NAMEN Verkündet : 8 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja bodo Abs. Besteht Übung Kennzeichnung Ware Dienstleistung Marken verwenden etwa Unternehmen hinweisende Hauptmarke Kennzeichnung einzelnen Artikel dienende Zweitmarke können Marken genommen rechtserhaltend benutzt werden . . . 8 . Februar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats 1 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin 25 . Oktober angemeldeten 7 . März " Parfümerien Eau " eingetragenen Wortmarke " " . geht Marke Benutzung Zeichens Beklagte Beklagten vertriebene Eau verwendet . ist Klägerin Inhaberin 18 . August " Parfümerien ätherische Öle Mittel Schönheitspflege Haarwässer eingetragenen Wortmarke . Klägerin verwendet Marke " " nachstehend wiedergegeben Verbindung Marke : Klägerin sieht oben wiedergegebenen Verwendung Kennzeichnung " " Verletzung Marke " " . zusammengesetzte Zeichen " " werde Bestandteil " " geprägt . sei Bestandteil " " rein Gattungsbegriff lediglich Duft Männer handele . verwendeten Marke stelle " bodo " Oberbegriff Vielzahl Parfümartikeln vertreibe . Klägerin macht Ansprüche Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten geltend . Beklagten sind Klage entgegengetreten . haben erhaltende Benutzung Marke " " Klägerin Abrede gestellt ausschließlich Marke bodo " verwendet habe . Hinzufügen ebenfalls prägenden Bestandteils " bodo sei neues Gesamtzeichen entstanden Verkehr mehr Marke " " gleichsetze . Landgericht hat Klage Wesentlichen stattgegeben . fungsgericht hat Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung klagte beantragt erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Beklagte war Revisionsverfahren vertreten . Entscheidungsgründe : Beklagte gerichteten Revisionsantrag ist Beklagte ordnungsgemäßer Ladung termin vertreten war Antrag Klägerin Versäumnisurteil entscheiden . II . Berufungsgericht hat rechtserhaltende Benutzung Marke " " Klägerin verneint . hat ausgeführt : Klägerin habe Wortmarke " " benutzt nur Tatbestand wiedergegebene Zeichen " bodo " . § Abs. gelte Benutzung Marke zwar auch Verwendung Form Eintragung abweiche kennzeichnende Charakter Marke Abweichungen verändert werde . Verkehr verstehe " bodo " Hinweis bestimmte Duftserie Klägerin " " Bezeichnung Duftnote Serie Duftwässern derartige Kennzeichnungspraxis unüblich sei . bodo " werde gemeinsame Qualität Produkte Duftserie verwiesen Produkt gleichsam Serienmitglied zusätzlich gekennzeichnet . Bestandteil " bodo " selbst Wortmarke Klägerin eingetragen sei messe Verkehr eigene kennzeichnende Wirkung sehe Eintragung " " tatsächlichen Benutzungsform bodo " mehr Zeichen . Bestandteil " bodo trete auch anderen Erwägungen Maße Hintergrund Verkehr eigene kennzeichnende Wirkung beimesse . . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hätte Betracht ziehen müssen Verkehr Verwendung Zeichens " " " bodo " möglicherweise zweite Marke erkennt . 1 . rechtserhaltende Benutzung Marke . S. § Abs. erfordert Marke üblicher sinnvoller Weise Ware verwendet wird eingetragen ist . 13.6.2002 ; Urt . . Wird Marke Eintragung abweichenden Form benutzt liegt rechtserhaltende Benutzung § Abs. nur Abweichungen kennzeichnenden Charakter Marke verändern . ist dann Fall Verkehr abweichend benutzte Zeichen gerade Wahrnehmung Unterschiede Gesamteindruck noch eingetragenen Marke gleichsetzt benutzten Form noch Marke sieht . . 2 . Werden Kennzeichnung Ware Streitfall Zeichen verwendet liegt Regel Verkehr Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt . Denkbar ist aber auch Verkehr Kennzeichnung einheitlichen Herkunftshinweis voneinander unterscheidende Zeichen sieht vgl. . 5.4.2001 Marlboro-Dach ; . 22.7.2004 Mustang . rechtserhaltenden Benutzung Marke auch Verwendung Zweitmarke ausreicht vgl. . ; . 10.11.1999 muss Möglichkeit auch Streitfall Betrachtung miteinbezogen werden vgl. Marken andere Kennzeichen § Rdn . . Verkehr ist vielfach Verwendung Zweitkennzeichen gewöhnt . ; f. ; . 20.1.2005 . wird Verwendung Zweitmarke dann deutlich Zeichen Verkehr bekannten Namen Unternehmens handelt . Verwendung Zweitmarke liegt aber auch Serienzeichen Zeichen Produktfamilie konkrete Produkt benennt . Duftwässern entspricht Kennzeichnungspraxis auch Berufungsgericht festgestellt hat durchaus Üblichen . Verwendung Marken Kennzeichnung Ware Dienstleistung stellt weit verbreitete wirtschaftlich sinnvolle Praxis . Insbesondere ist üblich Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken Identifizierung speziellen einzelnen Artikel einzusetzen . Fällen können auch Zweitmarke betriebliche Herkunft hinweisen Folge genommen rechtserhaltend benutzt werden vgl. ; f. ; Ströbele Ströbele/ Hacker Markengesetz 8 . Aufl . § Rdn . . 3 . Berufungsgericht hat bislang Feststellungen getroffen Klagemarke " " kombinierte Zeichen " bodo " Verkehr eigenständiges Zeichen aufgefasst wird . Ist Fall kommt Prüfung rechtserhaltenden Benutzung Klagemarke Produkte Klägerin auch noch Zeichen " bodo " tragen . Annahme Verkehr Zeichenbestandteil " bodo " Zweitmarke erblickt könnten Streitfall etwa häufige Verwendung Zweitmarken hier Rede stehenden Warengebiet vgl. ; insbesondere entsprechende Verwendung Zeichens " bodo " Zusammenhang anderen Duftnoten sprechen . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht entsprechenden Vorbringen Klägerin nachgegangen ist . Hat Klägerin vorgetragen Landgericht festgestellt Zeichen " bodo " Vielzahl Düften verschiedener gesondert gekennzeichneter Duftserien vertrieben liegt Annahme nahe Verkehr Zeichen " " eingetragene Wortmarke Klägerin wiedererkennt . Frage bedarf Klärung . -9- IV . ist angefochtene Urteil Revision Klägerin aufzuheben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 01.06.2004 Pokrant Kirchhoff