BESCHLUSS 8 . Februar Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. beschlossen : Gehörsrüge Senatsurteil 26 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . übergangen gerügte Vorbringen ist Senat berücksichtigt worden . bezieht Wesentlichen abweichende Rechtsansicht Klägers Werbeanzeige Beklagten enthaltene Abbildung Klägers ausschließlich Werbezwecken gedient habe . Senat hat Rechtsansicht auseinandergesetzt begründet Werbeanzeige auch meinungsbildenden Inhalt aufweist offensichtlichen Werbezweck verdrängt wird . Urteils . hat Senat meinungsbildenden Inhalt Einzelfall orientierten Interessenabwägung § Abs. berücksichtigt Einzelnen begründet Kläger vorliegenden Fall Verwertung Bildnisses beanstandeten Werbeanzeige hinnehmen muss . Urteils . unmittelbaren zeitlichen inhaltlichen Zusammenhangs Rücktrittserklärung Klägers Veröffentlichung Werbeanzeige kommt Senat Kenntnis genommenen abweichenden Rechtsansicht Klägers Abwägung entscheidend Kläger Zeitpunkt Erscheinens Werbeanzeige bereits offiziell Finanzminister entlassen worden war . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 09.01.2004 OLG Entscheidung 09.11.2004