NAMEN Verkündet : 22 . Januar Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja UrhG § Abs. Satz § ausschließliche Verwertungsrecht Herausgebers Erstausgabe Werkes § UrhG gestützten Anspruch geltend macht trägt grundsätzlich Beweislast Werk Sinne Bestimmung " erschienen " ist . kann allerdings zunächst Behauptung beschränken Werk sei bislang erschienen . ist dann Sache Gegenseite Umstände darzulegen sprechen Werk doch schon erschienen ist . Wird Werk Art interessierten Publikum sogenannte Werkvermittler zugänglich gemacht kann bereits Übergabe Werkstücke sogar nur einzigen Werkstücks ausreichen voraussichtlichen Publikumsbedarf decken Sinne § Abs. Satz UrhG Erscheinen Werkes bewirken . Entscheidend ist Berechtigte Übergabe Werkes seinerseits Erforderliche getan hat nur noch Leistung Vermittlers Interesse Publikums abhängt Werk angesprochenen Öffentlichkeit bekannt wird . Urteil 22 . Januar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Jahre entdeckte Musikwissenschaftler Dr. Klägerin gegründeten Sing-Akademie ganz vollständige Partitur Oper " " verstorbenen Komponisten . Oper war Jahre Leitung öffentlich uraufgeführt worden . verfasste Libretto erhalten blieb galt Komposition lange verschollen . Klägerin erstellte Januar fünfzig gebundene Faksimilekopien Handschrift bot Internetseite Kauf . vertreibt Noten Verlag . Musikwissenschaftler Dr. S. gemeinsam Aufführung Werkes notwendigen Ergänzungen vorgenommen hatte wurde Oper Leitung S. Zustimmung Klägerin 11 . Juni konzertant aufgeführt . Beklagte plante Zusammenarbeit S. weitere szenische Aufführungen Oper Rahmen veranstalteten Düsseldorfer Kulturfestivals " . Aufführungen wurden zunächst Antrag Klägerin Wege einstweiligen Verfügung Landgericht untersagt . Berufungsgericht Verbot aufgehoben Antrag Erlass einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte führte Beklagte Oper Tagen September . Klägerin ist Ansicht habe Herausgeberin Erstausgabe Werkes " editio princeps " § UrhG ausschließliche Recht Verwertung Komposition Oper " Motezuma " erworben . Beklagte habe Verwertungsrecht Aufführungen verletzt . Klägerin nimmt Beklagte Wege Stufenklage Auskunftserteilung Rechnungslegung Aufführungen erzielten Einnahmen eidesstattliche Versicherung Richtigkeit Vollständigkeit erteilenden Auskünfte Zahlung Schadensersatz Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageanträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Stufenklage insgesamt abgewiesen Klägerin Leistungsschutzrecht § UrhG Schadensersatzanspruch § Abs. UrhG Hilfsansprüche Auskunftserteilung Rechnungslegung eidesstattliche Versicherung zustünden . Begründung hat ausgeführt : Klägerin trage Beweislast Oper " Motezuma " " erschienenes " Werk Sinne § UrhG handele . Beweis habe Hinblick konkreten Anzeichen Gegenteil geführt . Beklagte habe dargelegt damaligen Zeit venezianischen Opernhäusern Auftragsarbeiten üblich gewesen sei Anforderung Kopien Opernhäusern verbliebenen " gewerbliche Kopisten erstellen hinreichender Anzahl Interessenten versenden . habe weiter dargelegt konkrete Anhaltspunkte bestünden Falle Oper " Motezuma " genauso verfahren worden sei . Anforderungen Anzahl Erscheinen Oper erforderlichen Kopien könnten beschränkten Interessentenkreises geringen Nachfrage jedenfalls sehr hoch angesetzt werden . liege jedenfalls Archiv Klägers aufgefundenen Abschrift einzige Kopie handele . Klägerin Weg Partitur Archiv genommen habe habe vortragen können könne hieraus auch geschlossen werden lediglich Einzelexemplar handele . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Berufungsgericht hat Recht angenommen gerin Leistungsschutzrecht Komposition Oper " " § Abs. UrhG zusteht Beklagten veranstalteten Aufführungen Oper Schadensersatz Auskunftserteilung Rechnungslegung Abgabe eidesstattlichen Versicherung beanspruchen kann . 1 . erschienenes Werk Erlöschen Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt erstmals öffentlich wiedergibt hat gemäß § Abs. Satz UrhG ausschließliche Recht Werk verwerten . gleiche gilt § Abs. Satz UrhG erschienene Werke Geltungsbereich Urheberrechtsgesetzes niemals geschützt waren Urheber aber schon länger Jahre tot ist . 2 . Klägerin hat Herausgabe Komposition Oper " Motezuma " Leistungsschutzrecht § UrhG erworben Musik Oper lange verschollen galt . Bestimmung UrhG kann auch Blick Sinn Zweck ausgelegt werden ausschließliches Verwertungsrecht zwar möglicherweise bereits erschienenen jedenfalls aber verschollen geltenden Werk begründet werden kann so aber Ekrutt ] S. . ; Urheberrecht 10 . Aufl . UrhG Rdn . . Leistungsschutzrecht § UrhG soll Herausgeber Entschädigung gewährt werden Auffinden Herausgabe bisher unbekannten nur mündliche Überlieferung bekannten Werkes oft erheblichen Aufwand Arbeit Kosten erfordert ; soll Schutzrecht Belohnung Anreiz Herausgabe Werkes sein Allgemeinheit bleibenden Besitz vermittelt vgl. Begründung BT-Drucks . IV/270 S. . Begründung könnte allerdings auch Herausgeber verschollen angesehenen Werkes Leistungsschutzrecht gewährt werden . entsprechenden Auslegung § UrhG steht jedoch bereits eindeutige Wortlaut Gesetzes ausschließliche Verwertungsrecht nur erschienenen Werk entstehen kann Urheberrecht Loseblattkommentar Stand Dezember § UrhG Rdn . 9 ; ; Leistungsschutzrecht nachgelassenen Werk S. . Ausdehnung Anwendungsbereichs Regelung verschollen gehaltene Werke spricht Vorschrift Umsetzung Art . Schutzdauer-Richtlinie Richtlinie 93/98/EWG Rates 29 . Oktober jetzt kodifizierte Fassung Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 12 . Dezember begründete vermögensrechtlichen Befugnissen Urhebers entsprechende Werkschutz ohnehin bereits sehr weitgehend unproblematisch ist Begründung Regierungsentwurf Vierten Gesetzes Änderung BT-Drucks . S. f. ; vgl. Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG Rdn . Ausnahme Grundsatz Benutzungsfreiheit gemeinfreier Werke bildet vgl. Gamm UrhG § Rdn . 2 ; vgl. auch . 3 . Klägerin steht ausschließliches Verwertungsrecht § UrhG hinreichend dargelegt hat Komposition Vivaldis Oper " Motezuma " Sinne Bestimmung " erschienen " ist . Klägerin ausschließliche Verwertungsrecht Herausgebers Erstausgabe Werkes § UrhG gestützten Anspruch geltend macht trägt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat grundsätzlich Beweislast Werk Sinne Bestimmung " erschienen " ist . Regel schwierig ist darzulegen nachzuweisen Werk erschienen ist kann allerdings zunächst Behauptung beschränken Werk sei bislang erschienen . ist dann Sache Gegenseite Umstände darzulegen sprechen Werk doch schon erschienen ist . Anspruchsteller genügt Beweislast Umstände widerlegt . Umstand Werk " erschienen " ist ist Voraussetzung Entstehung Leistungsschutzrechts § Abs. UrhG Bestehen Verletzung Rechts gestützten Schadensersatzanspruchs § Abs. UrhG. auch Urheberrecht geltenden Grundsatz Prozesspartei tatsächlichen Voraussetzungen günstigen Rechtsnorm darzulegen beweisen hat . Schallplattenimport ; Urt . stüssy trägt Klägerin Beweislast Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist . Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . IV/270 S. bietet Berufungsgericht Recht angenommen hat Anhaltspunkte Anspruchsgegner Willen Gesetzgebers Hinblick bestehenden Beweisschwierigkeiten Anspruchstellers Beweislast Erschienensein Werkes tragen soll . Begründung heißt zwar " Erscheinen Werkes ist Regel leicht nachweisbar . " ist aber Zusammenhang Äußerung ergibt nur Begründung alten Werken kaum jemals feststellbare vorherige Veröffentlichung anders vorheriges Erscheinen Entstehung Schutzrechts unschädlich sein soll . ist gesagt Anspruchsteller Beweislast Vorliegen Voraussetzungen Entstehung Leistungsschutzrechts tragen soll . Schwierigkeiten Darlegung Beweis Nichtvorliegens Tatsache belastete Partei gegenübersieht ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allerdings Rahmen Zumutbaren begegnen Prozessgegner bloßen Bestreiten entsprechenden Behauptung Partei begnügen darf substantiiert darlegen muss Umstände Vorliegen Tatsache sprechen vgl. . ; Urt . 8.10.1992 f. Fehlende Lieferfähigkeit ; Urt . f. Malibu ; . ZB . Zugang Abmahnschreibens ; . . Fruchtextrakt . besonderen Schwierigkeiten ergeben Revision geltend macht klassischen Anwendungsfall § UrhG Nachweis Nicht-Erschienensein jahrhundertealten Werks erbringen ist rechtfertigen Anspruchsteller weitergehende Erleichterungen Beweisführung gewähren Dreier UrhG 3 . Aufl . Rdn . 15 ; Meckel HK-Urheberrecht 2 . Aufl . UrhG Rdn . 7 ; aaO UrhG Rdn . 7 ; UrhG Rdn . 13 ; . ; -9- Festschrift S. 307 ; Jayme Des Rechte Kunst Rechts S. ; vgl. auch ; Umkehr Beweislast UrhG 3 . Aufl . UrhG Rdn . ; Pielsticker Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht § UrhG Rdn . 5 ; Büscher Festschrift Raue S. f. ; Reduzierung ; . Schutz nachgelassener Werke 44 ; vgl. auch . Revision hervorgehobenen Schwierigkeiten treffen erster Linie Anspruchsgegner substantiiert darlegen muss Umstände Erschienensein Werkes sprechen . Anspruchsteller Beweislast bereits genügt Umstände widerlegt wird Annahme Revision vollständiger Negativbeweis aufgebürdet jahrhundertealten Werk Zeitablaufs nahezu unmöglich wäre . ist befürchten Anspruchsteller Anwendung Rechtsprechung Nachweis negativer Tatbestandsmerkmale entwickelten Grundsätze Beweisführung praktisch unmöglich wäre Norm faktisch leerliefe " . Klägerin hat Grundsätzen hinreichend dargelegt Komposition Oper " Motezuma " Sinne § UrhG " erschienen " ist . Begriff Erscheinens Sinne § UrhG ist Begriffsbestimmung § Abs. Satz UrhG maßgebend vgl. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . IV/270 S. ; vgl. . Erscheinen Tonträgern § § Abs. § Abs. . UrhG . ist Werk erschienen Zustimmung Berechtigten Vervielfältigungsstücke Werkes stellung genügender Anzahl Öffentlichkeit angeboten Verkehr gebracht worden sind . Allerdings gewährt § UrhG auch Leistungsschutzrecht erschienenes Werk erstmals öffentlich wiedergibt " . setzt Entstehung Schutzrechts § UrhG umgesetzten Bestimmung Art . Schutzdauer-Richtlinie " zuvor unveröffentlichtes Werk " handelt . schließen ist nur vorheriges Erscheinen § Abs. Satz UrhG auch frühere Veröffentlichung § Abs. UrhG Werkes Erwerb Leistungsschutzrechts entgegensteht vgl. Dreier Dreier/Schulze aaO Rdn . 5 ; aaO UrhG Rdn . 6 ; aaO UrhG Rdn . . ; jeweils m.w . Bestimmung Richtlinie so Europ . Urheberrecht Art . . möglicherweise auch Umsetzung dienende nationale Regelung § UrhG korrigierenden Auslegung bedürfen eigentlichen Zweck Regelung genügen bislang erschienene Werke Öffentlichkeit nachhaltig zugänglich machen braucht Streitfall entschieden werden . kann ausgegangen werden fragliche Werk Zeitpunkt Uraufführung auch erschienen ist . Beklagten substantiiert dargelegten Klägerin widerlegten Umstände sprechen Komposition Oper " Motezuma " bereits Jahre Verteilung Notenmaterials Beteiligten Uraufführung Hinterlegung originale " Opernhaus Sinne § Abs. UrhG erschienen ist Vervielfältigungsstücke Komposition Herstellung genügender Anzahl Verkehr gebracht worden sind . steht jedenfalls frühere Erscheinen Werkes Erwerb Leistungsschutzrechts § UrhG . Beteiligten Uraufführung Jahre wurde zweifellos Aufführung Oper erforderliche Notenmaterial verteilt . Parteien vorgelegten Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler geht Feststellungen Berufungsgerichts ferner damals üblich war originale " Urschrift Abschrift Oper handelte Opernhaus hinterlegen Interessenten gewerbliche Kopisten Abschriften anfertigen lassen konnten . Klägerin hinreichenden Anhaltspunkte Übung abweichenden Ablauf vorgetragen hat ist auszugehen dementsprechend auch originale " Oper " " hinterlegt wurde . Beteiligten Uraufführung verteilten möglicherweise identischen Opernhaus hinterlegten Notenmaterial handelte zumindest Vervielfältigungsstück Komposition Oper " " . Vervielfältigungsstück ist körperliche Festlegung Werkes geeignet ist Werk menschlichen Sinnen irgendeine Art Weise unmittelbar mittelbar wahrnehmbar machen Reporter . Uraufführung verwendete Opernhaus hinterlegte Notenmaterial ist körperliche Festlegung Komposition Oper " Motezuma " ermöglicht Werk lesend hörend wahrzunehmen . gilt auch Instrumentalisten Sänger bestimmten Einzelstimmen genommen zwar jeweils nur Auszug vollständigen Partitur darstellen Gesamtheit aber Festlegung vollständigen Werkes bilden . Vervielfältigungsbegriff Werkverkörperung umfasst kommt Notenmaterial gedruckt handschriftlich vorlag noch Abschrift Urschrift Komposition handelte . Auch Original ist körperliche Festlegung persönlichen geistigen Schöpfung § Abs. UrhG auch erste Vervielfältigungsstück Werkes vgl. aaO § UrhG Rdn . . Gesetzeszweck § Abs. UrhG Werk Öffentlichkeit Werkverkörperung zugänglich machen kann auch Angebot Inverkehrbringen Originals Mehrfachoriginalen Originale Werkes erfüllt werden aaO UrhG Rdn . ; UrhG 2 . Aufl . Rdn . ; Schricker/Katzenberger aaO UrhG Rdn . ; aaO UrhG Rdn . 26 ; . Veröffentlichungsbegriff deutschen internationalen Urheberrecht S. ; vgl. auch Schiefler ] S. . § Abs. Satz UrhG Original Vervielfältigungsstück nennt dient lediglich Klarstellung Erscheinen Werkes bildenden Künste oft nur Werkstück gibt Vervielfältigungsstück Originals bewirkt werden kann aaO § Rdn . . Übergabe Beteiligten Uraufführung Hinterlegung Opernhaus wurde Notenmaterial Verkehr gebracht . Inverkehrbringen ist Handlung Werkstücke Öffentlichkeit also Dritten persönliche Verbundenheit besteht zugeführt werden . Überlassung einzelnen Werkstücks genügt f. Einzelangebot m.w . . Veräußerung ist erforderlich Besitzüberlassung reicht insbesondere auch Vermieten Verleihen . vermietung ; Urt . Videolizenzvertrag . Notenmaterial wurde bereits Verteilung Beteiligten Uraufführung Verkehr gebracht selbst Uraufführung wieder eingesammelt worden sein sollte vgl. . 16.6.1971 Konzertveranstalter . Hinterlegung " originale " wurde Notenmaterial Uraufführung handelte weiteres Exemplar Komposition Verkehr gebracht . Notenmaterial wurde auch Zustimmung Berechtigten Verkehr gebracht . Berechtigt ist erster Linie Urheber Werkes ferner Befugnis Veröffentlichung Werkes einschließendes Nutzungsrecht eingeräumt ist Begründung Drucks . IV/270 S. . Zustimmung Vivaldis Verteilung Notenmaterials Beteiligten Uraufführung ergibt bereits Uraufführung selbst dirigierte . insoweit angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hinterlegte Vivaldi originale " Kenntnis gängigen Kopierpraxis Inhaber Opernhauses erteilte auch insoweit Zustimmung Inverkehrbringen . Übergabe Notenmaterials Beteiligten Uraufführung Hinterlegung originale " Opernhaus wurde genügende Anzahl Vervielfältigungsstücken Herstellung Verkehr gebracht . Vervielfältigungsstücke Werkes sind " genügender Anzahl " hergestellt verbreitet Zahl Vervielfältigungsstücke " Deckung normalen Bedarfs " ausreicht Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . IV/270 S. . normale Bedarf entspricht vorsichtiger Schätzung Marktlage unmittelbar Angebot Inverkehrbringen Werkstücke erwartenden Nachfrage angesprochenen Publikums Ulmer Verlagsrecht 3 . Aufl . S. . normale Bedarf ist gedeckt interessierten Publikum ausreichend Gelegenheit Kenntnisnahme Werkes gegeben wird f. Vierzehn . Anzahl Vervielfältigungsstücken benötigt wird hängt Umständen Einzelfalls vgl. 14 f. . kommt wesentlich Art Werkes Verwertung . Erscheinen Tonträgern . Insoweit ist berücksichtigen Begriff Erscheinens Sinne § Abs. Satz UrhG erfordert Werkstücke Öffentlichkeit unmittelbar Verfügung gestellt werden vgl. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . IV/270 S. . reicht vielmehr Vervielfältigungsstücke Werkes Öffentlichkeit genügender Anzahl hergestellt worden sind Öffentlichkeit Möglichkeit erhält Werk Auge Ohr wahrzunehmen . Gesetzgeber hat auch Fälle erfassen wollen Werkgenuss erst vermittelnder Dritter dazwischengeschaltet ist . zeigen Begründung § UrhG genannten Beispiele Film öffentliche Vorführungen Verleih gegeben worden ist ebenso erschienen gilt Werk Musik Notenmaterial Verlag leihweise öffentliche Aufführungen Verfügung gestellt worden ist vgl. BT-Drucks . IV/270 S. ; Erscheinen Tonträgern . Wird Werk Art interessierten Publikum sogenannte Werkvermittler zugänglich gemacht kann bereits Übergabe Werkstücke sogar nur einzigen Werkstücks ausreichen voraussichtlichen Publikumsbedarf decken Erscheinen Werkes bewirken aaO § Rdn . 28 ; Int . ; ; Sieger 349 ; . Entscheidend ist Berechtigte Übergabe Werkes seinerseits Erforderliche getan hat nur noch Leistung Vermittlers Interesse Publikums abhängt Werk angesprochenen Öffentlichkeit bekannt wird vgl. Erscheinen Tonträgern . Senat hat Bemusterung Sendeanstalten Filmproduzenten Werbeunternehmen Tonträgern ausreichend Erscheinen Tonträger verkörperten Werkes erachtet Erscheinen Tonträgern . ist Erscheinen Filmwerkes ausgegangen Kopien üblichen Vertrieb freigegeben breiten Publikum zugänglich gemacht worden ist vgl. . Int . Goldrausch . hat Werk Chor Orchester Hinblick erschienen angesehen Musikfachzeitschriften Rundschreiben zahlreiche Orchesterleiter Rundfunkmitarbeiter andere Interessenten Ausleihe Aufführungsmaterials geworben worden ist . Auch Übergabe Notenmaterials Oper Aufführenden kann Erscheinen " Komposition führen interessierten Publikum ausreichend Gelegenheit Kenntnisnahme Werkes gegeben wird aaO § Rdn . 22 ; Reimer/ Ulmer Int . ; ; vgl. auch Rehbinder ; Sieger f. . steht anders Revision meint Oberlandesgericht Senat bestätigten Entscheidung Verteilung Werkexemplaren Oper " " nur Veranstalter Beteiligte Uraufführung Veröffentlichung Sinne Art . Abs. Fassung Komposition Puccinis gewertet hat OLG ; ; Begriff Veröffentlichung Sinne Art . Abs. entspricht Begriff Erscheinens Sinne § Abs. UrhG vgl. Schricker/Katzenberger aaO UrhG Rdn . . Oberlandesgericht hat Einstellen nur je Auszugs vollständigen Oper öffentliche Bibliotheken Recht genügend angesehen Oper " " bereits Uraufführung erhebliches internationales Publikumsinteresse bestand . Rücksicht Publikumsinteresse konnte auch Verteilung Werkexemplaren Oper " " nur begrenzten Kreis Veranstalter Uraufführung mitwirkenden Personen Veröffentlichung angesehen werden . erwartende Publikumsinteresse Hilfe übergebenen Aufführungsmaterials gedeckt werden kann kann Übergabe Aufführenden Erscheinen Werkes führen . Maßstäben haben Übergabe Notenmaterials Beteiligten Uraufführung Hinterlegung originale " Erscheinen " Komposition Vivaldis Oper " Motezuma " bewirkt . Feststellungen Berufungsgerichts Parteien vorgelegten insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen anerkannter Musikwissenschaftler geht damaligen Zeit venezianische Opernhäuser angefertigten Auftragswerke handelte Oper " Motezuma " üblicherweise nur Spielzeit jeweiligen Opernhaus aufgeführt wurden Aufführungen benötigte Notenmaterial regelmäßig Bedarf gedruckten handschriftlichen Kopien vollständiger Opernpartituren bestand . konnten allgemein bekannt war Interessenten auswärtige Fürstenhöfe andere Opernhäuser Opernhaus hinterlegten originale " professionelle Kopisten Entgelt Abschriften sei vollständigen Partitur sei einzelner Arien anfertigen lassen . auch Falle Oper " Motezuma " so verhalten hat kann heute mehr festgestellt werden . Klägerin jedoch Anhaltspunkte abweichenden Ablauf vorgetragen hat besteht hohe Wahrscheinlichkeit bereits Übergabe Notenmaterials Beteiligten Uraufführung Hinterlegung originale " getan war venezianischen möglichen Interessenten Partiturabschriften ausreichende Gelegenheit Kenntnisnahme Komposition geben Erscheinen bewirken . Umständen kommt Berufungsgericht angenommen hat insbesondere Blick Archiv Klägerin entdeckte Handschrift ausreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen originale " tatsächlich Abschriften Kopisten erstellt Interessenten versandt worden sind . . Revision Beklagten ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 17.05.2006 OLG Entscheidung