NAMEN Verkündet : 21 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Sehen Beförderungsbedingungen Frachtführers Regelung Höchstbetragshaftung Fall Verlusts Transportguts liegt Regelfall nahe Frage ungewöhnlich hoher Schaden . S. § Abs. Satz droht zehnfachen Betrag Haftungsbegrenzung § Abs. Art . Abs. auszugehen Fortführung . . Ist vorformulierte Vertragsbedingungen Abs. Satz geringerer § Abs. vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden ist zehnfachen Betrag vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen . Urteil 21 . Januar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Oktober Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Transportversicherer AG Weiteren : Versenderin . nimmt Beklagte abgetretenem Recht S. AG Weiteren : S. AG Verlusts Transportgut Schadensersatz Anspruch . Versenderin beauftragte S. AG November Beförderung Paletten Gesamtgewicht betrug S. . S. AG gab portauftrag Beklagte weiter ihrerseits Weiteren : Durchführung Beförderung beauftragte . übernahm schwarzer Folie ummantelten Paletten 21 . ember Versenderin . Gut wurde Transport eingesetzten Planenauflieger verladen . Fahrer füllte Transport mitgebrachtes Formular CMR-Frachtbriefs Angaben Mitarbeiters Versenderin . Art Warensendung betreffenden Rubrik trug zunächst " PC-Ware " . Verladung Gutes strich Buchstaben PC " Frachtbrief wieder . Fahrer traf 25 November Gelände S. . Öffnung Plane wurde festgestellt Versenderin übernommenen Paletten mehr Auflieger befanden . Klägerin hat Versenderin Verlust Gutes Höhe € entschädigt . Klägerin hat behauptet abhanden gekommenen Paletten hätten Computerflachbildschirme Wert € befunden . S. AG habe Beklagten Auftragserteilung mitgeteilt Transportgut Computerkomponenten handele . Gut sei Transports Beteiligung Fahrers wusst habe PC-Ware transportiert werde gestohlen worden . Beklagte hafte auch unbeschränkt Planen-Lkw diebstahlsgefährdeten Gut Nacht unbewachten frei zugänglichen Parkplatz abgestellt worden sei . Klägerin nimmt Beklagte Zahlung € nebst Zinsen Anspruch . Beklagte hat Beteiligung Fahrers Entwendung Transportgutes Abrede gestellt geltend gemacht Diebstahl könne nur vorgeschriebenen Ruhepause erfolgt sein Fahrer 24./25 November Zeit Uhr Uhr unbewachten beleuchteten Parkplatz schlafend Lkw verbracht habe . Aufwachen habe Fahrer starke Kopfschmerzen verspürt . sei vermutlich Dieben Einleitung Betäubungsgases Fahrerkabine Gefecht gesetzt worden Beklagte habe Wert Gutes Kenntnis gehabt Auftraggeberin Auftragserteilung Angaben gemacht habe . Hätte Art Wert Ware gekannt hätte Transportauftrag angenommen Transport Vereinbarung höheren Transportvergütung Kofferauflieger Fahrern eingesetzt . hohen Wert Gutes aufgeklärt worden sei treffe Auftraggeberin Schadensentstehung Mitverschulden Klägerin zurechnen lassen müsse . Landgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage verurteilt Klägerin € Zinsen zahlen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage Zurückweisung Anschlussberufung Beklagten vollem Umfang stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Abweisung Klage Betrag € Zinsen Nachteil erkannt worden ist . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat unbeschränkte Haftung Beklagten Verlust Gutes Art . Abs. Art . angenommen Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden S. AG verneint . hat ausgeführt : S. AG Verlust Gutes Art . Abs. zustehende Schadensersatzanspruch sei Abtretung Klägerin übergegangen . Beklagte schulde Warenverlust leichtfertig verursacht habe Art . vollen Schadensersatz . Schadensursache Schadenshergang lägen Dunkeln Beklagte Einlassungsobliegenheit nachgekommen sei . Fall sei leichtfertigen Schadensverursachung Frachtführers auszugehen . Klägerin müsse Mitverschulden S. Entstehung Schadens zurechnen lassen . S. AG AG habe klagten zwar Wert Gutes mitgeteilt so Frage stelle Klägerin Mitverschulden unterlassenen Hinweises Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen müsse . Streitfall habe jedoch außergewöhnlich hoher Schaden gedroht . Frachtvertrag sei Hinweispflicht Versenders dann anzunehmen Warenwert zehnfachen Schadensersatzbetrag übersteige Verlustfall gesetzlich vorgesehenen Höchstbetragshaftung Beförderungsbedingungen Frachtführers vereinbarten Haftungsobergrenze geschuldet werde . habe Hinweispflicht S. AG bestanden . Allgemeine Geschäftsbedingungen Beklagten S. AG geschlossenen Frachtvertrag gen worden seien hätte Hinweispflicht § Abs. erst bestanden Wert Warensendung zehnfachen geschuldeten Höchstbetrag überschritten hätte . Tatsächlich habe Wert Gutes nur etwa Vierfache Betrags belaufen . II . Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Recht Klägerin zurechenbares Mitverschulden S. AG Unterlassens Hinweises Gefahr ungewöhnlich hohen § Abs. Satz verneint . 1 . Berufungsgericht hat Revision nur beschränkt Frage Mitverschuldens Unterlassens Hinweises Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens zugelassen . Tenor Urteils findet Angabe Zulassung Revision . Entscheidungsgründen hat Berufungsgericht ausgeführt Revision werde zugelassen Bundesgerichtshof gesamte Branche grundsätzlich bedeutsame Frage Wertgrenze ungewöhnlich hohen Schaden anzusetzen sei Frachtführer Beförderungsbedingungen Haftungshöchstgrenzen festgesetzt habe bislang noch entschieden habe . Speditionsgewerbe auch Versender seien angewiesen möglichst bald Klarheit haben Regelfall drohenden ungewöhnlich hohen Schaden auszugehen sei Frachtführer gemäß Abs. tatsächliche Wert Fracht bekannt gegeben werden müsse . Berufungsgericht hat deutlich Ausdruck gebracht nur vorgenommene Beurteilung Mitverschuldens auch Frage unbeschränkten Haftung Beklagten Art . Gegenstand möglichen revisionsgerichtlichen Überprüfung machen wollte . Beschränkung Zulassung ist Ansicht Revision zulässig auch wirksam . Zulassung Revision kann allerdings nur tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs beschränkt werden . Beschränkung Zulassung Anspruchsgrundlagen bestimmte Rechtsfragen ist unzulässig . . ; vgl. ; ; . 21.9.2006 m.w . . Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung sung Revision Frage Mitverschuldens Klägerin betrifft schon tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs ist wirksam Berufungsgericht Erlass Grundurteils Frage Mitverschuldens § Abs. Nachverfahren Betrag hätten vorbehalten können . tatsächlich Grundurteil erlassen hat ist unerheblich . Streitfall besteht auch Anhaltspunkt Einwand § Abs. vollständigen Wegfall Haftung Beklagten führen könnte . Hat Versender positive Kenntnis Frachtführer bestimmte Güter befördern will setzt Einlieferung bewusst entgegenstehenden Willen Frachtführers so kann liegendes Mitverschulden Verlust Gutes zwar vollständigen Ausschluss Haftung Frachtführers führen selbst Organisationsverschuldens leichtfertig gehandelt hat Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde vgl. . 3.5.2007 . m.w . . Beklagte hat Streitfall aber geltend gemacht Auftraggeberin S. AG habe positive Kenntnis gehabt Beklagte Güter derartigen Wert befördern wollte . hat vielmehr lediglich vorgetragen hätte Transportauftrag angenommen Transport Vereinbarung höheren Transportvergütung Kofferauflieger Fahrern eingesetzt Art Wert Ware gekannt hätte . Vortrag kann vollständiger Haftungsausschluss Beklagten gestützt werden . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Mitverschuldenseinwand § Abs. auch Falle qualifizierten Verschuldens . S. Art . berücksichtigen ist . Recht hat angenommen Rahmen Haftung Art . könne anspruchsminderndes Mitverschulden . S. § Abs. Satz ergeben Geschädigte unterlassen habe Schädiger Hinblick Wert Gutes Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen gekannt habe noch habe kennen müssen vgl. . 20.1.2005 f. VersR ; Urt . 19.1.2006 TranspR VersR . Obliegenheit Warnung § Abs. Satz soll Schädiger Gelegenheit geben geeignete Schadensabwendungsmaßnahmen ergreifen . kommt Auftraggeber wusste hätte wissen müssen Frachtführer Gut größerer Sorgfalt behandelt hätte tatsächlichen Wert Sendung gekannt hätte . Auftraggeber trifft vielmehr allgemeine Obliegenheit Gefahr außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen Vertragspartner Möglichkeit geben geeignete Maßnahmen Verhinderung -9- henden Schadens ergreifen . wird Schädiger jedoch gehindert Kenntnis Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens hat f. . . 3 . Berufungsgericht hat Ergebnis Recht angenommen Streitfall ungewöhnlich hoher Schaden . S. § Abs. Satz gedroht hat . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Voraussetzung ungewöhnlichen Höhe Schadens bestimmten Betrag bestimmten Wertrelation etwa unmittelbar gefährdeten Gut Gesamtschaden angeben lässt . Frage ungewöhnlich hoher Schaden droht kann vielmehr regelmäßig nur Berücksichtigung konkreten Umstände jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden . ist maßgeblich Sicht Schädigers abzustellen auch berücksichtigen Höhe vergleichbare Schäden erfahrungsgemäß also nur selten erreichen . insoweit maßgeblich Sicht Schädigers ankommt ist Bedeutung Höhe Möglichkeit vertraglichen Disposition hat Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht andererseits vornherein auszuschließen bemüht ist . . TranspR m.w . . Berufungsgericht hat angenommen Rahmen Frachtvertrags bestehe Hinweispflicht Versenders § Abs. Satz Warenwert zehnfachen Schadensersatzbetrag überschreite Verlustfall Beförderungsbedingungen Frachtführers ausbedungenen Haftungsbegrenzung gesetzlich nen Höchstbetragshaftung geschuldet werde . spreche Umstand Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Transportschäden Paketdienstunternehmen Hinweispflicht Versenders angenommen worden sei Warenwert zehnfachen Betrag Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungshöchstgrenze überstiegen habe gesetzliche Höchstbetragshaftung Betrag gelegen habe . sähen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Nr. Hinweispflicht Auftraggebers Warenwert zehnfachen Betrag Nr. 23.1 vorgesehenen Haftungshöchstgrenze € Kilogramm Rohgewicht überschreite . Regelungszusammenhang lasse vermuten Speditionsgewerbe Warenwert etwa Zehnfachen Haftungshöchstbetrags ungewöhnlich wertvolle Fracht angesehen werde . sei auszugehen Sicht Spediteure/Frachtführer Transportschäden Warenverlusts regelmäßig höher seien zehnfache Betrag gesetzlichen Haftungsbegrenzung . Auffassung Berufungsgerichts Hinweispflicht Versenders bestehe § Abs. Satz Warenwert zehnfachen Schadensersatzbetrag überschreite Verlustfall Beförderungsbedingungen Frachtführers ausbedungenen Haftungsbegrenzung gesetzlich vorgesehenen Höchstbetragshaftung geschuldet werde hält revisionsrechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Allerdings lässt schon weiteres Regelung Nr. herleiten Warenwert etwa Zehnfachen Haftungshöchstbetrags Transportaufträgen vorliegenden Art ungewöhnlich wertvolle Fracht anzusehen ist . Berufungsgericht hat Beurteilung Nummern angeknüpft hat berücksichtigt Haftungshöchstgrenze Nr. € Kilogramm Rohgewicht allein Schäden speditionellen Gewahrsam gilt vgl. Bahnsen Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . Ziff . . 6 ; Knorre . Schäden hier Gut Transports Beförderungsmittel eintreten gilt Haftungsbegrenzung . Transportschäden bestimmt Nr. vielmehr Beförderung gesetzlich festgelegte Haftungshöchstbetrag maßgeblich ist . beträgt Regelfall nationalen § Abs. auch grenzüberschreitenden Straßengütertransport Art . Abs. Rechnungseinheiten Kilogramm Rohgewicht . Umrechnungswert Sonderziehungsrechts Internationalen Währungsfonds § Abs. Art . Abs. Zeitpunkt Beauftragung Beklagten 20 November damals € lag wäre demgemäß Höhe Entschädigungsleistung Nr. etwa € Kilogramm begrenzt gewesen . Wertgrenze € /kg Nr. hätte Verhältnis Betrag etwa Zehnfache lediglich etwa Fünffache belaufen . Zutreffend ist Berufungsgericht jedoch ausgegangen Frage Wert Transportgutes Falle Verlustes ungewöhnlich hoher Schaden . S. § Abs. Satz anzunehmen ist nur Gesetz internationalen Abkommen vorgesehene Haftungssummen Anknüpfungspunkte Betracht kommen Streitfall Regelungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten Auftraggeberin angeknüpft werden kann . grenzüberschreitenden Straßengütertransport bestimmt Art . Abs. Schadensersatzleistung Frachtführers gänzlichen teilweisen Verlust Voraussetzungen Art . erfüllt sind Rechnungseinheiten fehlende Kilogramm Rohgewichts übersteigen darf . Regelung ist Parteien Frachtvertrags zwingend Art . Abs. Satz Vereinbarung nichtig Rechtswirkung ist Bestimmungen Übereinkommens abweicht . § Abs. gleichfalls Rechnungseinheiten Kilogramm Rohgewichts Sendung begrenzten Höchstsumme Haftung Verlust Beschädigungen Transportguts Vorschriften § § Entschädigung leisten ist kann Parteivereinbarung abgewichen werden . Haftung kann gemäß § Abs. Satz Nr. vorformulierte Vertragsbedingungen anderen § Abs. vorgesehenen Betrag begrenzt werden Betrag Rechnungseinheiten liegt drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist . Frachtführer Beförderungsbedingungen Haftungshöchstgrenze bestimmt hat muss mithin Verlust Gutes Straßengütertransport Haftung Höhe Rechnungseinheiten fehlende Kilogramm Rohgewichts Sendung rechnen . Haftungsbegrenzungen erscheint Senat insoweit Übereinstimmung Auffassung Berufungsgerichts naheliegend Frachtrecht Gefahr besonders hohen Schadens . S. Abs. Satz Fällen anzunehmen Wert Sendung zehnfachen Betrag Regelhaftung § Abs. Art . Abs. übersteigt . ist allerdings nur dann auszugehen Parteien Beförderungsvertrags Streitfall Höchstsumme Frachtführerhaftung Vereinbarung getroffen haben . Sofern vorformulierte Vertragsbedingungen Abs. Satz geringerer § Abs. vorgesehene Höchstbetrag vereinbart wurde ist Betrag auszugehen Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens Regel dann naheliegend Wert Sendung Zehnfache vereinbarten Haftungshöchstsumme übersteigt . vorformulierten Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungshöchstsumme Haftungshöchstbetrag § Abs. so kommt auch dann Regelfall Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens Betracht Wert Sendung zehnfachen Schadensersatzbetrag übersteigt Verlustfall gemäß Abs. geschuldet wird . Haben Parteien Beförderungsvertrags Höchstbetragshaftung Frachtführers individuell ausgehandelt so kommt konkreten Parteivereinbarung besonderes Gewicht Haftungshöchstgrenzen § Abs. Art . Abs. ausgerichtete Bestimmung Betrags ungewöhnlich hohen Schaden . S. § Abs. Satz auszugehen sein kann zurückzutreten hat . hat Streitfall Verlust Gutes lich hoher Schaden . S. § Abs. Satz gedroht S. AG Beklagte Auftragserteilung hätte hinweisen müssen . Gewicht Sendung Wert Sonderziehungsrechts € Auftragserteilung 20 November hätte Art . Abs. ermittelnde Haftungshöchstbetrag € betragen . Demgemäß hätte Fall Verlusts Transportguts besonders großer Schaden . S. § Abs. Satz erst Wert Sendung € Betracht gezogen werden müssen . Vortrag Klägerin hatte abhandengekommene Ware jedoch Betrag liegenden Wert € . . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 20.11.2006 OLG Entscheidung 21.11.2007 I-18