NAMEN Verkündet : 12 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Schaumstoff Abs. Nr. ; Abs. Satz § Abs. Nr. Abs. rein firmenmäßiger Gebrauch Zeichens ist rechtsverletzende Benutzung Sinne § Abs. Nr. MarkenG. Ist Klagevorbringen entnehmen Kläger Markenrecht gestützte Klagebegehren Fassung Klageantrags rein firmenmäßigen Gebrauch angegriffenen Zeichens beschränken auch Verwendung angegriffenen Zeichens Waren Dienstleistungen wenden will muss Gericht § Abs. Satz sachdienlichen Antrag hinwirken . Erfordernis Hinweis § aktenkundig machen insbesondere erst mündlichen Verhandlung erteilt wird protokollieren hat auch Funktion Hinweis Form erteilt wird betroffenen Partei Notwendigkeit prozessualen Reaktion sei nur Form Antrags § Abs. deutlich Augen führt . Revision Anschlussrevision kann gemischte Kostenentscheidung Berufungsgerichts § Begründung angefochten werden Berufungsgericht habe Kostenregelung Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt . Urteil 12 . Mai OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 13 . Januar Zurückweisung Anschlussrevision Beklagten insoweit aufgehoben Berufungsgericht Unterlassungsantrags 4/5 Gerichtskosten 4/5 außergerichtlichen Kosten Berufungsrechtszugs Nachteil Klägerin erkannt hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Wohngeschwister GmbH ist Inhaberin Wortmarke Nr. " Schaumstoff " nachfolgend wiedergegebenen Wort-/Bildmarke Nr. : Marken sind Priorität 22 Juli eingetragen Polsterfüllstoffe insbesondere Schaumstoff soweit Klasse enthalten ; Möbel insbesondere Schaumstoff aufweisend Schaumstoff ; Sitzmöbel Polstermöbel Polstersessel Sofas ; Webstoffe Textilwaren insbesondere Möbelbezugsstoffe Möbelstoffe Möbelüberzüge Schutzüberzüge Möbel ; Matratzenüberzüge Polsterüberzüge . Jahr gegründete Beklagte Schaumdesign GmbH vertreibt Möbel Wohnaccessoires . Minderheitsgesellschafter Beklagten ist Vater Geschäftsführers Klägerin . Klägerin sieht Verwendung Geschäftsbezeichnung Beklagten Verletzung Rechte Marken . hat beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Kennzeichnung Geschäftsbetriebs Bezeichnung " Schaumdesign GmbH " bedienen . Klägerin hat Beklagte ferner Auskunftserteilung Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzverpflichtung Herausgabe markenverletzender Unterlagen Gegenstände Vernichtung begehrt . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . hat Beklagte Berufung eingelegt . Parteien chen Vergleich geschlossen hatten haben Rechtsstreit Berufungsinstanz Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung Herausgabe Vernichtung gerichteten Klageanträge Hauptsache erledigt erklärt . Berufungsgericht hat Klage Unterlassungsantrag abgewiesen . hat Klägerin Beklagten Gerichtskosten Berufungsrechtszugs auferlegt bestimmt Klägerin Beklagten außergerichtlichen Kosten Berufungsinstanz erstatten hat Übrigen Parteien außergerichtlichen Kosten Berufungsinstanz selbst tragen haben . richten Revision Klägerin Anschlussrevision Beklagten . Klägerin erstrebt Berufungsgericht zugelassenen Revision Verurteilung Beklagten Unterlassungsantrag . Beklagte beantragt Revision Klägerin zurückzuweisen verfolgt Anschlussrevision Antrag Klägerin gesamten Kosten Berufungsinstanz aufzuerlegen . Klägerin beantragt Anschlussrevision Beklagten zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . Anschlussrevision Beklagten ist unbegründet . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stehe Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Abs. . hat ausgeführt : nur Marken " gestützte Unterlassungsanspruch sei allein Benutzung beanstandeten Bezeichnung " Schaumdesign GmbH " Kennzeichnung Geschäftsbetriebs Beklagten gerichtet . Marken könne Klägerin Beklagten verbieten angegriffene Bezeichnung ausschließlich Gesellschaftsbezeichnung verwenden rechtsverletzende Benutzung Sinne § Abs. sei . Klägerin habe Unterlassungsantrag entfallenden Kosten Berufungsinstanz tragen Quote ausmache . seien außergerichtlichen Vergleichs Beklagten Gerichtskosten Berufungsinstanz aufzuerlegen Parteien Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt hätten . Teil entfallenden außergerichtlichen Kosten Berufungsinstanz habe Partei selbst tragen . II . Revision Klägerin Beurteilung richtet führt Aufhebung Berufungsurteils Berufungsgericht Unterlassungsantrags bezogenen Kosten Berufungsrechtszugs Nachteil Klägerin erkannt hat . Umfang führt Revision Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat Feststellungen Klägerin Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Abs. zusteht verfahrensfehlerhaft getroffen . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Unterlassungsantrag ausschließlich Verwendung Bezeichnung " Schaumdesign GmbH " Kennzeichnung Geschäftsbetriebs Beklagten gerichtet ist Klägerin Rechte Marken rein firmenmäßige Verwendung angegriffenen Zeichens Beklagten verbieten kann . Berufungsgericht hat jedoch lerhaft mündliche Verhandlung § § Abs. Nr. wiedereröffnet Klägerin Gelegenheit geben sachdienlichen Unterlassungsantrag stellen . Wortlaut Unterlassungsantrags wendet Klägerin firmenmäßigen Gebrauch angegriffenen Zeichens . Begehren ist Verbot Verwendung Bezeichnung " Schaumdesign GmbH " Kennzeichnung Geschäftsbetriebs Beklagten gerichtet . ergibt auch Klagevorbringen Auslegung Klageantrags heranzuziehen ist vgl. Urteil 22 Juli . Kinderhochstühle Internet . Gegenteiliges macht auch Revision geltend . Berufungsgericht ist auch Recht ausgegangen rein firmenmäßiger Gebrauch Kennzeichens rechtsverletzende Benutzung Sinne § Abs. Nr. ist . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Bundesgerichtshofs wird Marke Sinne Art . Abs. Waren Dienstleistungen " benutzt angegriffene Zeichen ausschließlich Unternehmensbezeichnung verwendet wird vgl. Urteil 21 November Slg . I-10913 . . ; Urteil 16 November C-245/02 Slg . . Anheuser-Busch ; Urteil 11 . September Slg . I-7041 . Céline ; Urteil 13 . September . . ist Benutzung Unternehmenskennzeichens zugleich markenmäßige Benutzung Funktion Klagemarke beeinträchtigt wird beeinträchtigt werden kann . ist Fall Verwendung Unternehmenskennzeichens etwa Anbringung Waren Verwendung Werbung Waren Dienstleistungen beispielsweise Katalogen Rahmen Internetauftritts Verkehr Annahme veranlasst wird Verbindung angegriffenen Unternehmenskennzeichen Waren Dienstleistungen besteht Dritte vertreibt vgl. . Céline ; Urteil 18 . Dezember . Augsburger Puppenkiste ; Urteil 14 . Mai . . Sinn zugleich markenmäßige Benutzung angegriffenen Unternehmensbezeichnung Beklagten wird Klageantrag aber umfasst . Annahme Berufungsgerichts rechtsverletzende Benutzung Sinne Art . Abs. MarkenRL rein firmenmäßigen Benutzung angegriffenen Zeichens vorliegt wendet Revision . kann auch Günstiges ableiten Art . Abs. MarkenRL Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen Schutz Marken markenmäßigen Verwendung Zeichens unberührt bleiben . harmonisierten Bereichs liegende Schutz Marken Bestimmungen Mitgliedstaaten kommt Art . Abs. MarkenRL hervorgehoben nur Fall Ausnutzung Beeinträchtigung Unterscheidungskraft Wertschätzung Marke Betracht . ist Streitfall festgestellt . kann offenbleiben verstärkter Schutz markenrechtlicher Bestimmungen ohnehin nur Bereich Schutzes bekannter Marken angenommen werden kann vgl. Knaak Festschrift Mühlendahl S. f. ; Büscher Festschrift S. ; Fezer Festschrift S. . Erfolg wendet Revision aber Berufungsgericht mündliche Verhandlung gemäß § Abs. Nr. wiedereröffnet Klägerin gehindert hat sachdienlichen Antrag stellen § Abs. Satz . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin habe zwar geltend gemacht Beklagte angegriffene Bezeichnung Werbeunterlagen Umverpackungen Möbeln angebracht auch Waren Weise benutzt habe Verbraucher Bezeichnung Ursprungs betreffenden Waren Dienstleistungen auffassten . derartige Verwendung Bezeichnung werde Klageantrag aber aufgegriffen . habe Anlass bestanden nachgelassenen Schriftsatz Klägerin 8 . Dezember mündliche Verhandlung wiederzueröffnen . Frage Markenrecht Verwendung angegriffenen Bezeichnung ausschließlich Unternehmensbezeichnung verbieten lasse sei Rechtsfrage Klägerin auch Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung Verkündung Entscheidung habe vortragen können . Revision rügt Berufungsgericht hätte erster Instanz erfolgreiche Klägerin hinweisen müssen Verwendung angegriffenen Bezeichnung Waren Beklagten Klageantrag umfasst ansah . entsprechenden Hinweis hätte Klägerin klargestellt Klagebegehren rein firmenmäßige Verwendung Bezeichnung " Schaumdesign GmbH " beschränkt auch Verwendung Bezeichnung Waren Beklagten umfassen sollte . -9- Klägerin Schluss mündlichen Verhandlung Schriftsatz 8 . Dezember klargestellt habe hätte Berufungsgericht mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen . Rüge hat Erfolg . Berufungsgericht hat Hinweispflicht § verletzt . Vorschrift darf Gericht Nebenforderungen abgesehen Entscheidung Gesichtspunkt stützen Partei erkennbar übersehen unerheblich gehalten hat hingewiesen Gelegenheit Äußerung gegeben hat § Abs. Satz . hat Gericht wirken Parteien sachdienliche Anträge stellen § Abs. Satz . Hinweise hat Gericht so früh möglich erteilen aktenkundig machen § Abs. Satz . Berufungsgericht hat mündlichen Verhandlung Parteien allerdings Frage erörtert Klägerin Rechten Marken Verbot ausschließlich firmenmäßigen Benutzung beanspruchen kann . Verfahrensweise formellen Anforderungen Hinweis § Abs. stellen sind genügt kann offenbleiben . Bedenken ergeben vorliegend Hinweis aktenkundig also insbesondere protokolliert worden ist § Abs. Satz ; vgl. Urteil 22 . September f. . Schriftsatz Klägerin Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung beantragt hat ergibt zwar Berufungsgericht Frage Reichweite Unterlassungsanspruchs mündlichen Verhandlung Parteien erörtert hat . Erteilung erforderlichen Hinweises kann indessen nur Inhalt Akten bewiesen werden § Abs. Satz . Übrigen verfolgt Gesetz Erfordernis Hinweis aktenkundig machen nur Zweck Streit vermeiden bestimmte Frage mündlichen Verhandlung erörtert worden ist ; Erfordernis Dokumentation sorgt auch Hinweis Form erteilt wird Partei richtet Notwendigkeit prozessualen Reaktion sei nur Form Antrags § Abs. deutlich Augen führt . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht Klägerin hinreichende Gelegenheit gegeben hat Klagebegehren klarzustellen . musste § Abs. Satz hinwirken Klägerin sachdienlichen Antrag stellte . Sachdienlich war Antrag Verwendung Unternehmensbezeichnung zugleich Waren richtete . unstreitigen Vorbringen Parteien ergab Beklagte angegriffene Unternehmenskennzeichen Zusammenhang Warenabsatz benutzte . ist auch Berufungsgericht ausgegangen . Berufungsgericht Klägerin hingewiesen hat entsprechend formulierten Klageantrag stellen ist ersichtlich . Jedenfalls hätte Berufungsgericht mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen § Abs. Nr. . Unterlässt Gericht Prozesslage gebotenen Hinweis § Abs. erkennt nachgelassenen Schriftsatz betroffenen Partei offensichtlich mündlichen Verhandlung ausreichend hat erklären können ist gemäß § Abs. Nr. mündliche Verhandlung wiederzueröffnen . . ; Urteil 7 . Oktober 134 ; Beschluss 15 . Februar XI FamRZ ; Urteil 18 . September . 4 ; Urteil 31 . März . Internet . Grundsätze hat Berufungsgericht verstoßen . Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz Klägerin 8 . Dezember ergibt Klägerin Klagebegehren Grundlage unwidersprochenen Vorbringens auch Verwendung angegriffenen Unternehmensbezeichnung " Schaumdesign GmbH Waren Beklagten richten wollte . Klageziel konnte Berufungsgericht Hinblick ausschließlich Verwendung Rede stehenden Bezeichnung Kennzeichnung Geschäftsbetriebs Beklagten gerichteten Klageantrag . nur Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung Änderung Klageantrags berücksichtigen . Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung war Berufungsgericht § Abs. Nr. Verbindung § Abs. Satz verpflichtet zuvor geschlossenen mündlichen Verhandlung Stellung sachdienlichen Klageantrags hingewirkt hatte . 2 . Berufungsurteil kann aufrechterhalten werden Nachteil Klägerin erkannt worden ist § . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist § Abs. . Senat ist abschließende Entscheidung verwehrt Klägerin zunächst Gelegenheit erhalten muss sachdienlichen Unterlassungsantrag stellen . . Anschlussrevision Beklagten hat Erfolg . 1 . Anschlussrevision wendet Berufungsgericht Rahmen gemischten Kostenentscheidung § Parteien abgeschlossenen Vergleichs abgesehen hat Klägerin gesamten Kosten Berufungsrechtszugs legen . Kostenentscheidung Berufungsgerichts § betraf Fünftel gerichtlichen außergerichtlichen Kosten Berufungsrechtszugs . entsprechenden Anteil Gerichtskosten hat Berufungsgericht Beklagten auferlegt . anteiligen außergerichtlichen Kosten ist Berufungsgericht ausgegangen Partei Teil außergerichtlichen Kosten selbst tragen hat . 2 . unbeschränkt zugelassenen Revision ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Anfechtung Hauptsacheentscheidung Anfechtung gemischten Kostenentscheidung § Revisionsinstanz zwar grundsätzlich ausgeschlossen . kann § beruhenden Teils Kostenentscheidung nur gestützt werden Berufungsgericht Voraussetzungen Bestimmung verkannt hat vgl. Urteil 22 November . Planfreigabesystem ; Urteil 25 November Rn . juris . soll ausgeschlossen werden Rahmen Überprüfung Kostenentscheidung § Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird . materiell-rechtlichen Gründen darf Rechtsbeschwerde isolierte Kostenentscheidung § zugelassen werden vgl. Urteil 21 . Dezember IX ZR . . Entsprechend können materiell-rechtliche Fragen auch unbeschränkt zugelassenen Revision Rahmen gemischten Kostenentscheidung § Überprüfung gestellt werden . Gleiches gilt Anschlussrevision Partei weitergehende Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wird zugelassenen Revision . 3 . Anschlussrevision macht geltend Berufungsgericht habe Kostenregelung Parteien abgeschlossenen Vergleichs kannt . Rüge ist Anschlussrevision ausgeschlossen falsche Auslegung Vergleichs Berufungsgericht geltend macht . betrifft Voraussetzungen § materiellrechtliche Frage Überprüfung Revisionsgericht entzogen ist . vorliegenden Fall Auslegung Vergleichs Parteien Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft ist Belang . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung