BESCHLUSS 12 . September Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 24 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge Klägerin ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivorbringens Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Klägerin Einzelnen bezeichneten übergangen gerügten Vortrag hat Senat vollem Umfang berücksichtigt . II . 1 . Unrecht beanstandet Klägerin Senat hätte Rechtsstreit Werbung überregionalen Medien beschränkt werden kann Berufungsgericht zurückverweisen müssen so Klägerin richterlichen Hinweis Gelegenheit gehabt hätte Vorinstanzen relevant erachteten Gesichtspunkt vorzutragen . entsprechenden Hinweis hätte Klägerin geltend gemacht Zurückverweisung Berufungsgericht vorzutragen Beweis stellen überregionalen Zeitschriften Beschränkung Werbung bestimmte Wirtschaftsräume Ausklammerung bestimmten Wirtschaftsräumen Beilagenwerbung normalen Anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen Mehraufwand Werbenden verbunden sei . Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Klägerin richterlichen Hinweis Gelegenheit geben Werbung bundesweit vertriebenen Medien beschränkter Verbreitung vorzutragen bestand Anlass . Zwar können Grundsatz Vertrauensschutzes fairen Verfahrens gebieten Berufungsurteil aufzuheben Partei Gelegenheit geben Gesichtspunkt vorzutragen § Abs. gebotener Hinweis unterblieben ist vgl. Urteil 18 . März . Modulgerüst ; Urteil 4 November . Rechtsberatung . kann Streitfall Rede sein . Berufungsgericht hatte angenommen Beklagte Interesse bundesweiten Präsentation Unternehmens hat Wahl Ausgestaltung Marketingkonzepts Recht gezogenen Grenzen frei ist . Annahme Berufungsgerichts auch Senat Entscheidung zugrunde gelegt hat hat Klägerin Gegenrüge angegriffen . war aber erforderlich Klägerin rechnen musste Senat Sache selbst entscheidet . Frage Klägerin Gegenrüge Annahme Interesses Beklagten bundesweiten Werbung wenden musste bestand schon Anlass Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Frage Beklagte schützenswertes Interesse bundesweiten Werbung hat Grundsätzen Rechts Gleichnamigen zentralen Fragen gehörte Parteien erst richterlichen Hinweis vortragen mussten . Entsprechend ist Beklagte Tatsacheninstanzen auch verfahren hat Anspruch genommen Unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen . schützenswerten Interesse Beklagten bundesweiten Werbung ist auch Landgericht Urteil ausgegangen . Anbetracht bedurfte Hinweises Klägerin fehlenden Interesse Beklagten bundesweiten Werbung vorzutragen . 2 . Klägerin macht geltend habe Möglichkeit Beschränkung überregionaler Werbung Nielsen-Gebieten mehrfach vorgetragen . Senat hat Vortrag Kenntnis genommen Vorbringen jedoch entscheidungserheblich erachtet . Senat hat angenommen sei ersichtlich Beschränkung Werbung bundesweit vertriebenen Medien Wirtschaftsraum Beklagte tätig sei vertretbarem Aufwand Einschränkungen Wirkung Werbung möglich sei . steht Vorbringen Klägerin . Möglichkeit bung regionalen Printmedien verweist kommt . Rede steht vorliegenden Zusammenhang Frage Beklagte Werbung regional erscheinenden Printmedien beschränkt ist . Entscheidend ist räumliche Beschränkung Werbung bundesweit erscheinenden Medien zumutbar ist . Klägerin Werbung überregional erscheinenden Printmedien vorgetragen hat beschränken Angaben Möglichkeit Begrenzung sogenannte NielsenGebiete " . Möglichkeit etwa Ausklammerung Werbung Wirtschaftsraum folgt aber Beklagten zumutbar ist . Gegenteiliges hat Klägerin übergangen gerügten Vortrag dargelegt noch folgt Vortrag Darstellung gerichtlichen Hinweis gehalten hätte . Hier beschränkt Klägerin allgemein gehaltene nichtssagende Angabe Beschränkung Werbung bundesweiten Printmedien bestimmte Wirtschaftsräume sei technisch möglich unüblich nennenswerten wirtschaftlichen Mehraufwand verbunden . Klägerin dargelegt hat Beklagten räumliche Beschränkung bundesweiter Werbung zumutbar ist kommt auch Klägerin Berücksichtigung Umstands auch Zusammenhang vermisst . . 1 . Klägerin macht geltend Senat habe Zusammenhang Ausmaß Verwechslungsgefahr Kennzeichen Parteien Gefahr Irreführung Verbraucher Hinweistexte Beklagten Auswirkungen Werbekampagnen entscheidungserheblichem Vortrag befasst . Gutachten sei Senat eingegangen . Werbetext Gutachten GmbH Juli zugrunde gelegen habe sei noch deutlicher gewesen vorliegenden Fall . Rügen folgt Verletzung rechtlichen Gehörs Klägerin . stehen Zusammenhang Frage Werbung Beklagten angebrachte aufklärende Text Anforderungen genügt unzutreffenden Verkehrsverständnis Maße entgegenzuwirken . reicht Senatsrechtsprechung Recht Gleichnamigen Verwechslungsgefahr hinnehmbares Maß verringert wird . Zusammenhang hat Senat auch Klägerin angeführten Gutachten berücksichtigt . hat nur geeignet angesehen Sinne Klägerin Schlussfolgerung gelangen aufklärenden Hinweise Beklagten seien Grundsätzen Rechts Gleichnamigen unzureichend . Gutachten zugrundeliegende Werbung " Mode Meilen " enthält anders vorliegenden Rechtsstreit Rede stehende Werbung Hinweis unabhängige Unternehmen Hauptsitz gibt . Unterschied ist Verständnis aufklärenden Textes entscheidender Bedeutung . Gutachten verhält ersten Abschnitt Wirkung Werbung Beiheftern überregionalen Zeitschriften regionalen Abonnementzeitungen . geht Zusammenhang . zweiten Abschnitt Gutachtens Störung Kundenbeziehungen bundesweite Werbung untersucht wird ist Gutachten entnehmen dort beschriebene Werbung vorliegenden Fall beurteilenden Werbung vergleichbar ist wird Gutachten wiedergegebene Werbung Bezug genommen Beurteilung vorliegenden Fall unergiebig ist . Gutachten GmbH setzt Klägerin unzulässiger Weise nur eigene Würdigung beanstandeten Gutachten zugrundeliegenden Werbung Stelle Beurteilung Senat . 2 . Klägerin rügt Senat habe Revisionsschriftsatz 1 . Oktober weiteren Antrag Einholung Sachverständigengutachtens Beweis gestellten Vortrag Verbraucherwahrnehmung unberücksichtigt gelassen . trifft . Maßgeblich Frage aufklärenden Hinweise ausreichten ist Wahrnehmung fraglichen Anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . I-8551 . ; Urteil 27 . März . AMARULA/Marulablu . Beurteilung Sichtweise Durchschnittsverbrauchers bedarf Regelfall so auch vorliegend Einholung . Vielmehr kann grundsätzlich Sache befasste Richter Verkehrsauffassung Anzeige allgemeine Publikum richtet beurteilen . Anträge Einholung Sachverständigengutachtens ist Gericht gebunden . Entscheidungspraxis steht Einklang Urteilen Gerichtshofs Europäischen Union vgl. Urteil 16 Juli Slg . I-4657 Int . . Gut Tusky ; Urteil 8 . September Slg . . ist gefestigte Rechtsprechung Senats geklärt vgl. Urteil 2 . Oktober Marktführerschaft ; Urteil 17 . September . Quersubventionierung schaften II ; Urteil 13 . September . Biomineralwasser . vorliegend Ausnahmefall gegeben ist anders beurteilen ist hat Klägerin aufgezeigt . Weiterhin ist Frage aufklärenden Hinweise ausreichen auch rechtlichen Erwägungen Grundsätzen Rechts Gleichnamigen verknüpft . kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage Parteien sind nur wirtschaftlichen Betätigung auch Umfang kennzeichenrechtliche Ansprüche Namensgleichen geltend machen können Beschränkungen unterworfen -9- Parteien Verhältnis Dritten hinnehmen müssen vgl. Urteil 31 . März . ; Urteil 14 . April . . . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 29.07.2010 OLG Entscheidung