BESCHLUSS Verkündet : 18 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Betriebskrankenkasse Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken Art . Abs. Verbindung Art . Buchst . ; Abs. Nr. Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Richtlinie 2005/29/EG Europäischen Parlaments Rates 11 . Mai unlautere Geschäftspraktiken binnenmarktinternen Geschäftsverkehr Unternehmen Verbrauchern Änderung Richtlinie 84/450/EWG Rates Richtlinien 2002/65/EG Europäischen Parlaments Rates Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates . Nr. 11 . Juni S. folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Ist Art . Abs. Verbindung Art . Buchst . Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken auszulegen Geschäftspraxis Unternehmens Verbrauchern darstellende Handlung Gewerbetreibenden auch liegen kann gesetzliche Krankenkasse Mitgliedern irreführende Angaben macht Nachteile Mitgliedern Falle Wechsels anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen ? Beschluss 18 . Januar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Richtlinie 2005/29/EG Europäischen Parlaments Rates 11 . Mai unlautere Geschäftspraktiken binnenmarktinternen Geschäftsverkehr Unternehmen Verbrauchern Änderung Richtlinie 84/450/EWG Rates Richtlinien 2002/65/EG Europäischen Parlaments Rates Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates . Nr. 11 . Juni S. folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Ist Art . Abs. Verbindung Art . Buchst . Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken auszulegen Geschäftspraxis Unternehmens Verbrauchern darstellende Handlung Gewerbetreibenden auch liegen kann gesetzliche Krankenkasse Mitgliedern irreführende Angaben macht Nachteile Mitgliedern Falle Wechsels anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen ? Gründe : Klägerin Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt Beklagte Körperschaft öffentlichen Rechts organisierte gesetzliche Krankenkasse hauptsächlich Unterlassung folgenden Dezember Internetseite erschienenen Aussagen Anspruch : jetzt verlässt bindet Neue nächsten Monate . Somit entgehen attraktive Angebote nächsten Jahr bietet müssen Ende möglicherweise drauf zahlen neue Kasse zugeteilten Geld auskommt Zusatzbeitrag erhebt . Klägerin ist Auffassung beanstandeten Informationen seien irreführend wettbewerbsrechtlich unzulässig . Beklagte verschweige Falle Erhebung Zusatzbeitrags Versicherungsnehmer gesetzliches Sonderkündigungsrecht bestehe . Klägerin mahnte Beklagte Schreiben 17 . Dezember forderte Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten . Beklagte entfernte beanstandeten Aussagen Internetseite . Schreiben 6 . Januar teilte Klägerin räume Internetseite fehlerhafte Information eingestellt haben sage zukünftig mehr beanstandeten Aussagen werben . Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung Übernahme vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war Beklagte bereit . Beklagte ist Ansicht Ausstrahlungswirkung Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken seien Vorschriften Gesetzes unlauteren Wettbewerb Streitfall anwendbar . Richtlinie erfordere Art . Buchst . " Geschäftspraktik " " Gewerbetreibenden " Sinne Art . Buchst . Richtlinie . fehle vorliegenden Fall Körperschaft öffentlichen Rechts Gewinnerzielungsabsicht handele . Landgericht hat Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken beanstandeten Aussagen werben Klägerin € Zinsen zahlen . gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . II . Erfolg Revision hängt Verurteilung Unterlassung Rede steht Auslegung Art . Abs. Art . Buchst . Richtlinie 2005/29/EG Europäischen Parlaments Rates 11 . Mai unlautere Geschäftspraktiken binnenmarktinternen Geschäftsverkehr Unternehmen Verbrauchern Änderung Richtlinie 84/450/EWG Rates Richtlinien 2002/65/EG Europäischen Parlaments Rates Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken . Nr. 11 . Juni S. . Entscheidung Rechtsmittel Beklagten ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchst . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union einzuholen . Senat möchte Übereinstimmung Berufungsgericht Verstoß § § Abs. § Abs. § Abs. Satz Nr. bejahen . Voraussetzung ist jedoch angegriffene Werbemaßnahme überhaupt Vorschriften Gesetzes unlauteren Wettbewerb beurteilt werden kann . 1 . Abs. Satz handelt unlauter irreführende geschäftliche Handlung vornimmt . geschäftliche Handlung " ist Abs. Nr. Verhalten Person eigenen fremden Unternehmens schluss Förderung Absatzes Bezugs Waren Dienstleistungen Abschluss Durchführung Vertrags Waren Dienstleistungen objektiv zusammenhängt . " Unternehmer " Sinne § Abs. Nr. ist natürliche juristische Person geschäftliche Handlungen Rahmen gewerblichen handwerklichen beruflichen Tätigkeit vornimmt . genannten Vorschriften dienen Umsetzung Art . Abs. Buchst . Art . Buchst . Richtlinie 2005/29/EG . sind Lichte Wortlauts Ziele Richtlinie auszulegen Urteil 5 . Oktober Slg . . f. EuZW . A./Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband ; Urteil 26 November . . . geklärt kann angesehen werden Art . Abs. Verbindung Art . Buchst . Richtlinie Auslegung Abs. Nr. erlaubt beanstandete Handlung Geschäftspraktik Geschäftsverkehr Unternehmen Verbrauchern anzusehen ist Beklagte Körperschaft öffentlichen Rechts Aufgaben gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt Vornahme beanstandeten Maßnahme Gewerbetreibende gehandelt hat . Gerichtshof Europäischen Union hat Frage bislang ersichtlich noch entschieden . Art . Abs. Richtlinie findet Richtlinie Anwendung unlautere Geschäftspraktiken Unternehmen Verbrauchern . " Geschäftspraktik Unternehmen Verbrauchern " wird Art . Buchst . Richtlinie Handlung Unterlassung Verhaltensweise Erklärung kommerzielle Mitteilung Werbung Marketing Gewerbetreibenden bezeichnet unmittelbar förderung Verkauf Lieferung Produkts Verbraucher zusammenhängt . . Buchst . Richtlinie ist " Gewerbetreibender " natürliche juristische Person Geschäftsverkehr Sinne Richtlinie Rahmen gewerblichen handwerklichen beruflichen Tätigkeit handelt . Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffe " Geschäftspraktik Unternehmen Verbrauchern " Gewerbetreibender " sind Begriffe Gemeinschaftsrechts autonom auszulegen Urteil 11 . März . . ; 30 . Aufl . . . . setzen marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit Unternehmens . Unternehmen ist Einheit wirtschaftliche Tätigkeit ausübt unabhängig Rechtsform Art Finanzierung Urteil 11 . Dezember . . WuW/E EU-R u.a. ; Urteil 3 . März WuW/E . . wirtschaftliche Tätigkeit ist Tätigkeit Anbieten Gütern Dienstleistungen bestimmten Markt besteht Urteil 11 Juli C-205/03 Slg . . WuW/E FENIN/Kommission ; Urteil 3 . März WuW/E . Prévoyance . Zusammenhang Anwendung Art . jetzt : Art . soziale Sicherungssysteme hat Gerichtshof entschieden deutschen gesetzlichen Krankenkassen Festsetzung Festbeträge Arzneimittel Unternehmen noch Zusammenschlüsse Unternehmensvereinigungen Sinne genannten Vorschriften tätig werden Urteil 16 . März u.a. Slg . . . WuW/E EU-R Bundesverband u.a./IchthyolGesellschaft Co u.a. ; siehe auch Sozialversicherungssysteme anderer Mitgliedstaaten Urteil 17 . Februar C-159/91 Slg . . EuZW Poucet Pistre . verfolgen Einrichtungen Verwaltung gesetzlicher Krankenund Rentenversicherungssysteme betraut sind staatlichen Aufsicht unterliegen rein sozialen Zweck üben insoweit wirtschaftliche Tätigkeit nur Gesetze anwenden Möglichkeit haben Höhe Beiträge Verwendung Mittel Bestimmung Leistungsumfangs Einfluss nehmen . Auch deutschen gesetzlichen Krankenkassen erbringen Rechtsprechung Gerichtshofs Wesentlichen gleiche Pflichtleistungen unabhängig Höhe Beiträge Gewinnerzielungsabsicht . Tätigkeit beruhe Grundsatz nationalen Solidarität . Umstand Krankenkassen bestehenden Risikoausgleich folge gesetzlichen Krankenkassen miteinander noch privaten Einrichtungen Erbringung gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalogs konkurrierten . Bewertung stehe so Gerichtshof Krankenkassen gewissem Umfang Wettbewerb Mitglieder stünden Zusammenhang auch gewissen Spielraum Festsetzung Beiträge verfügten Slg . . . Bundesverband u.a./Ichthyol-Gesellschaft Co u.a. . Gerichtshof Europäischen Union hat allerdings auch möglich erachtet Krankenkassen vertretenden Einheiten Kassenverbände Aufgabe rein sozialer Art Rahmen Verwaltung deutschen Systems sozialen Sicherheit Geschäftstätigkeiten üben sozialen wirtschaftlichen Zweck haben . Fall wären Rahmen Tätigkeiten Unternehmen anzusehen . . Bundesverband u.a./Ichthyol-Gesellschaft Co u.a. ; Urteil 5 . März . . WuW/E Kattner Stahlbau Metall-Berufsgenossenschaft . 2 . Senat hat Zweifel Auslegung Art . Art . entwickelten Grundsätze auch Auslegung Art . Buchst . Richtlinie maßgeblich sind . könnte Zielsetzung Richtlinie sprechen . Zweck ist Verbraucher Beeinträchtigungen wirtschaftlichen Interessen unlautere Geschäftspraktiken Geschäftsverkehr Unternehmen Verbrauchern schützen vgl. Erwägungsgrund Art . Richtlinie Verwirklichung hohen Verbraucherschutzniveaus dienen Erwägungsgründe . Insofern könnte hier Rede stehenden Auslegung Richtlinie maßgeblicher Bedeutung sein beanstandete Maßnahme Sicht Verbraucher Beklagten angebotene Dienstleistung nachfragen Marktbezug hat . könnte Erwägungsgrund Richtlinie sprechen Richtlinie Geschäftspraktiken bezieht unmittelbarem Zusammenhang Beeinflussung geschäftlichen Entscheidungen Verbrauchers Bezug Produkte stehen . Jedenfalls dann irreführende Handlungen Verhältnis Verbrauchern Bereich ergriffen werden Teilwettbewerb anbietenden Einrichtungen geprägt ist Maßnahme gerade Zwecke Ausnutzung Gesetzgeber eröffneten wettbewerblichen Handlungsspielräume erfolgt Beeinträchtigung -9- chen Interessen Verbraucher befürchten ist liegt Handlung irreführende Geschäftspraktik Sinne Art . Art . Abs. Art . Buchst . Richtlinie einzustufen . Beantwortung Vorlagefrage könnte auch Bedeutung sein deutsche Gesetzgeber verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen vgl. Gesetz Sicherung Strukturverbesserung gesetzlichen Krankenkasse [ Gesundheitsstrukturgesetz 21 . Dezember . S. ; Gesetz Stärkung Wettbewerbs gesetzlichen Krankenversicherung 26 . März [ GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz . S. Gunsten gesetzlichen Krankenkassen gezielt Handlungsspielräume eröffnet hat auch eingeschränkten Qualitätswettbewerb gesetzlichen Krankenkassen ermöglichen vgl. Monopolkommission 18 . Hauptgutachten BT-Drucks . S. . . § § haben Versicherungspflichtige Versicherungsberechtigte Recht verschiedenen Anbietern bevorzugten Träger Krankenkasse wählen . Zwar können Träger gesetzlichen Krankenkassen Beitragssätze frei bestimmen ; werden Inkrafttreten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes § Kassen einheitlich festgesetzt . haben jedoch Möglichkeit Zusatzbeiträge erheben § Beitragsrückerstattungen gewähren § Abs. besondere Wahltarife anzubieten § . Gemeinsames gesetzgeberisches Ziel Maßnahmen ist Wirtschaftlichkeit Systems gesetzlichen Krankenkassen verbessern vgl. Regierungsbegründung Entwurf GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes BT-Drucks . 16/3100 S. . Machen Krankenkassen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch treten anderen Krankenkassen Wettbewerb Mitglieder handeln Willen Gesetzgebers insoweit jedenfalls ternehmerisch . Ziel Wettbewerbshandlungen ist Beiträge Mitglieder vereinnahmen Weise eigene Einnahmesituation verbessern . Sicht Verbrauchers handelt Wahl bevorzugten Krankenkasse Kreis konkurrierender Anbieter ebenfalls geschäftliche Entscheidung irreführende Beeinflussung gesetzliche Krankenkasse Beeinträchtigung wirtschaftlichen Interessen Folge haben kann . Insofern stellt Unterschied Marktbezug beanstandeten Handlung Wettbewerb öffentlich-rechtlich organisierten Trägern sozialer Sicherungssysteme privaten Anbietern ergibt . Hintergrund Richtlinie erstrebten hohen Verbraucherschutzniveaus erscheint zweifelhaft Auslegung Art . Abs. Verbindung Art . Buchst . Richtlinie unlautere Handlungen gesetzlichen Krankenkassen Wettbewerb Mitglieder Anwendungsbereich Richtlinie ausgenommen sind Schutzzweck hinreichend Rechnung trägt . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung 29.10.2009 Entscheidung