NAMEN Verkündet : 2 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Nr. Schutzschranke § Nr. ist Sinne Zwecks auszulegen Wirtschaftsteilnehmern Möglichkeit erhalten Produkte beschreibende Angaben benutzen . Verwendung beschreibenden Begriffs Zeichen begründete Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. älteren beschreibenden Begriff bestehenden verkehrsdurchgesetzten Marke begründet zwangsläufig Annahme Verstoßes guten Sitten . S. § Nr. MarkenG. Abwägung ist auch Umstand einzubeziehen Markeninhaberin Verkehrsdurchsetzung Marke vollständigen Liberalisierung Postmarktes erreichen konnte . Beschränkung Schutzumfangs beschreibenden Angabe bestehenden Marke § Nr. verletzt Markeninhaber verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht Marke . . 2 . April OLG Zweibrücken I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 2 November wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Deutsche Post AG ist weltweit größten Kurierdienstleistungsunternehmen . ist Inhaberin Priorität 22 . Februar Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke Nr. " " Dienstleistungen Kurierdienstleistungen ; Beförderung Zustellung Gütern Briefen Paketen Päckchen ; Einsammeln Weiterleiten Ausliefern Sendungen schriftlichen Mitteilungen sonstigen Nachrichten insbesondere Briefen Drucksachen Warensendungen Wurfsendungen adressierten unadressierten Werbesendungen Büchersendungen Blindensendungen Zeitungen Zeitschriften Druckschriften Schutz genießt . Klägerin ist auch Wortmarke Nr. " Priorität 17 . Mai eingetragen Papier Pappe Karton Waren Materialien Klasse enthalten ; Schreibwaren ; Verpackungsmaterial Klasse enthalten . Klägerin ist Inhaberin weiterer zahlreicher Marken Wortbestandteil Post " gebildet sind . Beklagte Post GmbH Co. befördert gewerbsmäßig Briefe Pakete Großraum . Internet unterhält Homepage Domainnamen " www.regpo.de " . Beklagte ist Komplementärin Beklagten Inhaberin weiteren Domainnamens " " . Beklagte ist Inhaberin Wortmarke Nr. " Post " Transport Lagerung Verpackung Waren insbesondere Briefen Paketen eingetragen ist . Beklagte ist Geschäftsführer Beklagten 3 . Klägerin hat geltend gemacht Marken Unternehmenskennzeichen würden Verwendung Zeichen Domainnamen Beklagten verletzt . Verwendung Bezeichnung " " Firmenbezeichnung Beklagten sei irreführend Beklagte bundesweit tätig sei . Klägerin hat beantragt Beklagten verurteilen unterlassen Geschäftsverkehr 1 . Zeichen " " nachfolgend wiedergegeben Dienstleistungen Werbung Verteilung Werbematerial insbesondere Flugblätter Prospekte Drucksachen Warenproben ; Transport Lagerung Verpackung Waren ; insbesondere Briefen Einschreiben Päckchen Paketen ; Sondertransporte Eiltransporte Kurierdienste Niederlegung Schriftstücken Botendienste anzubieten und/oder erbringen und/oder anbieten lassen und/oder erbringen lassen 2 . und/oder Zeichen " " zuvor wiedergegeben Geschäftspapieren und/oder Werbung Zusammenhang angegebenen Dienstleistungen benutzen und/oder benutzen lassen ; II . Beklagten verurteilen unterlassen Geschäftsverkehr 1 . Unternehmenskennzeichnung " GmbH Co. KG " 2 . und/oder Domainnamen " " Zusammenhang angegebenen Dienstleistungen benutzen benutzen lassen ; . Beklagten verurteilen unterlassen Geschäftsverkehr 1 . Unternehmenskennzeichnung " GmbH " 2 . und/oder Domainnamen " " Zusammenhang angegebenen Dienstleistungen benutzen benutzen lassen . Klägerin hat Beklagten Einwilligung Löschung Firmenbezeichnungen Beklagte Einwilligung Löschung Domainnamen Beklagte Einwilligung Markenlöschung Beklagten Auskunftserteilung Anspruch genommen . Weiterhin hat Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten begehrt . Beklagten sind Klage entgegengetreten haben geltend gemacht grenzten Verwendung Farbe stilisierten Briefumschlags Kennzeichenauftritt Klägerin . Beklagten haben Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klageanträgen teilweise stattgegeben zwar Verwendung Bezeichnung " " Klageanträgen richten . Schadensersatzanspruch hat Berufungsgericht Zeit 23 November Umfang ausgesprochenen Verbots zuerkannt . Übrigen ist Berufung Klägerin erfolglos geblieben OLG Zweibrücken . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren vollem Umfang . Beklagten beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin geltend gemachten sprüche nur insoweit § § 5 Abs. § begründet erachtet Beklagten Bezeichnungen Bestandteil " " benutzen . Übrigen hat Ansprüche verneint . Begründung hat ausgeführt : Verwendung Zusatzes " " Kleinschreibung Beklagten sei Hinblick nur regionale Bedeutung Beklagten irreführend unlauter . Beklagten seien insoweit Unterlassung Auskunftserteilung Schadensersatz verpflichtet . Auskunft Schadensersatz schuldeten Beklagten allerdings erst Zeit 23 November Schadensersatzanspruch vorausgegangenen Zeitraum verjährt sei Geltendmachung Schadensersatzanspruchs dienende Auskunftsanspruch Zeit 23 November mehr durchgesetzt werden könne . Klägerin stünden allerdings Ansprüche Einwilligung Löschung Bestandteils " " Firmenbezeichnungen Domainnamen Marke Beklagten . weitergehenden Ansprüche Zusammenhang Verwendung Zeichenbestandteils " Post " stünden seien begründet . Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. § Abs. Klagekennzeichen Beklagten benutzten Zeichen bestehe . Wortmarke " komme Hinblick beschreibende Bedeutung Wortes allenfalls schwache Kennzeichnungskraft . genüberstehenden Zeichen wiesen deutliche Unterschiede . angegriffenen Bezeichnungen würden Bestandteil Post geprägt . Unterlassungsansprüche scheiterten Schutzschranke § Nr. MarkenG. Verwendung Kollisionszeichen Beklagten verstoße guten Sitten . Unterlassungsansprüche seien auch § Abs. Nr. § Abs. gegeben Ausnutzung Beeinträchtigung Unterscheidungskraft Wertschätzung Zeichens " " rechtfertigenden Grund unlauterer Weise fehle . II . zulässige Revision ist begründet . 1 . Klägerin stehen geltend gemachten Unterlassungsansprüche § Abs. Nr. Abs. Klagemarke Nr. " " . vorliegenden Verletzungsprozess ist Bestand Klagemarke " " auszugehen . Marke steht nach vor Kraft . Marke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch abgeschlossen . Senat hat Beschwerdeentscheidungen aufgehoben Bundespatentgericht Löschungsanträge Deutschen Markenamts bestätigt hat vgl. . . Löschungsanordnung § § rechtskräftig ist besteht Verletzungsverfahren Änderung Schutzrechtslage ist Verletzungsrichter Eintragung Marke gebunden . . . Beurteilung Berufungsgerichts Wortmarke " " Klägerin angegriffenen Zeichen Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. Ergebnis Angriffen Revision standhält kann offenbleiben . ist rechtliche Beurteilung Revisionsinstanz Klägerin Vorliegen Verwechslungsgefahr Kollisionszeichen auszugehen . verhilft Revision jedoch Erfolg . Recht hat Berufungsgericht angenommen Klägerin begehrten Unterlassungsansprüche § Nr. zustehen . Vorschrift Art . Abs. lit . umsetzt gewährt Marke Inhaber Recht Dritten verbieten Marke identisches ähnliches Zeichen Angabe Merkmale Dienstleistungen insbesondere Art Beschaffenheit geschäftlichen Verkehr benutzen Benutzung guten Sitten verstößt . Rechtsprechung Senats greift Schutzschranke § Nr. Hinblick Klagemarke Wettbewerber beschreibenden Begriff " " Kennzeichen verwenden Zusätze Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen Anlehnung weitere Kennzeichen Klägerin Farbe Posthorn Verwechslungsgefahr erhöhen vgl. . . . ; . . . Voraussetzungen Schutzschranke Nr. sind Streitfall erfüllt . Revision Rechtsprechung Senats erhobenen Bedenken sind durchgreifend . Ansicht Revision ist auch Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Art . veranlasst . -9- § Nr. unterscheidet verschiedenen Möglichkeiten Verwendung Vorschrift genannten Angaben Art . Abs. lit . . 7.1.2004 C-100/02 Slg . I-691 . Gerolsteiner Brunnen . Anwendung Nr. ist ausgeschlossen Voraussetzungen § Abs. Nr. Benutzung angegriffenen Zeichens Marke also Unterscheidung Waren Dienstleistungen vorliegen . ; Urt . 24.6.2004 Post . Entscheidend ist vielmehr angegriffenen Zeichen Angabe Merkmale Eigenschaften Dienstleistungen verwendet werden Benutzung anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspricht Art . inhaltlich Formulierung Richtlinienvorschrift übereinstimmt guten Sitten verstößt . Beklagten benutzen Klagemarke Wesentlichen übereinstimmenden Bestandteil Post " Kleinschreibung Kollisionszeichen Bezeichnung Merkmalen Dienstleistungen . angegriffenen Zeichen erbringen Beklagten Dienstleistungen Beförderung Zustellung Briefen sonstigen Sendungen . Wortmarke " Post " beansprucht Beklagte ebenfalls Schutz weitere unmittelbarem Zusammenhang stehende Dienstleistungen . Begriff " Post " bezeichnet deutschen Sprache einerseits Einrichtung Briefe Pakete Päckchen andere Waren befördert zustellt andererseits beförderten zugestellten Güter selbst spiel Briefe Karten Pakete Päckchen . letzteren Sinn beschreibt Bestandteil Post " angegriffenen Zeichen Gegenstand Dienstleistungen Beklagten beziehen . ist Angabe Merkmal Dienstleistungen Beklagten . S. § Nr. MarkenG. Benutzung Kollisionszeichen Beklagten verstößt auch guten Sitten . S. § MarkenG. Tatbestandsmerkmal Verstoßes guten Sitten Sinne Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen . ist Unlauterkeit Verwendung angegriffenen Bezeichnungen auszugehen Benutzung anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspricht Art . Abs. MarkenRL . Sache verpflichtet Dritten berechtigten Interessen Markeninhabers unlauterer Weise zuwiderzuhandeln . Gerolsteiner Brunnen ; Urt . Slg . I-7041 . Céline . erfordert Gesamtwürdigung relevanten Umstände Einzelfalls . 16.11.2004 C-245/02 Slg . . Anheuser ; Urt . 1.4.2004 Gazoz Sache nationalen Gerichte ist . C-228/03 Slg . I-2337 . Gillette . gebotene umfassende Beurteilung Umstände ergibt vorliegend Benutzung angegriffenen Zeichen Beklagten unlauter ist . Senat hat rechtliche Beurteilung Rahmen gebotenen Gesamtabwägung Klägerin Vorliegen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. Klagemarke " " angegriffenen Zeichen " " auszugehen . erheblicher Teil Publikums wird Verbindung Dienstleistungen Parteien herstellen Beklagten hätte bewusst sein müssen . führt jedoch zwangsläufig Annahme Verstoßes anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel Schutzschranke § ansonsten leerliefe vgl. . Gerolsteiner Brunnen ; . Anheuser Busch ; . Céline ; . 20.1.2005 Staubsaugerfiltertüten ; Tz . . Erfolg macht Revision Zusammenhang geltend Tatbestandsmerkmal anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel sei erfüllt Marke Weise benutzt werde Glauben machen könne bestehe Handelsbeziehung Dritten Markeninhaber . Berufungsgericht hat schon Feststellungen getroffen Publikum kollidierenden Zeichen Handelsbeziehungen Parteien ausgeht . Revision rügt insoweit auch Vortrag Klägerin übergangen . Grunde kommt Kriterium Art . Abs. lit . § Nr. ergangenen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Revision beruft . Gillette § Nr. übertragen ist . Senat hat vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fällen Klägerin Klagemarke Zeichen " " " Neue Post " vorgegangen war Verstoß anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel verneint ; . hat maßgeblich Umstand abgestellt Rechtsvorgängerin Klägerin früheres Monopolunternehmen ausschließlich Postbeförderung betraut war teilweisen Öffnung Marktes Postdienstleistungen auch private Anbieter 90er-Jahren vorigen Jahrhunderts besonderes Interesse Unternehmen Verwendung Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts " Post " Kennzeichnung Dienstleistungen besteht . entsprechende Beschränkung Schutzumfangs Klagemarke würden erst später Markt eintretenden privaten Wettbewerber vornherein Benutzung Wortes Post " ausgeschlossen ausschließlich andere Phantasie-)Bezeichnungen verwiesen . Art . MarkenRL § dienen Interessen Markenschutzes freien Warenverkehrs Dienstleistungsfreiheit Weise Einklang bringen Markenrecht Rolle wesentlicher Teil Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann . Gerolsteiner Brunnen ; . Gillette ; . Slg . . ist Wettbewerbern neu bisher Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten Benutzung beschreibenden Begriffs Post " auch dann gestatten Verwechslungsgefahr gleichlautenden Rechtsnachfolgerin bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht . tritt zwar Beschränkung Schutzumfangs Klagemarke . Beschränkung ist Schutzschranke Nr. vorliegenden Fall aber Kern bereits angelegt beschreibende Angabe Marke verwendet wird . Ansicht Revision kommt entscheidend Beklagten Kennzeichnung Dienstleistungen Unternehmens zwingend Begriff " " angewiesen sind auch andere Bezeichnungen wählen könnten . Beschränkung Schutzumfangs ist allerdings angemessenes Maß verringern neu hinzutretenden Wettbewerber Zusätze Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen Anlehnung weitere Kennzeichen Markeninhaberin Posthorn Farbe Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen . Erwägungen wendet Revision Erfolg Begründung generelle Einschränkung Markenrechts Allgemeininteresses sei vorgesehen Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Entscheidung klargestellt habe . Marke früheren Monopolunternehmens könne gelten . Beurteilung Verwendung angegriffenen Bezeichnungen anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspreche dürften wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen werden . Voraussetzungen Schutzschranke § Nr. Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei lägen Streitfall . kann beigetreten werden . Nr. ist Ausprägung Freihaltebedürfnisses beschreibenden Angaben . Vorschrift soll Wirtschaftsteilnehmern Möglichkeit erhalten bleiben beschreibende Angaben benutzen . soll ausgeschlossen werden Markenschutz Verbot Verwendung beschreibender Angaben führen kann Wettbewerber Bezeichnung Merkmalen Waren Dienstleistungen verwenden wollen Art . Abs. lit . . 25.1.2007 Slg . . Opel/Autec ; . . Ansicht Revision ist Schutzschranke § Nr. eng auszulegen . gibt allgemeinen Grundsatz Schutzschranken Ausnahmetatbestände darstellen Anwendungsbereich Interesse Schutzes Immaterialgüterrechten eng bemessen ist . Vorschrift Art . Abs. lit . umsetzende Bestimmung § Nr. sind Ausprägung Freihaltebedürfnisses Sinne Zieles auszulegen Wirtschaftsteilnehmern Möglichkeit erhalten beschreibende Angaben benutzen . Bezieht beschreibende Angabe Merkmal Dritten erbrachten Dienstleistungen ist Schutzschranke § Nr. vorbehaltlich weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet . kann Freihaltebedürfnis selbständige Schutzschranke abgeleitet werden unabhängig Tatbestandsmerkmalen § Nr. anzuwenden wäre . Art . Abs. lit . . derartige selbständige Beschränkung Markenschutzes geht aber Streitfall Ansicht Revision Begriff " " gerade Merkmal Dienstleistungen Beklagten bezeichnet Voraussetzungen § Nr. erfüllt sind . Beurteilung Verwendung angegriffenen Zeichen anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspricht hat Einbeziehung Umstands erfolgen Rechtsvorgängerin Klägerin früheres Monopolunternehmen ausschließlich Postbeförderung betraut war Klägerin noch 31 . Dezember befristete gesetzliche Exklusivlizenz Beförderung bestimmter Briefsendungen verfügte vgl. § PostG Zeitraum 1 . Januar 31 . Dezember jeweils gültigen Fassung . ist anders Revision meint Hinblick Sinn Zweck Art . MarkenRL Bedeutung grundsätzlichen Interessen Markenschutzes einerseits freien Dienstleistungsverkehrs andererseits derart Einklang bringen Markenrecht Rolle wesentlicher Teil Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann . Gerolsteiner Brunnen ; . . Liberalisierung Marktes Postdienstleistungen konnten Wettbewerber Interesse Verwendung Begriffs " " nur schrittweise Geltung bringen Klägerin Zeit geschützt freien Wettbewerb etwaige Verkehrsdurchsetzung Marke erreichen konnte . Revision angeregten Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften bedarf . allgemeinen Rechtsfragen Anwendungsbereich Schutzschranke Art . Abs. lit . vorliegenden Verfahren stellen sind Rechtsprechung Gerichtshofs geklärt . Frage Begriff " " Merkmal Rede stehenden Dienstleistungen beschreibt Verwendung angegriffenen Bezeichnungen Verstoß anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel darstellt ist Frage Anwendung Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze vorliegenden Fall nationalen Gerichten obliegt vgl. . 30.9.2003 Slg . . Köbler ; . Gillette . Maßstäben haben Beklagten angegriffenen Zeichen Zusatz " " Ortsangabe " " aufweisen Begriff " " deutlich abheben ausreichenden Abstand Klagemarke auch Berücksichtigung kraft Bekanntheit gewahrt anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel verstoßen . Anhaltspunkte Beklagten weitergehend Kennzeichen Klägerin angelehnt haben bestehen . gilt auch Hinblick Beklagten Benutzung Bestandteils " " ausgehenden Gefahr Irreführung nur regionale Bedeutung Beklagten verboten worden ist . ergibt Beklagten " nunmehr Alleinstellung verwenden . Umstand Beklagten andere Zeichen Begriff " Post " ausweichen könnten Klägerin schlägt Streitfall Bezeichnung " Marktzutritt Verbot hier Rede stehenden Zeichen verwehrt wäre kommt . Anders § Nr. stellt § Nr. Notwendigkeit Benutzung Klagemarke entsprechenden Zeichens . Revision sieht Streitfall Beschränkung Schutzes Klagemarke " " Anwendung Schrankenregelung § Nr. Unrecht Verstoß grundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht Art . Abs. Satz GG . Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch Recht Marke vgl. BVerfGE f. ; ; . Klägerin Eigentumsgarantie geschützten Bereich wird vorliegend jedoch eingegriffen . Markenrecht steht Klägerin schrankenlos . Schutzumfang wird erst Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert . rechnen auch Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmungen . Wahl Dienstleistungen beschreibenden Begriffs unterliegt Immaterialgüterrecht Klägerin Verhältnis Dritten zwangsläufig Schutzumfang Marke beschränkenden Wirkung Nr. MarkenG. folgende Begrenzung Schutzumfangs ist Ansicht Revision auch unverhältnismäßig . ist vielmehr Rechtsfolge Verwendung Merkmale Dienstleistungen beschreibenden Begriffs Marke auch unzulässigen Eingriff Grundrechte Klägerin Art . GG darstellt . geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt auch Schutz bekannten Marke § Abs. Nr. Abs. stützen . Zusammenhang kann Klägerin unterstellt werden Klagemarke Voraussetzungen bekannten Marke erfüllt näher Büscher Festschrift S. . Verwendung angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch rechtfertigenden Grund unlauterer Weise . S. § Abs. Nr. MarkenG. Insoweit gelten Erwägungen Annahme Verstoßes guten Sitten . S. § Nr. entgegenstehen vgl. . 14.1.1999 . weiteren Ansprüche Auskunft Schadensersatz Einwilligung Löschung Marke Unternehmenskennzeichen Domain-Namen Beklagten § Abs. § bestehen ebenfalls Klagemarke verletzt worden ist . 2 . Revision hat auch Erfolg Klägerin Klage Unternehmenskennzeichen " Deutsche Post AG " Firmenschlagwort " " vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat . § Abs. abgeleiteten Ansprüchen steht etwaigen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Schutzschranke § Nr. . Auch Schutz bekannten Unternehmenskennzeichens § Abs. hergeleiteten Ansprüche sind gegeben Beklagten Kollisionszeichen rechtfertigenden Grund unlauterer Weise verwendet haben . Insoweit gelten Ansprüchen vollständigen Unternehmenskennzeichen Firmenschlagwort Klägerin Ausführungen Klagemarke " " entsprechend . 3 . Klägerin kann schließlich geltend gemachten Ansprüche auch Erfolg Wortmarke Nr. " Regiopost " stützen . Klägerin kann auch Klagemarke unterstellt werden Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. kollidierenden Zeichen Beklagten besteht . Unterlassungsanspruch § Abs. ist jedoch ebenfalls § Nr. ausgeschlossen . angegriffenen Zeichen Beklagten sind Bereich Briefbeförderung Transportwesens nur isoliert bezogen Wortbestandteil " Kleinschreibung auch bezogen Zeichenkombination " beschreibend . Bestandteil " " angegriffenen Zeichen bezeichnet räumlich begrenzten Tätigkeitsbereich Beklagten . Berufungsgericht hat zwar Feststellungen getroffen . vermag Senat Gesamteindrucks angegriffenen Zeichen aber selbst beurteilen . beschreibt auch Zeichenkombination " Merkmal Dienstleistungen Beklagten . S. § Nr. MarkenG. angegriffenen Zeichen Beklagten verletzen auch Klagemarke " " Klägerin . 4 . Revision wendet schließlich auch Erfolg Berufungsgericht Auskunftsanspruch § irreführender Werbung Hinblick Verwendung Bezeichnung " " Zeitraum 23 November beschränkt hat . davorliegenden Zeitraum sind Schadensersatzansprüche § Abs. verjährt . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin Tätigkeit Beklagten unstreitig schon längerer Zeit bekannt gewesen sei Hinblick 23 . April Gericht eingereichte Klage § § Abs. Nr. Schadensersatzansprüche Zeitraum 23 November verjährt seien . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Beklagten erhobene Einrede Verjährung Recht auch wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch § nur Kennzeichen Klägerin hergeleiteten Ansprüche bezogen . folgt Auslegung Erklärung Beklagten Verjährung entsprechender Anwendung § § . Beklagten hatten berufen Klägerin bereits Ende Kenntnis geschäftlichen Bezeichnungen Tätigkeit Beklagten hatte hatten Einrede Verjährung gestützt . Beklagten haben zwar Zusammenhang Erhebung Verjährungseinrede nur markenrechtliche Ansprüche angeführt . folgt aber Beschränkung Verjährungseinrede ausschließlich kennzeichenrechtlichen Ansprüche . Verjährungsfrist markenrechtlichen Ansprüche betrug Satz § § Abs. Jahre beginnend Schluss Jahres Anspruch entstanden war Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Kenntnis erlangte grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste . markenrechtliche Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche ist deutlich länger wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs § Abs. Monaten . Hatten Beklagten aber Ansicht vertreten längere markenrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen war Zusammenhang Verjährungseinrede erhoben konnte Berufungsgericht Recht ausgehen Verjährungseinrede auch wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch bezog . Klägerin bereits 23 November Eintritt Verjährung relevanten Weise Kenntnis Verhalten Beklagten hatte ist Berufungsgericht unstreitigen Sachverhalts ausgegangen . stellt Revision auch Abrede Feststellungen Berufungsgerichts Zusammenhang unpräzise rügt . Verletzung Aufklärungspflicht geltend macht zeigt entsprechenden Hinweis Berufungsgerichts vorgetragen hätte . ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Schadensersatzanspruch Klägerin § § Abs. Zeitraum 23 November verjährt war Durchsetzung Schadensersatzanspruchs dienender Auskunftsanspruch § Zeitraum Schadensersatzanspruch verjährt ist ebenfalls ausscheidet . 5 . Erfolg stützt Klägerin geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Auskunftserteilung Einwilligung Löschung Feststellung Schadensersatzverpflichtung nunmehr wettbewerbsrechtliche Bestimmungen § Abs. § 3 Hinblick Verwechslungsgefahr . S. § Abs. . Schutzrechtsverletzungen wird Streitgegenstand prozessuale Anspruch Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt bestimmt Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet . Markenparfümverkäufe ; . 20.9.2007 6/05 . Kinder . Vortrag Entstehung Bestand Schutzrechts Teil Lebenssachverhalts bestimmt Kläger Streitgegenstand . Werden Ansprüchen Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche Gesichtspunkt Irreführung geltend gemacht handelt grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände Kern jeweiligen Sachverhalts unverändert ist vgl. . Telefonkarte . ist auch auszugehen Irreführungsgefahr § Abs. geltend gemacht wird . Vorschrift Art . Abs. lit . Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken umsetzt ist geschäftliche Handlung irreführend Verwechslungsgefahr Marke anderen Kennzeichen Mitbewerbers hervorruft . Anders Kennzeichenverletzungen Markengesetz setzt Irreführungstatbestand gestütztes Verbot Fehlvorstellung geeignet ist Marktverhalten Gegenseite beeinflussen . . Regenwaldprojekt ; Urt . 20.9.2007 . Saugeinlagen . ist auch Aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet . Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich § Abs. angeführten Beteiligten aktivlegitimiert sind stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche Inhaber Schutzrechts . Maßstäben sind Klägerin geltend gemachten Ansprüche irreführender Werbung Verwechslungsgefahr Klagemarken . S. § Abs. kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand . neuen Streitgegenstand kann Klägerin Revisionsverfahren einführen . 20.9.2007 . Kinderzeit ; . Kinder . Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche irreführender Werbung übergangen hat hat Revision Revisionsbegründungsfrist gerügt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung