BESCHLUSS 18 . Dezember Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert : € Gründe : Klägerin ist Inhaberin Priorität 15 . September eingetragenen internationalen Wortmarke " POWER-HORSE " Waren Klasse alkoholfreie Getränke geschützt ist . Klägerin vertreibt Bezeichnung Energy-Drink . verwendet Marke ausschließlich folgenden Weise : Beklagte ist Inhaberin 10 . September angemeldeten 7 . Oktober eingetragenen deutschen Wortmarke " . Marke beansprucht Schutz folgende Waren : Klasse : Alkoholfreie Getränke Erfrischungsgetränke Energy-Drinks Molkegetränke isotonische hypertonische hypotonische Getränke ; alkoholfreie Fruchtgetränke ; alkoholfreie Getränke ; alkoholfreie Aperitifs ; alkoholfreie ; Essenzen Zubereitung Getränken ; Biere ; Molkegetränke ; Sirupe Getränke ; Wasser Getränke Klasse : Alkoholische Getränke ausgenommen Biere ; alkoholische Mischgetränke alkoholhaltige Energy-Drinks ; ; Schnaps ; Weine Spirituosen Klägerin hat Beklagte Verwechslungsgefahr Zeichen Löschung Unterlassung Auskunft Schadensersatzfeststellung Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Löschungsbegehren Unterlassungsantrag vollumfänglich Antrag Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben . Berufungsgericht Beklagte verurteilt hat hat ausgeführt : Klägerin stehe Beklagte Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Abs. Löschungsanspruch gemäß § Abs. Abs. Satz . Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten seien nur teilweise zuzusprechen Abmahnung hoher Streitwert zugrunde gelegt worden sei . Zeichen " POWER-HORSE " " " bestehe Verwechslungsgefahr . Zeichen gemeinsame Wortbestandteil " sei beschreibend trete Beurteilung Zeichenähnlichkeit . könne gänzlich unberücksichtigt bleiben . Unterscheidungskräftig seien Bestandteile " " " " klanglicher visueller Hinsicht große Ähnlichkeit aufwiesen . Sinnunterschied Begriffe könne Entstehen Verwechslungsgefahr verhindern . Zeichen gekennzeichneten Waren bestehe Hinblick EnergyDrinks Identität . Bezüglich weiteren Waren Marke Beklagten eingetragen sei bestehe Warenähnlichkeit . Zwar habe Beklagte noch Energy-Drink Bezeichnung Markt gebracht beworben . entsprechende Erstbegehungsgefahr werde jedoch Markenanmeldung indiziert . II . Beschwerde Beklagten ist zurückzuweisen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Verletzung Verfahrensgrundrechten gestützten durchgreifen Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts auch Übrigen erfordert . 1 . Beschwerde rügt Berufungsgericht hätte Klage stattgeben dürfen Frage rechtserhaltenden Benutzung Klagemarke einzugehen Landgericht Frage offen gelassen habe . Beklagte habe geltend gemacht Klägerin dargelegten Zeichenverwendung liege Veränderung kennzeichnenden Charakters Klagemarke . Klägerin habe einzelnen Wörter nebeneinanderstehend Bindestrich miteinander verbunden benutzt verbindendes typografisches Zeichen untereinander angeordnet verwendet . habe Marke stark Vordergrund gerückte Bildbestandteile hinzugefügt mehr bloße Hinzufügungen erschienen . werde eigenständige neue Marke geschaffen . 2 . Vorbringen Beschwerde erfordert Zulassung Revision . Zwar trifft Berufungsurteil rechtserhaltenden Nutzung Klagemarke Ausführungen enthält Begründung Klageanträgen stattgebenden Entscheidung erforderlich gewesen wäre . Rüge Beschwerde greift jedoch . kann Senat Grundlage feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen . rechtserhaltenden Benutzung Klagemarke bestehen tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Zweifel . Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Bezug genommen hat Beschwerde angreift hat Klägerin Klagemarke " POWER-HORSE " vorstehend wiedergegebenen Form oben . durchgehend Bezeichnung Energy-Drinks verwendet . Verwendung erfüllt Voraussetzungen rechtserhaltenden Benutzung Sinne § Abs. Satz MarkenG. Beklagten hervorgehobenen Abweichungen benutzten Form Eintragung sind rechtserhaltende Benutzung Klagemarke § Abs. Satz unschädlich . Wird Marke Eintragung abweichenden Form benutzt liegt rechtserhaltende Benutzung § Abs. Satz nur Abweichungen kennzeichnenden Charakter Marke verändern . ist Fall Verkehr abweichend benutzte Zeichen gerade Wahrnehmung Unterschiede Gesamteindruck noch eingetragenen Marke gleichsetzt heißt benutzten Form noch Marke sieht vgl. Urteil 19 November . ; Urteil 14 . April . II ; Urteil 5 . Dezember . ; Urteil 8 . Januar . Probiotik . Weglassen Bindestrichs Anordnung Klagemarke bildenden Wörter übereinander nebeneinander führen Änderung kennzeichnenden Charakters Klagemarke . Zwar werden Änderungen Schreibweise Bestandteile Klagemarke getrennt . veränderte Schreibweise schadet jedoch Begriffsinhalt Klagemarke verändert wird vgl. Beschluss 30 . März Kornkammer ; Schalk Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht 3 . Aufl . § . . So liegt Fall hier . Klagemarke ist einheitliches Wortzeichen . ist einmal Zusammenschreibung lediglich Bindestrich verbundene Kombination Wörtern . ist bereits Klagemarke selbst Trennung Bestandteile angelegt . Wird Trennung verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen bleibt Bedeutungsinhalt Klagemarke unverändert . Trennung ist vorliegend rechtserhaltende Benutzung unschädlich vgl. . Auch Hinzufügung Darstellung aufbäumenden schwarzen Pferdes Verwendung Spitzen berührenden roten Dreiecken Hintergrund sind rechtserhaltende Benutzung Klagemarke unschädlich . Hinzufügung Bildelementen verändert kennzeichnenden Charakter Wortmarke wörtliche Aussage lediglich illustriert wird bildliche Darstellung eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt Beschluss 9 Juli ZB Darstellung mittelalterlichen Kaisers ; f. Abbildung stilisierten Kornspeichers ; Ströbele 11 . Aufl . § . . ist vorliegend auszugehen . Abbildung Pferdes Klägerin Vertrieb EnergyDrinks verwendeten Getränkedosen ist werbeübliche Verstärkung Klagemarke dominierenden Wortelements " . Umstand aufbäumendes Pferd gezeigt wird verstärkt nur Wortbestandteile Marke Klägerin . Auch roten Dreiecke Hintergrund Bildmotivs verwendet werden haben Einfluss kennzeichnenden Charakter Klagemarke . Werden Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt ist berücksichtigen Marken Praxis regelmäßig isoliert verwendet werden Verkehr häufig verbunden weiteren Angaben Zeichen Aufmachungen Farben entgegentreten . So werden graphische farbliche Hinzufügungen selten lediglich dekorativen verzierenden Charakter haben Verkehr Bedeutung kennzeichnenden Charakter eingetragenen Marke benutzten Form beimisst vgl. ; ; . ; . Duff . trifft Getränkedosen verwendeten roten Dreiecke ersichtlich lediglich dekorativer Hintergrund dienen . 3 . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . -9- . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung