NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Archivfotos § Satz § ; UrhG § Abs. Übernimmt Verlag Fotografen zugesandte Fotos Archiv folgt besondere Anhaltspunkte Parteien Kaufvertrag geschlossen Eigentum Abzügen übertragen haben auch Zahlung Archivgebühr vereinbart wird . . 14 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Februar Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben Berufungsgericht Berufung Beklagten Klage Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Berufsfotograf . Beklagte verlegt Zeitungen . Parteien standen Geschäftsverbindung . Kläger übersandte Redaktionen W. Teil Ersuchen Übrigen eigene Veranlassung 90er Jahre Schwarz/Weiß-Abzüge Fotografien . kartonstarkem Barytpapier Formaten hergestellten Abzüge waren Rückseite jedenfalls nahezu Fällen Namen Adresse Klägers versehen wiesen Fällen auch Stempelaufdruck " Foto nur leihweise " . Sendungen Fotos beigefügten Lieferscheinen fand regelmäßig Vermerk " Archivauswahl " Teil auch Hinweis " leihweise Auswahl " . Kläger übersandten Material suchten Redaktionen Fotos Bildarchive nahmen sandten übrigen Fotos Kläger . erhielt Kläger Fotos veröffentlicht wurden . Redaktionen Veröffentlichung mehr benötigte Fotos sandte Beklagte Kläger . Jahr waren Rückseite Lieferscheine Klägers Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt u.a. Klausel enthielten Zusendung Bildmaterials leihweise erfolge . berechnete Kläger Beklagten einbehaltene Abzüge Archivgebühr zunächst DM später DM betrug . Ende 90er Jahre entwickelte Sammlermarkt Pressefotografien . Inzwischen werden zeitnah Aufnahmen Fotografen selbst hergestellte Abzüge sog. Vintage Prints " Auktionen Verkäufen unerhebliche Preise erzielt . schenkte Beklagte Deutschen Historischen Museum Fotos Archiv auch Fotos Klägers befanden zwischenzeitlich zurückerhalten hat . Beklagte Jahre Fotos Klägers mehr veröffentlicht hatte forderte Fotos Beklagten . Verlangen schickte Beklagte Kläger Anerkenntnis Rechtspflicht 90er Jahren übersandten Fotos weitere Abzüge Rahmen normalen Archivarbeiten aufgefunden worden waren . Übersendung weiterer Fotos machte Beklagte Zahlung Stundensatzes DM Heraussuchen Fotos Klägers Gesamtbestand Bildarchivs abhängig Archive W. zusammengefasst sind . Kläger hat geltend gemacht Fotos habe Beklagten nur leihweise überlassen . Archivgebühr habe einmal Materialkosten Barytabzüge gedeckt . Kläger hat beantragt Beklagte verurteilen mindestens Schwarz/ Weiß-Barytabzüge Fotos Klägers Format größer gekennzeichnet sind Rückseite Abzugs u.a. vollständige Name Klägers angegeben ist Anlage beispielhaft Fall ist ferner gekennzeichnet sind folgenden Themen zugeordnet werden können Rückseite Fotos nachfolgend jeweils angegebene Lieferscheinnummer Klägers tragen ebenfalls Rückseite Fotos Negativnummer aufweisen jeweils dazugehörigen Bereich nachfolgend angegebenen Negativnummern fällt nämlich : folgt Liste Angaben Themen herausverlangten Fotos jeweiligen Zahl Fotos Rückseite Fotos aufgedruckten Lieferscheinnummern Lieferscheinen Bereich Rückseite Fotos angegebenen Negativnummern . herauszusuchen Kläger herauszugeben . Hilfsantrag hat Kläger Stufenklage erhoben Auskunft Fotos Herausgabe begehrt . Beklagte Klage entgegengetreten ist hat Ansicht vertreten Klageantrag sei hinreichend bestimmt . habe einbehaltenen Fotos Zahlung Archivgebühr Kläger gekauft Eigentum erworben . Bildmaterial habe Kläger unverlangt übersandt . sei unverhältnismäßigen Aufwands zuzumuten Fotografien Archiv herauszusuchen . Landgericht hat Beklagte Herausgabe Abzügen verurteilt weitergehende Klage abgewiesen . Zurückweisung Anschlussberufung Klägers hat Berufungsgericht Berufung Beklagten Klage insgesamt abgewiesen . Hiergegen wendet Kläger Senat zugelassenen Revision . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anspruch Klägers Beklagte Herausgabe Abzüge verneint . hat ausgeführt : Klage sei zulässig begründet . Klageantrag sei hinreichend bestimmt . Erfordernissen Bestimmtheit . S. § Abs. Nr. genügen müssten herausverlangten Gegenstände Besonderheiten so genau irgend möglich beschrieben werden . Ausreichend sei Angabe erlaube entscheiden Gegenstand Herausgabeanspruch erfasst werde . genüge Kläger Anzahl herausverlangten Abzüge angegeben habe Rückseite Name Anschrift Klägers vermerkt seien Feststellungen Landgerichts herausverlangten Abzüge zutreffe . Kläger stehe jedoch Herausgabeanspruch § mehr Eigentümer Rede stehenden Abzüge sei . habe sein Eigentum verloren Abzüge Beklagten zugesandt mitgeteilt habe nehme Fotografien Archiv . rechtsgeschäftlich relevanten Handlungen Parteien Zusammenhang Übersendung Auswahl Abzüge seien auslegungsbedürftig . eindeutiger Wille Umgang Abzügen geregelt sein solle könne Verhalten Parteien entnommen werden . Bezahlung Gebühr Umstand Abzüge regelmäßig dauerhaft Archiv verblieben lasse Zweifel aufkommen Parteien Leihverhältnis hätten begründen wollen . Auslegung Erklärungen Parteien habe Grundsatz beiderseits interessengerechten Interpretation folgen . sei auszugehen ausgewählten Abzüge Beklagte übereignet worden seien . Interessenlage Parteien werde ehesten Auslegung gerecht Parteien Übertragung Eigentums Beklagte wollten . stehe Anwendung Zweckübertragungstheorie . vorliegenden Fall sei gerade Übereignung Beklagte erforderlich gewesen Parteien gewollte langfristige Arbeiten Abzügen Gefahr Ersatzansprüchen ermöglichen . Zweck Rechtsgeschäfts habe Übertragung Eigentums geboten . Interessenlage gefundene Ergebnis stehe auch Widerspruch dokumentierten Willen Parteien . Rückseite Fotos abgedruckte Vermerk " Foto nur leihweise " entsprechende Klausel Geschäftsbedingungen Klägers behielten Bedeutung Übereignung vorgelagerte Übersendung Fotos . Kläger habe Interesse gehabt Beklagte Fotos Archiv aufnehmen wollte wegwarf zurücksandte . Übersendung Bilder stelle Angebot Klägers Beklagte Übereignung Beklagte einbehaltenen Abzügen angenommen habe . Kläger könne Herausgabeverlangen auch andere Anspruchsgrundlagen stützen . Streitfall gebe Veranlassung anzunehmen Beklagte sei verpflichtet bestimmten Umständen Fotos wieder Kläger zurückzugeben . Ansprüche Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. Satz seien ebenfalls gegeben einbehaltenen Fotos Archivgebühr vereinbart worden sei jeweils Kaufverträge Parteien gekommen seien Übrigen Kläger Beklagten Fotos geschenkt habe . II . Revision hat überwiegend Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Berufungsgericht Berufung Beklagten Klage Landgericht zuerkannten Umfang abgewiesen hat . Übrigen hat Revision Erfolg . 1 . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Klageantrag Herausgabe Fotos gerichtet ist hinreichend bestimmt ist § Abs. Nr. . ist auszugehen Antrag erhobenen Anspruch konkret bezeichnet Rahmen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis § absteckt Inhalt Umfang materiellen Rechtskraft begehrten Entscheidung § erkennen lässt Risiko Unterliegens Klägers vermeidbare Ungenauigkeit Beklagten abwälzt schließlich Zwangsvollstreckung Urteil Fortsetzung Streits Zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lässt . . ; Paperboy . Anforderungen Konkretisierung Klageantrags sind Besonderheiten anzuwendenden materiellen Rechts Umstände Einzelfalls ebenfalls berücksichtigen . Beurteilung einzubeziehen sind nur Interessen Beklagten Klage -9- schöpfend verteidigen können auch Belange Klägers wirksamer Rechtsschutz verwehrt werden darf P-Vermerk ; Direktansprache Arbeitsplatz . Anforderungen genügt Antrag Klägers Anzahl Fotos Art Kennzeichnung näher angegeben sind . ist Abzügen geschehen Kläger Anzahl Fotos Beschaffenheit Schwarz/Weiß-Foto Barytabzug Größe größer Thematik genaue Kennzeichnung Abzüge Namen Anschrift Klägers Lieferscheinnummer näher eingegrenzten Negativnummer Rückseite angegeben hat . Merkmale kann Gerichtsvollzieher Vollstreckungsorgan Zuordnung Besitz Beklagten befindlichen Bildmaterials Klage herausverlangten Fotografien vornehmen . 2 . Berufungsgericht hat § gestützte Herausgabeklage Begründung abgewiesen Rede stehenden Fotoabzüge seien Parteien Kaufverträge gekommen . Dementsprechend habe Kläger Eigentum Abzügen Verträgen entsprechend Beklagte übertragen . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Annahme Berufungsgerichts hat Kläger Beklagten zurückbehaltenen Fotoabzügen Eigentum Satz übertragen . Allerdings kann Auslegung Erklärungen Parteien Berufungsgericht Revisionsgericht nur überprüft werden gesetzliche Auslegungsregeln anerkannte Auslegungsgrundsätze Denkgesetze Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verletzt worden sind . 7.6.2001 20 . Nachprüfung ergibt Auslegung Erklärungen Parteien Berufungsgericht Auslegungsgrundsätze verletzt rechtsfehlerhaft ist . Maßgebend Reichweite Erklärungen Parteien ist wirklicher Wille Auslegung Inhalt Erklärungen auch bekannten Umstände insbesondere Art Weise Zustandekommens Vereinbarung Zweck Interessenlage Beteiligten heranzuziehen sind . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht wirklichen Willen Parteien ermittelt Mittelpunkt Auslegung Frage gestellt hat Regelung beiderseitigen Interessen Parteien besten entsprochen hätte . Wortlaut Erklärungen Klägers spricht Zusendung Fotos Angebot Übertragung Eigentums Beklagte § Satz verbunden war . Feststellungen hat Kläger regelmäßig Rückseite Abzüge Vermerk " Foto nur leihweise " angebracht . Hinweis steht Annahme Berufungsgerichts Übersendung Abzüge sei zugleich Angebot Klägers Übertragung Eigentums Abzügen Beklagte . Berufungsgericht vorgenommene Reduzierung Fotos angebrachten Vermerks Klägers habe nur Rückforderungsansprüche Beklagten Archiv eingestellten Bilder hinweisen wollen gibt Wortsinn Erklärung Klägers her . Wortlaut abweichende Auslegung Erklärungen gers beiderseitigen Interessenlage scheidet Streitfall ebenfalls . Frage Beklagte Übersendung Fotos Archiv stellte auch Angebot Klägers Eigentumsübertragung auffassen durfte ist Grundgedanke Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsregel Zweckübertragungsregel : 8 Pauschale Rechtseinräumung ; SPIEGEL-CD-ROM heranzuziehen . findet auch Prüfung Anwendung Urheber Verwerter Rahmen Nutzungsvertrags Werkstücken sachenrechtliche Position Form Eigentums einräumen wollte ; vgl. auch OLG 911 ; Schricker Urheberrecht 3 . Aufl . § Rdn . ; Urheberrecht 9 . Aufl . Rdn . 28 ; Loewenheim/ Handbuch Urheberrechts § Rdn . ; Kotthoff § Rdn . 2 ; . 9 . gilt ebenfalls Übersendung Fotoabzügen aaO Rdn . . Zwar kann Überlassung Fotoabzügen Archivzwecken ergeben Kauf angeboten werden Übernahme Archiv Eigentumserwerb stattfindet . setzt aber entsprechende Anhaltspunkte Abschluss Kaufvertrags Erwerb Eigentums Abzügen Verlag . Allein Überlassung Fotos Archivzwecken kann regelmäßig gefolgert werden aaO Rdn . ; . Wandtke/Bullinger Urheberrecht 2 . Aufl . § Rdn . . ändert auch Vereinbarung Archivgebühr Wert Fotos erreicht regelmäßig . Vereinbarung Archivgebühr werden Parteien häufig nur Umstand Rechnung tragen Fotograf Herstellung Fotos Vorleistungen erbringt Überlassung Fotos Archivzwecken auch Interesse Verwerters liegt vgl. . 19.9.2001 Bildagentur . Revision weist Recht Berufungsgericht Verhalten Beklagten Abwicklung Geschäftsverbindung Auslegung Parteien Gewollten nötige Bedeutung beigemessen hat . nachträgliche Verhalten Parteien kann zwar objektiven Inhalt Erklärungen mehr beeinflussen . hat aber Bedeutung Ermittlung tatsächlichen Willens Verständnis Rechtsgeschäft Beteiligten . 26.11.1997 NJW-RR . Beklagte hat Kläger Feststellungen Berufungsgerichts wiederholt Fotos zurückgesandt zwar unabhängig Archivgebühr bezahlt hatte . Beklagte hat Eigentum Fotos auch Ersitzung § erworben . Beklagte Besitzerwerb . S. § begründet hat kann offenbleiben . Streitfall ist Ersitzung § Abs. ausgeschlossen . Beklagte war Erklärungen Klägers nur leihweise Überlassung Fotoabzüge Besitzerwerb jedenfalls gutgläubig . war bekannt blieb grober Fahrlässigkeit unbekannt Überlassung Fotos Eigentum erwarb . Herausgabeanspruch Klägers kann Beklagte Recht Besitz . S. § Abs. entgegenhalten . Parteien kamen Fällen Archivgebühr vereinbarten Leihverträge § § . . Kläger überließ Beklagten Abzüge Archiv bestimmte Zeit unentgeltlich . Überlassung Dauer erfolgte ergibt Wesen Leihe f. ; . BGB/Kollhosser 4 . Aufl . Rdn . . übrigen Fällen Parteien Zahlung Archivgebühr vereinbarten kamen ebenfalls Kaufverträge leihvertraglichen Elementen bestehende gemischte Verträge zeitweise Überlassung Fotos Klägers Archiv Beklagten Zahlung Archivgebühr Gegenstand hatten . bestehenden Verträge zeitweise Überlassung Fotos hat Kläger spätestens Erhebung Klage gekündigt . Kündigung Leihverträge war § Abs. Satz berechtigt . vorliegenden Klage herausverlangten Bilder hat Beklagte Zeit erhalten . Beklagte hatte mithin ausreichend Zeit Bilder veröffentlichen § Abs. Satz . gemischte Verträge mietvertraglichen Elementen handelt war Kündigung analog § Abs. Satz § F. Abs. Satz auch vorherige Abmahnung zulässig Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Jahren Klageerhebung Bilder mehr veröffentlicht Fotos Klägers Dritten verschenkt hatte . Herausgabeansprüche Klägers § sind gemäß § verwirkt . Verwirkung soll illoyal verspätete Geltendmachung Rechten Verpflichteten ausgeschlossen werden 47 . illoyal verspäteten Geltendmachung Rechte Kläger fehlt vorliegend . Archivierung tagesaktuellen Fotos Klägers war lange Zeiträume angelegt . Beklagte konnte auch Jahre letzten Veröffentlichung noch vertrauen Kläger werde Herausgabeansprüche mehr zurückkommen . Ansicht Beklagten ist auch Rückgabe verbundenen Aufwands zuzumuten Kläger Bilder herauszugeben . Herausgabeanspruch entfällt Glauben gem. § Beklagte Fotoabzüge umfangreiches Archiv eingestellt hat direktes Auffinden Namens Klägers ermöglichen . 3 . Ist Kläger Eigentümer Rede stehenden Fotos geblieben steht Durchsetzung Herausgabeansprüche Recht Beklagten Besitz noch Verwirkung Ansprüche kommt Kläger Beklagten näher bezeichneten Fotos überlassen Fotos noch Besitz hat vgl. ; . ZR ; Urt . . hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . wird wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben . 4 . Anschlussberufung Klägers landgerichtliche Urteil ist unbegründet . Anschlussberufung hat Kläger Verurteilung Beklagten Herausgabe sämtlicher Schwarz/Weiß-Barytabzüge Fotos begehrt Anzahl Fotos nur Mindestzahl angegeben . Abzüge übersteigenden Anzahl ist Klageantrag teilweise unzulässig ; Übrigen ist unbegründet . Anschlussberufung verfolgte weitergehende Klageantrag ist zulässig unbegründet Kläger Beklagten nach vor Herausgabe Fotoabzüge begehrt Beklagte Deutschen Historischen Museum geschenkt Museum Kläger herausgegeben hat . Kläger unstreitig Bilder zurückerhalten hat ist Herausgabeanspruch erloschen . weitergehende Klageantrag ist fehlender Bestimmtheit unzulässig Kläger über Fotoabzüge Fotos Deutsche Historische Museum verschenkten Fotos hinausgehende Anzahl herausverlangten Fotos näher konkretisiert hat . Bornkamm Büscher Pokrant Vorinstanzen : LG Entscheidung Entscheidung