NAMEN Verkündet : 20 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Telekom-Anschluss nötig § Abs. Wird Allgemeinheit gerichteten Werbung Kabelanschluss basierende Telefondienstleistungen geworben " Telekom-Anschluss nötig " " Telekom-Telefonanschluss mehr nötig ! " sei muss hingewiesen werden Nutzung beworbenen Telefondienstleistung Möglichkeit besteht " führen . Urteil 20 . Januar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Januar Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Unterlassungsantrags Nachteil Klägerin erkannt hat . Umfang Aufhebung wird Urteil 4 . Kammer Handelssachen Landgerichts 10 . April Berufung Klägerin teilweise abgeändert : Beklagte wird verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Angabe " Telekom-Anschluss nötig " und/oder " Telekom-Telefonanschluss mehr nötig ! " werben und/oder werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht : Beklagten wird Fall Zuwiderhandlung Unterlassungsverpflichtung Ordnungsgeld Höhe € Fall beigetrieben werden kann Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten angedroht . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten auferlegt . Tatbestand : Klägerin ist Deutsche AG führende . Beklagte betreibt TV-Kabelnetz . Regionen bot Anfang Möglichkeit Internetdienstleistungen Netz beziehen vorausgesetzt Nutzer verfügte TV-Kabelanschluss Beklagten . Angebot bewarb Beklagte nachfolgend auszugsweise verkleinert eingeblendeten Faltblatt : Zeitpunkt streitgegenständlichen Werbung bestand Nutzer Beklagten angebotenen Telefonanschlusses Möglichkeit " führen " Preselection " einrichten lassen . Klägerin hat Werbung irreführend beanstandet . hervorgehobenen Hinweise Werbeblatt " Telekom-Anschluss nötig " " Telekom-Telefonanschluss mehr nötig ! " erweckten Werbeadressaten unzutreffenden Eindruck beworbenen Angebot könnten Klägerin angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden . Tatsächlich biete Beklagte jedoch wesentliche Möglichkeiten Verbraucher Telefonanschlüssen Klägerin Jahren Anspruch nehmen könne . sieht Klägerin beanstandeten Werbung unzulässige vergleichende Werbung Verletzung bekannten Firmenschlagworts " " . Klägerin hat beantragt 1 . Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Angabe " Telekom-Anschluss nötig " und/oder " Telekom-Telefonanschluss mehr nötig ! " werben und/oder werben lassen nachfolgend wiedergegeben geschieht folgt Einblendung Seiten bestehenden Werbeblatts : 2 . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Zeit Eingang eingezahlten Gerichtskosten Eingang Kostenfestsetzungsantrags Maßgabe auszuurteilenden Kostenquote zahlen . Beklagte ist entgegengetreten hat geltend gemacht Werbeadressaten verstünden streitgegenständlichen Angaben technischen Hinweis Kabel früher erforderliche Telefonanschluss entbehrlich sei . Gleichwertigkeitsbehauptung fasse Verkehr Hinweise . -9- Berufungsgericht hat Klage abweisende Urteil Landgerichts bestätigt . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageanträge . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stehe geltend gemachte Unterlassungsanspruch wettbewerbsrechtlichen Vorschriften noch § . hat ausgeführt : angegriffenen Werbeaussagen seien irreführend Sinne . komme maßgeblich durchschnittlich informierter situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher Werbung Veröffentlichung Anfang verstanden habe . Zeitpunkt seien Verbraucher Telefonanschlüssen Klägerin Drittanbietern nur Telefonanschlüsse bekannt gewesen Wesentlichen Klägerin installierten Leitungsnetz basierten . Hintergrund hätten angegriffenen Werbeaussagen lediglich Hinweis dargestellt Angebot Beklagten anderen technischen tariflichen Voraussetzungen beruhe . Auch Beklagte Leistungsangebot vollwertigen Ersatz Telefonanschluss Klägerin bewerbe erwecke Eindruck Hinsicht gleichwertigen Angebots . unlautere vergleichende Werbung § Abs. Nr. liege ebenfalls . Streitfall würden allenfalls gesondert vergütende selbständig nutzbare Telefonanschluss Klägerin angebotenen Pauschalvergütung abgegoltene auch selbständig nutzbare fonanschluss Beklagten verglichen . technischer Hinsicht weiteren Anschluss voraussetzende selbständige Nutzbarkeit Führen Telefongesprächen Einrichtung Anschlusses entstehenden unmittelbaren Kosten seien wesentliche relevante nachprüfbare typische Eigenschaften Anschlüsse . Unterlassungsanspruch Klägerin Abs. unbefugter Benutzung bekannten Unternehmenskennzeichens bestehe ebenso Anspruch § Abs. Nr. unlauterer Ausnutzung Beeinträchtigung Kennzeichens Klägerin . Selbst tatbestandlichen Voraussetzungen Unternehmenskennzeichenverletzung vorlägen wäre Klägerin jedenfalls Schutzschranke § Nr. gehindert Beklagten beschreibende Verwendung Firmenschlagworts " " verbieten . II . Angriffe Revision haben Erfolg Abweisung Unterlassungsbegehrens Klägerin richten . Ansicht Berufungsgerichts wird durchschnittlich informierter verständiger Verbraucher beanstandete Werbung irregeführt § Abs. Nr. § Abs. . Feststellungsverlangen ist unbegründet . 1 . Klägerin hat Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr gestützt § Abs. Satz Verhalten Beklagten Anfang Werbung Kabelanschluss Angaben " Telekom-Anschluss nötig " " Telekom-Telefonanschluss mehr nötig ! " Bezug genommen . Unterlassungsanspruch Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist ist nur begründet Grundlage Zeitpunkt Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann . muss Handlung Zeitpunkt Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein andernfalls Wiederholungsgefahr fehlt . . ; vgl. nur Urteil 10 . Juni . Praxis . Zeit Klägerin beanstandeten Werbung Beklagten geltende Gesetz unlauteren Wettbewerb 3 Juli . S. nachfolgend : ist zwar Ende also letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgerichts geändert worden . Umsetzung Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist Streitfall jedoch Bedeutung . Verschweigen Tatsache geschäftliche Entscheidung Verbrauchers Verkehrsauffassung wesentliche Bedeutung hat stellt § Abs. Nr. auch gemäß § Abs. unlautere Irreführung . ist erforderlich vor 30 . Dezember geltenden Rechtslage unterscheiden vgl. Urteil 22 . Oktober . Hier spiegelt Erfahrung ; . Praxis Aktuell . 2 . Unterlassungsklage ist Gesichtspunkt unlauteren Irreführung § Abs. § Abs. Satz Nr. § Abs. § Abs. § Abs. begründet Beklagte Angaben " Telekom-Anschluss nötig " " Telekom-Telefonanschluss mehr nötig ! " Werbung Kabelanschluss Werbeadressaten unzutreffende Nachfrageentscheidung angesprochenen Kreise relevante Vorstellung Verwendungsmöglichkeit angebotenen Dienstleistung hervorruft . Berufungsgericht hat angenommen Verbraucher werde ersten dritten Seite Werbeprospekts jeweils unterschiedlicher Akzentuierung erklärt zunächst nur genutzte Leitungsnetz Beklagten vollwertigen " Telefonanschluss erhalte Telefonanschluss Verbraucher Klägerin kenne voraussetze . Beklagte Leistungsangebot vollwertigen Ersatz Telefonanschluss Klägerin bewerbe erwecke jedoch gerade Eindruck Hinsicht gleichartigen gleichwertigen Angebots . Verbraucher sei gewohnt stark umkämpften Telekommunikationsmarkt unterschiedlichen Tarifmerkmalen konfrontiert werden . achte jeweilige Nachteile so insbesondere Abrechnung Einzelverbindungen pauschalen Verbindungsentgelt " " unterscheide Beklagte Werbung anbiete . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . rügt Recht Berufungsgericht Bewertung maßgeblichen Vortrag Klägerin hinreichend berücksichtigt hat . Erfolg macht Revision allerdings geltend Berufungsgericht habe Annahme Beklagten müssten Rede stehenden werblichen Hinweise neues breiten Publikum noch bekanntes Angebot erlaubt sein verkannt Werbeadressaten Angabe " Telekom-Telefonanschluss mehr nötig ! " Neuheit Angebots Beklagten suggeriert werde tatsächlich vorliege ; Nutzung Beklagten angebotenen Leistungen sei Zeit TelekomTelefonanschluss notwendig gewesen . angegriffenen Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Bezug genommen hat § Abs. hat Beklagte erst Zeitpunkt Veröffentlichung angegriffenen Werbung Januar Bereichen Möglichkeit Bezugs Internetdienstleistungen betriebene TV-Kabelnetz angeboten . Telefonieren Kabelanschluss war bestrittenen Vortrag Beklagten damaligen Zeit weitgehend unbekannt . Erscheinen streitgegenständlichen Werbung war Angebot Beklagten neu angegriffene Werbeaussage Gesichtspunkt Täuschung Neuheit Irreführung beanstanden . Erfolg wendet Revision aber Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe streitgegenständlichen Werbung hinweisen müssen Nutzung beworbenen Telefondienstleistung Möglichkeit bestehe " führen . Irreführung Verschweigen Tatsachen ist Rechtsprechung Senats insbesondere dann anzunehmen verschwiegenen Tatsache Auffassung Verkehrs besondere Bedeutung zukommt so Verschweigen geeignet ist Publikum relevanter Weise irrezuführen also Entschließung beeinflussen vgl. Begründung Regierungsentwurfs Gesetzes unlauteren Wettbewerb BT-Drucks . S. f. Urteil 26 . Oktober . Regenwaldprojekt . § Abs. entwickelte Rechtsprechung ist nunmehr geltenden § übertragbar Bornkamm 29 . Aufl . . 8) . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Leistungsangebot vollwertigen Ersatz Telefonanschluss Klägerin beworben . Klägerin hat vorgebracht Beklagten angebotene Flatrate nur Telefonverbindungen deutsche Festnetz gelte . Anrufe Ausland Mobilfunknetze würden gesondert berechnet . vermeintlich günstigen Flatrate könnten langfristiger Vertragsdauer beträchtliche Kosten Telefonverbindungen Ausland Mobilfunknetze hinzukommen . Telefonanschluss Klägerin biete Nutzer erhebliches Kosteneinsparungspotential Möglichkeit habe Verbindungsdienstleistungen generell Wege dauerhaften Voreinstellung " Preselection " Wählen bestimmten Kennziffer einzelnen Verbindung " " günstigsten Anbieter erbringen lassen . Inanspruchnahme Call-by-Call " " Preselection " Kostenminimierung bleibe Verbraucher auch Vereinbarung Flatrate attraktiv . Vorbringen Klägerin hat Berufungsgericht Beurteilung gebotene Beachtung geschenkt . " " Preselection"-Möglichkeiten waren durchschnittlich informierten verständigen Abnehmer Telefondienstleistungen Zeitpunkt Veröffentlichung streitgegenständlichen Werbung bereits geläufig konnten auch Schwierigkeit Anspruch genommen werden vgl. Urteil 20 . Dezember . Werbung Telefondienstleistungen . Revision weist Recht Verkehr Umständen ausgeht handele genannten Auswahlverfahren regelmäßig Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten so auch . besondere Hinweise erwarten Interessenten Telefonanschlüsse auch Leistungen anderer Anbieter fondienstleistungen Möglichkeiten eröffnet sind vgl. OLG Urteil 12 . Oktober Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen : Beschluss 19 . März . Beklagte bewirbt Angebot Alternative " " vollständig ersetzt werden kann . erweckt Eindruck angebotenen Telefondienstleistungen Telefonanschluss Klägerin gleichwertig sind entbehrlich machen . Umständen erwartet Verkehr Telefonanschluss Beklagten gleichen Funktionalitäten Telefonanschlüssen Klägerin kennt . Möglichkeit Kosten Verbindungsdienstleistungen Auswahl Anbietern Leistungen beeinflussen ist Entscheidung Vertragsschluss auch erheblicher Bedeutung . Unstreitig konnte Zeitpunkt Veröffentlichung beanstandeten Werbung Anfang Nutzer Telefonanschlusses Beklagten " noch " Preselection"-Verfahren Anspruch nehmen so Sicht Telefonanschluss interessierten Werbeadressaten Beklagten suggerierten Gleichwertigkeit Telefondienstleistungen fehlte . Ansicht Klägerin musste Beklagte aber nur fehlende Call-by-Call"-Möglichkeit hinweisen . Wird Streitfall auch Telefon-Flatrate angeboten beworben erwartet Verkehr Allgemeinen Aufklärung Fehlen " Preselection"-Angebots . " Preselection"-Option erlaubt Anschlussnutzer Telefongespräche generell anderen Anbieter führen . Gegensatz " Call-byCall"-Verfahren flexibel Einzelgespräche eingesetzt werden kann führt Voreinstellung Netzbetreibers " Preselection " vorerst dauerhaften Änderung . Entscheidet Verbraucher Voreinstellung " Preselection " so verliert Möglichkeit Nutzung Flatrate Festnetzgespräche . müsste dann nur monatlichen Kosten Flatrate zusätzliches Entgelt zahlen . durchschnittlich interessierten potentiellen Nutzer Telefon-Flatrate ist Kombination " Preselection"-Schaltung Allgemeinen wirtschaftlich sinnvoll vgl. Beschluss 22 . Oktober . . 3 . Feststellungsverlangen Klägerin ist begründet . kann offenbleiben Zinsanspruch § Abs. Satz weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch Verzinsung verauslagten Gerichtskosten Zeit Einzahlung Eingang Kostenfestsetzungsantrags § besteht . vorliegenden Fall fehlt jedenfalls schlüssigen Begründung Anspruch . . ist angefochtene Urteil Revision Klägerin aufzuheben Berufungsgericht Unterlassungsantrags Nachteil Klägerin erkannt hat . Umfang Aufhebung ist erstinstanzliche Urteil Berufung Klägerin abzuändern Beklagte Unterlassungsantrag verurteilen . Kostenentscheidung beruht § Abs. Nr. . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung 10.04.2008 OLG Entscheidung Büscher