NAMEN Verkündet : 31 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Preisrätselgewinnauslobung § Nr. Zeitschrift abgedruckter Beitrag Preisrätsel überschrieben ist redaktionelle auch werbliche Elemente enthält verstößt Verschleierungsverbot § Nr. werbliche Charakter Veröffentlichung durchschnittlich informierten situationsadäquat aufmerksamen Leser bereits ersten Blick erst analysierenden Lektüre Beitrags erkennbar wird . Urteil 31 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 31 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Oktober aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 2 . Kammer Handelssachen Landgerichts 18 . August wird zurückgewiesen . Kosten erstinstanzlichen Verfahrens Berufungsverfahrens tragen Klägerin Beklagte . Kosten Revision trägt Beklagte . Tatbestand : Beklagte ist Verlegerin monatlich erscheinenden Zeitschrift . Ausgabe befand Seite Rubrik Preisrätsel Gewinnspiel Teilnehmer richtiger Beantwortung Preisfrage ausgelobten Epiliergeräten Marke Wert € gewinnen konnten . Überschrift Gewinnen Epiliergerät war folgender Text abgedruckt : Winter setzt Haut mächtig : Trockene Heizungsluft drinnen klirrende Kälte draußen Wechsel lässt Haut leiden . frostigen Temperaturen ist körpereigene Kreatin weniger flexibel Folge Haut schnell spannt . trocknet Kälte zusätzlich Irritationen führen kann . So kommt Wasserhaushalt Balance verlangsamt natürlichen zess Haut . Grund Experten Winter äußerst sanfte Haarentfernungsmethode empfehlen . Silk-épil Xpressive ist ideal bietet sanfteste hautschonendste Epilation je gab . Geheimnis ist Anwendung Wasser warmes Wasser wirkt entspannend beruhigend Gefühl Haut wird besser Zupfempfinden nimmt merklich . abgedruckte Preisfrage lautete : ist Geheimnis Silk-épil Xpressive ? separaten Kasten abgedruckten Teilnahmebedingungen war untersten Zeilen Hinweis enthalten Gewinne Hersteller kostenlos Verfügung gestellt würden . Optisch war Beitrag nachfolgend abgebildet gestaltet : Klägerin Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist Ansicht Preisrätsel sei Ausgabe abgedruckten Beiträgen mehr Streit stehen Verstoßes Nr. wettbewerbsrechtlich unzulässig Werbecharakter verschleiert werde . handele Information getarnte Werbung Nr. Anhangs § Abs. auch Widerspruch presserechtlichen Trennungsgebot § Landespressegesetz BW stehe § Nr. verstoße . Klägerin hat ursprünglich Veröffentlichung Beiträgen Zeitschrift Ausgabe beanstandet Unterlassung begehrt . hat Erstattung Abmahnkosten verlangt . Beklagte ist entgegengetreten . Landgericht hat Unterlassungsklage lediglich Bezug Veröffentlichungen begründet erachtet Übrigen abgewiesen Kloth . Berufungsinstanz hat Klägerin Unterlassungsbegehren Seiten veröffentlichten Beiträge Dr. zurückgenommen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage Klägerin allein noch weiterverfolgten Unterlassungsantrag Seite veröffentlichten Beitrags Preisrätsel Begehren Erstattung Abmahnkosten abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils noch rechtshängigen Umfang . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin allein noch beanstandete Veröffentlichung verschleiere Werbecharakter Beitrags Sinne § Nr. Verkehr werbliche Zielsetzung erkenne . Verstoß Nr. Anhangs § Abs. scheide gleichen Gründen . Vorschrift § Nr. sei ebenfalls verletzt Beklagte Entgelt Veröffentlichung erhalten habe Beitrag Trennungsgebot § LPresseG BW verstoße . II . gerichtete Revision Klägerin hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils noch rechtshängigen Umfang Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . 1 . Berufungsgericht hat Unrecht Verstoß Beklagten § Nr. verneint . Veröffentlichung streitgegenständlichen Preisrätsels stellt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat geschäftliche Handlung Sinne § Abs. Nr. . Recht ist Berufungsgericht ferner ausgegangen beanstandete Beitrag werblichen Charakter hat bloße Eigenwerbung hinausgeht . wird Revisionserwiderung auch Zweifel gezogen . Berufungsgericht hat Weiteren angenommen Werbecharakter Preisrätsels werde konkreten Art Aufmachung verschleiert . Zwar gehöre Beitrag formal redaktionellen Teil Zeitschrift . Gefahr Irreführung Werbecharakter Preisrätseln sei jedoch nur dann gegeben durchschnittliche situationsadäquat aufmerksame verständige Leser Fehlvorstellung unterliege Redaktion Produkt eigenem Belieben objektiv fundierten Wertschätzung ausgesucht habe . Gefahr Fehlvorstellung sei vorliegend gegeben Leser hingewiesen werde ausgelobten Geräte Hersteller kostenlos Verfügung gestellt worden seien spielerisch-unterhaltende Charakter banalen Preisfrage nahezu vollständig Hintergrund trete . Leser Inhalt Gestaltung Beitrags Kenntnis nehme erkenne attraktiv dargestellte Produkt aufmerksam gemacht werden solle . Gesundheitsmagazin handele teilweise Anzeigen finanziert werde Vorstellung Schönheitsprodukten widme werde Leser auch allgemeine Abhängigkeit Herausgebers Zeitschrift erwarten . Leser rechne ausgelobte Produkt objektiven Gesichtspunkten Gewinn ausgewählt worden sei . Beurteilung wendet Revision Erfolg . § Nr. handelt unlauter werblichen Charakter geschäftlichen Handlung verschleiert . genannten Vorschrift soll medienrechtliche Verbot Schleichwerbung Formen Werbung ausgedehnt werden Begründung Entwurf Gesetzes unlauteren Wettbewerb BT-Drucks . S. . Bestimmung § Nr. bezweckt Schutz Verbraucher Täuschung kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen . Insofern dient auch Umsetzung Art . Abs. Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken Urteil 1 Juli . Flappe . Verschleierung liegt Handlung so vorgenommen wird Werbecharakter klar eindeutig erkennen ist 30 . Aufl . . . Grundlage § Nr. ebenso Nr. Anhangs Abs. enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung ist regelmäßig einhergehende Irreführung Lesers Beitrag redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt auch größere Bedeutung Beachtung bemisst vgl. Urteil 10 Juli f. Getarnte Werbung ; Urteil 7 Juli Preisrätselgewinnauslobung jeweils § aF . Wird Zeitschrift redaktionelle Teil Werbung vermischt ist Allgemeinen Irreführung anzunehmen Urteil 20 . Februar Emil-Grünbär-Klub ; Urteil 30 . April Besten . gilt unabhängig Beitrag Entgelt Zusammenhang Anzeigenwerbung geschaltet wurde Preisrätselgewinnauslobung . Voraussetzung ist jedoch redaktionelle Beitrag Produkt sachliche Information bedingte Maß werbend darstellt . sind Umstände Einzelfalls insbesondere Inhalt Berichts Anlass Aufmachung Gestaltung Zielsetzung berücksichtigen Urteil 18 . Februar Faltenglätter . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Preisrätsel zwar grundsätzlich redaktionell gestalteten verantwortenden Bereich Zeitschrift weiteren Sinne zuzuordnen sind jedoch wettbewerbsrechtliche Beurteilung Beiträge enthaltenen Präsentation ausgelobten Produkte andere Maßstäbe gelten engeren redaktionellen Bereich Unterrichtung Meinungsbildung Leser dient Urteil 11 Juli Preisrätselgewinnauslobung . folgt durchschnittliche situationsadäquat aufmerksame Leser Gewinnspiel regelmäßig auch Form Eigenwerbung Verlages Zeitschrift erkennt anders beurteilt Beiträge engeren redaktionellen Bereich zählen . Leser wird regelmäßig erwarten attraktive Gewinne präsentiert auch positiv dargestellt werden . Grund ist Präsentation ausgelobten Produkte Regel wettbewerbsrechtlich beanstanden Grenzen Normalen seriöserweise Üblichen überschreitet Preisrätselgewinnauslobung . Umgekehrt kann Darstellung -9- Preise wettbewerbsrechtlich unzulässig sein werbliche Herausstellung ausgelobten Produkte deutlich Vordergrund steht Verkehr Eindruck vermittelt wird Redaktion habe objektiven Auswahlverfahren nur Preis attraktives Eigenschaften auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausgesucht Preisrätselgewinnauslobung ; kritisch Köhler/Bornkamm aaO . ; 2 . Aufl . . ; Hoeren Fezer 2 . Aufl . . . Berufungsgericht hat Besonderheit vorliegenden Falls Ermittlung maßgeblichen Verkehrserwartung hinreichend beachtet . dargestellte großzügigere Maßstab wettbewerbsrechtlichen Beurteilung redaktioneller Gewinnspiele kommt dann Tragen vorliegend Werbung ausgelobte Produkt selbst Teil redaktionell verantworteten Gewinnspiels ist Elementen redaktioneller Berichterstattung angereichert ist so werbliche redaktionelle Ebenen ineinander übergehen Leser Ebenen mehr unterscheiden kann . Fällen mag Verkehr zwar erkennen Gewinnspiel redaktionellen Teil Zeitschrift auch Eigenwerbung dient Unterhaltung ebenso Gewinnchance Anreiz Kauf Zeitschrift bietet Urteil 7 Juli Preisrätselgewinnauslobung . Verkehr stellt vornherein Rechnung redaktioneller Form dargebotene sachlichen Informationen angereicherte Unterhaltung Förderung Wettbewerbs Dritten dient . Vielmehr wird ausgehen Beitrag auch Rubrik geführt wird Redaktion objektiv unabhängig wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist . Jedenfalls insoweit wird auch Teil Beitrags enthaltenen Informationen größere Bedeutung Beachtung beimessen auch unkritischer gegenüberstehen entsprechenden Werbung erkennbaren Angaben Werbenden selbst . kann Auffassung Berufungsgerichts ausgegangen werden Leser Zeitschrift nur Teil Anzeigen finanziert generell ausgehen Herausgeber sei auch Rahmen redaktionellen Gestaltung Werbenden abhängig . Verkehrserwartung erweist erfahrungswidrig kann Bestand haben . Zeitschrift selbst redaktionellem Inhalt Werbung differenziert wird durchschnittlich informierte Leser redaktionellen Teil jedenfalls Mindestmaß Vertrauen Hinblick Objektivität Neutralität Beiträge entgegenbringen . gilt auch dann vorliegenden Fall redaktionellen Teil Zeitschrift allgemeine Informationen Gesundheitsthemen Vorstellung Schönheitsprodukten befinden . Berufungsgericht hat auch geringe Anforderungen Erkennbarkeit werblichen Charakters streitgegenständlichen Veröffentlichung gestellt . hat insoweit genügend beachtet Beurteilung redaktioneller Werbung Maßstab § Nr. allein ankommt durchschnittliche Leser erst analysierenden Lektüre Beitrags werbliche Wirkung Beitrags erkennt . schließt nämlich Leser Zuordnung Beitrags redaktionellen Teil Zeitschrift überhaupt erst eingehendere Beachtung schenkt irrigen Annahme unterliegt handele unabhängige Äußerung Redaktion . Grund muss Leser bereits ersten Blick Zweifel erkennbar sein Sache Werbung Hersteller ausgelobten Produkts handelt . Zusammenhang genügt Verkehr äußerst positive Beschreibung Produkts erkennt . muss vielmehr sofort zweifelsfrei erkennen Beschreibung Bewerbung Produkts dient Redaktion verantwortet wird . Insofern hat Berufungsgericht Revision zutreffend rügt Streitfall auch berücksichtigt Beklagte selbst vorgetragen hat habe Beitrag redaktionell recherchiert aufbereitet . Hintergrund genügt auch Hinweis Hersteller Produkts ausgelobten Gewinne kostenlos Verfügung gestellt hat hinreichend deutlich machen gesamte Gewinnspiel redaktionellen Inhalte Werbung ausgelobte Produkt dient . kommt Hinweis vergleichsweise kleiner Schrift erst ganz Ende Beitrags Teilnahmebedingungen befindet . ausreichender Hinweis werblichen Charakter kann auch entnommen werden worauf deutlich hingewiesen wird Preisrätsel geht Produkt Marke gewinnen ist . Hinweis lässt zunächst nur erkennen unterhaltenden Beitrag handelt Preise Zweck Eigenwerbung ausgelobt werden . Werbung Herstellers ausgelobten Produkts handelt ergibt weiteres zumal Preisrätsel eigenen redaktionellen Rubrik erscheint redaktionellen Inhalten angereichert ist so zunächst Eindruck entsteht Redaktion Unternehmer verantworte Inhalt Rede stehenden Beitrags . Beklagte verschleiert angegriffenen Veröffentlichung werblichen Charakter Beitrags . allgemeine Publikum richtet Berufungsgericht Würdigung allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat kann Senat selbst abschließend beurteilen Erwartungen Verkehr Lektüre streitgegenständlichen Beitrags hat Verkehr werblichen Charakter Beitrags hinreichend deutlich erkennen kann vgl. Urteil 18 . Januar . Neurologisch/Vaskuläres Zentrum . vorstehend dargestellten Grundsätzen geht durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Leser Redaktion habe objektiven Auswahlverfahren Preis attraktives Eigenschaften auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausgesucht . Verbindung redaktioneller Berichterstattung unterhaltendem Inhalt wird auch annehmen Beitrag sachlich informiert unterhält Redaktion objektiv unabhängig wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist . Insoweit wird Leser Abdrucks redaktionellen Teil Zeitschrift Teil Beitrags enthaltenen Informationen besonders lobenden Produktbeschreibung größere Bedeutung Beachtung beimessen auch unkritischer gegenüberstehen entsprechenden Werbung erkennbaren Angaben Herstellers selbst . Verkehrserwartung trägt Beklagte hinreichend Rechnung Inhalts Gestaltung Beitrags durchschnittlich informierten verständigen situationsadäquat aufmerksamen Leser werbliche Charakter Beitrags eindeutig unmissverständlich ersten Blick hervortritt . Umstand Beitrag eindeutig Preisrätsel gekennzeichnet ist Hinweis enthält Hersteller ausgelobten Produkte unentgeltlich Verfügung gestellt hat steht vorstehenden Erwägungen . Werbung hat auch wettbewerbliche Relevanz geeignet ist Marktverhalten angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen . mangelnden Kennzeichnung Werbung werden Leser zunächst veranlasst Beitrag überhaupt Beachtung schenken sodann enthaltenen Informationen Abdrucks redaktionellen Teil größere Bedeutung beimessen hinreichend Werbung gekennzeichneten Beitrag . Beitrags können angesprochenen Leser sodann veranlasst sehen Produkt erwerben . 2 . Umständen kann offenbleiben angegriffene Veröffentlichung Nr. Anhangs § Abs. § Nr. Verbindung § LPresseG BW verstößt insbesondere Beitrag Verfügung gestellten Preise finanziert gilt . 3 . Anspruch Erstattung Abmahnkosten folgt geltend gemachten Höhe § Abs. Satz . . angegriffene Urteil kann Bestand haben . Senat kann Sache selbst entscheiden weiteren tatsächlichen Feststellungen erwarten sind Rechtsstreit Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsurteil ist Revision Klägerin zuheben . Berufung Beklagten erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 18.08.2010 OLG Entscheidung