NAMEN Verkündet : 13 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Schweißmodulgenerator § i.V. § § Nr. § Abs. Macht Kläger Unterlassung konkreten Verletzungshandlung gerichteten Klage geltend Übernahme bestimmten Schaltplans Verletzung Betriebsgeheimnisses darstellt braucht darzulegen einzelnen Schaltung Betriebsgeheimnis besteht . Kann Vorbringens lediglich festgestellt werden nur Teils Schaltungen Betriebsgeheimnis Klägers vorliegt Plan enthaltenen Schaltungen allgemeinen Standard entsprechen führt lediglich eingeschränkten Umfang auszusprechenden Unterlassungsgebots . Informationen Stand Technik gehören können Betriebsgeheimnis darstellen . Urteil 13 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin stellt vertreibt Ultraschallgeneratoren . Beklagte Folgenden : Beklagte war 1 . Januar 30 . Juni Entwicklungstechniker Ultraschallgeneratoren beschäftigt . Hilfe weiterer Mitarbeiter Klägerin weiterentwickelter Schweißmodulgenerator erreichte Ende Serienreife . 10 . Dezember gründete Beklagte Beklagte Folgenden : Beklagte ebenfalls Vertrieb Ultraschallgeneratoren befasst . Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer Mitgesellschafter Beklagten . Angestelltenverhältnis Klägerin Kündigung 30 . Juni beendet hatte bot Beklagte Hauptkunden Klägerin Lieferung Schweißmodulgeneratoren Preisen Klägerin lagen . Klägerin hat vorgetragen Beklagte habe insbesondere technische Unterlagen Konstruktionszeichnungen Klägerin mitgenommen Ultraschallgeneratoren identisch nachbauen können . habe auch Zeugen Geschäftsführer GmbH Leiterplatinen Generatoren Klägerin geliefert habe überredet Produktionslayouts Leiterplatinen herauszugeben . sei möglich gewesen Platinen Verhältnis nachzubauen . Klägerin hat Beklagten Unterlassung Auskunftserteilung Herausgabe Anspruch genommen ; ferner hat Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten beantragt . hat Klage rechtswidrige Verwertung Betriebsgeheimnissen wettbewerbswidrige Leistungsübernahme gestützt . Landgericht hat Beklagten Wesentlichen antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagten beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage abgewiesen Klägerin dargelegt habe Betriebsgeheimnis Beklagten Vertrieb Ultraschallgeneratoren verletzt hätten . Angaben Sachverständige S. Landgericht gemacht habe könne allenfalls % Schaltungen Herstellung Verletzungsform angegriffenen Generators verwendet würden Betriebsgeheimnis angenommen werden . Klageantrag landgerichtlichen Urteil abgebildeten vollständigen Schaltplänen könne entnommen werden Teil Geheimnisschutz bestehe Schaltungen technisch vorgegeben seien . hätte konkreten Darlegung bedurft Zeuge Landgericht angegeben habe früher Unternehmen könne Generator hergestellt habe sagen Klägerin ähnele . che Verletzung Betriebsgeheimnisses stünden Klägerin mithin ; Ansprüche unlauterer Nachahmung mache Klägerin Berufungsverfahren mehr geltend . II . Revision Klägerin ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Grundlage Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Entscheidung eigene Feststellungen treffen zugrunde gelegt hat durfte Klage abgewiesen werden . Rechtsfehlerhaft ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagten nur Verwertung konkret umschriebener Betriebsgeheimnisse untersagt werden könne . 1 . Unterlassungsantrag Klägerin ist hinreichend bestimmt . Klägerin hat angegriffene Ausführungsform Antrag konkret umschrieben Schaltpläne Layouts bezogen hat dementsprechend auch Anlagen landgerichtlichen angeheftet sind . Antrag muss ergeben Elementen angegriffene Ausführungsform rechtsverletzend ist . Revision zutreffend ausführt ergibt auch Senatsentscheidung Spritzgießwerkzeuge . . ist zwar Voraussetzung Verurteilung Benutzung einzelner Merkmale Vorrichtung untersagt Merkmale Betriebsgeheimnis anzusehen sind . Unterschied umschreibt Unterlassungsantrag Streitfall Ultraschallgeneratoren Antrag bezeichneten Schaltpläne vollständig enthalten sind ist konkrete Verletzungshandlung gerichtet . 2 . Berufungsverfahrens ist Gesetz unlauteren Wettbewerb 3 Juli Kraft getreten . Klägerin Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag geltend macht kann Klage nur Erfolg haben beanstandete Verhalten Beklagten Zeit erfolgt ist Ansprüche begründet hat Ansprüche auch Grundlage neuen Rechtslage noch bestehen . Frage Klägerin Auskunftsansprüche zustehen auch Schadensersatz beanspruchte Herausgabe gehört richtet allein Zeit beanstandeten Handlungen Jahren geltenden früheren Recht . Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat allerdings inhaltlich In-Kraft-Treten neuen Gesetzes unlauteren Wettbewerb geändert . Streitfall maßgeblichen Bestimmungen Gesetzes unlauteren Wettbewerb entsprechen inhaltlich Bestimmungen früheren Rechts so Folgenden altem neuem Recht unterschieden werden braucht vgl. . 27.4.2006 . f. Kundendatenprogramm . 3 . Ansicht Berufungsgerichts setzt Begründetheit Klägerin verfolgten Unterlassungsantrags antragsgemäßen Schaltpläne Layouts Elementen Betriebsgeheimnisse Klägerin darstellen . Ausreichend ist vielmehr Schaltpläne Betriebsgeheimnisse Klägerin enthalten . Berufungsgericht hat Vortrag Klägerin ausreichend erachtet . Klägerin habe dargelegt konkreten Schaltungen Betriebsgeheimnisse darstellten Stand Technik zuzurechnen seien . hat Berufungsgericht hohe Anforderungen substantiierten Vortrag Tatbestandsvoraussetzungen § Abs. gestellt . Unrecht hat Berufungsgericht angenommen Vorbringen bestimmter Schaltplan Betriebsgeheimnis enthalte sei unsubstantiiert Einzelnen dargelegt sei konkreten Schaltungen Betriebsgeheimnis sehen sei . Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt enthalten antragsgemäßen Schaltpläne Layouts Betriebsgeheimnisse Klägerin . Zwar hatte Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben Schaltungen großen Teil vorgegeben waren . Dennoch ist Landgericht Beweisaufnahme ausgegangen bestimmter Teil Schaltungen Angaben Sachverständigen ca. % Betriebsgeheimnis bewertet werden könne . Grundlage stellt Klagevorbringen unsubstantiiert . Steht Schaltplan Schaltungen allgemeinem Standard entsprechen auch Schaltungen Layouts enthält Betriebsgeheimnis Klägerin anzusehen sind ist Antrag begründet gerichtet ist Beklagten Handel Geräten untersagen derartigen Schaltplan enthalten . Lässt Klagevorbringen entnehmen Schaltungen Betriebsgeheimnis verkörpert führt Unbegründetheit Klage beeinflusst lediglich Umfang auszusprechenden Unterlassungsgebots . Schuldner kann Abänderung verhältnismäßig leicht Vortrags entsprechender Feststellungen ausgesprochenen Verbot herausgelangen . Urteilsgründen lediglich entnehmen ist jedenfalls verwendete Schaltplan ganzes Betriebsgeheimnis enthält kann Abänderung Schaltplans mehr ausgegangen werden Betriebsgeheimnis gerade noch übereinstimmenden Teil Schaltplans verkörpert ist . Lassen Klagevorbringen dementsprechend Urteilsgründen konkrete Feststellungen entnehmen Elementen Schaltplans Betriebsgeheimnis sehen ist kann Grundsatz auch Kern gleichartige Verletzungshandlungen Unterlassungsgebot erfasst werden Unterlassungsurteils auch Verwendung abgeänderten Schaltplans verboten werden Betriebsgeheimnis bildenden Elemente unverändert enthält . Berufungsgericht abstellt überwiegende Teil Schaltpläne Stand Technik abhebe verkennt Patentrecht neuheitsschädliche Tatsache Geheimnisschutz § ausschließt vgl. . 7.11.2002 Präzisionsmessgeräte ; 26 . Aufl . § Rdn . 11 ; Harte-Bavendamm Rdn . 4 ; Kraßer . Schutz Betriebsgeheimnis kommt fragliche Information allgemein großen Kostenaufwand zugänglich ist . Stand Technik umfasst Fülle unaufbereiteten Informationen nur großem Aufwand ausfindig zugänglich gemacht werden können . 4 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Berufungsinstanz ersten Instanz verfolgten Ansprüche unlauterer Nachahmung wettbewerblich eigenartigen Leistungsergebnisses mehr geltend gemacht . Revision weist zutreffend Gegenteil Fall sei . Klägerin hat Berufungserwiderung ausdrücklich gestützt beanstandeten Verhalten auch unmittelbare Leistungsübernahme handele § . untersagen sei . auch Klägerin Berufungsverfahren mehr ausdrücklich wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt hätte hätte Berufungsgericht Gesichtspunkt ungeprüft lassen dürfen . -9- . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung fungsgericht zurückzuverweisen . Senat ist eigenen Sachentscheidung gehindert Berufungsgericht wesentliche Beurteilung Klagebegehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch getroffen hat § Abs. . Berufungsgericht hat zwar pauschal Feststellungen Landgerichts Streitstand verwiesen . Grundlage fehlerhaften Rechtsauffassung Berufungsgerichts mehr ankam kann aber angenommen werden Berufungsgericht auch weiteren Feststellungen Landgerichts Tatbestand § eigen gemacht hat Beklagten Berufung angegriffen haben . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung