NAMEN Verkündet : 30 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja Arzneimittelwerbung Internet § ; ; Nr. ; ; . Nr. Werbende kann Verbreitungsgebiet Werbung Internet sog. Disclaimer einschränken ankündigt Adressaten bestimmten Land beliefern . wirksam sein muss Disclaimer eindeutig gestaltet Aufmachung ernst gemeint aufzufassen sein Werbenden auch tatsächlich beachtet werden . Einschränkungen innerstaatlichen Rechts unterliegen § Abs. Satz Nr. Diensteanbieter anderen Staat geschäftsansässig sind Inland zugelassenes Arzneimittel werben . Auch Frage Vertriebsverbots zugelassene Arzneimittel richtet inländischem Recht . Art . Nr. lit . Richtlinie 2004/27/EG Europäischen Parlaments Rates 31 . März Änderung Richtlinie Schaffung Gemeinschaftskodexes Humanarzneimittel . Nr. 30.4.2004 S. hat neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff Funktionsarzneimittel eingeführt richtlinienkonformer Auslegung § Inland gilt . . 30 . März Kammergericht LG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 8 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte Unternehmen Sitz unterhält Internet-Versandhandel . vertriebenen Erzeugnissen gehören Klageantrag näher bezeichneten Produkte . warb Beklagte Internet-Seiten u.a. folgendermaßen : Startseite Internet-Auftritts Beklagten enthielt jedenfalls Dezember nachstehenden Hinweis : Gleichwohl lieferte Beklagte Bestellung November noch Dezember Produkte " Kapseln " " niskraut Kapseln " . klagende Wettbewerbsverein hat geltend gemacht streitgegenständlichen Produkte seien Arzneimittel Beklagte Zulassung Inland bewerben vertreiben dürfe . Kläger hat beantragt Beklagte Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr nachfolgend wiedergegebene Mittel Zulassung Arzneimittel § bewerben und/oder vertreiben : Knoblauch Kapseln Kapseln . Kapseln Kapseln . Beklagte hat internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Abrede gestellt Ansicht vertreten beworbenen Produkte seien Nahrungsergänzungsmittel zulassungspflichtigen Arzneimittel . hat geltend gemacht Werbung Vertrieb Produkte seien zulässig ; dürfe Waren Internet werben vertreiben . gelte jedenfalls klarstelle liefern . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen KG . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch § . § begründet erachtet . hat ausgeführt : internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge Art . Nr. . Begriff unerlaubten Handlung Sinne Vorschrift fielen auch Ansprüche unlauteren Wettbewerbs . Ort schädigenden Ereignisses seien Erfolgsort . Internet-Domain sei bestimmungsgemäß abrufbar . Startseite angeführten Begriff deutschsprachigen Europäer zählten Österreichern Schweizern auch Deutsche . Zwar könne sog. Disclaimer ganzen Welt abrufbare Internet-Angebot bestimmte Gebiete beschränkt werden . Beklagte habe jedoch Lieferung Disclaimer Widerspruch gesetzt . Übrigen reiche schlüssige Behauptung internationale Zuständigkeit begründenden Umstände . Unterlassungsanspruch sei begründet streitgegenständlichen Produkten Funktions-)Arzneimittel handele arzneimittelrechtliche Zulassung vertrieben werden dürften . Maßgeblich Einordnung Arzneimittel Lebensmittel sei objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung . Verkehrsanschauung knüpfe regelmäßig schon bestehende Auffassung Zweck vergleichbarer Mittel Anwendung Verwendungsmöglichkeiten Mittel Art abhänge . Vorstellung Verbraucher Zweckbestimmung Produkts könne Auffassung Wissenschaft Mittel beigefügten Hinweisen Werbeprospekten Aufmachung Mittel beeinflusst werden . Auch einschlägigen EG-Vorschriften seien Mittel europäischen Arzneimittelbegriff fielen Lebensmittel . Werbeaussagen Beklagten Richtigkeit Parteien Abrede gestellt worden sei hätten Rede stehenden Produkte pharmakologische Wirkung . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften sei Erzeugnis Arzneimittel anzusehen bestimmt geeignet sei Beeinflussung Körperfunktion eigentlichen Sinne angewandt werden sei denn Stoffe wirkten nennenswert Stoffwechsel . streitgegenständlichen Produkte hätten Sinne pharmakologische Wirkung . finde gezielte Beeinflussung Funktionsbedingungen menschlichen Körpers gleichwertiger überwiegender Ernährungszweck gegenüberstehe . Mittel würden Mangelzustände verbrauchter Nährstoffe ausgeglichen werde gezielt Herzfunktion verbessert sexuelle Leistungsfähigkeit gesteigert Prostata verkleinert Aufhellung Psyche beigetragen . Mittel Knoblauch Kapseln " enthalte Stoffwechsel beeinflusse . Knoblauch arzneilicher Zubereitung diene Vorbeugung altersbedingter Gefäßerkrankungen . Mittel Kapseln " " Kapseln " würden natürliche sichere patentierte klinisch erprobte Rezepturen Steigerung sexuellen Leistungsfähigkeit beworben klinisch erprobte Formel Erhöhung Produktion Neutrotransmitters " Stickstoffmonoxyd " Durchblutung Sexualorgane steigern sollten . Mittel würden Stoffwechsel eingreifen . Hinweis klinische Erprobung werde Verkehrsverständnis pharmakologischen Wirkung verstärkt . Mittel " . Kapseln " helfe vergrößerte Prostata verkleinern häufigen Harndrang entgegenzuwirken manipuliere ebenfalls Körperfunktionen . Wirkung sei Förderung positiven Einstellung stabilen Gemütslage gerichtet . werde arzneilicher Zubereitung psycho-vegetativen Störungen Angst nervöser Unruhe depressiven Verstimmungen angewandt . habe Zweckbestimmung Arzneimittels manipuliere Körperfunktionen . Einnahme Mittel seien Gesundheitsrisiken auszuschließen ; bestehe Gefahr unsachgerechten Selbstmedikation Einnahme Mittel Vernachlässigung gebotenen Arztbesuchs . Werbeverbot § gelte auch dann Mittel anderen EU-Mitgliedstaat zulässigerweise Markt sein sollten . Handele anderen Mitgliedstaat frei verkäufliche Nahrungsergänzungsmittel arzneimittelrechtliche Zulassung Registrierung fehle Grundlage Mittel entsprechendes Prüfverfahren gleichwertig Inland zugelassenen Arzneimitteln anzusehen . Beschränkungen Warenverkehrsfreiheit . S. Art . Werbeverbot seien Schutz Gesundheit Lebens Menschen Art . gerechtfertigt . II . Revision ist begründet . Beurteilung Berufungsgerichts Bewerbung Vertrieb Rede stehenden Produkte -9- Beklagte seien Inland unlauter hält altem § . auch neuem Recht Nr. rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Anders Revision meint ist Streitfall internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte gegeben . Geltung § Abs. auch Revisionsinstanz Amts prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vgl. . 27.5.2003 ZR ; Urt . ergibt Art . Nr. . ist vorliegend anwendbar Klage 7 . September Geltung EuGVVO 1 . März Kraft getreten ist Art . Abs. EuGVVO erhoben worden ist § Abs. § Abs. Abs. Nr. ; vgl. auch . Vitamin-Zell-Komplex . Art . Nr. kann Person Wohnsitz Hoheitsgebiet Vertragsstaats hat anderen Vertragsstaat Gericht Ortes verklagt werden schädigende Ereignis eingetreten ist unerlaubte Handlung Handlung unerlaubten Handlung gleichsteht Ansprüche Handlung Gegenstand Verfahrens bilden . Zuständigkeit Gerichtsstands unerlaubten Handlung Art . Nr. fallen Klagen unerlaubter Wettbewerbshandlungen . AGIAV ; . Ort schädigenden Ereignisses . S. Art . Nr. ist Handlungsort auch Erfolgsort Ort schädigende Ereignis eingetreten ist . . Slg . I-415 Int . . . Wettbewerbsverletzungen Internet ist Erfolgsort Inland belegen Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll . ; § . : 450 ; OLG ; Harte/Henning/Retzer Rdn . 64 ; weitergehend § . : OLG . Zuständigkeit hängt allerdings tatsächlich Verletzung nationalen Rechts erfolgt ist . reicht vielmehr Verletzung behauptet wird vornherein ausgeschlossen ist vgl. . Ort schädigenden Ereignisses liegt Streitfall . Internet-Auftritt ansässigen Beklagten war international ausgerichtet auch deutscher Sprache gehalten deutschsprachige Europäer gerichtet . Verkaufspreise waren DM angegeben . Beklagte Internet-Auftritt Hinweis " deutschsprachige Europäer Zusatz " deutsche Adressen " österreichischen Nationalflagge versehen hat ist Berufungsgericht Recht ausgegangen Internet-Auftritt ausgeschlossen worden ist . Allerdings kann sogenannter Disclaimer Werbende ankündigt Adressaten bestimmten Land beliefern Indiz Einschränkung Verbreitungsgebiets sein vgl. OLG ; KG Int . f. ; Fezer/Hausmann/Obergfell . Rdn . ; Hoeren ; Int . 919 ; Ubber Markenrecht Internet S. ; enger : Harte/Henning/Retzer aaO Rdn . . wirksamer Disclaimer setzt aber klar eindeutig gestaltet Aufmachung ernst gemeint aufzufassen ist . Erheblich ist Disclaimer nur Werbende auch tatsächlich beachtet Ankündigung gleichwohl Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefert . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Disclaimer ist ersichtlich ernst gemeint Beklagte Vertrieb Produkte Preisen Euro auch DM-Preise Produktwerbung angegeben hat . Hätte Beklagte deutschsprachige Europäer gerichteten Angebot tatsächlich inländische Abnehmer ausnehmen wollen hätte wesentlich näher gelegen deutschen Währung österreichische schweizerische Währung anzugeben . Disclaimer hat Beklagte auch selbst beachtet . Feststellungen Berufungsgerichts ist Lieferersuchen jedenfalls Fällen nachgekommen . Ansicht Revision stellt auch unzulässige schränkung Warenverkehrsfreiheit Art . Disclaimer Frage Internet-Auftritt bestimmungsgemäß richtet nur Beachtung finden kann widerspruchsfrei ernst gemeint aufgemacht ist Werbende Disclaimer Widerspruch setzt . 2 . Unterlassungsanspruch ist § . Nr. § § begründet . Anwendung deutschen Rechts Internet-Auftritt Beklagten ist sog. Marktortprinzip ausgeschlossen . Marktortprinzip setzt Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts wettbewerblichen Interessen Mitbewerber Inland aufeinandertreffen vgl. . Champagner Mineralwässern ; 11 Kauf Ausland ; . 14.5.1998 Co-Verlagsvereinbarung . deutschem recht ist Internet-Auftritt Beklagten beurteilen bestimmungsgemäß auch Inland ausgewirkt hat vgl. Köhler Wettbewerbsrecht 24 . Aufl . . Rdn . ; aaO . Rdn . ; Harte/Henning/Glöckner aaO . . . ; Bornkamm : Neues Recht neue Medien . ist Streitfall auszugehen ; insoweit gelten vorstehenden Ausführungen Begründung internationalen Zuständigkeit entsprechend Abschn . . Internet-Auftritt Beklagten hat auch tatsächlich nur Behauptungen Klägers Inland ausgewirkt . Beklagten Startseite Internet angebrachten Disclaimer wurde Inlandsbezug ausgeschlossen Disclaimer ersichtlich ernst gemeint war Beklagte dort angekündigte Lieferbeschränkung tatsächlich auch gehalten hat . Beklagten vorgenommenen Lieferung Produkten handelte einmaliges Versehen . ist Berufungsgericht Berücksichtigung Vortrags Beklagten ausgegangen . Feststellungen Berufungsgerichts sind revisionsrechtlicher Sicht beanstanden . Auch Revision zeigt Rechtsfehler Berufungsgerichts . Disclaimer fehlte dahingehende Indizwirkung Beklagte grundsätzlich Lieferungen vornahm . beantragte Verbot Werbung Vertriebs streitgegenständlichen Produkte ist Gesetz Nutzung Telediensten Teledienstegesetz ausgeschlossen . Teledienstegesetz 20 . Dezember gültigen Fassung sah Ausnahmen nationalen Beschränkungen Diensteanbieter Niederlassung anderen EG-Staat . Novellierung Teledienstegesetzes Wirkung 21 . Dezember sind beanstandete Werbung Vertrieb Rede stehenden Produkte Verbot § Abs. Satz . schon ausgeschlossen Beklagte Sitz anderen EU-Mitgliedstaat hat . Vorschrift Art . Abs. Richtlinie 2000/31/EG Europäischen Parlaments Rates 8 . Juni bestimmte rechtliche Aspekte Dienste Informationsgesellschaft insbesondere elektronischen Geschäftsverkehrs Binnenmarkt " Richtlinie elektronischen Geschäftsverkehr " . Nr. S. umgesetzt worden ist vgl. Begr . Regierungsentwurf Gesetzes rechtliche Rahmenbedingungen elektronischen Geschäftsverkehr [ Elektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz Drucks . S. wird Dienstleistungsverkehr nationalen Beschränkungen Herkunftsland gelten freigestellt . Telediensten Sinne Teledienstegesetzes rechnen gemäß Abs. Abs. Nr. auch Angebote Waren elektronisch abrufbaren Datenbanken interaktivem Zugriff unmittelbarer Bestellungsmöglichkeit Beklagte vorliegend bereitstellt . Gleichwohl unterliegen Werbung Vertrieb Produkte Beklagten deutschem Recht . Beurteilung Vertriebsverbots sind Bestimmungen Teledienstegesetzes einschlägig . E-Commerce-Richtlinie Umsetzung Novellierung Teledienstegesetzes Elektronische Geschäftsverkehr-Gesetz diente vgl. Begründung Regierungsentwurf . S. regelt Lieferung Produkten . sind Art . lit . Spiegelstrich E-Commerce-Richtlinie Erwägungsgrund Nr. koordinierten Bereich ausgenommen vgl. auch KG 249 ; ; . Entsprechendes gilt Richtlinie umsetzende rung Teledienstegesetzes auch weitergehende Regelung entnehmen ist Spindler Spindler/Schmitz/Geis § Rdn . 11 ; Brunner Manssen Multimediarecht Rdn . . Kläger beantragten Werbeverbot steht Bestimmung § Abs. Satz . bedarf näheren Rechtsnatur Reichweite Herkunftslandprinzips § Abs. Satz vgl. Meinungsstand : S. f. ; aaO . Rdn . . ; Spindler Spindler/Schmitz/Geis aaO Rdn . . ; Brunner Manssen aaO Rdn . . . Abs. Satz findet § Abs. Satz Abs. Satz Nr. Anwendung . unterliegen Angebot Erbringung Teledienstes Diensteanbieter anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist abweichend § Abs. Satz TDG Einschränkungen innerstaatlichen Rechts Schutz öffentlichen Gesundheit Beeinträchtigungen ernsthaften schwerwiegenden Gefahren dient Grundlage innerstaatlichen Rechts Betracht kommenden Maßnahmen angemessenen Verhältnis Schutzzielen stehen . Berufungsgericht hat Vorliegen Voraussetzungen ausdrücklich erörtert . nötigt jedoch Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Senat erforderliche Prüfung selbst vornehmen kann . Gegenstand Beurteilung ist Streitfall Frage Werbeverbot Inland zugelassene Arzneimittel streitgegenständlichen Produkte Beklagten rechnen vgl. nachstehend Schutz öffentlichen Gesundheit Beeinträchtigungen ernsthaften schwerwiegenden Gefahren dient Hinblick Ziel Schutzes öffentlichen Gesundheit verhältnismäßig ist Abs. Satz Nr. Art . Abs. lit . . ist allerdings schon auszugehen deutsche Gesetzgeber § Werbeverbot Arzneimittel vorgesehen hat erforderliche Zulassung fehlt vgl. Spindler Spindler/Schmitz/Geis aaO Rdn . . Allein Vorhandensein nationalen Werbeverbots entsprechende Arzneimittel folgte auch Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. erfüllt sind . Werbeverbot § Arzneimittel notwendige Zulassung fehlt setzt aber Art . Abs. Richtlinie 92/28/EWG Rates 31 . März Werbung Humanarzneimittel . Nr. 30.4.1992 S. . untersagen Mitgliedstaaten Werbung Arzneimittel Inverkehrbringen Genehmigung Rechtsvorschriften Gemeinschaft erteilt worden ist . gleichlautende Bestimmung enthält Art . Abs. Richtlinie 2001/83/EG Europäischen Parlaments Rates 6 November Schaffung Gemeinschaftskodexes Humanarzneimittel . Nr. 28 . 