NAMEN Verkündet : 10 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. Abs. § Abs. Ist Vertrieb parallelimportierten Arzneimittels Inland bestimmten Packungsgröße möglich Originalverpackung weiteren Blisterstreifen aufgefüllt umetikettiert wird kann Markeninhaber Vertrieb Arzneimittels neuen Verpackung Wiederanbringung Marke widersetzen . Urteil 10 . Februar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Oktober Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klageantrags Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Umfang Aufhebung Kostenpunkt wird Urteil 33 . Zivilkammer Landgerichts 3 . März Berufung Klägerin abgeändert . Beklagte wird Androhung Gericht Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft bis zu Monaten Ordnungshaft bis zu Monaten verurteilt unterlassen Arzneimittel " Rennie Kautabletten " Packungsgröße Kautabletten importieren umzupacken eigenen Umverpackungen Kautabletten vertreiben . Kosten Rechtsstreits haben Klägerin Beklagte tragen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin pharmazeutische Erzeugnisse eingetragenen Marke " " . Marke vertreibt Muttergesellschaft Klägerin verschreibungsfreies Arzneimittel . bietet Packungsgrößen Tabletten Blisterstreifen jeweils Tabletten . Tschechischen Republik wird Arzneimittel " " Packungen höchstens Tabletten Verkehr gebracht . Beklagte importiert Arzneimittel Tschechischen Republik . vertreibt Jahr Tabletten aufgefüllten umetikettierten Packung . Mai kündigte Beklagte Arzneimittel neu erstellten Umverpackungen Tabletten vertreiben . Klägerin macht vorliegenden Verfahren geltend Vertrieb Arzneimittels Tabletten neu erstellten Umverpackungen umetikettierten Auffüllpackungen verletze Rechte Marke . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen 1 . Androhung Gericht Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten unterlassen Arzneimittel " Rennie Kautabletten " Packungsgröße Kautabletten importieren umzupacken eigenen Umverpackungen Kautabletten vertreiben ; 2 . außergerichtliche Anwaltskosten Höhe € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 10 . Oktober zahlen ; 3 . Auskunft erteilen Umfang unzulässiger Handlungen Ziffer zwar Bekanntgabe Namen Anschriften Lieferanten gewerblichen Abnehmer Menge bezogenen ausgelieferten bestellten Arzneimittel ; II . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Schaden ersetzen Handlungen gemäß Ziffer entstanden ist und/ noch entstehen wird . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat geltend gemacht Umpacken importierten Arzneimittel sei erforderlich Inland vertriebene Packungsgröße Tabletten herzustellen . könne frei wählen Fertigung neuen Verpackung Auffüllen Umetikettieren ursprünglichen Verpackungen geschehe . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben Urteil 2 . Oktober juris . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageanträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stünden geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Auskunftserteilung Erstattung Anwaltskosten Feststellung Schadensersatzpflicht Markenrecht . hat ausgeführt : Umpacken Beklagten importierten Arzneimittels Marke " " Packungen jeweils Tabletten verletze Markenrechte Klägerin . Markenrechte Klägerin Tschechischen Republik Verkehr gebrachten Arzneimitteln seien erschöpft . packen Rede stehenden Arzneimittel sei erforderlich Zugang relevanten Teilmarkt erhalten . Sei Beklagte Umpacken berechtigt könne untersagt werden neue eigene Faltschachteln verwenden . müsse Aufstockung Originalpackung vornehmen . Frage neue Verpackung Aufstockung vorgenommen werde betreffe Erforderlichkeit Umpackens nur Art Weise Umpacken erfolge . II . Revision hat teilweise Erfolg . Klage ist Unterlassungsantrag begründet . sind Zahlungsantrag Auskunftsantrag Schadensersatzfeststellungsantrag unbegründet . 1 . Annahme Berufungsgerichts Klägerin stehe Erschöpfung Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Abs. Beklagte hält rechtlichen Nachprüfung stand . Arzneimittel Beklagte neuen Verpackung versieht Klagemarke anbringt hat Konzern Klägerin gehöriges Unternehmen Tschechischen Republik Bezeichnung Verkehr gebracht . Markenrechte Klägerin sind Bezug Waren Voraussetzungen Erschöpfung § Abs. gegeben . Erschöpfung erstreckt vorbehaltlich Anwendung § Abs. Handlungen § Abs. Markenverletzung darstellen können . Auch Recht Marke neuen Verpackung anzubringen Ware Verpackung vertreiben Abs. Nr. unterliegt Erschöpfung vgl. Urteil 11 Juli C-427/93 Slg . I-3457 Int . . ; Urteil 14 . Juni . ; Urteil 12 Juli . Aspirin . Ansicht Berufungsgerichts kann Klägerin jedoch weiteren Vertrieb Klagemarke gekennzeichneten umverpackten Arzneimittel berechtigten Gründen Sinne § Abs. widersetzen . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union beeinträchtigt Umpacken Marke versehener Arzneimittel spezifischen Gegenstand Marke besteht Herkunft gekennzeichneten Ware garantieren . Umpacken Ware Dritten Zustimmung Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren Herkunftsgarantie begründen vgl. Urteil 23 . April Slg . . Boehringer ; Urteil 26 . April . . Boehringer . Widerspruch Markeninhabers Vertrieb umgepackter Arzneimittel Art . Abs. MarkenRL § Abs. Abweichung Grundsatz freien Warenverkehrs darstellt ist jedoch zulässig Ausübung Rechts Markeninhaber verschleierte Beschränkung Handels Mitgliedstaaten Sinne Art . Satz Art . Satz darstellt vgl. . ; Urteil 22 . Dezember Slg . . . verschleierte Beschränkung liegt Markeninhaber Ausübung Rechts Umpacken widersetzen künstlichen Abschottung Märkte staaten beiträgt Parallelimporteur Umpacken Beachtung berechtigten Interessen Markeninhabers vornimmt . Markeninhaber kann Veränderung Umpacken Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist Wesen Gefahr Beeinträchtigung Originalzustands Arzneimittels schafft verbieten sei denn Umpacken ist Vermarktung parallel importierten Ware erforderlich berechtigten Interessen Markeninhabers sind gewahrt . Boehringer ; . Aspirin . Markeninhaber kann weiteren Vertrieb Arzneimittels Art . Abs. MarkenRL widersetzen Importeur umgepackt Marke wieder angebracht hat sei denn liegen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vgl. Int . . Bristol-Myers ; . Boehringer . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Streitfall künstlichen Marktabschottung auszugehen ist . künstliche Marktabschottung vorliegt beurteilt objektiven Kriterien Parallelimporteur gerichtete Absicht Markeninhabers nachweist . künstlichen Marktabschottung ist auszugehen Zeitpunkt Vertriebs bestehende Umstände Parallelimporteur objektiv Umpacken Arzneimittels zwingen betreffende Ware Mitgliedstaat Verkehr bringen können . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist künstlichen Marktabschottung auch auszugehen Parallelimporteur nur Teilmarkt Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird . ist auch anzunehmen Ausfuhrmitgliedstaat nur Packungsgröße Arzneimittels Verkehr gebracht worden ist Einfuhrmitgliedstaat Packungsgröße weitere Packungsgröße Markeninhaber vertrieben wird . wird Parallelimporteur Vertrieb weiteren Packungsgröße Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen . begründet Zwangslage Parallelimporteurs Umpacken rechtfertigt vgl. Int . . Bristol-Myers ; Urteil 5 . Juni . . begründen rein wirtschaftliche Vorteile Parallelimporteur etwa werbewirksame absatzfördernde Verwendung anderen Verpackung verspricht grundsätzlich Umpacken rechtfertigende Zwangslage vgl. . Boehringer ; . Aspirin . Maßstäben ist auch Berufungsgericht ausgegangen . hat zutreffend angenommen Beklagte Umpacken Teilmarkt tatsächlich ausgeschlossen wird Vertrieb Inland üblichen Packungsgrößen Tabletten besteht . Ansicht Revision steht Annahme künstlichen Marktabschottung Umstand Beklagte Inland Tschechischen Republik importierte Packungsgröße Tabletten vertreiben könnte . Möglichkeit ändert unabhängig Frage Absatz Packungen Tabletten erzielen lässt Beklagte Umpacken Inland Teilmarkt Packungen Tabletten ausgeschlossen ist . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte könne Umpacken eigene Verpackungen Wiederanbringung Klagemarke vornehmen . sei gehalten Umpacken Verwendung Originalverpackungen vorzunehmen weiteren Blisterstreifen -9- aufgefüllt umetikettiert würden . Wahl Umpacken Neuverpackung Wiederanbringen Marke Auffüllen Originalverpackung Umetikettierung betreffe nur Art Weise Umpackens Erforderlichkeit Maßnahme ankomme . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Erfordernis Umpacken notwendig ist Ware Einfuhrmitgliedstaat vermarkten können gilt Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Umpacken Ware Wahl Neuverpackung Überkleben Hinblick Vertrieb Ware Markt Einfuhrmitgliedstaates ermöglichen vgl. . Boehringer Ingelheim/ . Dementsprechend schließt Kriterium Erforderlichkeit auch Frage Umpacken Neuverpackung Umetikettierung Originalverpackung geschehen hat vgl. Int . . Bristol-Myers ; Urteil 23 . April . EuZW . f. ; . f. Boehringer Ingelheim/ ; auch Schlussanträge Generalanwalts 12 Juli Rechtssache . . Urteil 11 Juli ; Urteil 11 Juli Aspirin Gestaltung neuen Umverpackung Frage Art Weise ist vgl. . ; vgl. auch Urteil 11 Juli Slg . . Eurim-Pharm . Umpacken neu hergestellte Wiederanbringung Marke sind objektiv erforderlich Zugang Parallelimporteurs Markt gewährleisten neuen Etiketten überklebte Originalkartons verwenden kann weitere Blisterstreifen gefüllt werden . Fallkonstellation sind Verwendung neu gestalteten Verpackung Wiederanbringung Marke umetikettierten Originalpackung nur wirtschaftliche Interessen Parallelimporteurs Gestalt werbewirksamerer absatzfördernder Maßnahmen betroffen gegebenen Eingriff Rechte Markeninhabers rechtfertigen . bedarf Vorabentscheidungsersuchens Gerichtshof Europäischen Union . Vorabentscheidungsersuchen Art . Abs. ist geboten Lösung Rechtsfrage gesicherte Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union zugrunde liegt vgl. Urteil 30 . September Slg . . Köbler . ist Streitfall zahlreichen Entscheidungen Gerichtshofs Europäischen Union umgepackten Arzneimitteln auszugehen . Umsetzung Entscheidungspraxis konkreten Fall ist Aufgabe Gerichte Mitgliedstaaten vgl. Schlussanträge Generalanwältin 6 . April Rechtssache Slg . . Boehringer . ist Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ausgegangen Erforderlichkeit Neuverpackung Wiederanbringung Marke komme Streitfall Verwendung Originalverpackung Auffüllen Blisterstreifen Umpacken erforderlich sei . vorstehenden Grundsätzen bezieht Kriterium Erforderlichkeit auch Frage Neuverpackung Verhältnis Umetikettierung Originalverpackung Streitfall möglich ist . Parteien ist umstritten Packung Tabletten zusätzlichen Blisterstreifen Packungsgröße Tabletten aufgestockt werden kann . Beklagte ist Vergangenheit auch entsprechend verfahren . Verbraucher Abneigung derart aufgefüllte Packungen haben hat Berufungsgericht festgestellt . Revisionserwiderung hat auch gerügt entsprechender Vortrag Beklagten übergangen worden wäre . Andere Maßstäbe ergeben Ansicht Revisionserwiderung auch jüngeren Senatsrechtsprechung . Entscheidung " zugrunde liegenden Sachverhalt vertrieb Markeninhaberin Ausfuhrmitgliedstaat Packung Blisterstreifen je Tabletten Einfuhrmitgliedstaat Packungen Tabletten Verkehr brachte . Konstellation hat Senat Erforderlichkeit Umpackens Neuverpackung gesamten Inhalt importierten Originalpackung bejaht . ist vorliegende Fall vergleichbar Blisterstreifen Neuverpackung notwendig ist . Entsprechendes gilt Entscheidung " Urteil 12 Juli Vertrieb Ausfuhrmitgliedstaat Packungsgröße Tabletten Verkehr gebrachten Produkts Originalverpackung Einfuhrmitgliedstaat Rede stand . Auch Entscheidung " " Urteil 13 . Dezember zugrunde liegenden Sachverhalt bestand Alternative Neuverpackung Wiederanbringung Marke Verwendung umetikettierten Originalverpackung . 2 . Revision ist unbegründet Abweisung Zahlungsantrags Auskunftsantrags Antrags Feststellung Schadensersatzverpflichtung wendet . Klageantrag Grunde geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht Klägerin festgestellt ist Beklagte bislang nur angekündigten Vertrieb neuen packungen Tabletten aufgenommen hat . Schadensersatzanspruch § Abs. setzt § Abs. verstoßende Verletzungshandlung Revision aufgezeigt auch sonst ersichtlich ist . Zahlung Rechtsanwaltskosten kann Klägerin ebenfalls beanspruchen . Schadensersatzanspruch § Abs. auch Erstattung Rechtsverfolgungskosten umfassen kann vgl. Urteil 29 Juli . besteht . Aufwendungsersatzanspruch Grundsätzen Geschäftsführung Auftrag § § ist ebenfalls gegeben . Entgegennahme Information Inanspruchnahme anwaltlichen Beratungsleistungen Klägerin vorliegend Ersatz beansprucht hat Geschäft Beklagten geführt . Auskunftsanspruch Klageantrag ist begründet . unselbständiger Auskunftsanspruch § Vorbereitung Schadensersatzanspruchs besteht Beklagte Klägerin Schadensersatz § Abs. verpflichtet ist . Anspruch Drittauskunft § setzt ebenfalls Verletzungshandlung voraus vgl. Büscher Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht 2 . Aufl . . 4 ; Fezer Markenrecht 4 . Aufl . . 21 ; Hacker Markengesetz 9 . Aufl . . vorliegend gegeben ist . . Berufungsurteil kann aufrechterhalten werden Berufungsgericht Unterlassungsantrags Nachteil Klägerin erkannt hat § Abs. . Senat kann auch Umfang Aufhebung Berufungsurteils Sache selbst entscheiden tere Feststellungen erwarten sind Sache getroffenen Feststellungen Endentscheidung reif ist § Abs. . Zurückverweisung ist geboten Beklagten Gelegenheit geben Stellung nehmen Verbrauchern Abneigung besteht Tablettenpackungen abzunehmen Blisterstreifen aufgefüllt sind . Verletzung Hinweispflicht § liegt Auffassung Revisionserwiderung . Berufungsgericht war verpflichtet Beklagte hinzuweisen habe vorgetragen Publikum Tabletten aufgefüllte Packungen akzeptiere . ist Aufgabe Gerichts Beklagten Fragen Hinweise neuem Verteidigungsvorbringen veranlassen bisherigen Vortrag einmal andeutungsweise Grundlage hat . Zurückverweisung ist auch Gesichtspunkt fairen Verfahrens geboten . Revisionsgericht ist gehalten Partei Zurückverweisung Sache Berufungsinstanz ermöglichen neue Verteidigungsmittel vorzubringen Hinblick Streitstand Tatsacheninstanzen hätte geltend machen können vgl. Urteil 2 November 625 ; Urteil 21 . September Kompressionsstrümpfe ; Beschluss 2 . Oktober . ist Berufung Klägerin Urteil Landgerichts teilweise abzuändern Beklagte Unterlassungsantrag verurteilen . Klägerin steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch Abs. Nr. Abs. . Beklagte hat angekündigt Marke " " Inland Arzneimittel vertreiben . Aussicht genommene Verhalten erfüllt Tatbestand Markenverletzung Sinne § Abs. Nr. MarkenG. Vertrieb Arzneimittels chen " " Inland ist Benutzung Klagemarke identischen Zeichens Waren identisch sind Marke Schutz genießt . Erschöpfung Marke § Abs. kommt Streitfall Betracht Klägerin Vertrieb neuer Verpackungen Klagemarke berechtigten Gründen Sinne § Abs. widersetzen kann oben . . . vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr § Abs. Satz folgt Rede stehenden Ankündigung Beklagten Arzneimittel Inland neuen Klagemarke gekennzeichneten Verpackungen vertreiben . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung