NAMEN Verkündet : 30 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Internet-Versteigerung Abs. 5 ; § Satz Ist Beschränkung weit gefassten Unterlassungsantrags enthaltene konkrete Verletzungsform Umformulierung Verbotsantrags notwendig kann entsprechender Hilfsantrag noch Revisionsinstanz gestellt werden lediglich modifizierte Einschränkung handelt zugrunde liegende Sachverhalt Tatrichter gewürdigt ist . Markeninhaber Störer hier : Betreiber InternetPlattform vorgeht muss Handeln geschäftlichen Verkehr Personen darlegen gegebenenfalls beweisen gefälschte Markenprodukte Internet-Plattform anbieten . Hat Sachverhalt dargelegt bewiesen Handeln geschäftlichen Verkehr nahelegt hier : sogenannte Feedbacks Anbietern kann Betreiber Internet-Plattform Grundsätzen sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein Handeln Anbieter substantiiert vorzutragen Handeln geschäftlichen Verkehr Abrede stellen will . Angebot vollständigen Nachahmung Produkts Marke Originalprodukts angebracht ist stellt auch dann rechtsverletzende Verwendung Marke Angebot hingewiesen wird Produktfälschung handelt . . 30 . April I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerinnen wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . März Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Beklagten weitergehenden Anschlussrevision Klägerinnen Kostenpunkt Übrigen teilweise aufgehoben folgt neu gefasst : Berufung Beklagten Anschlussberufung Klägerinnen wird Urteil 33 . Zivilkammer 31 . Oktober Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Beklagten Anschlussberufung Klägerinnen teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst : 1 . Beklagte wird verurteilt unterlassen Rahmen Online-Auktionen Dritten Gelegenheit gewähren Internet Uhren Klägerinnen stammen Marken allein Verbindung stilisierten Abbildung fünfzackigen Krone 1.7 GMT-MASTER nachstehend wiedergegeben anzubieten Verkehr bringen bewerben : hinweisenden Merkmalen erkennbar ist Anbieter Angebot geschäftlichen Verkehr handelt und/oder Abwicklung Rahmen Online-Auktion erfolgten Verkaufs Uhr mitzuwirken . 2 . Beklagten wird Fall Zuwiderhandlung Verpflichtung Ziffer Ordnungsgeld € ersatzweise Ordnungshaft bis zu Monaten Ordnungshaft bis zu Monaten angedroht . Übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Klägerin stellt Uhren weltweit Bezeichnung " " vertrieben werden . Uhrwerke fertigt Klägerin 2 . Uhren tragen Ziffernblatt Armbandschließe Bezeichnung " " Bildemblem stilisierten fünfzackigen Krone . werden verschiedenen Modellausführungen " " " " " " " " " " " " " " " " " " " " " Verkehr gebracht . Klägerin ist Inhaberin Verbandsstaaten Madrider Markenabkommens Uhren eingetragenen Marke " " . Klägerin ist Inhaberin nachfolgend wiedergegebenen Marke Wortbestandteil " " Bildemblem fünfzackigen Krone besteht : Klägerin sind ferner oben genannten Modellbezeichnungen Marken eingetragen . Beklagte betrieb Internet-Plattform . Grundlage Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltete Fremdauktionen Internet privaten gewerblich tätigen Anbietern Gelegenheit bot Waren Internet anzubieten anderen -9- Interessenten Zugriff Versteigerungsangebote eröffnete . Auktion Versteigerer Bieter auftreten wollte musste zunächst Beklagten Angabe verschiedener persönlicher Daten Namens Passwortes Anschrift E-Mail-Adresse Bankverbindung anmelden . Zulassung konnten Anbieter sogenannten Registrierungsverfahren Daten Versteigerungsgegenstand Mindestgebot Dauer Laufzeit abgeben . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten garantierte Versteigerer Beklagten Bietern " Gegenstand Urheberrechte Patente Marken Betriebsgeheimnisse andere Schutzrechte … verletzt " . Parteien ist streitig Versteigerer Registrierungsverfahren eingegebene Angebot unmittelbar Versteigerungsplattform Beklagten Internet erschien Angebot zunächst Geschäftsgang Beklagten kam erfasst erst Internet veröffentlicht wurde . Plattform Beklagten veranstalteten Fremdauktionen wurden auch Marken Klägerinnen versehene Uhren angeboten . Teil handelte Fälschungen teilweise schon Angeboten ersichtlich war . Klägerinnen sehen Vertrieb gefälschten Uhren Verletzung Marken auch Beklagte hafte . sei technisch möglich zumutbar gewesen Nutzung markenverletzenden Angebote verhindern . Klägerinnen haben Beklagte zunächst Unterlassung Auskunftserteilung Anspruch genommen Feststellung Verpflichtung Beklagten Zahlung Schadensersatz begehrt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Handeln Anbieter Einzelstücke geschäftlichen Verkehr Abrede gestellt geltend gemacht Angebote seien automatisch Internet gestellt worden Kenntnis genommen habe . Landgericht hat Klage Beschränkung Unterlassungsanspruchs konkrete Verletzungsform stattgegeben . Beklagte hat Urteil Berufung eingelegt . Klägerinnen haben landgerichtliche Urteil Anschlussberufung gewandt . Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil Berufung Beklagten abgeändert Klage Zurückweisung Anschlussberufung Klägerinnen abgewiesen OLG . Revision Beklagten hat Senat Entscheidung Berufungsgerichts aufgehoben Klage Unterlassungsantrag abgewiesen hat Sache Prüfung Frage Berufungsgericht zurückverwiesen Anbieter gefälschten " ROLEX"-Uhren geschäftlichen Verkehr gehandelt haben . weitergehende Abweisung Schadensersatzfeststellungsantrags gerichtete Rechtsmittel hat Senat zurückgewiesen Internet-Versteigerung . zweiten Berufungsverfahren haben Klägerinnen Klage zurückgenommen Beklagten verboten werden sollte Uhren selbst anzubieten Verkehr bringen bewerben . haben beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Rahmen Online-Auktionen Internet Uhren Klägerinnen stammen oben Tatbestand genannten Marken nachstehend beispielhaft wiedergegeben anbieten Verkehr bringen bewerben lassen folgen Versteigerungsangebote " ROLEX"-Uhren Mindestgeboten zwischen DM Hinweisen Nachbildungen handelt und/oder Abwicklung Rahmen Online-Auktion erfolgten Verkaufs Uhr mitzuwirken . Berufungsgericht hat Hauptantrag verfolgten Unterlassungsbegehren Wesentlichen stattgegeben ; hat lediglich Unterlassungsantrag aufgenommenen Versteigerungsangebote Verbot ausgenommen OLG . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Klägerinnen begehren Zurückweisung Revision verfolgen Anschlussrevision Berufungsgericht abgewiesenen Teil Unterlassungsantrags . Hilfsweise beantragen Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Rahmen Online-Auktionen Dritten Gelegenheit gewähren Internet Uhren Klägerinnen stammen oben Tatbestand genannten Marken nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten Verkehr bringen bewerben : folgen Versteigerungsangebote " ROLEX"-Uhren Mindestgeboten zwischen DM Hinweisen Nachbildungen handelt senden Merkmalen wiederholtes Auftreten Anbieters ; wiederholtes Anbieten gleichartigen insbesondere neuen Uhren ; häufige " " ; Garantiezusagen Fälschungen Nachbildungen Repliken ; Uhrenhandel hinweisende Anbieter-Pseudonyme " " " Chronometer " ; Fehlen eindeutig privates Geschäft hinweisenden Angaben erkennbar ist Anbieter Angebot geschäftlichen Verkehr handelt und/oder Abwicklung Rahmen Online-Auktion erfolgten Verkaufs Uhr mitzuwirken . Beklagte beantragt Anschlussrevision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Haftung Beklagten Störerin Internet-Plattform dritten Anbietern begangenen Verletzungen Marken Klägerinnen § Abs. Nr. Nr. Ausnahme Anlage vorgelegten Uhrenangebots bejaht . hat ausgeführt : Unterlassungsantrag bezeichneten Fremdauktionen erfüllten Versteigerungsangebote Tatbestand § Abs. MarkenG. Anbieter Uhren handelten geschäftlichen Verkehr . Begriff sei weit auszulegen erfasse Handlung Förderung eigenen fremden Geschäftszwecks diene . Interesse wirksamen Markenschutzes sei Handeln geschäftlichen Verkehr auszugehen Ware Privatbereichs unbestimmten Vielzahl Personen angeboten werde . Voraussetzung sei vorliegend Angeboten Internet Ziel möglichst hohen Verkaufspreis realisieren gegeben . Ausnahme Angebots seien tatbestandlichen Voraussetzungen Markenverletzungen übrigen angeführten Versteigerungsangebote erfüllt zwar teilweise § Abs. Nr. Übrigen § Abs. Nr. MarkenG. Markenverletzung erforderliche markenmäßige Benutzung sei allerdings Anlage vorgelegten Uhrenangebot Verkäufers " " gegeben insoweit Unterlassungsanspruch begründet sei . Dritten begangenen Markenverletzungen hafte Beklagte Störerin . habe Betreiben Internet-Plattform ursächlichen Tatbeitrag Markenverletzungen Dritten geleistet . Beklagte eindeutige Markenverletzungen hingewiesen werde habe Sorge tragen weiteren Rechtsgutverletzungen komme . sei vorliegend geschehen . B. Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerinnen haben nur Teil Erfolg . Klägerinnen steht Beklagte Störerin Angebots gefälschter " ROLEX"-Uhren Internet-Plattform Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Abs. § analog Klägerinnen Revisionsverfahren verfolgten Hilfsantrag beschränkt konkrete Verletzungsform . Revision Beklagten : 1 . Klägerinnen Berufungsinstanz erster Linie verfolgte Hauptantrag ist zulässig nachstehend ; erfasst auch konkrete Verletzungsform . Hauptantrag Berufungsgericht ausgeurteilte Verbotstenor sind jedoch weit gefasst . erforderliche Beschränkung folgt zulässigerweise Revisionsinstanz Klägerinnen verfolgten Hilfsantrag . ist allgemeinen Form zwar hinreichend bestimmt . umfasst jedoch auch konkrete Verletzungsform Antrag ausreichend genau umschrieben ist . Erfolg macht Revision geltend Hauptantrag beruhende Verbotstenor Berufungsgerichts seien hinreichend bestimmt . § Abs. Nr. darf Verbotsantrag derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. Satz erkennbar abgegrenzt sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann letztlich Entscheidung Beklagten verboten ist Vollstreckungsgericht überlassen bliebe . . Versandkosten . Hauptantrag beruhenden Unterlassungstenor soll Beklagten verboten werden Klägerinnen stammende Uhren Rahmen Online-Auktionen Einzelnen angegebenen Marken Verkehr bringen bewerben lassen näheren Konkretisierung beispielhaft einzelne Internet-Angebote Bezug genommen wird . ger Antrag bezeichnet begehrte Verbot hinreichend bestimmt . Klägerinnen Begriff " beispielhaft " Einzelnen wiedergegebene Angebote Bezug genommen haben macht Unterlassungsantrag unbestimmt . soll beantragte Verbot ähnliche Verletzungsformen erstreckt werden Unzulässigkeit Antrags : . 16.7.1998 Magazin . Vielmehr soll allgemein gefasste Unterlassungsantrag konkret beanstandete Verletzungsformen verweisen Charakteristische Verbots beispielhaft Ausdruck kommt . Revision meint Verbotstenor werde hinreichend deutlich Verantwortlichkeit Beklagten nur Angebote betreffen könne Text und/oder Beschreibung Beklagte erkennbar sei Plagiate handele betrifft Bestimmtheit Reichweite Unterlassungsantrags beruhenden Verbotstenors nachstehend . Revision wendet weiter Unterlassungstenor Begründung Formulierung " anbieten Verkehr bringen bewerben lassen " erwecke unzutreffenden Eindruck Beklagte würde Dritte aufgeführten Handlungen veranlassen . Revision will ersichtlich geltend machen Unterlassungsantrag -tenor erfassten konkrete Verletzungsform seien unbegründet . trifft jedoch . Revision selbst ausführt streiten Parteien Beklagten Internet-Plattform Dritten eingeräumte Möglichkeit fraglichen Uhren anzubieten Verkehr bringen bewerben . Wortlaut Verbotstenors überhaupt Zweifeln Revision angesprochenen Sinn gibt werden jedenfalls Vorbringen Klägerinnen ausgeräumt Auslegung Unterlassungsantrags -tenors heranzuziehen ist vgl. . ist unzweifelhaft Klägerinnen Beklagten vorwerfen Dritte beanstandeten Handlungen anzustiften Marktplatz Angebote eröffnen . Dementsprechend hat Senat ersten Revisionsurteil Verantwortlichkeit Beklagten Anstifterin verneint vgl. Internet-Versteigerung . Hauptantrag geht jedoch Charakteristische Verletzungsform zweifacher Hinsicht . Senat hat bereits ersten Revisionsurteil ausgesprochen Haftung Beklagten Störerin nur dann Betracht kommt Anbieter gefälschten " ROLEX"-Uhren geschäftlichen Verkehr handeln . hat weiterhin Haftung Beklagten abhängig gemacht Markenverletzungen zumutbarem Aufwand vorgeschalteten Filterverfahren eventuell anschließenden manuellen Kontrolle erkennen kann . Einschränkungen Haftung Beklagten kommen erster Linie Klägerinnen verfolgten Unterlassungsantrag Verbotstenor Berufungsgerichts Ausdruck . Unterlassungsantrag Verbotstenor Berufungsgerichts gehen genommen weit . weit gefasste Unterlassungsantrag kann aber konkrete Verletzungsform Minus beschränkt werden . notwendige Umformulierung Verbotsantrags vgl. . ZR Vorratslücken ist hilfsweise Unterlassungsantrag enthalten . Beschränkung Unterlassungsbegehrens Klägerinnen bestehen Bedenken . Allerdings ist grundsätzlich zulässig Klage Revisionsrechtszug ändern . Ausnahmsweise kann Revisionsverfahren erstmals gestellter Hilfsantrag aber zulässig sein lediglich modifizierte Einschränkung Hauptantrags handelt zugrunde liegende Sachverhalt Tatrichter bereits gewürdigt worden ist ; . . ist Streitfall auszugehen . Hilfsantrag soll begehrte Verbot Fälle beschränkt werden Anbieter " ROLEX"-Uhren erkennbar geschäftlichen Verkehr handeln . verallgemeinernden Form ist Hilfsantrag allerdings hinreichend bestimmt . Parteien streiten Beklagte erkennbar Handeln Anbieter geschäftlichen Verkehr auszugehen ist müssen Klägerinnen Merkmal hinreichend konkret umschreiben gegebenenfalls Beispielen verdeutlichen . Internet-Versteigerung . Klägerinnen Hilfsantrag angeführten Merkmale erkennbar sein soll Anbieter Angebot geschäftlichen Verkehr handelt sind aber ihrerseits unbestimmt . lässt Verwendung derart undeutlicher Begriffe wiederholtes Auftreten " wiederholtes Anbieten " " häufige Feedbacks " " Fehlen eindeutig privates Geschäft hinweisender Angaben " entnehmen Beklagte Handeln Anbieters geschäftlichen Verkehr erkennbar sein soll . Hilfsantrag enthält aber Minus konkret beanstandete Verletzungsform vgl. . Krankenkassenzulassung ; Urt . Dauertiefpreise . Klägerinnen haben Hilfsantrag Angebote gefälschten " ROLEX"-Uhren Bezug genommen Anbieter Feedbacks aufweisen . häufigen Feedbacks ist Fällen Beklagte Handeln jeweiligen Anbieters geschäftlichen Verkehr erkennbar . weitere Einschränkung Haftung Beklagten Störerin besteht Markenverletzungen vorgeschalteten Filterverfahren eventuell anschließender manueller Kontrolle zumutbarem Aufwand erkennen kann findet Hilfsantrag zwar . ist jedoch unschädlich . Senat Berufungsurteil ergangenen Entscheidung " Internet-Versteigerung . ausgesprochen hat kann Einschränkung auch ausdrückliche Aufnahme Klageantrag Verbotstenor hinreichend deutlich Begründung Unterlassungsbegehrens Entscheidungsgründen ergeben nachstehend . 2 . Klägerinnen Unterlassungsanspruch zusteht ist Zeitpunkt Entscheidung geltenden Recht beurteilen . Senat hat ersten Revisionsurteil entschieden Haftungsprivileg § Unterlassungsansprüche uneingeschränkte Anwendung findet . Internet-Versteigerung . 1 . März Kraft getretene Telemediengesetz 26 . Februar . S. hat geändert . Internet-Versteigerung . 3 . Berufungsgericht ist ausgegangen InternetPlattform Beklagten Angebote eingestellt worden sind Marken Klägerinnen § Abs. verletzen . hält Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat angenommen angeführten Beispielen sei Handeln Anbieter geschäftlichen Verkehr auszugehen . Auch Verkauf Private könne Hinzutreten bestimmter Umstände geschäftsmäßig sein . sei auszugehen Ware Privatbereichs unbestimmten Vielzahl Personen angeboten werde . Vorliegend sei vermuten Anbieter geschäftlichen Verkehr handelten Armbanduhren Privatsphäre unbekannten Anzahl bestimmbaren Öffentlichkeit Internets denkbar großen Personenkreis anböten möglichst hohen Verkaufspreis erzielen . Ausführungen kann beigetreten werden . Berufungsgericht hat Begriff Handelns geschäftlichen Verkehr verkannt . Handeln geschäftlichen Verkehr ist schon dann auszugehen Ware Vielzahl Personen Kauf angeboten wird mag auch Ziel geschehen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen vgl. . Internet-Versteigerung . auch Angebot privaten Bereich regelmäßig möglichst hoher Verkaufspreis erzielt werden soll würden Fallgestaltungen Bereich Handelns geschäftlichen Verkehr zugeordnet Privater einzelnen Gegenstand unbestimmten Anzahl Personen Kauf anbietet . würde uferlosen Ausdehnung Handelns geschäftlichen Verkehr führen typischerweise privaten Bereich zuzuordnende Verhaltensweisen umfassen . Berufungsurteil erweist jedoch Handeln geschäftlichen Verkehr ausgegangen ist anderen Gründen richtig . Zeichen wird geschäftlichen Verkehr verwendet Benutzung Zusammenhang wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit privaten Bereich erfolgt . sind Interesse Markenschutzes Merkmal hohen Anforderungen stellen . Handeln geschäftlichen Verkehr liegt Fallgestaltungen Anbieter wiederholt gleichartigen insbesondere auch neuen Gegenständen handelt . Auch Anbieter Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat spricht Handeln geschäftlichen Verkehr Internet-Versteigerung . Tatsache Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist deutet ebenfalls geschäftliche Tätigkeit . Internet-Versteigerung . Maßstäben Handeln geschäftlichen Verkehr vorliegt hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . erfordert jedoch Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Entscheidung anderen Gründen richtig darstellt . kann Senat selbst entscheiden Sache festgestellten Sachverhalts Endentscheidung reif ist weiteren tatsächlichen Feststellungen erfordert weitere Verhandlung Tatsacheninstanz mehr geboten ist vgl. ; . ; . ZPO/Wenzel 3 . Aufl . § Rdn . . feststehenden Sachverhalt haben Dritte Internet-Plattform Beklagten " ROLEX"-Uhren Verkauf angeboten . Inhalt Angebote Begleitumständen ist Streitfall auszugehen jedenfalls Berufungsgericht aufgeführten Angebote Anbieter geschäftlichen Verkehr gehandelt haben . Allerdings sind Klägerinnen Grundsatz beweispflichtig Anbieter geschäftlichen Verkehr gehandelt haben . Verpflichtung sind Klägerinnen notwendigen Umfang nachgekommen . Senat ersten Revisionsurteil bereits ausgeführt hat deutet häufige Auftreten Anbieter geschäftliche Tätigkeit . Rede stehenden Internet-Angeboten weisen Angebote " Feedbacks " also Käuferreaktionen früheren Auktionen Anbieters schon geschäftliche Tätigkeit spricht . weitergehende Kenntnis näheren Umständen Handelns Anbieter verfügen Klägerinnen . haben auch Möglichkeit Sachverhalt weiter aufzuklären Beklagte weiteres Aufklärung hätte leisten können . Tenor landgerichtlichen Urteils ersten Berufungsurteil wiedergegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen Beklagten garantiert Anbieter Kauf angebotenen Gegenstände Markenrechte verletzen . Beklagte ist Nutzungsbedingungen berechtigt personenbezogene Daten Dritte weiterzuleiten Wahrung berechtigter Interessen Dritten erforderlich ist . Umständen war Beklagte obliegenden sekundären Darlegungslast . . Regenwaldprojekt ; Urt . 