NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja UrhG § Abs. § § Abs. § Abs. Abs. UrhG findet Anwendung Vereinbarungen ausübende Künstler Tonträgerhersteller Nutzung geschützten Leistung einwilligen . Hat ausübender Künstler Einwilligung erteilt Darbietung beliebigen Weise ausgewertet wird ist Vermarktung Aufnahme CD auch dann Vertragszweck umfaßt Nutzungsmöglichkeit Zeitpunkt Einwilligung noch bekannt war . . 10 . Oktober I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 8 . Juni aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Künstlernamen ist Musiker . betreibt eigenes Tonstudio Tonträger herstellt . Beklagte verwertet Schallaufnahmen Klägers . Parteien streiten Beklagte berechtigt ist alte Schallaufnahmen Klägers CD-Tonträgern verwerten . Rechtsvorgängerin Beklagten genden : Musik GmbH schloß Kläger 18 . Juni Vertrag Schallplattenauswertung Produktionen Klägers ging . Vertrag heißt u.a. : Gegenstand Vertrages ist Recht Schallaufnahmen Produzenten auszuwerten . Zweck überläßt Produzent überspielungsfähige Tonbänder Schallaufnahmen LP Künstlers . Produzent überträgt Lizenznehmern Einschränkung ganze Welt exklusiv zeitlich unbegrenzt Recht Schallaufnahmen beliebigen Weise auszuwerten . Rechtsübertragung schließt Leistungsschutzrechte -ansprüche sonstigen Rechte Mitwirkenden Vertragsaufnahmen . 1M. darf Vertragsaufnahmen Lizenznehmer gehörenden Label veröffentlichen veröffentlichen lassen . 2Über Zeitpunkt Art Form Veröffentlichung entscheidet Produzent gemeinsamer Absprache . § Abs. waren selben Tag unterzeichneten Besonderen Vereinbarungen Bestandteil Vertrages . Ziffer Vereinbarungen heißt : Samplerveröffentlichungen Werken Künstlers nimmt Genehmigung Produzenten . Kläger überließ nur Grundlage Vertrags nahmen Einzeltiteln zusammengefaßt wurden . Kläger hatte Aufnahmen auch künstlerisch Interpret mitgewirkt . Ende November erfuhr Kläger . GmbH Rechtsnachfolgerin Rechtsvorgängerin Beklagten Drittunternehmen stattet hatte CD herauszubringen . Kläger Rechte ausübender Künstler geltend macht ist Auffassung Verwertung CD-Tonträgern sei damals noch unbekannte Schallplatte eigenständige Vertrages erlaubt . Durchführung Instanzen erfolgreichen Verfügungsverfahrens vgl. KG hat Kläger Beklagte Hauptsacheverfahren Unterlassung Anspruch genommen . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Sprung-)Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag weiter . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Landgericht hat Unterlassung Verwertung CD-Tonträgern gerichteten Anspruch Klägers § Abs. Abs. Satz § Abs. UrhG bejaht . Begründung hat ausgeführt : Beklagten stehe Nutzung Recht . habe Kläger Beklagten Rechtsvorgängerin Recht ausdrücklich übertragen noch sei entsprechende Befugnis Recht enthalten Schallaufnahme Langspielplatte Musikkassette verbreiten . Verwertung CD stelle Verhältnis Verbreitung Musikkassette neue Nutzungsart Abschluß Vertrags 18 . Juni noch unbekannt gewesen sei . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung vollem Umfang stand . Nachprüfung führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Beklagte stützt Anspruch genommene Recht Titel Aufnahme Verbreitung CD-Tonträgern verwerten erster Linie § Abs. 18 . Juni geschlossenen Vertrages . Dort hat Kläger Produzent künstlerisch Mitwirkenden Recht übertragen Schallaufnahmen beliebigen Weise auszuwerten . 2 . Landgericht hat Verweis Entscheidungsgründe Berufungsurteils vorausgegangenen Verfügungsverfahren KG Ansicht vertreten Nutzungsrechtseinräumung betreffe CDRechte Werk . Auswertung Musikaufnahmen CD handele andere Nutzungsart Auswertung Langspielplatte Musikkassette so Beklagte Vertrag entsprechenden Rechte erhalten habe . Möglichkeit digitalen Speicherung Musik CD sei noch bekannt gewesen . hat Landgericht Regelung § Abs. UrhG abgestellt Einräumung Nutzungsrechten noch bekannte Nutzungsarten unwirksam ist . stillschweigenden Annahme Landgerichts kommt Bestimmung vorliegend jedoch Anwendung . Streitfall nötigt Landgericht Mittelpunkt stehende Rechtsprechung Schrifttum umstrittene Frage beantworten Auswertung Tonaufnahmen CD Aufnahmen herkömmlichen Langspielplatten Musikkassetten neue Nutzungsart darstellt bejahend KG ; OLG f. ; f. ; 144 ; Reber 796 ; . ; Urheberrecht 9 . Aufl . UrhG Rdn . 18 ; unbekannte Nutzungsart S. ; verneinend OLG ; [ ; Gamm ; Schack Urhebervertragsrecht 2 . Aufl . Rdn . 551 ; Castendyk . systematischen Einordnung Vorschrift Urheberrecht betitelten Ersten Teil Gesetz(es Urheberrecht verwandte Schutzrechte Fünften Abschnitt Rechtsverkehr Urheberrecht wird bereits deutlich Bestimmung zunächst lediglich urheberrechtliche Werke bezieht . Rechte Werken etwa § UrhG macht Kläger aber geltend . hat vorgetragen Komponist Textdichter sein . Rede stehen vielmehr Rechte Klägers Tonträgerhersteller § Abs. Satz UrhG ausübender Künstler § Abs. UrhG . Rechte sind Verwandte Schutzrechte Zweiten Teil Urheberrechtsgesetzes § § UrhG geregelt . Vierten Teil Gesetzes § UrhG Gemeinsame Bestimmungen Urheberrecht verwandte Schutzrechte finden Bestimmungen Rechtseinräumung . Bereits systematische Stellung § Abs. Urheberrechtsgesetz legt Bestimmung andere Rechte nur Falle ausdrücklichen Regelung anzuwenden . derartige Regelung gibt beispielsweise § Abs. UrhG. Dort ist bestimmt Lichtbilder entsprechender Anwendung Lichtbildwerke geltenden Vorschriften Ersten Teils geschützt werden ; schließt Anwendung § Abs. UrhG . lassen Vorschriften ausübende Künstler . UrhG § UrhG Regelung vermissen Leistungen Genuß Schutzvorschrift § Abs. UrhG gelangen . verdeutlichen insbesondere Regelungen § § Abs. UrhG kurzem eingefügten § Abs. UrhG : Bestimmungen erklären Teile einzelne Vorschriften Ersten Teils Urheberrechtsgesetzes § Abs. UrhG sogar einzelne Absätze § UrhG entsprechend anwendbar . entsprechende Anwendung hier Rede stehenden Bestimmung § Abs. UrhG ist dort gerade vorgesehen . handelt hierbei auch planwidrige Regelungslücke richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte . Zuge Reform Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden § Abs. UrhG auch noch andere Absätze Bestimmung Leistungen ausübenden Künstler anwendbar sein sollen . Gesetzgeber hat gleichwohl selektiven Regelung Absatzes ausschließenden Verweisung belassen . So war Vorfeld jüngst Kraft getretenen Gesetzes Stärkung vertraglichen Stellung Urhebern ausübenden Künstlern 22 . März . S. zunächst geplant ausübende Künstler § Abs. UrhG Vorschrift § Abs. UrhG entsprechend anwendbar erklären vgl. Gesetzentwurf Regierungsfraktionen BT-Drucks . 14/6433 S. . Änderung wurde letztlich verzichtet zwar Begründung sei praktikabel Darbietungen Mitwirkenden Rechte neue bislang unbekannte Nutzungsarten zahlreichen ausübenden Künstlern nachträglich erworben werden müßten Beschlußempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . Auch Regierungsentwurf Richtlinie 2001/29/EG Europäischen Parlaments Rates 22 . Mai Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft umgesetzt werden soll BR-Drucks . sieht Rechte ausübenden Künstler § Rechte lediglich entsprechende Anwendung § Abs. UrhG ; Anwendung § Abs. UrhG Leistungsschutzrechte ausübenden Künstler Tonträgerhersteller soll ausdrücklich ausgeschlossen bleiben . Begründung Gesetzentwurfs verweist Tonträgerhersteller Verweisung u.a. Vorschriften ausgeklammert worden seien lediglich Schutz Urhebers regelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen § Abs. BR-Drucks . S. . mündlichen Verhandlung Senat ist schließlich Frage erörtert worden Nichtanwendbarkeit § Abs. UrhG Leistungen ausübenden Künstler erst Jahre eingefügten Bestimmung § Abs. UrhG . ergibt also vorher bestehende Anwendbarkeit erst neue Bestimmung abgeschafft worden ist . ist eindeutig verneinen vgl. Schack Fn . 22 ; . Auch schon Einfügung neuen Bestimmung sprachen Systematik Gesetzes ausdrückliche Aufzählung entsprechend anzuwendenden Vorschriften Ersten Teils Urheberrechtsgesetzes Abs. UrhG Leistungen ausübenden Künstler Tonträgerhersteller entsprechend anzuwenden . heute Gemeinsamkeiten Urheberrecht Leistungsschutzrecht ausübenden Künstler betont werden lag gesetzlichen Regelung Vorstellung zugrunde Urheberrecht Leistungsschutzrechten rechtsdogmatisch klare Trennungslinie ziehen sei Inhalt Umfang Leistungsschutzrechte jeweils Berücksichtigung besonderen Bedürfnisse schützenden Personengruppen selbständig bestimmen seien -9- einfach entsprechenden Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze gewonnen werden könnten Begründung Regierungsentwurfs Urheberrechtsgesetzes BT-Drucks . IV/270 S. . entsprach allgemeiner Auffassung lediglich § Abs. UrhG ausdrücklich normierte stets aber Ausdruck allgemeinen Rechtsgedankens verstandene Zweckübertragungsregel auch Einwilligung Inhaber Leistungsschutzrechten anzuwenden ist . 23.2.1979 f. ; . 22.9.1983 Synchronisationssprecher ; Gamm Urheberrechtsgesetz Einf . Rdn . ; Büscher Urheberrecht UrhG Rdn . 5 ; Krüger Urheberrecht 2 . Aufl . § § . UrhG Rdn . 17 ; anders lediglich f. . . entsprechende Anwendbarkeit § Abs. UrhG übrigen auch Schrifttum ersichtlich befürwortet wurde vgl. Krüger aaO § § . UrhG Rdn . 19 ; Kroitzsch Urheberrechtsgesetz 2 . Aufl . Rdn . 6 ; aaO § UrhG Rdn . fehlte auch schon bisherigen Recht Grundlage . läßt auch Rechtsprechung Oberlandesgerichte entnehmen Frage problematisieren ausgegangen sind § Abs. UrhG sei Einwilligung ausübende Künstler anwendbar vgl. KG ; OLG ; . 3 . Steht § Abs. UrhG Auswertung CD-Tonträgern so stellt weitere Frage beanstandete Nutzung Kläger Vertrag 18 . Juni erklärten Einwilligung erfaßt ist . Abs. Vertrages enthält umfassende Rechtseinräumung . § Abs. Satz entscheidet jedoch Zeitpunkt Art Form öffentlichung Vertragsaufnahmen Produzent also Kläger gemeinsamer Absprache nunmehr also Beklagten . visionserwiderung macht geltend Unterlassungsanspruch Klägers auch Regelung ergebe gemeinsamen Absprache Produzenten bezüglich Art Form Veröffentlichung fehle . Landgericht brauchte bereits Klageschrift vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkt § Abs. UrhG vertretenen Standpunkts nachzugehen . Nunmehr wird ankommen . Auch naheliegen mag Kläger nur Wie auch Ob mitentscheiden sollte ist vertragliche Bestimmung zunächst Tatrichter auszulegen ; ferner bedarf Feststellungen Frage § Abs. Satz erforderlichen Voraussetzungen Auswertung CD vorliegenden Fall erfüllt sind . Entsprechendes gilt Ziffer Besonderen Vereinbarungen Sampler-Veröffentlichungen Werken Künstlers nur Genehmigung Produzenten vornimmt . 4 . Sollte Landgericht Schluß kommen Beklagten beanstandete Nutzung vertraglichen Regelung § Abs. Satz untersagt werden kann wird Zweckübertragungsgedanken Abs. UrhG ergeben . Regel Umfang Nutzungsrechts Zweifel Einräumung verfolgten Zweck richtet wird Ausdruck allgemeinen Rechtsgedankens verstanden oben dargelegt einhellig auch Einwilligung Inhaber Leistungsschutzrechten angewandt . Streitfall war § Abs. Vertrages erteilte Einwilligung umfassende Nutzung gerichtet Einschränkung zeitlich unbegrenzt Recht Schallaufnahmen beliebigen Weise auszuwerten ; Zweck beschränkt stimmtes Trägermedium umfaßt auch Zeitpunkt Vertragsabschlusses noch bekannte Nutzung Schallaufnahmen CD inzwischen herkömmlichen Langspielplatten fast vollständig verdrängt hat . handelt hierbei zusätzliche Nutzung Parteien Auge gefaßte Form Verwertung tritt wirtschaftlich eigenständige Verwertung erlaubt vgl. Videozweitauswertung ; . Vielmehr geht technisch neue Nutzungsvariante Beklagten ermöglicht vertraglich vereinbarte Nutzung auch Zeit fortzusetzen Nachfrage Verbraucher mehr Langspielplatten CD-Tonträger richtet ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist . . Revision Beklagten ist angefochtene Urteil aufzuheben . Sache ist anderweiten Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückzuverweisen auch Entscheidung Kosten Revision übertragen ist . Bornkamm Büscher