NAMEN Verkündet : 29 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § Abs. Satz Bestimmung Wertes Gutes beschädigten Zustand Ort Zeit Übernahme . S. § Abs. Satz ist Beschaffungswert auszugehen Gut Empfänger hat . Maßgeblich sind Verhältnisse Teilmarkt Handelsstufe Empfänger Gut beschafft hat . . Abs. Frachtführer kann Absender Empfänger Lagergeld Aufbewahrung Gutes Beendigung Transports nur Voraussetzungen § Abs. verlangen . Satz Bestimmung § Satz steht Ersatzansprüchen Schadensformen § § . geregelt sind . ausgeschlossen sind Gesichtspunkt Verzugs begründete Schadensersatzansprüche Frachtführer § § . geschuldete Entschädigungsleistungen rechtzeitig erbracht haben . Urteil 29 Juli AG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 28 . Mai Schriftsätze eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Landgerichts 6 . Zivilkammer 29 . September Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Abweisung Klage Höhe € Zinsen bestätigt worden ist . Umfang Aufhebung wird Urteil Amtsgerichts 25 . April Berufung Klägerin abgeändert . Beklagte wird verurteilt Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 10 . Januar zahlen . Kosten Rechtsstreits haben Klägerin Beklagte tragen . Tatbestand : Klägerin ist Absenderin Beklagten ausführendem Frachtführer durchgeführten inländischen Straßengütertransports Transportgut Paletten Klägerin hergestelltem Glasflaschen abgepacktem Mundwasser Marke " e. " Verkehrsunfall Schaden gekommen ist . Lkw Beklagten war Fahrbahn abgekommen Seite gekippt . Ladung war durcheinandergewirbelt worden . Klägerin nimmt Beklagte Haftung Grunde nach Streit steht Ersatz Haftpflichtversicherer Beklagten regulierten Restschadens Anspruch . Revisionsinstanz streiten Parteien noch Versicherer vorgenommenen Abzüge Restwert Gutes € Lagerkosten Seiten Beklagten € Zeit Aufbewahrung Gutes möglichen Abholung Aufkäufer Entsorgung berechtigt sind . beansprucht Klägerin Beklagten Ersatz Anwaltskosten Höhe € Darstellung verzögerten nur unvollständigen Regulierung Schadens Haftpflichtversicherer Beklagten entstanden sind . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageansprüche vorstehend bezeichneten Umfang . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch Klägerin verneint . Begründung hat ausgeführt : Zwar habe Klägerin guten Gründen vorgetragen Zustimmung beabsichtigten Weiterveräußerung beförderten Mundwasserflaschen zumutbar gewesen sei auch geltend gemachten Folgekosten Zwischenlagerung Entsorgung entstanden seien . Hierin liege aber Beklagten § Abs. ersetzender Schaden . Klägerin könne gemeinen Wert beschädigten Gutes übersteigendes Interesse ersetzt verlangen noch berufen Verkauf beschädigter Ware schade Renommee Markenhersteller . Behauptung beschädigte Ware habe Marktpreis sei mehr verkehrsfähig sei Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt . Klägerin könne auch Erfolg geltend machen sei zuzumuten ungeprüften Inverkehrbringen Ware zuzustimmen erforderlichen Prüfung verbundenen unvertretbaren Aufwand erbringen . liege zwar Produkthaftungsgesichtspunkten Untersuchung beispielsweise Absplitterungen Inneren Flaschen erforderlich sein könne . Ersatzfähigkeit insoweit bestehenden Überprüfungsaufwandes stehe aber § geltende objektive Wertersatzprinzip . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung insoweit stand Berufungsgericht Haftpflichtversicherer Beklagten vorgenommenen Abzug Restwert Gutes gerechtfertigt angesehen unten unter Beklagten Ansatz gebrachten La- gerkosten Lasten Klägerin berücksichtigt hat unten unter . Ergebnis Erfolg hat Revision Berufungsgericht Klägerin geltend gemachten Anspruch Ersatz Anwaltskosten verneint hat unten unter . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben Frachtgut Unfall noch € wert gewesen sei Betrag § Abs. Satz i.V. § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz berechnenden Schadensersatzanspruch Klägerin anzurechnen sei . kann zugestimmt werden . Frage Schadensereignis Haftungszeitraum gemäß Abs. Verlust Gutes . S. § Abs. lediglich Beschädigung . S. § Abs. geführt hat hängt § Abs. Satz ergibt Gut beschädigten Zustand Ort Zeit Übernahme noch Wert gehabt hätte . ist Beschaffungswert auszugehen prüfen Empfänger hätte zahlen müssen Gut veränderten Zustand beschafft hätte Transportrecht 6 . Aufl . Rdn . . § gebotenen abstrakten Schadensberechnung müssen Zusammenhang individuelle marktbezogene Besonderheiten Sphäre Geschädigten unberücksichtigt bleiben Art . ; aaO Rdn . ; § Rdn . 10 ; . Art . ; vgl. auch OLG . Hinblick Maßgeblichkeit Beschaffungswerts ist aber Verhältnisse Teilmarkt Handelsstufe Empfänger Gut beschafft hat aaO Rdn . . Grundsätzen ist Streitfall auszugehen Frachtgut Unfall Wert unbeschädigten Gutes anrechenbaren Restwert mehr besaß . getroffenen Feststellungen waren Glasflaschen Mundwasser verpackt Weise gepolstert Zwischenkartons voneinander getrennt waren . Umkippen Durcheinanderwirbeln Ware Laderaum bestand Risiko Haarrissen Absplitterungen Innern Glasflaschen gekommen ist erkennen gewesen wäre . Gefahr Verbraucher Restware erworben hätten möglichen Beschädigungen Benutzung Mundwassers Gesundheitsschäden erlitten hätten war Hand weisen . Umständen hätte Havariegut vorherige sorgfältige Kontrolle Verkehr gebracht werden dürfen . Auch Beklagte hat geltend gemacht Angebot Restwertaufkäufers Havariegut € erwerben Kontrolle eingeschlossen hätte . Umständen spricht gebotenen objektiven Betrachtungsweise schon Umstand Weiterveräußerung Gutes ganz erhebliche Haftungsrisiken barg Annahme Restwertes . Erwerber hätte rechnen müssen auch Eintritt Umstände Ware Verkehr gebracht hätte bekannt geworden wären Verruf gebracht hätten . hatte ferner gewärtigen gehabt Inverkehrbringens gemäß § Satz Nr. LFGB verkehrsfähigen kosmetischen Mitteln digen Behörden ordnungsrechtlich belangt worden wäre . Auch wettbewerbsrechtlichen Vorgehen Mitbewerbers hätte rechnen müssen . Sachlage kann ausgegangen werden Unfallgeschehen betroffenen Mundwasserflaschen noch Schadensberechnung anrechenbaren Restwert besaßen vgl. auch Berücksichtigung merkantilen Minderwerts Berechnung Transportschäden OLG ; OLG . vorgelegte Angebot Verwertungsgesellschaft bereit gewesen sein soll Havariegut € Palette erwerben vermag objektiven Gegebenheiten ändern . 2 . Lagergeld Aufbewahrung Gutes Beendigung Transports Anwendungsbereichs frachtrechtlichen Bestimmungen liegenden Zeitraum möglichen Abholung Beklagten ermittelten Kaufinteressenten Entsorgung Gutes hätte Beklagte gemäß § Abs. nur dann Ansatz bringen können Leistung Interesse Klägerin erbracht heißt Klägerin Leistung Nachfragerin entgeltlichen Leistung entgegengenommen hätte vgl. ; ; . HGB/Karsten Rdn . f. jeweils m.w . . Voraussetzung war Streitfall schon erfüllt Klägerin vornherein Begründung Verwertung Gutes Kaufinteressenten gewandt hatte Gut dürfe mehr Handel gelangen müsse vernichtet werden . 3 . Erfolg hat Revision Abweisung Klägerin geltend gemachten Anspruchs Erstattung Anwaltskosten richtet . Recht haben Amtsgericht Berufungsgericht angenommen Klägerin Anspruch Erstattung Rahmen Schadensregulierung entstandenen Anwaltskosten hat . Anspruch ist auch Revision Frage stellt § Satz ausgeschlossen . Voraussetzungen § Satz schlossenen aaO Rdn . . Anspruchs Erstattung Verzugsschadens hat Klägerin dargetan . vorgelegten Honorarrechnung Anlage sind entsprechenden Leistungen August erbracht worden Verzug eigenen Vorbringen Revision stützt erst September eingetreten ist . . Klägerin begründeten Klageansprüche hende Zinsanspruch folgt § Abs. Satz § Abs. Satz . -9- Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Richter Pokrant ist Urlaub kann unterschreiben . Bornkamm Richter Dr. ist Urlaub kann unterschreiben . Bornkamm Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.04.2008 Entscheidung 29.09.2008