NAMEN Verkündet : 11 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Partnerschafts-Kurzbezeichnung Aufnahme Phantasiebezeichnung Namen Partnerschaft verstößt § . Vorschrift § ist Verbot Verwendung Phantasiebezeichnung Teil Kurzbezeichnung gemeinschaftlicher Berufsausübung Sinne Vorschrift entnehmen . spezielle Regelungsgehalt § steht analogen Anwendung Bestimmung Bereich sonstigen Zusammenschlüsse Rechtsanwälten . . 11 . März I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Oberlandesgerichts 4 . Zivilsenat 1 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Rechtsanwaltskammer wendet Beklagte Steuerberatern Rechtsanwälten bestehende Partnerschaft Eintragung Partnerschaftsregister " artax Steuerberater S. Rechtsanwälte " bezeichnet . Partnerschaft -L. Auffassung Klägerin verstößt Beklagte Verwendung Begriffs " artax " Namen § § Berufsordnung Rechtsanwälte . folge namentlich Bundesrechtsanwaltsordnung Rechtsanwaltsgesellschaft getroffenen Neuregelung insbesondere § . Rechtsanwalts-GmbH sei Phantasiebezeichnung unzulässig . sachlicher Grund abweichende Behandlung Partnerschaft sei ersichtlich . Verwendung Bezeichnung " artax sei irreführend . S. § . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten Bezeichnung artax S. Partnerschaft Rechtsanwälte geschäftlichen Verkehr benutzen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Klage stattgegeben BRAK-Mitt . . Berufung Beklagten hat Abweisung Klage geführt . Revision verfolgt Klägerin Klageantrag . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet angesehen ausgeführt : Verbot § Abs. Satz Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Namen Partnerschaft andere Namen Partner aufzunehmen lasse Entscheidung Streitfalls ableiten . Gesetzesmaterialien § komme Beifügung Vornamens zwar Vorrang Beifügung Sachzusätzen ; seien aber auch grundsätzlich unzulässig . fehle entsprechende Einschränkung Berufsausübungsfreiheit Art . Abs. GG schützenswerten Gemeinwohlinteressen . allgemeinen Berufsrechtsvorbehalt § Abs. ferner einschlägige Bestimmung § stehe Beklagten gewählten Namen ebenfalls . Wortlaut gebe Hinweis Kurzbezeichnung lauten habe . Bestimmung sei Gebot entnehmen Kurzbezeichnung allein Namen Sozien Partner bilden . Kurzbezeichnung solle andere kürzere Firmierung früher übliche Aneinanderreihung Namen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte ermöglichen so kurze einprägsame werbewirksame Kanzleibezeichnung erhalten . folge Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien . Klägerin erstrebte Verbot widerspräche vernünftige Erwägungen Verwendung Kurzbezeichnung " artax stünden Art . Abs. GG geschützten Berufsausübungsfreiheit . Irreführung sei zusätzliche Verwendung Kurzbezeichnung " artax " schlechthin noch Verwendung Namen Partnerschaft befürchten dort tätigen Rechtsanwälte Steuerberater nur Berufsbezeichnungen aufgeführt zusätzlich namentlich benannt seien . zusätzliche Verwendung einprägsamen Kurzbezeichnung Kennzeichnung Angehörigen verschiedener Berufe bestehenden Partnerschaft verstoße auch Beschränkung Werbung Rechtsanwälten gemäß § sachliche Unterrichtung ; allenfalls liege zulässige Imagewerbung . II . Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Recht angenommen Bestimmungen Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes § Abs. weiteren Betracht ziehenden berufsrechtlichen Vorschriften Klägerin erstrebte Verbot rechtfertigen . Zutreffend ist auch Beurteilung Beklagten gewählte Namensgebung . S. § irreführend ist . 