11 . S. . Richtlinien vorgesehene § umgesetzte Werbeverbot zugelassene Arzneimittel dient Abwendung ernsthafter schwerwiegender Gefahren öffentliche Gesundheit ist Richtlinien selbst angeordneten Rechtsfolge ergibt verhältnismäßig . Ergebnis spricht auch Erwägungsgrund Nr. E-Commerce-Richtlinie Richtlinie Schutzniveau öffentliche Gesundheit unberührt lässt . Rechtsstand uneingeschränkt Dienste Informationsgesellschaft gilt zählt Erwägungsgrund auch Richtlinie 92/28/EWG Rates 31 . März Werbung Humanarzneimittel . Schutzniveau würde aber abgesenkt § EG-Richtlinien umsetzt E-Commerce-Richtlinie Anwendung fände . Entsprechendes gilt Einzelfall Prüfung erforderlich wäre konkrete anders Verbot abwendbare Gefahren Werbung zugelassenes Arzneimittel ausgehen . Einzelfallprüfung sehen einschlägigen Vorschriften Richtlinien 92/28/EWG gerade . Ergebnis spricht auch nunmehr einheitlichen Arzneimittelbegriff Europäischen Union auszugehen ist Abschnitt . zugelassene Arzneimittel bezogene Werbeverbot ist Mitgliedstaaten einheitlichen Recht unterworfen . Berufungsgericht hat angenommen streitgegenständlichen Erzeugnissen Funktions-)Arzneimittel . S. § Abs. Nr. handelt arzneimittelrechtliche Zulassung vertrieben § Abs. beworben werden dürfen . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Senat ist ständiger Rechtsprechung ausgegangen Einordnung Produkts Lebensmittel objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend ist durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Verbraucher darstellt . Verkehrsauffassung knüpft regelmäßig schon bestehende Auffassung Zweck vergleichbarer Mittel Anwendung wiederum abhängt Verwendungsmöglichkeiten Mittel Art haben . Vorstellung Verbrauchers Zweckbestimmung Produkts kann weiter Auffassung pharmazeutischen medizinischen Wissenschaft beigefügte Werbeprospekten enthaltene Indikationshinweise Gebrauchsanweisungen Aufmachung Mittel Verbraucher entgegentritt beeinflusst sein Muskelaufbaupräparate . Abgrenzung steht Einklang Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften chen Arzneimittelbegriff Richtlinie 6 November . Sportlernahrung ; vgl. auch . 9.6.2005 . C-318/03 . Warenvertriebs GmbH . Art . Nr. Richtlinie 2004/27/EG Europäischen Parlaments Rates 31 . März Änderung Richtlinie 2001/83/EG Schaffung Gemeinschaftskodexes Humanarzneimittel . Nr. 31.3.2004 S. ist Arzneimittelbegriff neu definiert worden . Art . Nr. lit . Richtlinie sind Arzneimittel Stoffe Stoffzusammensetzungen menschlichen Körper verwendet Menschen verabreicht werden können menschlichen physiologischen Funktionen pharmakologische immunologische metabolische Wirkung wiederherzustellen korrigieren beeinflussen medizinische Diagnose erstellen . neu Begriffsbestimmung Funktionsarzneimittels aufgenommenen Wirkungen pharmakologische immunologische metabolische Wirkung stellt Arzneimittelbegriff jedenfalls größerem Umfang zuvor maßgebliche Definition Art . Nr. Abs. Richtlinie objektive Merkmale Produkts vgl. ; ; weitergehend . neuen Definition Arzneimittels Art . Nr. lit . Richtlinie wissenschaftlichen technischen Fortschritts verfolgte europäische Gesetzgeber Erwägungsgrund Nr. Richtlinie Ziel Begriffsbestimmungen weiter klären spezifizieren auftretende Zweifel Begriffsbestimmung vermeiden helfen . Bestimmung Begriffs Arzneimittels Art . Nr. lit . Richtlinie 31 . März ist nunmehr Geltung Arzneimittelbegriffs Art . Nr. ursprünglichen Fassung Richtlinie 6 November vgl. . Warenvertriebs GmbH einheitlichen europäischen Begriff Funktionsarzneimittels Vollharmonisierung Bereich auszugehen vgl. ; . Ablauf Umsetzungsfrist Art . Richtlinie 31 . März 30 . Oktober ist Bestimmung § nationalen Arzneimittelbegriff regelt richtlinienkonform . S. neu gefassten europarechtlichen Arzneimittelbegriffs auszulegen . ist Abgrenzung Arzneimittel Lebensmittel auch Definition Lebensmittels heranzuziehen . Arzneimittel sind § Abs. Nr. Lebensmittel . S. § Abs. . § Abs. LFGB i.V. Art . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 28 . Januar . 1.2.2002 S. sind " Lebensmittel " Stoffe Erzeugnisse bestimmt sind vernünftigem Ermessen erwartet werden kann verarbeitetem teilweise verarbeitetem unverarbeitetem Zustand Menschen aufgenommen werden . Zugrundelegung Arzneimittelbegriffs Richtlinie 6 November ursprünglichen Fassung auch Richtlinie 31 . März geänderten Fassung ist Beklagten beworbenen vertriebenen Präparaten auszugehen Funktionsarzneimittel handelt . Berufungsgericht hat pharmakologische Wirkung Produkte festgestellt . hiergegen gerichteten dringt Revision . Recht hat Berufungsgericht angenommen Verwendung Rede stehenden Erzeugnisse zwingend Gesundheitsgefahren verbunden sein müssen pharmakologische Wirkung bejahen . Begriff Arzneimittels ist Präparate beschränkt gesundheitsgefährdend sein können . Vielmehr ist Auftreten Gesundheitsgefahr Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften lediglich eigenständiger Faktor Einstufung Arzneimittel berücksichtigen ist . Warenvertriebs GmbH . ist pharmakologische Wirkung immunologischen metabolischen Wirkung Erzeugnisses Faktor Grundlage Behörden Gerichte Mitgliedstaaten beurteilen haben Erzeugnis . S. Art . Nr. Abs. Richtlinie ursprünglichen Fassung bestimmt ist menschlichen Körper Erstellung ärztlichen Diagnose Wiederherstellung Besserung Beeinflussung menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden . Warenvertriebs GmbH Art . Nr. lit . Richtlinie menschlichen physiologischen Funktionen wieder herzustellen korrigieren beeinflussen . ist auch Berufungsgericht ausgegangen . hat Gefahr unsachgemäßen Selbstmedikation Einnahme Mittel gebotenen Arztbesuchs bejaht . Grund erweisen Vertriebsverbot Berücksichtigung Produkten ausgehenden Gesundheitsrisiken auch unverhältnismäßig vgl. Erfordernis : . 29.4.2004 . Slg . . Kommission Bundesrepublik ; Sportlernahrung Hinblick einheitliche Anwendung Arzneimittelbegriffs Mitgliedstaaten sachgerecht . Revision hat weiter geltend gemacht Berufungsgericht habe Einordnung Arzneimittel lediglich Werbeaussagen Beklagten Internet abgestellt Landgericht ausgesprochene Verbot Vertriebs Werbung Produkte bestätigt . Berufungsgericht hat Vertriebsverbot jedoch bestimmten Werbeangaben Beklagten hergeleitet ist ausgegangen Produkten Beklagten Funktionsarzneimittel handelt Werbeangaben getroffenen Aussagen richtig sind Produkte pharmakologische Wirkung haben . Beklagten vertriebenen Produkte sind somit Arzneimittel . S. § Abs. Nr. Inverkehrbringen Inland erforderliche Zulassung Genehmigung fehlt . dürfen gemäß § Inland vertrieben gemäß § Inland beworben werden . Beklagte hiergegen verstoßen hat ist gemäß § . § Nr. § Abs. Unterlassung verpflichtet . Inverkehrbringen Bewerben Arzneimitteln Zulassung stellen . S. § . sittenwidriges Handeln § Nr. unlauteres Marktverhalten vgl. Atemtest . Wiederholungsgefahr folgt gelieferten Produkte Wettbewerbsverstoß . übrigen Produkte besteht Erstbegehungsgefahr . bereits erfolgten Lieferung Präparate " Kapseln " " " Inland besteht konkrete Gefahr entsprechenden Lieferersuchen auch übrigen Produkte Inland geliefert werden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung