NAMEN Verkündet : 13 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Umgekehrte Versteigerung Werbung umgekehrten Versteigerung " Verkauf Gebrauchtfahrzeugs verstößt § . Werbemethode führt allgemeinen Gebrauchtwagenkauf verbundenen beträchtlichen Investition verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß Prüfung Preiswürdigkeit Angebots absieht " Spiels " Kauf verleiten läßt . . 13 . März I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 13 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . August wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte betreibt Handel Kraftfahrzeugen . bewarb 1 . September gebrauchten Pkw nachfolgend wiedergegebenen Anzeige : klagende Verein Unwesen Handel Gewerbe hält Werbung wettbewerbsrechtlich unzulässig Methode " umgekehrten Versteigerung " Spiellust angesprochenen Interessenten übertriebener Weise Absatzförderung . Überdies verbinde Werbung unlauterer Weise sogenannte aleatorische Elemente Wertreklame . Kläger nimmt Beklagte Unterlassung Erstattung Abmahnkosten Anspruch . Beklagte ist entgegengetreten . Landgericht hat Beklagte Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilt 1 . unterlassen Endverbraucher gerichteten Werbung nachstehend wiedergegeben Angebot Kraftfahrzeuges anzukündigen : " Autoversteigerung Auto kommt . Woche Auto verkauft wird fällt Preis DM . warten sollten lange . " folgt oben wiedergegebene Anzeige 2 . Abweisung weitergehenden Klage vorgerichtliche Abmahnkosten Höhe DM Zinsen Kläger zahlen . Berufungsgericht hat Klage insgesamt abgewiesen . zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat beanstandeten Anzeige verstoßende Werbung erblickt . hat ausgeführt : beanstandete Werbung gehe Charakter Inhalt zulässige Aufmerksamkeitswerbung hinzunehmendes Werbung innewohnendes Anlocken Kaufinteressenten . Anzeige Beklagten teste " lediglich besonders prononcierter Weise Nachfragereaktion Publikums fehlender Resonanz Preis angebotenen Gebrauchtwagen wöchentlich DM gesenkt werde Weise Nachfrage neuem anzuregen . So werde Anzeige durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher rechtlichen Beurteilung auszugehen sei auch verstanden . Spielleidenschaft werde streitgegenständliche Werbung geweckt wettbewerbsfremde Zwecke ausgenutzt . Umstand beworbene Pkw Falle langen Wartens Kaufentscheidung bereits verkauft sein könnte sei spezifisches " " Gewinnspiel"-Element . Risiko ergebe vielmehr allein Angebot einzelnen Gegenstand beziehe . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen angegriffene Werbung § verstößt . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Einsatz Elementen Wertreklame Rahmen Werbeanzeige möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz allein ausreichen Werbemaßnahme unlauter . S. § erscheinen lassen . müssen vielmehr zusätzliche besondere Umstände vorliegen Vorwurf Sittenwidrigkeit . S. § rechtfertigen vgl. . . Wettbewerbswidrig ist Werbung erst dann Einsatz aleatorischer Reize führt freie Entschließung angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig beeinflussen Kaufentschluß mehr sachlichen Gesichtspunkten maßgeblich Streben Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird vgl. . ; . Rubbelaktion ; . 2 . Ansicht Revision hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Verbot Rede stehenden Werbemethode § erforderlichen besonderen Unlauterkeitsumstände vorliegen . Berufungsgericht hat Entscheidung zutreffend gelegt beanstandete Werbeanzeige aleatorische Elemente enthält . liegen angekündigten " umgekehrten Versteigerung " gebrauchten Kraftfahrzeugs Kaufpreis zuvor bestimmten zeitlichen Abständen ebenfalls vorher bestimmten Betrag sinkt Zuschlag erteilt wird zuerst aktuellen Preis akzeptiert . Streitfall bedeutet Verbilligung Kaufpreises DM wöchentlich so Anzeige ausgehende Anreiz näheren Befassung Angebot Beklagten ablaufenden Woche stärker wird wöchentlichen Anstieg " Gewinn"-Chance steigende suggestive Wirkung Leser ausübt . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt allein Anreiz Zuwarten Kaufentscheidung noch höherer " Gewinn " erzielt werden könne weniger gezahlt werden müsse führe durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Verbraucher Prüfung Preiswürdigkeit Angebots Beklagten abzusehen Erwerb vorrangig " Spiels " verleiten lassen . Werbeangebot Beklagten " reizt " minder Angebot festen Preis Gebrauchtwagenangeboten verglichen werden prüfen lohnenswert ist Beklagten beworbenen Gebrauchtwagen näher befassen überlegen Preis Angebot attraktiv werden wird . Senatsurteil 20 . März Umgekehrte Versteigerung ergeben sollte wird festgehalten . Annahme unsachlichen Beeinflussung Kaufentschlusses beworbene wöchentliche Preisreduzierung steht Anschaffungskosten angebotenen Gebrauchtwagen beträchtliche Investition darstellen . angesprochene durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame verständige Verbraucher Erwerb beworbenen befaßt wird Angebot erfahrungsgemäß nur reiflicher Überlegung Prüfung boten allgemeinen Maße Verfügung stehen unschwer zugänglich sind Gebrauch machen vgl. . DM UmweltBonus . bloße Befürchtung potentiellen Kunden anderer Kaufinteressent weiteren Abwarten Kaufentscheidung zuvor kommen könnte gehört Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Wesen Angebots bestimmten Gegenstandes . Gewerbetreibende ist Preisgestaltung grundsätzlich . kann allgemein angekündigten Preise sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt Belieben erhöhen senken Preisvorschriften entgegenstehen unlautere Begleitumstände beispielsweise systematische Heruntersetzen Preisen Verschleierung " Mondpreisen " Preisschaukelei gegeben sind vgl. Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 22 . Aufl . Rdn . f. ; : 3 . Aufl . Rdn . . spielt Rolle jeweils geforderte Preis objektiven Marktwert entspricht . angegriffene Werbemethode ist unlauter . sind Anhaltspunkte ersichtlich Häufung schädlichen rechtlich mißbilligenden Auswüchsen Wettbewerb führen könnte vorbeugend unterbunden werden müßte . -9- . war Revision Klägers Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Pokrant Bornkamm