassen einwöchigen Urlaubsaufenthalt Erholungseffekt abgesprochen Glaubwürdigkeit Zeugen Frage gestellt hat . Vergeblich macht Revision Zusammenhang weiter geltend einfacher Blick Internet Abflugtafel deutschen Flughafens Sommermonaten hätte Berufungsgericht unzweifelhaften Erkenntnis geführt nahezu täglich Flüge fast deutschen Flughafen gingen Flugzeit gerade einmal Stunden betrage . Rüge Revision geht bereits Leere Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat Durchführung Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits Ansatz spricht Entfernung Urlaubsziels Erholungseffekt einwöchigen Aufenthalt Abfahrt Personen zumindest fragwürdig erscheint . Revision übersieht Beklagte Flugreise Anreise behauptet hat . Berufungsgericht hat angenommen Vortrag Beklagten werde Anlage Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung Vertrages Anmietung Finca 18 . Juni 25 . Juni bestätigt . Abgesehen unstreitig aktuell Internet abrufbar sei sei Berufungsgericht Ergebnis Beweisaufnahme Ehefrau Sohn Beklagten Mietvertrag vorgehalten worden sei überzeugt Dokument echt bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien . Blick angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse Ehefrau Beklagten verschwiegen habe könne ausgeschlossen werden Schriftstück nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe . Beurteilung wendet Revision . Berufungsgericht ist Ergebnis Vernehmung Ehefrau Söhne Beklagten Zeugen Überzeugung gekommen bestünden erhebliche Zweifel Familie Beklagten überhaupt jedenfalls fraglichen Zeitpunkt Urlaub befunden habe . Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt auch Zeitablaufs plausibel erklären ließen . Teilweise ten Aussagen Zeugen widersprochen . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Erfolg macht Revision geltend Berufungsgericht habe hinreichend gewürdigt Zeugen relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten fast Jahre zurückgelegen hätten Familie Aussage Ehefrau Beklagten regelmäßig mal jährlich Urlaub befunden habe längst Familien größere kulturell geprägte Urlaube unternähmen konkrete Erinnerungen Jahre präsent blieben . Ausführungen versucht Revision lediglich Beurteilung Tatrichters eigene ersetzen Rechtsfehler Berufungsgerichts aufzeigen können . 6 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beklagte Täter verantwortlich ist streitbefangenen Musiktitel 19 . Juni Uhr IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden . Klägerinnen tragen allgemeinen Grundsätzen Anspruchsteller Beweislast Voraussetzungen geltend gemachten Anspruchs Erstattung Abmahnkosten erfüllt sind . ist grundsätzlich Sache darzulegen nachzuweisen Beklagte behauptete Urheberrechtsverletzung Täter verantwortlich ist Urteil 15 November . ; Urteil 8 . Januar ZR . BearShare . Allerdings spricht tatsächliche Vermutung Täterschaft Anschlussinhabers Zeitpunkt Rechtsverletzung anderen Personen Internetanschluss benutzen konnten . tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen Internetanschluss Verletzungszeitpunkt hinreichend gesichert war bewusst Personen Nutzung überlassen wurde . Fällen trifft Inhaber Internetanschlusses jedoch sekundäre Darlegungslast . führt zwar Umkehr Beweislast noch prozessuale Wahrheitspflicht Erklärungslast § Abs. hinausgehenden Verpflichtung Anschlussinhabers Anspruchsteller Prozesserfolg benötigten Informationen verschaffen . Anschlussinhaber genügt sekundären Darlegungslast vielmehr vorträgt andere Personen gegebenenfalls anderen Personen selbständigen Zugang Internetanschluss hatten Täter Rechtsverletzung Betracht kommen . Umfang ist Anschlussinhaber Rahmen Zumutbaren Nachforschungen verpflichtet . Entspricht Beklagte sekundären Darlegungslast ist wieder Sache Klägerinnen Anspruchsteller Haftung Beklagten Täter Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen nachzuweisen . . BearShare . Grundsätzen steht Berufungsurteil Einklang . Ansicht Revision ist Berufungsgericht Recht tatsächlichen Vermutung täterschaftlichen Verantwortlichkeit Beklagten ausgegangen . Beklagte hat vorgetragen andere Personen Tatzeitpunkt selbständigen Zugang Internetanschluss hatten Täter geltend gemachten Rechtsverletzungen Betracht kommen . Berufungsgericht hat angenommen erstinstanzlich gehaltenen Vortrag Beklagten habe Zeitpunkt Rechtsverletzung andere Person Internetanschluss benutzen können . ursprünglichen allerdings bewiesenen Vortrag habe gesamte Familie Verletzungszeitpunkt Urlaub befunden Haushalt befindliche Rechner Internetverbindung herstellende Router seien Strom versorgt gewesen . sei mithin Vorbringen Beklagten technisch unmöglich gewesen Internetanschluss Familienangehöriger außenstehender Dritter Datenaustausch vorgenommen habe . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Revision geltend macht Raum tatsächliche Vermutung Täterschaft Beklagten bestehe Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Internetanschluss Personen Haushalt genutzt werde lässt Acht Nutzungsmöglichkeit Familienangehörigen Allgemeinen konkret Situation Verletzungszeitpunkt ankommt . Berufungsgericht ist weiter ausgegangen Alleintäterschaft Familienangehörigen Dritten auch Berufungsinstanz ergänzten Vortrag Beklagten ausscheidet . Insoweit habe Beklagte zwar vorgebracht Fall mangelnden Trennung Routers heimlicher Inbetriebnahme Reisebeginn habe Möglichkeit bis zu Familienangehörigen WLAN-Anschluss bestanden . Vorbringen könne allerdings entnommen werden Beklagte etwa hilfsweise habe vorbringen wollen Familienangehörigen Bewertung Ergebnisses erstinstanzlichen Beweisaufnahme Abschaltung Stromzufuhr unmissverständlich überzeugend bekundet hätten falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten . Beurteilung Berufungsgerichts Rechtsfehler erkennen lässt hat Revision konkret begründete Rüge erhoben . hat lediglich geltend macht habe zumindest Möglichkeit bestanden Söhne Beklagten geschilderten Herausziehen Netzstecker Router Computer eigenmächtig wieder Betrieb genommen hätten Urlaubsabwesenheit unbemerkte Filesharing-Abrufe nutzen . hat jedoch Rechtsfehler Berufungsgerichts dargelegt lediglich eigene Sicht Dinge Stelle Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt . Streitfall ist berücksichtigen Berufungsgericht festgestellt hat Beklagte habe konkreter Form lediglich eigene Täterschaft Abrede gestellt Hinblick gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit Computer berufen habe . Zusammenhang habe Beklagte noch einmal geäußert Rechner streitgegenständlichen Musikdateien installierte Filesharing-Software vorgefunden habe . habe jedoch bestanden . Familie habe nur Computer verfügt Büro Beklagten installiert gewesen beruflichen Zwecken genutzt worden sei . Söhne Computer nur Beisein Beklagten hätten nutzen dürfen Büro Abwesenheit Beklagten verschlossen gewesen sei hätte Beklagte etwaige Installation Filesharing-Software Speicherung Musikdateien zeitnah bemerken Umständen auch vortragen müssen . Beurteilung Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet Revision . Beurteilung Berufungsgerichts ist auch Rechtsgründen beanstanden . Beklagten Inhaber Internetanschlusses trifft Hinblick Frage Zeitpunkt Rechtsverletzung andere Personen Anschluss nutzen konnten sekundäre Darlegungslast nur genügt vorträgt andere Personen gegebenenfalls Personen selbständigen Zugang Internetanschluss hatten Täter Betracht kommen . Umfang ist Anschlussinhaber Rahmen Zumutbaren Nachforschungen Mitteilung verpflichtet Kenntnisse Umstände eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat vgl. . BearShare ; Urteil 11 . April . . Anforderungen wird pauschale Behauptung bloß theoretischen Möglichkeit Zugriffs Haushalt Beklagten lebenden Dritten Internetanschluss gerecht . ausreichend ist ferner Übrigen § Abs. erstmals Revisionsinstanz gehaltene Vortrag Revision Tauschbörsenbesuch Söhne stelle zumindest möglich Rap HipHop interessierten Musikstücke Genres angeblich Internetanschluss Beklagten angeboten worden seien . Revision lässt Acht Berufungsgericht insoweit Revision beanstandet ausgegangen ist Musikgeschmack Beklagten schon ankommt auch eigenes musikalisches Interesse große Anzahl beispielsweise gesellige Anlässe Überlassung Dritte technischem Interesse Funktionsweise Internet-Tauschbörse Hilfe Filesharing-Software Computer installiert haben kann . Revision legt Beklagte vorgetragen hätte Verletzungszeitpunkt minderjährigen Sohn Rechtswidrigkeit Teilnahme Internettauschbörsen belehrt Teilnahme verboten haben . Beklagte würde gemäß § Abs. mithin auch dann streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften damals minderjähriger Sohn Verletzungshandlungen gen hätte vgl. . . . Streitfall allein Verletzungshandlung Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes Betracht kommt bringt auch Revision . Revision weiter geltend macht Ehefrau Beklagten habe andere Netzstecker aber Routers Stromnetz getrennt Geräte habe auseinander halten können ist Vorbringen gemäß § Abs. ausgeschlossen . fehlt gemäß Abs. Nr. Buchst . erforderlichen Angabe Fundstelle Inhalts entsprechenden Vortrags Beklagten Vorinstanz vgl. Urteil 8 Juli f. ; 542 ; Ball 12 . Aufl . . 11 ; Krüger . 4 . Aufl . . ; 30 . Aufl . . . Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen Vortrag Beklagten könne angenommen werden unbefugt handelnder Dritter WLAN-Anschlusses Beklagten unterstellt Strom getrennten Router bemächtigt Rechtsverletzungen begangen habe . Zwar sei WEP-Verschlüsselung Routers unzureichend gewesen unwidersprochenen Klägervortrag sicherere WPA-Verschlüsselung Anschaffung Routers Jahr Stand Technik Router Beklagten einsetzbar gewesen sei . Beklagte habe aber behauptet Router habe derart schwache Funkleistung aufgewiesen WLAN-Verbindung nur Umkreis Metern Radius Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne . Grundlage erscheine abwegig Dritter Nachmittag 19 . Juni umzäunte Grundstück Beklagten begeben dort unmittelbarer Nähe Hauses Hilfe Laptops Büro installierten Routers Beklagten Uhr Internetverbindung aufgebaut Musik-Tauschbörse teilgenommen habe . habe Beklagte schon schlüssig aufgezeigt noch andere Personen Nutzung Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Revision hat Feststellungen Berufungsgerichts konkreten Rügen erhoben lediglich pauschal geltend gemacht bestehe gleichwohl Möglichkeit Dritter Kenntnis Urlaubsabwesenheit Familie Beklagten unzureichende Sicherung entschlüsselt habe . Abgesehen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat Beklagte Familie Verletzungszeitpunkt urlaubsabwesend waren begibt Revision Vorbringen erneut verschlossene Gebiet tatrichterlichen Würdigung Rechtsfehler Berufungsgerichts aufzuzeigen . durchgreifend ist ferner Rüge Revision Berufungsgericht sei unzutreffend täterschaftlichen Verantwortlichkeit lediglich Schadensersatz verpflichtenden Störerhaftung ausgegangen . Hat Streitfall Anschlussinhaber zumutbaren Nachforschungen sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen auch andere Personen Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang Internetanschluss hatten Täter Rechtsverletzung Betracht kommen spricht tatsächliche Vermutung Täter Rechtsverletzung verantwortlich ist . BearShare . Fall fehlt tatsächlichen Grundlage Annahme Dritter könnte Verletzungshandlung alleiniger Tatherrschaft begangen haben . 7 . Revision wendet Erfolg Feststellungen Berufungsgerichts Höhe Schadensersatzes . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Klägerinnen könnten gewählten Berechnungsmethode Lizenzanalogie gemäß § UrhG Betrag € insgesamt Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Schadensschätzung gemäß § Abs. Ermessen fehlerhaft ausgeübt . Gibt Streitfall branchenüblichen Vergütungssätze Tarife ist Höhe Schadensersatz zahlenden Lizenzgebühr Tatrichter gemäß § Würdigung Umstände Einzelfalls freien Überzeugung bemessen . Einzelbild . sind Art Umfang Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen stellen ; Tatrichter kommt Grenzen freien Ermessens großer Spielraum vgl. Urteil 17 . Juni ZR . tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur beschränkten Nachprüfung Revisionsgericht . Überprüfbar ist lediglich Tatrichter Rechtsgrundsätze Schadensbemessung verkannt wesentliche Bemessungsfaktoren Acht gelassen Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat Urteil 18 . Februar . Anforderungen hält Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand . ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Klägerinnen Beklagten Betrag jeweils € Streitfall Grundlage Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel verlangen können . Berufungsgericht hat angenommen Rahmen Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze legale Downloadangebote Internet Rahmenvereinbarungen Tonträger-Branche herangezogen werden . ausgehend erscheine Betrag € Abruf angemessen . Beurteilung Rechtsfehler erkennen lässt hat Revision konkret ausgeführten erhoben . Berufungsgericht ist ausgegangen Ansatz mindestens möglichen Abrufen unbekannte Tauschbörsenteilnehmer Musikaufnahmen streitbefangenen Art angemessen sei . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Revision rügt vergeblich fehlten hinreichende Erfahrungswerte Nutzer Filesharing-Netzwerken tatsächlich entsprechendem Umfang CDs Downloads Musiktitel erwerben würden . Klägerinnen mussten konkreten Erfahrungswerte vortragen Ersatz konkret entstandenen Schadens geltend machen abstrakte Berechnungsart Lizenzanalogie gewählt haben . Berufungsgericht hat auch ansonsten Blick hier maßgebliche Verletzungshandlung öffentlichen Zugänglichmachens zutreffend angenommen mindestens möglichen Abrufen unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist . Annahme hat Berufungsgericht nachvollziehbar begründet . hat Ausführungen eigenen Entscheidung . Ausführungen Oberlandesgerichts f. Bezug genommen Angemessenheit Ansatzes möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde vgl. . Tauschbörse . Urteil 11 . Juni Revision geltend macht Bereich Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen Regel Schüler dürften ansatzweise finanzielle Mittel verfügen Annahme Schadensersatzes jeweils € Streitfall Grundlage Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten erhebt erneut gemäß § Abs. unzulässige Rüge . Richtigkeit Annahme durchschnittlich möglichen Abrufen steht Revision dargelegte Umstand Streitfall auch Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind . ist Ansicht Revision bereits ersichtlich Interesse Tauschbörsenteilnehmern außerhalb innerhalb zweifelhaft erscheinen lässt . Revision macht ferner vergeblich geltend sei Festsetzung fiktiven Lizenzgebühr Frage Überkompensation Vorteilsausgleichung berücksichtigen vielfach Schaden geltend gemacht werde bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter berücksichtigen außergerichtlich Vergleiche eingelassen hätten . Abgesehen Revision wiederum neuen Tatsachenvortrag stützt Revisionsinstanz ausgeschlossen ist kann auch Rechtsgründen Erfolg haben . verkennt Streitfall relevante Verletzungshandlung Eröffnung Zugriffsmöglichkeit Dritte besteht Absenden Empfangen Dateifragments Zweipersonenverhältnis . ergibt eigenständige Verwertungshandlung Sinne § § Abs. UrhG vorliegt Zugriffsmöglichkeit Dritte eröffnet wird vgl. Urteil 11 . Juni . Tauschbörse . II . Berufungsgericht hat Klägerinnen Recht Anspruch Ersatz Abmahnkosten Höhe € zugesprochen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Streitfall Anspruch Ersatz Kosten Abmahnung Urheberrechtsverletzung Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz Betracht kommt . Abmahnung 24 . September ist 1 . September Kraft getretene Wirkung 9 . Oktober geänderte Regelung § UrhG anwendbar vgl. Urteil 8 . Januar ZR . BearShare . 2 . Grundsätze Geschäftsführung Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt Abmahnung berechtigt war Abmahnenden Abgemahnten Zeitpunkt Abmahnung Unterlassungsanspruch zustand . BearShare . Voraussetzungen sind gegeben . Beklagte hat Sinne § Abs. Satz UrhG Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht hier Verwertungsrecht Tonträgerherstellers öffentliche Zugänglichmachung § Abs. UrhG verletzt . 3 . Berufungsgericht ist zutreffend Revision beanstandet ausgegangen Form Inhalt streitgegenständlichen Abmahnung Erstattungsfähigkeit entstandenen Kosten stellenden Anforderungen entspricht vgl. Urteil 11 . Juni . f. Tauschbörse . 4 . Berufungsgericht hat angenommen Berechtigung Abmahnung stehe Klägerinnen Unterlassungsansprüche gerichtlich verfolgt hätten Beklagte Unterlassungserklärung abgegeben hätte . könne ausgegangen werden Klägerinnen bereits Zeitpunkt Abmahnung September beabsichtigt hätten Unterlassungsansprüche Fall fehlenden Unterwerfung Beklagten einzuklagen . Immerhin hätten Klägerinnen weiteren Schreiben Abgabe strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Beurteilung Frage Abmahnung wirklichen mutmaßlichen Willen Beklagten entsprach § Satz zutreffend ex-post-Betrachtung angestellt gefragt Klägerinnen Abmahnung beabsichtigt haben Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen . Maßgebend Feststellung Interesse Wille Geschäftsherren ist Zeitpunkt Übernahme also Beginn Geschäftsführung vgl. Seiler . 6 . Aufl . . . Revision hat Umstände geltend gemacht Streitfall hindeuten Klägerinnen Abmahnung dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung Abgabe Unterlassungserklärung lediglich Geldforderungen geltend machen wollten . Umstände sind auch ersichtlich . Berufungsgericht ist ferner zutreffend ausgegangen Abmahnung rechtsmissbräuchlich einzustufen ist . hat ausgeführt Umständen Streitfalls könne ausgegangen werden anwaltliche Abmahnung vorwiegend sachfremden Zweck verfolgt habe Prozessbevollmächtigten Klägerinnen Kostenerstattungsanspruch verschaffen . Unterbindung Verletzungen Tonträgerherstellerrechte dreistelligen Anzahl Musikdateien hätten Klägerinnen berechtigtes Interesse gehabt . sei überdies berücksichtigen Klägerinnen Abmahnung auch Schadensersatzansprüche beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten . Weise hätten Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt geeignet sei künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen wird Revision auch konkret begründeten Rüge angegriffen . . Revision Beklagten ist somit zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung