NAMEN Verkündet : 15 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. § Abs. ; § Abs. Verwechslungsgefahr Firmenbestandteile " " " " § Abs. Firmen Geschäftsgegenstand Beschaffung Installation Wartung PC-Netzwerken Vertrieb PC-Hard- Software insbesondere Netzwerkbetrieb ist . . 15 . Februar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . August aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin befaßt Beschaffung Installation Wartung PC-Netzwerken gewerblich tätige Kunden . firmierte bis Änderung Revisionsinstanz " Computer AG Co. " . Beklagte 1 . April gegründete 30 . Mai Handelsregister eingetragene GmbH vertreibt PC-Hard- Software insbesondere Netzwerkbetrieb . führt Firma Bezeichnung " " . Klägerin sieht Verletzung Unternehmenskennzeichens . hat geltend gemacht Rechtsnachfolgerin ansässig gewesenen " Computer Vertriebs-GmbH " sein . sei Verschmelzung anderen Gesellschaften CompuNetGruppe " DATA Computer Beteiligungs-GmbH " aufgegangen verschmolzen worden sei . Klägerin hat vorgetragen " " handele Fachkreisen jedenfalls sehr bekanntes Kennzeichen . Bezeichnungen " " " " bestehe Verwechslungsgefahr . sei erfolgte Gründung Filiale Beklagten noch erhöht worden . Klägerin hat beantragt 1 . Beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Bezeichnung Unternehmens Firma " Computer Netzwerk Vertriebs GmbH " verwenden ; 2 . hilfsweise : Beklagte verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Bezeichnung Filiale vorstehende Firma verwenden . Beklagte ist entgegengetreten . hat berufen Verwechslungsgefahr Kennzeichen Parteien bestehe maßgeblichen Fachkreise gewöhnt seien kleine Unterschiede Bezeichnungen achten Kennzeichen Klägerin Verwendung Bezeichnung " " Vielzahl Drittunternehmen geschwächt sei . Landgericht hat Beklagte Hauptantrag verurteilt Umstellungsfrist Monaten eingeräumt . gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben OLG . Revision erstrebt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Voraussetzungen Unterlassungsanspruchs § Abs. Abs. auch § bejaht . hat ausgeführt Bezeichnung " sei schutzfähig . sei ersten Silben Wörter " Computer " Netzwerk " neu gebildet geeignet namensmäßiger Hinweis nur Beschreibung Gattung wirken . Schutzfähigkeit Bezeichnung stehe nur Teil Firma Klägerin handele . Bezeichnung Klägerin sei prioritätsälter gegründeten Beklagten . Klägerin komme Nachfolgerin früheren " Computer Vertriebs-GmbH " Priorität zugute . Kennzeichen " " Klägerin " " Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr klanglicher Hinsicht . Beurteilung Verwechslungsgefahr sei durchschnittlichen Kennzeichnungskraft klägerischen Kennzeichens erheblichen Nähe beiderseitigen Geschäftsbereiche großer Ähnlichkeit Kennzeichen Parteien auszugehen . Anspruch Klägerin sei auch verwirkt . II . gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Annahme Berufungsgerichts Klägerin stehe Unterlassungsanspruch § Abs. § Abs. § Abs. Abs. hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei ausgegangen Bezeichnung " " Firma Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt . Berufungsgericht hat angenommen Bezeichnung " " Hause schutzfähig sei . hat begründet aussprechbares Kunstwort handele Phantasiegehalt besitze . Auch Herkunft Kennzeichens ersten Silben Wörter " Computer " Netzwerk erkenne werde annehmen solle Gattung Unternehmens beschrieben werden werde neu zusammengesetzte Wort Namen ansehen . ist Rechtsgründen beanstanden . Teil Firmenbezeichnung kann Schutz vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz Unternehmenskennzeichen . S. § Abs. beansprucht werden unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt Art Vergleich übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint Verkehr schlagwortartiger Hinweis Unternehmen durchzusetzen . Ist bejahen kommt mehr fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich Firmenbestandteil Alleinstellung verwendet worden ist Verkehr durchgesetzt hat vgl. . 28.1.1999 Altberliner m.w . . Bezeichnung " " stellt willkürliche Kombination zweier Wörter zwar beschreibend Tätigkeitsgebiet Klägerin hinweisen jedoch neuen Wort zusammengefaßt worden sind Feststellungen Berufungsgerichts deutschen Sprache Computerbranche entwickelten Fachsprache fremd ist . Firmenbestandteil kommt beschreibender Verwendung namensmäßige Unterscheidungskraft . Recht hat Berufungsgericht Grunde auch Freihaltebedürfnis Bezeichnung " verneint . gewissen Freihalteinteresse Allgemeinheit Mitbewerber Verwendung Abkürzungen kann vielmehr Rechnung getragen werden Schutzbereich strenge Anforderungen Verwechslungsgefahr erforderliche Maß eingeschränkt wird vgl. . . Erfolg macht Revision geltend Bezeichnung Klägerin fehle notwendige Originalität . besondere Originalität ist Voraussetzung Annahme namensmäßiger Unterscheidungskraft ; vielmehr reicht Streitfall rein beschreibende Verwendung festzustellen ist vgl. Altberliner . Bezeichnung " " ist auch geeignet Verkehr Hinweis Unternehmen Klägerin dienen . Teil Gesamtfirma kommt Gegensatz beschreibenden Zusatz " Computer " Angabe Rechtsform " AG Co. " namensmäßige Unterscheidungskraft . 2 . Berufungsgericht hat Verwechslungsgefahr Firmenbestandteil " " Klägerin geschäftlichen Bezeichnung Beklagten bejaht . ist frei Rechtsfehlern . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen wirtschaftlichen Abstand Tätigkeitsgebiete Parteien Kennzeichnungskraft Kennzeichens Klägerin Ähnlichkeitsgrad gegenüberstehenden Bezeichnungen Wechselwirkung besteht Berücksichtigung insoweit maßgebenden Umstände erfordert vgl. . ; Altberliner . Berufungsgericht hat große Nähe Geschäftsbereiche Parteien angenommen . hat festgestellt Branche tätig sind Typ Verwendungszweck identische Produkte anbieten Kundenkreise überschneiden . Feststellungen sind Rechtsgründen beanstanden werden Revision auch hingenommen . Erfolg wendet Revision allerdings Beurteilung Berufungsgerichts Firmenbestandteil Klägerin komme durchschnittliche Kennzeichnungskraft . Ansatz zutreffend hat Berufungsgericht Haus nur geringe Kennzeichnungskraft Firmenbezeichnung " " Klägerin angenommen Bezeichnung beschreibenden Begriffen " Computer " Netzwerk " abgeleitet ist ganz überwiegende Mehrheit angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar ist vgl. . kann Annahme Berufungsgerichts geringe Kennzeichnungskraft Kennzeichnung Klägerin werde Verkehrsbekanntheit Unternehmenskennzeichens ausgeglichen beigetreten werden . Verkehrsbekanntheit Berufungsgericht getroffenen Feststellungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat angenommen habe Jahre über Geschäftsstellen Bundesgebiet Umsatz Mio. DM erwirtschaftet . Berücksichtigung kontinuierlichen Geschäftsentwicklung sei auch schon Frühjahr Verkehrsbekanntheit klägerischen Kennzeichnung auszugehen mittlere Kennzeichnungskraft Bezeichnung folge . Recht hat Berufungsgericht allerdings Frühjahr maßgeblichen Kollisionszeitpunkt abgestellt Beklagte Zeitpunkt Benutzung Zeichens aufgenommen hat vgl. . f. Commerzbau ; f. Dog ; Ingerl/Rohnke Markengesetz § Rdn . § Rdn . ; Markenschutz vgl. auch Markengesetz 6 . Aufl . Rdn . . Berufungsgericht durfte Entscheidung jedoch Beweiserhebung Klägerin behaupteten Umsatzzahlen zugrunde legen . Beklagte hatte bestritten § . Berufungsgericht konnte angenommenen wirtschaftlichen Bedeutung Klägerin Jahre auch Verkehrsbekanntheit Firmenbestandteils Klägerin Jahre -9- . Recht rügt Revision Klägerin Annahme Berufungsgerichts kontinuierliche Geschäftsentwicklung dargelegt habe Rückschluß Jahre Verkehrsbekanntheit Kennzeichens Klägerin Jahre erlaubte . Schriftsatz 9 . April vorgelegten Geschäftsbericht Klägerin betrug Jahresumsatz Mio. DM steigerte über Mio. DM Geschäftsjahr Mio. DM Geschäftsjahr . hat Klägerin weiterem Schriftsatz 2 . September Umatz Mio. DM erste Halbjahr Mio. DM Mio. DM angegeben . leitet Klägerin Priorität Unternehmensgruppe verschmolzenen " Computer Vertriebs-GmbH " . Verkehrsbekanntheit Kollisionszeitpunkt sind Berufungsgericht jedoch Feststellungen getroffen . Gleiches gilt Benutzung Firmenbezeichnung " " Gesellschaften Unternehmensgruppe Jahre . Ist Verkehrsbekanntheit Unternehmenskennzeichens Klägerin Jahre aber rechtsfehlerfrei festgestellt ist Revisionsinstanz nur geringen Kennzeichnungskraft Klagekennzeichens Kollisionszeitpunkt Jahre auszugehen . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Kennzeichnungskraft Klägerin verwandten Bezeichnungen Drittkennzeichen geschwächt ist . Schwächung darstellt setzt Drittkennzeichen Bereich gleichen eng benachbarter Branchen Waren Umfang Erscheinung treten geeignet erscheint erforderliche Gewöhnung Verkehrs Existenz weiterer Kennzeichnungen keitsbereich bewirken vgl. . 11.3.1982 ZR ; . alpi/Alba Moda ; . . Voraussetzungen hat Beklagte Berufungsgericht Recht angenommen hat dargelegt . Umfang Tätigkeit Drittfirmen Bekanntheit Kennzeichnungen Markt sind dargestellt . Allein Anzahl Beklagten angeführten Drittzeichen reicht Darlegung Schwächung Kennzeichnungskraft klägerischen Bezeichnung . konkreten Sachvortrag waren Beklagten angebotenen Beweise Drittfirmen Geschäftsumfang erreichten Klägerin entspricht Berufungsgericht auch erheben . Berufungsgericht hat Verwechslungsgefahr gegenüberstehenden Firmenbestandteile klanglicher Hinsicht bejaht . ist großen Ähnlichkeit Kollisionszeichen ausgegangen hat begründet Fehlen mittleren Silbe Kennzeichens " " Bezeichnung " " Beklagten Verkehr kaum auffalle sehr kurze nur Buchstaben bestehende unauffällige Silbe handele . werde Verkehr nur " " auch " " Herkunft beschreibenden Begriffen " Computer " Netzwerk erkennen mittleren Silbe klägerischen Kennzeichens weitaus geringste Beachtung schenken . kann beigetreten werden . Beurteilung Zeichenähnlichkeit ist Bestandteile Firmierung Beklagten " Computer Netzwerk Vertriebs GmbH " rein beschreibende Begriffe Angabe Rechtsform sind allein Firmenbestandteile Parteien " puNet " " " abzustellen . Maßgeblich ist klangliche Gesamteindruck gegenüberstehenden Firmenbestandteile vgl. . . entspricht allgemeinen Lebenserfahrung Verkehr Kennzeichen Gesamtheit Bestandteilen konkreten Verwendung entgegentritt aufnimmt analysierenden Betrachtungsweise unterziehen vgl. . . Grundsatz gilt auch Schutz Unternehmenskennzeichen vgl. f. Torres . Berufungsgericht hat erfahrungswidrig mittleren Silbe " Klagekennzeichens Beurteilung Zeichenähnlichkeit klanglicher Hinsicht notwendige Bedeutung beigemessen . Einfluß Silben Wortmitte klanglichen Gesamteindruck ist Frage Einzelfalls vgl. Ingerl/Rohnke aaO Rdn . . kann ausgegangen werden Mitte Wortes " " stehende Silbe unauffälliger Stelle befindet . Streitfall prägt auch mittlere Silbe " " Klagekennzeichens klanglichen Gesamteindruck . Vokalfolge Kollisionszeichen Beurteilung klanglichen Gesamteindrucks besondere Bedeutung zukommt vgl. . weicht voneinander . Betonung wird Vokal zweiten Silbe klägerischen Kennzeichens lang gesprochen Silbe ebenso mittlere Silbe Wortes " Computer ausgesprochen wird . weist Klagekennzeichen Silben Kollisionszeichen nur Silben besteht . Kennzeichen Klägerin kommt zweiten Silbe " Firmenbestandteil Beklagten fehlt Feststellung klanglichen Gesamteindrucks maßgebliches Gewicht . nur geringeren Kennzeichnungskraft Klagekennzeichens Revisionsinstanz auszugehen ist ist Annahme Verwechslungsgefahr klanglicher Hinsicht erfahrungswidrig . Berufungsgericht wird Klägerin geltend gemachten gesteigerten Kennzeichnungskraft Unternehmenskennzeichens weitere Feststellungen treffen haben vgl. oben II . 2 . . wird beachten haben Streitfall bestehender Branchenidentität deutliche Steigerung Haus nur geringen Kennzeichnungskraft Firmenbezeichnung " " Klägerin erforderlich ist Verwechslungsgefahr § Abs. bejahen können vorstehenden Ausführungen jedenfalls großen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden kann . Verkehr ist Branche Parteien häufige Verwendung beschreibender Begriffe gewöhnt achtet auch geringfügige Abweichungen Firmenbezeichnungen . besteht Interesse Verkehrs beschreibenden Begriffen " Computer " Netzwerk " Firmenkennzeichnungen bilden Streitfall strenge Anforderungen Verwechslungsgefahr Rechnung tragen ist vgl. auch . 3 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Klägerin Rechtsnachfolgerin ansässig gewesenen " Computer Vertriebs-GmbH " geworden ist Priorität standteils " " Unternehmenskennzeichen Beklagten § Abs. Abs. i.V. § Abs. zukommt . Erfolg rügt Revision vorgelegten Handelsregisterauszügen ergebe Eintragungszeitpunkt " Computer Vertriebs-GmbH " Rechtsnachfolge früheren Klägerin " Computer Vertriebs-GmbH Sitz Handelsregisterauszug Amtsgerichts Identität angeführten sellschaft . ansässig gewesene Gesellschaft " Computer Vertriebs-GmbH " firmierte frühere Klägerin Rechtsnachfolgerin war ergibt jedoch Schriftsatz 7 November erneut vorgelegten Handelsregisterauszug Amtsgerichts . Identität früheren Klägerin sterauszug Amtsgerichts angeführten Angabe Handelsregisternummer Gesellschaft folgt auch vertrag 8 . April angeführt ist . Recht hat Berufungsgericht Vorgänge unstreitig angesehen Klägerin Berufungsinstanz hingewiesen hat Beklagte mehr entgegengetreten ist . 4 . Erfolglos bleiben Angriffe Revision auch richten Berufungsgericht Unterlassungsanspruch verwirkt angesehen hat . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Verwirkung kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch § Abs. § erforderlich ist länger andauernde redliche ungestörte Benutzung Kennzeichnung Zustand geschaffen ist Benutzer beachtlichen Wert hat Glauben erhalten bleiben muß auch Verletzte streitig machen kann Verhalten Zustand erst ermöglicht hat vgl. . ; . . Berufungsgericht hat Vernehmung Zeugen S. Kenntnis Rechtsvorgängerin Klägerin Unternehmen verneint . ist Aussage Zeugen S. Klägerin Frühjahr Kenntnis Firmierung Beklagten gehabt haben soll Gesamtumstände Aussage Zeugen gefolgt . Beweiswürdigung steht allgemein kannten Beweisregeln Denkgesetzen Einklang . Revisible Rechtsfehler zeigt Revision . Vielmehr begibt Rügen grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung . Revision rügt Berufungsgericht habe auch abgestellt Beklagte weiteren Zeugen benannt habe handelte nur zusätzliche Beweiswürdigung Berufungsgerichts tragende Erwägung entscheidend ankommt . beanstanden ist schließlich auch Berufungsgericht Streitfall Verwirkung Kenntnis Rechtsvorgängerin Klägerin verneint hat . Kenntnis Klägerin konnte Beklagte hier gegebenen Umständen Zeitraum Jahren Benutzungsaufnahme Geltendmachung Unterlassungsansprüchen Verwirkung ausgehen . . Revision Beklagten war Berufungsurteil aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Pokrant Bornkamm Büscher