NAMEN Verkündet : 17 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 November aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Landgerichts 1 . Kammer Handelssachen 22 . Dezember abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Klägerin Beklagte sind jeweils Gebiet Hörgeräteakustik tätig Nr. Anlage Handwerksordnung zulassungspflichtiges Handwerk handelt . Klägerin unterhält Filialen auch Beklagte geschäftsansässig ist . Jahr war Hörgeräteakustik-Meister Beklagte auch Schwestergesellschaft gen Straßenkilometer entfernt ist Betriebsleiter Handwerksrolle eingetragen eingesetzt . Ansicht Klägerin ist Einsetzung gemeinsamen Betriebsleiters Betriebe Verstoßes Handwerksordnung Irreführung Kundschaft wettbewerbsrechtlich unzulässig . Beklagte sei ständigen Meisterpräsenz Betrieb verpflichtet beworbenen zeitgleichen Öffnung Geschäfte gewährleistet sei . Testkunden hätten festgestellt Geschäft Abwesenheit Meisters vorbehaltene Tätigkeiten durchgeführt angeboten worden seien . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagen geschäftlichen Verkehr Hörgeräteakustiker-Betrieb stehendes Gewerbe betreiben Handwerksrolle eingetragenen Hörgeräteakustiker Betriebsleiter beschäftigen jederzeit unmittelbar Ladenlokal persönlich erreichbar ist zumindest aber Minuten Kunde Ladenlokal betreten hat und/oder zeitlich Einschränkung Öffnungszeiten Erbringung Leistungen Hörgeräteakustikers Bezug Betrieb werben wenigstens vollzeitbeschäftigter Betriebsleiter Verfügung steht Handwerksrolle eingetragen ist jederzeit unmittelbar Ladenlokal persönlich erreichbar ist zumindest aber Minuten Kunde Ladenlokal betreten hat und/oder Versicherten gesetzlichen Krankenkassen Erbringung Leistungen Hörgeräteakustikers Bezug Geschäftsbetrieb werben Leistungen Geschäftsbetrieb erbringen vertraglichen Verpflichtungen Kassen Vollzeit Betriebsleiter Verfügung steht eingetragen ist . hat Klägerin Ersatz Abmahnkosten Höhe € Detekteikosten Höhe € jeweils Zinsen begehrt . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage Gesichtspunkt Irreführung Verfügbarkeit Beklagten angebotenen Dienstleistungen begründet angesehen ausgeführt : Unterlassungsantrag sei auszulegen Klägerin Unterlassung Offenhaltens Gewerbebetriebs Beklagten Fall begehre Handwerksrolle eingetragener Hörgeräteakustiker Betriebsleiter beschäftigt werde Minuten Kunde Ladenlokal betreten habe dort persönlich erreichbar sei . Antrag sei Inhalt hinreichend bestimmt auch begründet Durchschnittsverbraucher geöffnete Ladengeschäft Hörgeräteakustiker-Betriebs sehe ausgehe Ausübung Hörgeräteakustiker-Handwerks Berechtigte grundsätzlich unmittelbar Ort verfügbar sei . entspreche noch Verständnis Ausübungsberechtigte etwa nahegelegenen Büro Minuten entfernten Werkstatt herbeigerufen werden müsse aber Berechtigte lediglich mittelbar EDV-Netzwerk kontaktiert werden eingreifen könne erst anderen Stadt herbeigerufen werden müsse Eintreffen Ladengeschäft länger gewartet werden müsse . Irreführung Verbraucher stehe Betriebsleiter Dillinger auch Günzburger rolle eingetragen sei . Verbraucher hätten Kenntnis ; enthalte Handwerksrolle Streitfall konkreten Festlegungen Betriebsführung insbesondere Ladenöffnungszeiten . geschäftliche Handlung sei auch dann irreführend unmittelbare Relevanz Marktentscheidung habe lediglich Anlockwirkung ausgehe . Unterlassungsanspruch auch Gesichtspunkt Rechtsbruchs begründet sei könne dahinstehen . Grundsätzen seien auch Unterlassungsantrag Beklagten entsprechende Werbung verboten werden solle Unterlassungsantrag abstelle Beklagte beanstandeten Verhalten vertraglichen Pflichten gesetzlichen Krankenkassen verletze Gesichtspunkt Irreführung angebotenen Dienstleistungen begründet . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist begründet führt Abweisung Klage . 1 . Revision rügt allerdings Erfolg Berufungsgericht habe Klägerin Verstoß § Abs. zugesprochen beantragt habe allein Gesichtspunkt Rechtsbruchs § Nr. Verbindung § gestützten Unterlassungsantrag Gesichtspunkt Irreführung begründet angesehen habe . Klägerin hat auch Klageantrag vornherein so doch jedenfalls weiteren Verlauf Rechtsstreits ersichtlich gestützt Verbraucher insoweit irregeführt würden . 2 . Erfolg wendet Revision aber Beurteilung Unterlassungsantrag sei Gesichtspunkt Irreführung begründet . Berufungsgericht ist rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend ausgegangen Unternehmen Dienstleistung anbietet Werbeadressaten grundsätzlich anders Warenhandelsunternehmen Angebot Waren vgl. Bornkamm Köhler/ Bornkamm 31 . Aufl . . Eindruck vermittelt Dienstleistung Geschäftslokal Geschäftszeiten Kunden Inanspruchnahme interessiert sind unmittelbar erbracht werden kann . Verfügbarkeit stellt wesentliches Merkmal Produkts gemäß § Abs. Satz Nr. unwahren sonst Täuschung geeigneten Angaben gemacht werden dürfen . angebotenen Dienstleistung Streitfall Beratungsleistung handelt muss Öffnungszeiten Geschäftslokals grundsätzlich wenigstens Person dort anwesend zumindest unmittelbar erreichbar sein befähigt berechtigt ist Dienstleistung erbringen . Verbraucher Geschäftslokal begibt dort beraten lassen rechnet zwar gegebenenfalls warten müssen zunächst eingetroffene Kunden Kunden Termin vereinbart haben Reihe sind . rechnet Verbraucher grundsätzlich Beratung betreffenden nur dann möglich ist befähigte befugte Person wohl nur Ausnahmefall vertretbarerweise Geschäftslokal immerhin Land-)Straßenkilometer entfernt ist aktuell Betriebsleitung innehat Dauer nachgefragten Beratung doppelten Weg benötigte Zeit entfernen kann . Berufungsgericht hat Beurteilung allerdings unberücksichtigt gelassen Verbraucher vorstehend dargestellten generellen Leistungserwartung auch Art nachgefragten Dienstleistung Üblichkeiten Geschäftsverkehr Rechnung stellt . berücksichtigt insbesondere bestimmten Bereichen insbesondere dort Erbringung Dienstleistung Form Beratung Behandlung längeren Zeitraum Anspruch nimmt häufig Gewohnheit herausgebildet hat Beratung Behandlung auch dann Ladenlokal etwa Friseuren Praxis medizinischen Dienstleistungen geöffnet ist üblicherweise nur vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt wird . Entsprechend verhält hier Rede stehenden Gebiet Hörgeräteakustik . ordnungsgemäß dementsprechend erforderlichen Sorgfalt durchgeführte Untersuchung Beratung Kunden erfordert fundierte nur Hörgeräteakustik-Meister erbringende Leistung . handelt Ad-hoc-Leistung Nachlassen Hörvermögens meist längeren Zeitraum erstreckt . Patienten plötzlich auftretenden Verlust starken Nachlassen Hörvermögens leiden werden Facharzt Krankenhaus-Ambulanz aufsuchen Hörgeräteakustiker . Hintergrund wird Verbraucher Ladenlokal Beklagten begibt Hörgeräteakustik-Meister untersuchen beraten lassen getäuscht erfährt nachgefragte Dienstleistung sofort erbracht werden kann zuständige Hörgeräteakustik-Meister halben Arbeitstag Schwesterunternehmen tätig dort grundsätzlich unabkömmlich ist . 3 . Berufungsgericht Unterlassungsantrags getroffene Entscheidung erweist auch Ergebnis richtig Anspruch Gesichtspunkt Rechtsbruchs § Nr. Verbindung § besteht . Vorschriften Handwerksordnung stellen bestimmte Qualität Sicherheit Unbedenklichkeit hergestellten Waren angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen Marktverhaltensregelungen Sinne § Nr. vgl. OLG ; ; aaO . ; Jagow 3 . Aufl . Nr. . ; Fezer/ 2 . Aufl . . ; Rechtsbruch unlauteres Marktverhalten S. ; Gesetzesverstoß Wettbewerbsrecht S. . Umstand Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken § Abs. § Nr. vergleichbaren Verbotstatbestand kennt Anwendungsbereich Art . Richtlinie Artikel vollständige Harmonisierung bezweckt steht Anwendung nationalen Vorschriften Streitfall . hier Rede stehenden § § handelt Bestimmungen einerseits jedenfalls Gesundheitshandwerken Hörgeräteakustikers Gesundheitsbezug Sinne Art . Abs. Erwägungsgrund Satz Richtlinie 2005/29/EG aufweisen andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen Sinne Art . Abs. Richtlinie darstellen vgl. Köhler aaO . . Gesundheitshandwerken unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann ist allerdings ganz engen Ausnahmefällen abgesehen vgl. VG Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz verlangen vgl. Honig/ Knörr 4 . Aufl . . ; Karsten 37 . . -9- . ; Detterbeck 4 . Aufl . . 21 ; Wiemers jeweils . Erfordernis ergebende Eingriff Art . Abs. Satz GG gewährleistete Freiheit Berufsausübung ist Hinblick geschützten Gesundheitsinteressen Bevölkerung gerechtfertigt . Erfordernis Meisterpräsenz folgt jedoch Betreiber Hörgeräteakustik-Unternehmens Ladenlokal nur so lange offenhalten darf Hörgeräteakustik-Meister anwesend ist jedenfalls kurzfristig erreicht werden kann . Ist Geschäftslokal geöffnet können auch Anwesenheit Meisters übrigen Personal Termine Ladenlokal kommenden Kunden vereinbart Verschleißteile etwa Batterien abgegeben ähnliche Leistungen erbracht werden Gefährdung Gesundheit Kunden ausgeschlossen ist . Insoweit dient Offenhalten sogar gesundheitlichen Interessen Kunden insbesondere auch zeitlicher Hinsicht umfassenden Versorgung Hörgeräten . ganz auszuschließende abstrakte Gefahr Mitarbeiter Dienstleistung erbringt Hörgeräteakustik-Meister vorbehalten ist muss Verhältnis zuvor erwähnten Vorteilen gesetzt werden Kunden Klägerin beanstandeten Praxis Beklagten etwa Blick erleichterte Vereinbarung Beratungsterminen Versorgung Batterien sonstigen Verschleißteilen Hörgeräte ergeben . Gegebenheiten stellte Klägerin erstrebte Verbot Blick Art . Abs. Satz GG gewährleistete Freiheit Berufsausübung rechtfertigende Beschränkung Beklagten . Erfordernis Meisterpräsenz wäre allerdings genügt Meister nur ganz gelegentlich fraglichen Betrieb Verfügung stünde etwa Vielzahl Betrieben weit voneinander entfernt liegende Betriebe betreuen hätte . So verhält Streitfall aber . getroffenen Feststellungen war Hörgeräteakustik-Meister Tag Hälfte Betrieb Beklagten Dillingen Übrigen Betrieb Schwestergesellschaft tätig dort weiteres erreichbar . Umständen steht Gefährdung Gesundheit Kunden ergeben könnte Meister Betrieb noch Betrieb benachbarten betreuen hatte Rede . 4 . Gründen kann auch Verurteilung Beklagten gemäß Unterlassungsanträgen Erstattung Abmahnund Detekteikosten Bestand haben . . ist Urteil Berufungsgerichts aufzuheben Urteil Landgerichts abzuändern Klage abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 22.12.2010 OLG Entscheidung