13.9.2007 . gehalten ihrerseits substantiiert Handeln Anbieter vorzutragen Handeln geschäftlichen Verkehr Anbieter " Feedbacks " auch weiterhin Abrede stellen wollte . etwa datenschutzrechtlichen Gründen ihrerseits substantiiertem Vortrag Handeln Anbieter außerstande ist hat Beklagte konkret dargelegt . Maßstäben entsprechender Vortrag Beklagten Handeln Anbieter ist wiedereröffneten Berufungsrechtszug erfolgt Senat ersten Revisionsurteil bereits entsprechende prozessuale Obliegenheit Beklagten hingewiesen hatte . substantiierte Darlegung Umständen privates Handeln Anbieter hindeuten ist Streitfall Handeln geschäftlichen Verkehr jedenfalls Rede stehenden Anbietern " Feedbacks " auszugehen Klägerinnen ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen haben . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Verbotstenor aufgeführten Angeboten auch weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen Markenverletzungen . S. § Abs. gegeben sind . Anbieter haben Fällen Zustimmung Klägerinnen Marken identische Zeichen Waren rechtsverletzend benutzt identisch sind Klagemarken Schutz genießen § Abs. Nr. . Entsprechendes gilt Marke " " Bildemblem fünfzackigen Krone . Wort-/Bildmarke Klägerin ist rechtsverletzend zweiten Verbotstenor aufgeführten Angebote Rolex-Imitaten zwar Uhrenabbildung verwendet worden . 4 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Haftung Beklagten Störerin Rede stehenden Markenverletzungen bejaht hat . Störer kann Verletzung absoluter Rechte Unterlassung Anspruch genommen werden Täter Teilnehmer sein Weise willentlich adäquat kausal Verletzung absoluten Rechts beiträgt . Meißner Dekor . Störerhaftung Gebühr Dritte erstreckt werden darf selbst rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben setzt Haftung Störers Rechtsprechung Senats Verletzung Prüfpflichten . Umfang bestimmt Störer Anspruch Genommenen Umständen Prüfung zuzumuten ist Wetten ; . 9.2.2006 . Rechtsanwalts-Ranglisten . Senatsurteil 11 . März InternetVersteigerung muss Beklagte immer dann klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist nur konkrete Angebot unverzüglich sperren . muss vielmehr auch Vorsorge treffen möglichst weiteren derartigen Markenverletzungen kommt . Berufungsgericht hat Ergebnis Recht angenommen Internet-Plattform klaren Markenverletzungen Dritter Vergangenheit gekommen ist . . ist weiter ausgegangen Beklagten Pressemitteilung 22 November Verletzungen Marken Klägerinnen zeitlich Rede stehenden Angeboten bekannt gewesen sind Beklagte weitere Rechtsverletzungen hätte verhindern müssen . wendet Revision Erfolg Begründung Pressemitteilung 22 November sei entnehmen schon zuvor klar erkennbaren Verletzungen Marken Klägerinnen gekommen sei . Gesamtzusammenhang Aussagen Pressemitteilung konnte Tatrichter jedoch Schluss ziehen Auktionen Internet-Plattform Beklagten rechte Klägerinnen verletzende Produkte angeboten worden waren Beklagten bekannt war . Beklagte hätte Pressemitteilung bekannten Fälle Anlass nehmen müssen Angebote " ROLEX"-Uhren besonderen Prüfung unterziehen . geschehen ist angeführten klar erkennbaren Markenverletzungen gleichwohl erfasst werden konnten hat Beklagte Revisionserwiderung Recht hinweist dargelegt . Gegenteiliges zeigt auch Revision . Beklagte haftet Störerin allerdings nur zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift Verstoß Unterlassungsgebot gegeben ist schon Markenverletzungen vorliegen Markenverletzungen zumutbaren Filterverfahren eventueller anschließender manueller Kontrolle ermittelten Treffer erkennbar sind vgl. . Internet-Versteigerung . Beklagte ist Ordnungsmittelverfahren gehindert etwa geltend machen Handeln Anbieter geschäftlichen Verkehr zahlreicher " Feedbacks " bestimmter Umstände gleichwohl vorlag Markenverletzungen Einsatzes zumutbarer Filterverfahren eventueller anschließender manueller Kontrolle erkennbar waren . Sind Markenverletzungen erkennbar Beklagte zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat liegt Ordnungsmitteln ahndender Verstoß Unterlassungsgebot Internet-Versteigerung ; . InternetVersteigerung . 5 . Unterlassungsanspruch umfasst Wortmarke " " Wort-/Bildmarke " " Bildbestandteil fünfzackigen Krone auch weiteren Tatbestand einzelnen aufgeführten Marken Klägerinnen . Fassung Unterlassungsantrags sind Interesse hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig auch Form Charakteristische konkreten Verletzungsform Ausdruck kommt . hat Grund Verletzungshandlung Vermutung Wiederholungsgefahr nur identische Verletzungsform begründet auch Kern gleichartigen Verletzungshandlungen vgl. Rotes Kreuz ; . 9.9.2004 Ansprechen Öffentlichkeit m.w . ; . Markenparfümverkäufe . Berufungsgericht hat Recht Begehungsgefahr Verletzungen weiteren Marken Klägerinnen angenommen . Zwar begründet Verletzung Schutzrechts Klägerinnen Vermutung auch andere zustehende Schutzrechte verletzt werden vgl. . Markenparfümverkäufe . Streitfall ergibt erforderliche Begehungsgefahr jedoch weiteren Marken Modellbezeichnungen Uhren Klägerinnen handelt . Berufungsgericht festgestellten weiteren Benutzungsbeispielen folgt Internet-Auktionen Imitationen Uhren Klägerinnen Plattform Beklagten Marken Bezeichnung jeweiligen Modells Teil ebenfalls verwandt wurden . Verletzung Wortmarke " " Wort-/Bildmarke " " Bildbestandteil fünfzackigen Krone begründet Wiederholungsgefahr auch Verletzung weiteren Marken Klägerinnen Modellbezeichnungen Uhren . 6 . Ansicht Revision ist Unterlassungsanspruch Beklagte erforderliche Begehungsgefahr Form holungsgefahr schließlich auch entfallen betriebene Internet-Plattform Darstellung eingestellt hat . Aufgabe Geschäftstätigkeit Rahmen Kennzeichenverletzung erfolgt ist entfällt Wiederholungsgefahr auch Wahrscheinlichkeit Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten Verletzer beseitigt ist . ; . TCM-Zentrum . Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten Beklagte ausgeschlossen ist bestehen Streitfall Anhaltspunkte . II . Anschlussrevision Klägerinnen Anschlussrevision Klägerinnen ist Teil zwar insoweit begründet Klägerinnen Verbot konkreten Verletzungsform erstreben Beschränkung konkrete Verletzungsform . 1 . Berufungsgericht hat Angebot Verkäufers " " Markenverletzung . S. § Abs. Nr. gesehen . hat angenommen Angebot stelle markenmäßige Verwendung Zeichens " " . kann zugestimmt werden . 2 . Verletzungshandlung . S. § Abs. Nr. liegt allerdings nur dann angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird also Rahmen Produktabsatzes jedenfalls auch Unterscheidung Waren Unternehmens anderer Unternehmen dient . Hauptfunktion Marke Herkunft Waren Verbrauchern gewährleisten wird nur markenmäßige zung berührt . Funktion Marke Herkunft Waren Unternehmen gewährleisten wird jedoch beeinträchtigt Streitfall Bezeichnung gefälschter Produkte also Waren Verwendung findet Markeninhaber stammen Verantwortung produziert worden sind . macht Unterschied Produktfälschung offen ausgewiesen verschleiert wird vgl. auch . Slg . . Arsenal Club . Recht weist Anschlussrevision Zusammenhang Angebot vollständige Nachahmung " ROLEX"-Uhr betrifft Marken Klägerinnen angebracht sind . Titelangabe Angebots " seltenes ROLEX-Imitat " genommen markenmäßige Verwendung darstellt kommt . 3 . Auch weiteren Voraussetzungen Markenverletzung . S. Abs. Nr. sind vorliegend gegeben . vermag Senat feststehenden Sachverhalts abschließend beurteilen . Klägerinnen haben Handeln Anbieters geschäftlichen Verkehr dargelegt . Internet-Ausdruck weist vorliegend Rede stehende Anbieter Feedbacks . reicht Darlegung Voraussetzungen Handelns geschäftlichen Verkehr Klägerinnen . Substantiierter gegenteiliger Sachvortrag Beklagten fehlt . fraglichen Internet-Seite sind Marken Klägerinnen identische Zeichen Waren benutzt identisch sind Marken Schutz genießen § Abs. Nr. . Markenverletzungen haftet Beklagte Störerin . gelten Ausführungen Revision entsprechend oben Abschn . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 18.03.2005