1 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Aufnahme Phantasiebezeichnung Namen Beklagten verstößt . hat hierbei zutreffend abgestellt Bestimmung Phantasiebezeichnungen Regelung enthält . Begründung Gesetzes BT-Drucks . S. geht sätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusätze . Umstand § Abs. auch Änderung § Abs. Handelsrechtsreformgesetz 22 . Juni . S. Einzelkaufleute Personenhandelsgesellschaften Gegensatz früher nunmehr ebenfalls Phantasienamen tragen dürfen weiterhin Bestimmung Bezug nimmt rechtfertigt Auffassung Revision andere Beurteilung . Gesetzgeber hatte Partnerschaften Beifügung Phantasieangaben vornherein zulässig erachtet hatte Anlaß Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Änderung Handelsgesetzbuchs insoweit Einzelkaufleute Personenhandelsgesellschaften bestehende Verbot aufgehoben wurde gleichfalls ändern . 2 . Klägerin erstrebte Verbot hat auch § Grundlage . Abs. gestattet Rechtsanwälten beruflicher Zusammenarbeit sozietätsfähigen Personen . S. § sei Sozietät Partnerschaftsgesellschaft Verhältnis Angestellter freier Mitarbeiter erfolgt Kurzbezeichnung aufzutreten . Kurzbezeichnung darf Namen sozietätsfähiger Personen beschränken . Auch Namen früherer Mitarbeiter dürfen Kurzbezeichnung weitergeführt werden Abs. . Verwendung Phantasiebezeichnung enthält genannte Vorschrift Regelung . ist lediglich entnehmen Verwendung Namen Kurzbezeichnung geboten ist . legt Wortlaut Berufsordnung Verwendung allein Sachoder Phantasiebezeichnung Kurzbezeichnung gestattet ist . Frage ist aber Gegenstand Streits . Verbot Verwendung Phantasiebezeichnung Teil Kurzbezeichnung beruflicher Zusammenarbeit ist § entnehmen . Zweck dort getroffenen Regelung ist Rechtsverkehr erkennen kann tun hat Rechtsberatung anbietet Vertreter gegnerischer Interessen auftritt . 17.12.2001 AnwZ . Regelungszweck wird Verwendung Phantasiebezeichnung Namen Kurzbezeichnung Frage gestellt vgl. auch AnwGH . andere rechtliche Beurteilung ergibt Vorgesagten Ansicht Revision Berufungsgericht ausgegangen ist gewählten Bezeichnung Namen ausgeschiedenen Partners sozietätsfähigen Mitglieder namentlich erwähnt sind . berechtigte Interesse Öffentlichkeit eindeutigen Außendarstellung Beklagten wird Bezeichnungsteil " artax " Auffassung Revision Zusatz . S. § Abs. ist beeinträchtigt . ist Teil beanstandeten Gesamtbezeichnung geeignet Rechtsverkehr Irrtümer hervorzurufen auch nur Unklarheiten entstehen lassen vgl. . Rechtsfehler hat Berufungsgericht Regelung § Firma Rechtsanwaltsgesellschaft . S. § . regelt Zulässigkeit Streitfall beanstandeten Bezeichnung Zweifel ziehenden Hinweis entnommen . Dementsprechend ist auch heblich Bestimmung wortlautgetreuem Verständnis verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält vgl. . Umdr . S. . Rechtsanwaltsgesellschaft . spezielle Regelungsgehalt § steht analogen Anwendung Bestimmung Bereich sonstigen Zusammenschlüsse Rechtsanwälten . Verbot begehrten Umfang beeinträchtigte Beklagte sachliche Rechtfertigung Art . Abs. GG geschützten Freiheit Berufsausübung Rechtsverkehr vorgestellten Weise darzustellen . 3 . Recht hat Berufungsgericht ferner angenommen Aufnahme " artax " Namen Beklagten werbende Wirkung zukommt Verstoß Sachlichkeitsgebot § darstellt Rahmen zulässigen Selbstdarstellung fällt vgl. BVerfG . 720 ; . ; . 5.12.2002 Stellenanzeige . 4 . Zutreffend Revision auch unbeanstandet hat Berufungsgericht übrigen Irreführung . S. § Namenswahl Beklagten verneint . Irreführung geschäftlichen Verhältnisse Beklagten insbesondere Geschäftstätigkeit ist weiteren Bestandteile Namens ausgeschlossen . -9- . war Revision Klägerin Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Pokrant